Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung

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1 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Tarifrunde 2002/2003 hatten sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass sich die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost ab dem 01. Januar 2003 an der Finanzierung der Leistungen aus der Zusatzversorgung beteiligen. Seit dem 01. Juli 2007 beträgt die Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung 2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Arbeitnehmerbeteiligung war nach bisheriger Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) voll zu versteuern. Die Steuerfreiheit für Altersvorsorgebeiträge nach 3 Nr. 63 EStG war danach nicht einschlägig. Allerdings konnte für diese Beiträge die Riester-Förderung nach 10a, 82 ff. EStG in Anspruch genommen werden. Dresden, im September 2011 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09. Dezember 2010 (Az. VI R 57/08) entgegen der Auffassung des BMF entschieden, dass Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge einzustufen und daher grundsätzlich nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Das BMF hat daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 (Gz. IV C 5 S 2333/11/10003 / DOK 2011/ ) zur Umsetzung des Urteils wie folgt Stellung genommen: Das Urteil kann ab 01. Januar 2011 allgemein angewendet werden. Die Arbeitnehmer haben nach 3 Nr. 63 Satz 2 EStG die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zu Gunsten der Riester-Förderung zu verzichten (Wahlrecht). Zur Umsetzung des Urteils für zurückliegende Jahre ergehen noch weitere Hinweise. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg zentrale@kv-sachsen.de Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

2 1. Konkrete Auswirkungen auf die Arbeitnehmerbeteiligung bei der ZVK 1.1 Auswirkungen auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung Grundlage für die Steuerfreiheit der Arbeitnehmerbeteiligung ist 3 Nr. 63 EStG. Danach sind Beiträge des Arbeitgebers bis zu einer Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Im Jahr 2011 sind dies 2.640,00. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00. Aufgrund der Steuerfreiheit sind die Arbeitnehmerbeiträge nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV bis zur Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auch sozialabgabenfrei. Dies gilt jedoch nicht für den zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800,00. Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Arbeitnehmerbeteiligung führt zu einem höheren Netto-Entgelt für die Beschäftigten. Auch der Arbeitgeber kann durch die Sozialversicherungsfreiheit Lohnnebenkosten sparen. Bitte beachten Sie, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge insgesamt nur einmal zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung sowie ggf. Beiträge zu einer Freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zusammen betrachtet werden müssen. Dabei sind die Beiträge zur Pflichtversicherung vorrangig vor Beiträgen zur Freiwilligen Versicherung zu behandeln. Beachten Sie bitte auch, dass sämtliche Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG auf die Steuerfreiheit der Umlage nach 3 Nr. 56 EStG anzurechnen sind. In der Regel wird dies dazu führen, dass die Umlage in vollem Umfang pauschal bzw. individuell zu versteuern ist. 1.2 Auswirkungen auf die staatlichen Fördermöglichkeiten der Arbeitnehmerbeteiligung Aufgrund der Steuerfreiheit entfällt grundsätzlich für die Arbeitnehmerbeteiligung die staatliche Riester-Förderung, da diese nur für individuell versteuerte Beiträge in Anspruch genommen werden kann. Nach den Angaben des BMF kann der Beschäftigte jedoch die Steuerfreiheit zugunsten der Riester-Förderung abwählen. Dieses Wahlrecht ist gegenüber dem Arbeitgeber auszuüben. Wird also die Riester-Förderung anstelle der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit gewünscht, verbleibt es bei der bisherigen Versteuerung der Arbeitnehmerbeteiligung. Seite 2

