Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an

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1 BVK Zusatzversorgung München Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Kundencenter Tel. (089) , Fax (089) PPA : (06322) ; Fax (06322) info@bvk-zusatzversorgung.de Sie erreichen uns am besten von 8:00 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr Unser Zeichen G 300 GA 402/1 Ort, Datum München, Rundschreiben Nr. 1 / Versicherung bei ab vereinbarter Altersteilzeit 2. Versicherungspflicht von Beschäftigten in der Fleischuntersuchung 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten mit Eingliederungszuschüssen nach 421 f SGB III 4. Versteuerung des (Zusatz-)Beitrages bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden 5. Abmeldegrund bei Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II 6. Jahresmeldung bei Riester-Förderung in der Pflichtversicherung 7. Neue Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die PlusPunktRente 8. Rundschreiben per 9. Handbuch für Personalsachbearbeiter Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wieder wichtige Neuigkeiten zur Zusatzversorgung. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Mitarbeiter/innen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie können unsere Rundschreiben auch per beziehen (siehe Punkt 8 dieses Rundschreibens). Alle Rundschreiben finden Sie auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) bei Fragen zur Jahresabrechnung und zum Meldeverfahren (089) für Mitglieder in der Pfalz (06322) BVK Zusatzversorgung Postanschrift: München Adresse: Denninger Straße 37, München Telefon (089) Bayerische Landesbank München, BLZ Konto (Umlage, Rente, Sonstiges) Konto (Zusatzbeitrag) Konto (Pflichtbeitrag) Konto (PlusPunktRente)

2 1. Versicherung bei ab vereinbarter Altersteilzeit Zum ist der Tarifvertrag zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst ausgelaufen. Gleichzeitig entfällt die Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz AltTZG. Durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl. I 2007, S. 3150) wurde klargestellt, dass Altersteilzeit unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auch dann vorliegt, wenn Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem ihre Arbeitszeit entsprechend vermindern ( 1 Abs. 3 AltTZG). Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Aufstockungsbeträge und Rentenversicherungs-Aufstockungsbeträge ist auch in diesen Fällen gegeben. Somit kann die Altersteilzeit auch nach 2009 weiterhin vereinbart werden. Das bedeutet: - Die Aufstockung des Entgelts während der Altersteilzeit erfolgt nur noch um (mindestens) 20 % auf 70 % des letzten Bruttoentgelts - statt wie bisher auf 83 % des letzten Nettoentgelts. - Die Beiträge zur Rentenversicherung betragen weiterhin 90 % der Beiträge, die aus dem vor Beginn der Altersteilzeit bezogenen Entgelt zu entrichten waren. - Der Arbeitgeber bekommt seine zusätzlichen Aufwendungen (Aufstockungsbeträge, erhöhte Rentenbeiträge) nicht mehr vom Staat erstattet, selbst wenn er die durch die Altersteilzeit frei werdende Position mit einem Arbeitslosen etc. besetzt. - Rente nach Altersteilzeit gibt es nur noch bis Ende Für die Zusatzversorgung ergibt sich damit Folgendes: Wenn ein Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem AltTZG vereinbart, wird er weiterhin einen Beitrag in Höhe von 90 % der ursprünglichen Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dies ist auch weiterhin der Beitrag in die Zusatzversorgung. In 62 Abs. 3 unserer Satzung ist zwar auf 4 TV ATZ verwiesen (der nunmehr weggefallen ist), doch geht es hierbei nur um die Bestimmung, wie hoch das Arbeitsentgelt während der ATZ ist. Diese Regelung des TV ATZ entspricht der gesetzlichen Regelung, so dass sich durch den Wegfall des Tarifvertrages keine Änderung ergibt. Damit ist bei Altersteilzeit, welche ab vereinbart wird, weiterhin als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das während der Altersteilzeit bezogene Entgelt - erhöht um den Faktor 1,8 - anzusetzen. Damit wird erreicht, dass Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit angefallenen Entgelts ist (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 11 ff.). 2. Versicherungspflicht von Beschäftigten in der Fleischuntersuchung Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für Angestellte innerhalb (TVAng iös) bzw. außerhalb (TVAng aös) öffentlicher Schlachthöfe. Nach 16 des neuen Tarifvertrages haben Beschäftigte einen Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe des ATV-K bzw. ATV (Altersvorsorge-Tarifverträge des öffentlichen Dienstes). Umfasst sind dabei allerdings nur Beschäftigte in Betrieben, in denen Stundenentgelt zu zahlen ist. Das ist bei Beschäftigten in Großbetrieben gemäß 7 TV-Fleischuntersuchung der Fall (ausgenommen in Betrieben nach 26 TV-Fleischuntersuchung und öffentlichen Schlachthöfen, die keine Großbetriebe sind, 27 TV-Fleischuntersuchung - siehe auch unser Rundschreiben Nr. 2/2009). Seite 2

