In der Zukunft bestens abgesichert. Robert Münch BAV Spezialist
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- Norbert Fürst
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1 In der Zukunft bestens abgesichert Robert Münch BAV Spezialist
2 Aufgabe und Bedeutung Bayerische Versorgungskammer Die Bayerische Versorgungskammer BVK - ist einer der größten Kapitalanleger Deutschlands mit 70 Mrd. Euro Anlagevolumen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum für 12 Versorgungswerke Die größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe Deutschlands
3 Aufgabe und Bedeutung Die BVK Zusatzversorgung in Zahlen (2016) BVK Zusatzversorgung 2014 Mitglieder Versicherte Freiwillig Versicherte Umlagen AV I 669,61 Mio. Zusatzbeiträge AV I 710,55 Mio. Pflichtbeiträge AV II 215,36 Mio. Beiträge Freiwillige Versicherung Versicherungsleistungen (AV I/AVII) 37,78 Mio ,12 Mio.
4 Leistungen der Zusatzversorgung Aufgabe und Bedeutung Als betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes leistet die Zusatzversorgung neben der gesetzlichen Rente zusätzlich eine Betriebsrente im Alter (Vollrente, wird nicht durch Flexirente ausgelöst) eine Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Todesfall: Hinterbliebenenrente für Witwen-/Witwer/Lebenspartner und Waisenrente Sie übernimmt die Versicherungsfälle aus der gesetzlichen Rentenversicherung
5 Rente Leistungsvoraussetzungen Wartezeit, 32 d.s. Ab dem gilt neben der satzungsrechtlich geregelten Wartezeit von 60 Umlagemonaten auch die Vorschrift des 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, welche eine Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten vorsieht. Voraussetzung ist, dass ab dem eine Versorgungszusage für die Dauer von mindestens 36 Monaten bestanden hat (es müssen also keine 36 Umlagemonate erfüllt werden, der bloße Bestand des Beschäftigungsverhältnisses reicht aus) die Versorgungszusage mindestens 36 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber bestanden haben muss (also keine Anerkennung von Vorversicherungszeiten) der Beschäftigte mindestens 21 Jahre alt ist
6 Leistungen Systemwechsel zum Punktemodell Kapitalgedecktes System Arbeitgeber zahlt 4 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Kasse legt das Geld kapitalgedeckt an Geld wird verzinst: 3,25 % in der Einzahlungsphase 5,25 % in der Rentenphase
7 Alle Jahre wieder...
8 Mit uns können Sie rechnen Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Referenzentgelt ( ) x Altersfaktor = Versorgungspunkte x Messbetrag (4 ) = Betriebsrente
9 Die Altersfaktoren Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 17 3,1 29 2,1 41 1,5 53 1,0 18 3,0 30 2,0 42 1,4 54 1,0 19 2,9 31 2,0 43 1,4 55 1,0 20 2,8 32 1,9 44 1,3 56 1,0 21 2,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9 22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9 23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9 24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9 25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9 26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8 27 2,2 39 1,6 51 1,1 63 0,8 28 2,2 40 1,5 52 1,1 64 0,8