3 Aufgrund des Wahlrechts wird sich vielen Beschäftigten die Frage stellen, welche Variante für sie die günstigere ist. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Entscheidung hängt vor allem von der individuellen familiären und wirtschaftlichen Situation ab. Tendenziell lässt sich jedoch sagen: Die Riester-Förderung eignet sich eher für Beschäftigte mit Kindern und geringem oder durchschnittlichem Einkommen. Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist für Beschäftigte ohne Kinder und Beschäftigte mit höherem Einkommen meist attraktiver. Für eine genaue Beurteilung muss im Einzelfall gegenübergestellt werden, ob die Ersparnis an Steuern und Sozialabgaben günstiger ist als die staatliche Riester-Förderung. Zur Höhe der Ersparnis an Steuern und Sozialabgaben kann nur der Arbeitgeber Auskunft geben. Zur Höhe der möglichen Riester-Förderung haben wir ein Berechnungsschema entworfen, mit dem sich die Förderhöhe berechnen lässt. Dieses finden Sie auf unseren Internetseiten unter Auswirkungen auf das Melderecht Bei Anwendung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit auf die Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung ist hinsichtlich der Meldung an die ZVK für die Beiträge des Arbeitnehmers das Steuermerkmal 01 zu melden. Bei der rückwirkenden Anwendung zum 01. Januar 2011 sind die Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten entsprechend zu überrechnen. Bereits übermittelte Meldesätze sind zu korrigieren. Die Jahresmeldung für 2011 ist dann ebenfalls unter Berücksichtigung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zu erstellen. Wird die Arbeitnehmerbeteiligung auf Wunsch des Beschäftigten weiterhin individuell versteuert um die Möglichkeit der Riester-Förderung zu erhalten, ist der Arbeitnehmerbeitrag auch weiterhin mit dem Steuermerkmal 03 an die ZVK zu melden. 2. Information der Arbeitnehmer Voraussichtlich Mitte Oktober versenden wir die jährlichen Versicherungsnachweise für die Pflicht- und die Freiwillige Versicherung. Den Versicherungsnachweisen wird auch eine Information über die Auswirkungen der BFH-Entscheidung beigefügt. Diese erhalten Sie vorab zu Ihrer Information als Anlage zu diesem Rundschreiben. Beschäftigte, die eine Pflichtversicherung und ggf. eine Freiwillige Versicherung als Höherversicherung durch den Arbeitgeber haben, erhalten die Informationen laut Anlage 1. Versicherte, die eine Freiwillige Versicherung als Entgeltumwandlung oder mit Riester-Förderung abgeschlossen haben, erhalten die Informationen laut Anlage 2. Seite 3

4 Im Übrigen enthält der Versicherungsnachweis alle vom Arbeitgeber für das Jahr 2010 bis zum 07. März 2011 gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie die vom Versicherten bzw. Arbeitgeber im Rahmen der Freiwilligen Versicherung geleisteten Beiträge. Korrekturmeldungen für Vorjahre wurden ebenfalls berücksichtigt. Des Weiteren werden die insgesamt erworbenen Versorgungspunkte sowie die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente wegen Alters, sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die Freiwillige Versicherung zum Stand 31. Dezember 2010 ausgewiesen. Zulagen, die im laufenden Jahr für Vorjahre gutgeschrieben werden, sind in der nächsten Mitteilung über den Stand des Versorgungskontos enthalten. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Beschäftigten nach 21 Abs. 2 ATV-K innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich beanstanden können, dass die zu entrichtenden Umlagen bzw. Beiträge sowie die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die ZVK abgeführt oder gemeldet wurden. Um Ihnen die Bearbeitung eventueller Beanstandungen zu erleichtern, haben wir im Internet unter ein Muster des Versicherungsnachweises hinterlegt. Sollten Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung und zu den damit zusammenhängenden Änderungen haben, stehen wir Ihnen an unserem Servicetelefon zur Verfügung. Gern beraten wir Ihre Beschäftigten auch bei Ihnen vor Ort vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Anlagen Anlage 1 Information zum Versorgungskonto für Pflichtversicherte mit ggf. Freiwilliger Versicherung als Höherversicherung durch den Arbeitgeber Anlage 2 Information zum Versorgungskonto für Pflichtversicherte mit Freiwilliger Versicherung als Entgeltumwandlung und/oder Riester-Förderung Seite 4

