Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 12. Januar 2012 AZ D /13 BETREFF Umsetzung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010; steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst im Abrechnungsverband Ost der VBL ANLAGE Rundschreiben des BMF vom 25. November IV C 5 S 2333/11/10003 (BStBl I S. 1250) Der Gesamtversicherungsbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Abrechungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte gezahlt. Der Anteil des Arbeitgebers hieran (Arbeitgeberanteil) war bereits bisher im Rahmen des 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Dagegen unterfiel der 2%-ige Anteil des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber in seinem Gesamtversicherungsbeitrag an die VBL abführt (Arbeitnehmerbeitrag nach 37a Abs. 1 TV Altersversorgung), bislang nicht dem Anwendungsbereich des 3 Nr. 63 EStG. Der Bundesfinanzhof hat am 9. Dezember 2010 (Az. VI R 57/08 und VI R 23/09) entschieden, dass auch der Anteil des Arbeitnehmers, der im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten ist, als Arbeitgeberbeitrag nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind nach dem anliegenden Rundschreiben des BMF vom 25. November 2011 allgemein anzuwenden. Damit kann nunmehr auch der Arbeitnehmerbeitrag zum kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost der VBL nach Maßgabe des 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 3 Höhe der Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags zum VBL-Abrechnungsverband Ost Für den Umfang der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG siehe das BMF-Schreiben vom 31. März 2010 (BStBl. I S. 270), dort Rz. 263 ff. Ferner ist zu beachten, dass vorrangig der Arbeitgeberanteil am Gesamtversicherungsbeitrag nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wird. Machen Beschäftigte von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei der VBL im Wege der Entgeltumwandlung Gebrauch, beeinflusst auch dies den Umfang der im Rahmen der Höchstbeträge des 3 Nr. 63 EStG verbleibenden Steuerfreiheit. Wegen der Einzelheiten wird auf das anliegende BMF-Rundschreiben verwiesen. Wahlrecht der Beschäftigten Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG gilt nicht, soweit der Beschäftigte verlangt, dass die Voraussetzungen für eine Riester -Förderung nach 10 a EStG oder Abschnitt XI EStG erfüllt werden ( 1 Abs. 2 Nr Halbsatz i. V. m. 1a Abs. 3 BetrAVG und 3 Nr. 63 Satz 2 EStG). Information durch den Arbeitgeber Beschäftigte, die einen Arbeitnehmerbeitrag zum VBL-Abrechnungsverband Ost entrichten, sollten auf die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG einschließlich des möglichen Wahlrechts in geeigneter Weise hingewiesen werden. Dies kann etwa durch Bekanntgabe dieses Rundschreibens im behördeninternen, den Beschäftigten zugänglichen Intranet oder in einer behördeneigenen Hausmitteilung erfolgen. Es wird angeregt, dabei die für die Bezügebearbeitung der jeweiligen Beschäftigten zuständige Stelle zu benennen. Der Arbeitgeber ist nicht zur allgemeinen Rechtsberatung verpflichtet, auch nicht zur steuerlichen Beratung. Auskünfte in steuerlichen Fragen können nicht erteilt werden. Insoweit sind Beschäftigte bei Nachfragen auf die veröffentlichten BMF-Rundschreiben sowie die jeweiligen Finanzbehörden und die steuerberatenden Berufe zu verweisen. Umsetzung ab dem Kalenderjahr 2012 Die Erklärung, von ihrem Wahlrecht nach 3 Nr. 63 Satz 2 EStG Gebrauch zu machen, können Beschäftigte für die Jahre ab 2012 formlos und rechtzeitig unmittelbar an die für die Bezügebearbeitung zuständige Stelle richten.