3 Eine Versicherungspflicht liegt also dann vor, wenn Beschäftigte in einem Betrieb nach 7 TV- Fleischuntersuchung beschäftigt sind und beide Voraussetzungen - Großbetrieb und Stundenentgelt - vorliegen. Ebenfalls besteht Versicherungspflicht in öffentlichen Schlachthöfen, die keine Großbetriebe sind, in denen aber nach 27 TV-Fleischuntersuchung Stundenvergütung gezahlt wird. Demgegenüber haben Beschäftigte, die weiterhin Stückvergütung erhalten (in Betrieben, die keine Großbetriebe sind und Betrieben gemäß Anlage 3 TV-Fleischuntersuchung), auch weiterhin keinen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung, auch nicht im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2.1 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Stückvergütung Erhalten Beschäftigte mit Stundenvergütung für einen Teil ihrer Tätigkeit auch Stückvergütung (weil sie z.b. ambulante Fleischuntersuchungen vornehmen), ist diese Stückvergütung nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen. 2.2 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Besitzstandszulage Beschäftigte in Großbetrieben, die Stundenvergütung erhalten, haben Anspruch auf eine Besitzstandszulage, soweit sie bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages eine Stückvergütung nach 12 TV Ang aös bezogen haben ( 25 TV-Fleischuntersuchung). Die Besitzstandszulage leitet sich aus dem Entgelt ab, welches bis zum Inkrafttreten des TV- Fleischuntersuchung nicht zusatzversorgungspflichtig war. Somit ist es folgerichtig, die Besitzstandzulage aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt auszunehmen. (Siehe zu 2.1 und 2.2 auch Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern, L 2/2009). 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten mit Eingliederungszuschüssen nach 421 f SGB III Beschäftigte, für die Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse nach 421 f SGB III erhalten, sind in der Zusatzversorgung nicht versicherungspflichtig. Nach 421 f SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung eines Arbeitnehmers Zuschüsse zu dessen Arbeitsentgelt erhalten, wenn dieser bei der Einstellung bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird. Aus den Aufzählungen in 421 f Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III ergeben sich die besonderen persönlichen Voraussetzungen wie etwa Arbeitslosigkeit -, die auf Seiten des eingestellten Arbeitnehmers vorliegen müssen. Bei dem Eingliederungszuschuss für Ältere handelt es sich um einen speziell geregelten Fall der Eingliederungszuschüsse nach 217 ff. SGB III. Die Ausnahmeregelung des 1 Abs. 1 Buchst. i TVöD, wonach der TVöD keine Anwendung auf Beschäftigte findet, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden, gilt entsprechend. Damit besteht nach 19 Abs. 1 Buchst. k unserer Satzung auch in Fällen des 421 f SGB III keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Soweit allerdings im Arbeitsvertrag die Zusatzversorgung vereinbart wird z.b. weil vollinhaltlich auf den TVöD Bezug genommen wird -, ist Versicherungspflicht gegeben. Seite 3