5 Anlage 1 Wichtige Information zur steuerlichen Behandlung Ihrer Arbeitnehmerbeteiligung Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09. Dezember 2010 entschieden, dass die Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung im Regelfall steuer- und sozialabgabenfrei ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat dieses Urteil ab dem 01. Januar 2011 für allgemein anwendbar erklärt. Welche Auswirkungen ergeben sich für Ihre Pflichtversicherung? Die Höhe Ihrer Beiträge zur Zusatzversorgung sowie die Berechnungsgrundlagen für Ihre Rente aus der Pflichtversicherung bleiben gleich. Durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit Ihrer Arbeitnehmerbeteiligung ergibt sich jedoch im Normalfall ein höheres Netto-Entgelt. Die Überrechnung wird Ihr Arbeitgeber vornehmen. Beispiel: Ein 30jähriger Arbeitnehmer (Steuerklasse IV) hat ein monatliches Einkommen von 2.000,00, die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt 40,00 (2 %). bisherige Rechtslage neu ab 01. Januar 2011 Brutto-Einkommen: 2.000,00 Brutto-Einkommen 2.000,00 Lohnsteuer: - 234,00 Arbeitnehmerbeteiligung: - 40,00 SV-Beiträge: - 434,00 Zwischenergebnis: 1.960,00 Zwischenergebnis: 1.332,00 Lohnsteuer: - 221,00 Arbeitnehmerbeteiligung: - 40,00 SV-Beiträge: - 427,00 Netto-Einkommen: 1.292,00 Netto-Einkommen: 1.312,00 Es ergibt sich somit ab dem 01. Januar 2011 ein zusätzliches monatliches Einkommen von 20,00. Im Gegenzug entfällt die staatliche Riester-Förderung für Ihre Arbeitnehmerbeteiligung. Das bedeutet: die Beantragung von Altersvorsorgezulagen entfällt zukünftig, die Beiträge können nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das ist Ihre Chance: Investieren Sie Ihr zusätzlich gewonnenes Nettoentgelt in eine Freiwillige Versicherung bei der ZVK. So können Sie Ihre Betriebrente attraktiv erhöhen. Ihre Vorteile: Sie können flexibel die staatlichen Fördermöglichkeiten nutzen und sichern sich eine zusätzliche Rentenanwartschaft! Gern beantworten wir Ihre Fragen oder erstellen Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine Freiwillige Versicherung. Rufen Sie uns an unter oder besuchen Sie uns im Internet unter Können Sie die Riester-Förderung innerhalb der Pflichtversicherung weiterhin nutzen? Ja. Dies können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In diesem Fall verbleibt es für Sie bei der bisherigen Rechtslage (siehe linke Spalte in der obigen Tabelle). Welche Möglichkeit ist für Sie günstiger? Eine pauschale Aussage zum für Sie besten Weg können wir nicht treffen. Diese Entscheidung hängt vor allem von Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation ab. Tendenziell eignet sich die Riester- Förderung eher für Beschäftigte mit Kindern und geringem oder durchschnittlichem Einkommen. Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist für Beschäftigte ohne Kinder und Beschäftigte mit höherem Einkommen meist attraktiver.