3 SEITE 3 VON 3 Unterbleibt diese Erklärung, wird der Arbeitnehmerbeitrag unter den auf Seite 2 des BMF-Schreibens aufgeführten Voraussetzungen zur Ausschöpfung des Höchstbetrags nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Umsetzung im Kalenderjahr 2011 und früher Für das abgelaufene Kalenderjahr 2011 und die vorherigen Kalenderjahre wird auf die detaillierten Ausführungen im anliegenden Rundschreiben des BMF verwiesen. Ob hiernach die individuellen Voraussetzungen für eine nachträgliche Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach S. 2 ff dieses Rundschreibens erfüllt sind, hat die/der Beschäftige selbst zu beurteilen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die/der Beschäftigte bei der für die Bezügebearbeitung zuständigen Stelle die für die nachträgliche Steuerfreistellung des Arbeitnehmerbeitrags notwendige Bescheinigung formlos beantragen. Sodann hat diese der/dem Beschäftigten die Bescheinigung zu erteilen sowie der VBL die beabsichtigte Änderung der steuerlichen Behandlung gem. 5 Abs. 2 LStDV durch Zuleitung einer Kopie dieser Bescheinigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Bescheinigung über die erhaltene oder beantragte Zulage sind die Beschäftigten an die VBL zu verweisen. Im Auftrag Bürger

4 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter Wilhelmstraße 97, Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder TEL +49 (0) FAX +49 (0) poststelle@bmf.bund.de DATUM 25. November 2011 nachrichtlich: BMAS DRV Bund BETREFF Steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst; Umsetzung des BFH-Urteils vom 9. Dezember VI R 57/08 - BEZUG Erörterung in der Sitzung LSt IV/2011 zu TOP 8 GZ IV C 5 - S 2333/11/10003 DOK 2011/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Der BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember BStBl 2011 II Seite - entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach 3 Nummer 63 EStG steuerfrei sind. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des 3 Nummer 63 EStG ist nur die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils allgemein anzuwenden. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die von einer Pensionskasse neben einer Umlage erhoben werden, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt. Bei der Umsetzung ist Folgendes zu beachten:

5 Seite 2 Umsetzung ab Kalenderjahr 2012 Gemäß 3 Nummer 63 Satz 2 EStG kann der Arbeitnehmer nach 1a Absatz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf die Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten einer Förderung nach 10a EStG/Abschnitt XI EStG verzichten. Die Regelungen des 1a BetrAVG, die die Finanzierungsbeteiligung der Arbeitnehmer im Wege der freiwilligen Entgeltumwandlung betreffen, gelten nach 1 Absatz 2 Nummer 4 2. Halbsatz BetrAVG entsprechend auch für andere Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit umfasst das Wahlrecht nach 3 Nummer 63 Satz 2 EStG alle im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer; dabei sind die freiwillige Entgeltumwandlung und die anderen Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichrangig zu behandeln. Eine individuelle Besteuerung dieser Beitragsteile ist durchzuführen, soweit der Arbeitnehmer dies verlangt. Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge können weiterhin vorrangig steuerfrei bleiben (siehe auch Rz. 271 des BMF-Schreibens vom 31. März BStBl I Seite 270). Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer (z. B. verpflichtende und freiwillige Finanzierungsanteile) ist nach den Grundsätzen des BFH- Urteils nicht zulässig. Soweit die Höchstbeträge nach 3 Nummer 63 EStG nicht durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge ausgeschöpft worden sind, sind die verbleibenden, auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Umsetzung im Kalenderjahr 2011 Wurden Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer in 2011 individuell versteuert und hat der Arbeitnehmer erklärt, er wolle die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen und nicht von seinem Wahlrecht nach 3 Nummer 63 Satz 2 EStG Gebrauch machen, ist die Versteuerung dieser Arbeitslohnbestandteile im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für 2011 rückgängig zu machen, solange die Lohnsteuerbescheinigung für 2011 noch nicht ausgestellt und übermittelt wurde ( 41c Absatz 3 Satz 1 EStG). Anderenfalls ist eine Korrektur nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Umsetzung für Kalenderjahre 2010 und früher Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 musste gem. 41b Absatz 1 Satz 2 EStG spätestens bis zum 28. Februar 2011 ausgestellt und übermittelt werden, so dass eine