4 4. Versteuerung des (Zusatz-)Beitrages bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden Zusatzbeiträge und Pflichtbeiträge, die während einer Wehr- oder Zivildienstzeit an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden, sind nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und daher mit Steuermerkmal 01 zu melden. Damit wird die in unserem Handbuch für Personalsachbearbeiter (Seite 228 ff.) vertretene Auffassung, dass eine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 62 EStG gegeben ist und daher Steuermerkmal 03 zu melden ist, aufgegeben. Im Einzelnen: Während des Wehr- oder Zivildienstes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Eine bereits bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung bzw. zum Zivilersatzdienst nicht berührt. Der Arbeitgeber hat während dieser Zeit die Beiträge an die Zusatzversorgungskasse weiter zu entrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an ( 14a ArbPlSchG - Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst, 78 ZDG - Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer). Die während eines Wehr- oder Zivildienstes gezahlten Umlagen und (Zusatz-)Beiträge sind nach 3 Nr. 56 EStG bzw. 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. 3 Nr. 62 EStG findet keine Anwendung, selbst wenn der Wortlaut des 3 Nr. 62 EStG auf gesetzliche Bestimmungen Bezug nimmt. Das hat zur Folge, dass anders als in unserem Handbuch für Personalsachbearbeiter (Seite 228 ff.) dargestellt der (Zusatz-)Beitrag nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und damit mit Steuermerkmal 01 zu melden ist (und nicht mit 03, wie bisher im Handbuch vermerkt). Wir bitten diese Änderung bei Ihren Meldungen zu beachten. Die Begründung leitet sich aus 14a ArbPlSchG ab, wonach eine bestehende Versicherung in der...zusatzversorgung...durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder einer Wehrübung bzw. zum Zivildienst nicht berührt wird. 1 ArbPlSchG stellt den allgemeinen Grundsatz auf, wonach das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht. Damit bleibt der Arbeitgeber weiterhin originärer Schuldner der Zuwendungen an die Zusatzversorgungskasse aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das hat zur Folge, dass 3 Nr. 56 EStG (für die Steuerfreiheit der Umlage) und 3 Nr. 63 EStG (für die Steuerfreiheit des Zusatzbeitrages) anwendbar bleiben. Eine Anwendung des 3 Nr. 62 EStG käme nur dann in Betracht, wenn eine originäre Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst durch das Gesetz begründet die Verpflichtung zur Zahlung also erst aufgrund der gesetzlichen Regelung entstehen würde. Das ist gerade bei der Regelung nach dem ArbPlSchG nicht der Fall, da dieses lediglich die Fortführung der bisher schon bestehenden Altersversorgung bestimmt. 5. Abmeldegrund bei Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II Seit dem können neu eingestellte Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege (u.a.) im Abrechnungsverband II versichert werden (siehe hierzu unsere Rundschreiben Nr. 3/2008 und 2/2009). Als Neueinstellungen gelten auch Verlängerungen von befristeten Arbeitsverhältnissen oder die Übernahme von Auszubildenden. Hier kann eine Anmeldung im Abrechnungsverband II zu dem Seite 4