6 Anlage 2 Wichtige Information zur steuerlichen Behandlung Ihrer Arbeitnehmerbeteiligung und Ihrer Freiwilligen Versicherung Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09. Dezember 2010 entschieden, dass die Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung im Regelfall steuer- und sozialabgabenfrei ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat dieses Urteil ab dem 01. Januar 2011 für allgemein anwendbar erklärt. Welche Auswirkungen ergeben sich für Ihre Pflichtversicherung? Die Höhe Ihrer Beiträge zur Zusatzversorgung sowie die Berechnungsgrundlagen für Ihre Rente aus der Pflichtversicherung bleiben gleich. Durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit Ihrer Arbeitnehmerbeteiligung ergibt sich jedoch im Normalfall ein höheres Netto-Entgelt. Die Überrechnung wird Ihr Arbeitgeber vornehmen. Beispiel: Ein 30jähriger Arbeitnehmer (Steuerklasse IV) hat ein monatliches Einkommen von 2.000,00, die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt 40,00 (2 %). bisherige Rechtslage neu ab 01. Januar 2011 Brutto-Einkommen: 2.000,00 Brutto-Einkommen 2.000,00 Lohnsteuer: - 234,00 Arbeitnehmerbeteiligung: - 40,00 SV-Beiträge: - 434,00 Zwischenergebnis: 1.960,00 Zwischenergebnis: 1.332,00 Lohnsteuer: - 221,00 Arbeitnehmerbeteiligung: - 40,00 SV-Beiträge: - 427,00 Netto-Einkommen: 1.292,00 Netto-Einkommen: 1.312,00 Es ergibt sich somit ab dem 01. Januar 2011 ein zusätzliches monatliches Einkommen von 20,00. Im Gegenzug entfällt die staatliche Riester-Förderung für Ihre Arbeitnehmerbeteiligung. Das bedeutet: die Beantragung von Altersvorsorgezulagen entfällt zukünftig, die Beiträge können nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Können Sie die Riester-Förderung innerhalb der Pflichtversicherung weiterhin nutzen? Ja. Dies können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In diesem Fall verbleibt es für Sie bei der bisherigen Rechtslage (siehe linke Spalte in der obigen Tabelle). Welche Möglichkeit ist für Sie günstiger? Eine pauschale Aussage zum für Sie besten Weg können wir nicht treffen. Diese Entscheidung hängt vor allem von Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation ab. Tendenziell eignet sich die Riester- Förderung eher für Beschäftigte mit Kindern und geringem oder durchschnittlichem Einkommen. Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist für Beschäftigte ohne Kinder und Beschäftigte mit höherem Einkommen meist attraktiver. Bitte beachten Sie, dass Ihre Entscheidung Auswirkungen auf Ihre Freiwillige Versicherung haben kann. Lesen Sie dazu bitte die Hinweise auf der Rückseite.

7 Was müssen Sie beachten, wenn Sie bereits eine Freiwillige Versicherung mit Riester- Förderung abgeschlossen haben? Wird die Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung künftig steuer- und sozialabgabenfrei behandelt, müssen Sie den gesetzlich geforderten Mindesteigenbeitrag (4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgelts abzgl. Zulagen) vollständig über die Freiwillige Versicherung einzahlen, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Nutzen Sie dafür Ihr zusätzlich verfügbares Netto-Entgelt. Erklären Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber, weiterhin die Riester-Förderung innerhalb der Pflichtversicherung nutzen zu wollen, müssen Sie zum Erhalt der vollen Förderung auch zukünftig nur die Differenz zum Mindesteigenbeitrag in die Freiwillige Versicherung leisten! Was müssen Sie beachten, wenn Sie bereits eine Freiwillige Versicherung mit Entgeltumwandlung abgeschlossen haben? Wird die Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung künftig steuer- und sozialabgabenfrei behandelt, vermindern diese Beträge die Höchstwerte zur Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für Ihre Entgeltumwandlung. Möchten Sie auch zukünftig, dass Ihre Beiträge in der Freiwilligen Versicherung komplett steuer- und sozialabgabenfrei sind, ist ggf. eine Anpassung der Beiträge notwendig. Erklären Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber, weiterhin die Riester-Förderung innerhalb der Pflichtversicherung nutzen zu wollen, ändert sich an der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit in der Freiwilligen Versicherung nichts. Zusätzlich können Sie für Ihre Arbeitnehmerbeteiligung weiterhin Altersvorsorgezulagen erhalten bzw. den Sonderausgabenabzug geltend machen! Wir sind für Sie da! Gern beraten wir Sie zu den konkreten Auswirkungen oder erstellen Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot, falls Sie Ihre Beiträge für die Freiwillige Versicherung ändern möchten. Rufen Sie uns an unter oder besuchen Sie uns im Internet unter

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