6 Seite 3 Korrektur für die Jahre 2010 und früher nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich ist. In allen noch offenen Fällen von Einkommensteuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 2010 und früher, in denen der Arbeitnehmer erklärt, er wolle die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen und nicht von seinem Wahlrecht nach 3 Nummer 63 Satz 2 EStG Gebrauch machen, ist der Bruttoarbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers bei Vorliegen der nachfolgend beschriebenen Bescheinigungen des Arbeitgebers sowie der Versorgungseinrichtung um die nach 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Finanzierungsanteile zu mindern; die Möglichkeit einer Förderung der Beiträge durch Gewährung einer Zulage nach Abschnitt XI EStG bzw. die Berücksichtigung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach 10a EStG kommt dann nicht mehr in Betracht. Zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisher individuell besteuerten Finanzierungsanteile zu bescheinigen sowie der Versorgungseinrichtung sowohl die Änderung der steuerlichen Behandlung gemäß 5 Absatz 2 LStDV mitzuteilen als auch auf das Erfordernis einer eventuellen Korrektur oder Stornierung des Zulageantrags hinzuweisen. Hat der Arbeitnehmer keinen Zulageantrag nach 89 EStG gestellt und die Versorgungseinrichtung des Arbeitgebers auch nicht bevollmächtigt, einen Zulageantrag für ihn zu stellen, hat die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Zulageantrag nach 89 EStG gestellt wurde. Sofern der Arbeitnehmer für die Jahre 2010 und früher bereits eine Zulage erhalten oder beantragt hat, hat die Versorgungseinrichtung aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers über die Änderung der steuerlichen Behandlung gemäß 5 Absatz 2 LStDV eine eventuell erforderliche Korrektur bzw. Stornierung des Zulageantrags zu überwachen. Die Versorgungseinrichtung hat dem Arbeitnehmer zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit eine Bescheinigung auszustellen, dass der Arbeitnehmer bereits eine Zulage erhalten oder beantragt hat, die Versorgungseinrichtung jedoch eine Korrektur bzw. Stornierung veranlassen wird, sobald eine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Einkommensteuerbescheid erfolgt ist. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungseinrichtung über die tatsächliche Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Einkommensteuerbescheid unverzüglich zu unterrichten ( 89 Absatz 1 Satz 5 EStG). Die Versorgungseinrichtung hat in diesem Fall, spätestens jedoch 12 Monate nach Erteilung der Bescheinigung unabhängig von einer Unterrichtung des Arbeitnehmers, den an die zentrale Stelle ( 81 EStG) übermittelten Zulageantrag zu korrigieren bzw. stornieren, es sei denn der Arbeitnehmer hat der Versorgungseinrichtung die Ablehnung der Steuerfreiheit nachgewiesen. Die zentrale Stelle

7 Seite 4 hat ggf. zu Unrecht gewährte Zulagen nach 90 Absatz 3 EStG zurückzufordern. Die Versorgungseinrichtung hat zudem eine ggf. übermittelte Bescheinigung nach 10a Absatz 5 EStG für das Beitragsjahr 2010 zu korrigieren bzw. zu stornieren. Sollte im Einkommensteuerbescheid keine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit erfolgen, hat die Versorgungseinrichtung keinen korrigierten bzw. stornierten Zulageantrag an die zentrale Stelle zu übermitteln. Im Hinblick auf die möglichen gegenläufigen Konsequenzen bei der Umsetzung des BFH-Urteils (Gewährung der Steuerfreiheit 3 Nummer 63 EStG einerseits, dafür Verlust der Förderung nach 10a EStG/Abschnitt XI EStG andererseits) ist eine Korrektur von Amts wegen nicht durchzuführen, sondern nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Die Steuerfreistellung nach 3 Nummer 56 EStG sowie die Pauschalversteuerung nach 40b Absätze 1 und 2 EStG von Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung bleiben in diesem Zusammenhang unberührt. Dieses Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dr. Misera Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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