5 Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Beschäftigten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden oder eine weitere Befristung wirksam wird. In einem solchen Fall sind die Beschäftigten im Abrechnungsverband I abzumelden und unter der zusätzlichen Mitgliedsnummer im Abrechnungsverband II anzumelden. Im Rahmen der Abmeldung ist der Abmeldegrund 20 anzugeben (= Abrechnung unter einer neuen Mitgliedsnummer, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde). Wir bitten um Beachtung. 6. Jahresmeldung bei Riester-Förderung in der Pflichtversicherung Wir bitten Sie, Jahresmeldungen für Versicherte, die im letzten Jahr als Riester-förderberechtigt in der Pflichtversicherung festgestellt worden sind, uns möglichst bald zu zusenden. Riester-förderberechtigt sind Beschäftigte, für die vom Arbeitgeber im Rahmen der Pflichtversicherung ein Zusatzbeitrag oder Pflichtbeitrag mit Steuermerkmal 03 (= nach 2 und 19 EStG individuell versteuerter Beitrag) und Rentenversicherungspflicht = ja gemeldet wurde. Im Rundschreiben Nr. 1 / 2008 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass solche Pflichtversicherte mit individuell versteuerten (Zusatz-)Beiträgen hierfür die staatliche Förderung im Rahmen von Riester-Zulagen und Sonderausgabenabzug geltend machen können. Durch die eventuelle Zahlung von Zulagen erhöht sich die spätere Rentenleistung. Neben dem Zulagenantrag können die Versicherten ihre Aufwendungen auch im Rahmen ihrer Steuererklärung als sog. Sonderausgabenabzug nach 10a EStG geltend machen. Damit wir an die berechtigten Versicherten rechtzeitig eine Bescheinigung über die in der Steuererklärung zu deklarierenden Beiträge versenden können, bitten wir Sie, die Jahresmeldungen für diese Versicherten frühzeitig bei uns einzureichen. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir ab dem Jahr 2011 verpflichtet sind, die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch elektronische Datenübermittlung an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln (Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens, BGBl. I S. 2850). Diese Übermittlung ist bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durchzuführen (also bis zum für Beiträge aus dem Jahr 2010). Damit wird sich die Frist, in der Sie uns Jahresmeldungen vorlegen müssen, ab dem nächsten Jahr entsprechend verkürzen, zumal bei Nicht- bzw. verspäteter Meldung für den Versicherten keine Möglichkeit mehr besteht, den steuerrechtlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Insoweit könnten Haftungsansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen, wenn die Meldungen nicht rechtzeitig bei uns eingehen. 7. Neue Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die PlusPunktRente Wir haben unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die PlusPunktRente (Tarif 2002 und Tarif 2009) geändert. Die Änderung war insbesondere erforderlich, weil zum der Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung gesetzlich neu geregelt wurde (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs). Aus der Änderung der AVB ergeben sich für die Versicherten keine Verschlechterungen für ihre PlusPunktRente. Es wurden insbesondere keine Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe oder den Beginn der PlusPunktRente auswirken. Die Versicherten, die eine PlusPunktRente abgeschlossen haben, werden von uns über die Änderungen informiert und erhalten von uns die geänderten Versicherungsbedingungen. Seite 5

6 Da im Rahmen einer PlusPunktRente als Entgeltumwandlung oder als freiwillige Arbeitgeber- Höherversicherung der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, sollen auch Sie die geänderten AVB beziehen können. Wir haben daher die neuen AVB auf unserer Internetseite im Menü Für unsere Mitglieder / Formulare / Formulare und Informationen zur PlusPunktRente / Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) eingestellt, so dass Sie diese jederzeit lesen und zum Ausdruck herunterladen können. Eine zusätzliche Zusendung per Post erfolgt nicht. 8. Rundschreiben per In unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2009 hatten wir Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, künftig unsere Rundschreiben per zu beziehen anstelle oder neben dem bisherigen Postweg. Damit kommen Sie früher an die Informationen und können diese auch an andere Mitarbeiter weitergeben bzw. diese zusätzlichen Empfänger in der Liste der -Empfänger vermerken. Eine Anleitung ist diesem Rundschreiben nochmals beigefügt. Wir würden uns freuen, wenn Sie von der Bezugsmöglichkeit per Gebrauch machen. Das spart Druck- und Versandkosten und zudem sind Sie früher informiert. Soweit Sie unsere Rundschreiben erhalten, aber nicht als Arbeitgeber Mitglied in der BVK Zusatzversorgung sind (Datenträgerstelle, Steuerbüro oder andere), können Sie ebenfalls am - Versand teilhaben. Bitte schreiben Sie uns ein kurzes Mail mit Ihrer Adresse. Wir werden Sie dann in unseren -Verteiler aufnehmen. Unsere Adresse lautet: Internetauftraege_GZ@versorgungskammer.de 9. Handbuch für Personalsachbearbeiter Wir haben noch einige Handbücher Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Handbuch für Personalsachbearbeiter, 2. Auflage vorrätig. Soweit Sie noch Exemplare benötigen, können Sie diese gerne kostenlos von uns beziehen. Mail: fdittrich@versorgungskammer.de Fax: 089 / Das Handbuch stellt alle wesentlichen Aspekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung umfassend dar und soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Personalabteilung oder Entgeltabrechnung ihre Tätigkeiten mit der Zusatzversorgung erleichtern. Freundliche Grüße Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 6

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