10 Mit uns können Sie rechnen x 2,0 = 6,66 Versorgungspunkte x 4 = 26,66 Betriebsrente
11 Alle Jahre wieder...
12 Soziale Komponenten Soziale Komponenten sind Leistungen, die bei bestimmten persönlichen Konstellationen entstehen und für die keine Zahlungen durch das Mitglied erfolgen. Die aus den Sozialen Komponenten resultierenden Leistungen sind aus Überschüssen oder auf sonstige Art zu finanzieren. Soziale Komponenten sind Mutterschutzzeiten Zeiten einer Elternzeit Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung oder Tod der/des Versicherten
13 Startgutschriften Mit dem Systemwechsel wurden alle bis zum bestehenden Anwartschaften in einer sog. Startgutschrift bewertet. Die Anwartschaften wurden in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschrift also bereits vorhandene Anwartschaft - in das neue Punktemodell übertragen Bei sog. rentennahen Versicherten, die bei Berechnung der Startgutschrift 55 Jahre und älter waren, wurde die Startgutschrift im Grunde nach der bisherigen Rechtslage (Gesamtversorgung) individuell ermittelt. Bei sog. rentenfernen Versicherten erfolgte die Berechnung in einem pauschalierten Verfahren (aufgrund der großen Anzahl an Versicherten sollte die Berechnung maschinell erfolgen können) Beitragsfreie Startgutschrift
14 Die rentenferne Startgutschrift Stichtage: & beitragsfrei pflichtversichert rentennah (geb. vor ) rentenfern
15 Startgutschriften Startgutschriften Klageverfahren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 zu den rentenfernen Startgutschriften: Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das sog. Punktemodell nach dem ATV/ATV-K einschließlich der Feststellung der Rentenanwartschaften vorhandener Versicherter in Form der Startgutschriften ist im Grundsatz mit höherrangigem Recht vereinbar. Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 verstößt jedoch die Anwendung des 18 BetrAVG...insofern, als der Steigerungssatz von 2,25 % pro Jahr zugrunde gelegt wird. Eine verfassungskonforme Neuregelung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten
16 Startgutschriften Startgutschriften Änderungstarifvertrag Einigung auf Neuregelung (5. Änderungs-TV vom 30. Mai 2011): Höhe der Startgutschrift bleibt Es wird eine Vergleichsberechnung nach 2 BetrAVG vorgenommen Ist das Ergebnis aus der Vergleichsberechnung um min. 7,5 Prozentpunkte höher als die Startgutschrift, gibt es einen entsprechenden Zuschlag zur Startgutschrift Mitteilung über Ergebnis der Berechnung erfolgte in den Renteninformation 2011 (also im September 2012)
17 Startgutschriften Startgutschriften Urteile Bundesgerichtshof 9. März 2016 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen am 9. März 2016 entschieden, dass auch die Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unwirksam ist. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Neuregelung nicht die ursprünglich vom BGH im Jahr 2007 festgestellte Ungleichbehandlung der Beschäftigten umfassend beseitige. => Neuregelung durch Tarifvertrag erforderlich
18 Startgutschriften Startgutschriften Neuregelung durch Tarifbeschluss vom 8. Juni 2017 Der bisherige Faktor 2,25 (pro Jahr der Versicherung) soll in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Dabei wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). Der so ermittelte Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.
19 Alle Jahre wieder...
20 Die Besteuerung der Betriebsrente versteuerte Beiträge Rentenphase Ertragsanteilversteuerung steuerfreie Beiträge Rentenphase Vollversteuerung
21 Die Sozialversicherungsbeiträge gesetzlich Pflichtversicherte/freiwillig Versicherte Krankenversicherung: der volle Beitragssatz) Pflegeversicherung: der volle Beitragssatz Privat Versicherte individueller Beitrag
22 Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung Exklusiv für Versicherte der BVK Zusatzversorgung Geld sparen und vorsorgen Zahlungen aus dem Bruttoentgelt Steuerfreiheit der Beiträge Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge
23 Entgeltumwandlung Umfang der Entgeltumwandlung, 3 Nr. 63 EStG Ab dem sind die Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei = (Jahr 2018) Sozialversicherungsfreiheit weiterhin bis 4 % = (Jahr 2018) Bis galt: Nach 3 Nr. 63 EStG waren Beiträge bis zu 4 % der BBMG steuer- und sozialabgabenfrei. Wurde die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung nach dem getroffen (Neuzusage), waren neben 4 % der BBMG weitere steuerfrei (nicht sozialabgabenfrei) Ob eine Alt- (bis ) oder Neuzusage (ab ) vorlag, hing davon ab, wann die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Entgeltumwandlung getroffen wurde (nicht, wann die Entgeltumwandlung tatsächlich durchgeführt wurde) 23
24 Beispielrechnung 1 Steuerklasse I, ; Kirchensteuer, keine Kinder ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung Bruttoeinkommen Entgeltumwandlung Steuern 339,08 312,30 Sozialabgaben 518,13 497,40 Nettoeinkommen 1.642, ,30 Steuer- und Sozialversicherungsersparnis 47,51 Eigenaufwand bei 100 Beitrag 52,49
25 Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung für gesetzlich Rentenversicherte Staatlicher Beitragszuschuss Grundzulage Kinderzulage Zahlungen aus dem Nettogehalt möglicher Sonderausgabenabzug
26 Wie hoch sind die Zulagen? Bei einem Beitrag von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres Grundzulage: 175 Kinderzulage: 185, für jedes vor 2008 geborene Kind 300, für jedes nach 2007 geborene Kind Einmaliger Bonus: 200 für Sparer unter 25 Jahre
27 Entgeltumwandlung/Riester Altersvorsorgeberatung Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bietet Altersvorsorgeberatungen im Hause des Arbeitgebers an. Dabei können die Versicherten ihre Versorgungssituation im Alter umfassend ermitteln lasse. Walter Dietsch / Petr Vosmansky 2017/
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