Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 den 16. August 2005
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- Pamela Brandt
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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: Hausanschrift: U-Bahn: München Denninger Str. 37, München U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) ; 7450 PPA: (06322) Telefax: (089) PPA: (06322) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 den 16. August 2005 Rundschreiben Nr. 4 / 2005 Versand von Versicherungsnachweisen Betriebsrentenrechner im Internet Versteuerung der Renten aus der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Zuflussprinzip Versicherungspflicht Vollendung des 17. Lebensjahres Versicherungspflicht von Angestellten in der Fleischuntersuchung Garantierte Rente in der freiwilligen Versicherung PlusPunktRente Handbuch für Personalsachbearbeiter Seminare über die Zusatzversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wieder über Themen zur Zusatzversorgung informieren. Sollten Sie Fragen zur Zusatzversorgung haben, sind wir gerne bereit, Ihnen zu helfen. Bitte wenden Sie sich an unser Service-Center für Fragen zur Pflichtversicherung: 089 / für Fragen zur freiwilligen Versicherung: 089 / Wenn Sie Ihren Sitz in der Pfalz haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen bei der Pfälzischen Pensionsanstalt / Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung)
2 2 1. Versand von Versicherungsnachweisen Voraussichtlich ab Mitte September 2005 werden wir an alle derzeit pflichtversicherten Arbeitnehmer einen Nachweis über ihre Versicherung in der Zusatzversorgung im Jahr 2004 versenden, sofern dieses Jahr durch den Arbeitgeber gemeldet wurde. Der Versand erfolgt in diesem Jahr wieder direkt an die Versicherten also nicht über Sie als Arbeitgeber, weil wir Ihnen den zeitlichen und finanziellen Aufwand ersparen wollen. Neben einem Nachweis über die von den Arbeitgebern für das Jahr 2004 gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sind zugleich auch die bis zum entstandenen Anwartschaften auf Betriebsrente aufgeführt. Damit können die Versicherten nachvollziehen, wie sich ihre Rentenanwartschaft seit dem letzten Jahr erhöht hat. Ein Muster des Versicherungsnachweises finden Sie auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben/Rundschreiben 4/2005 Anlage. Rechtzeitig vor dem Versand der Versicherungsnachweise werden wir die am häufigsten gestellten Fragen und deren Beantwortung für Sie auf unserer Internetseite unter Aktuelles bereit stellen. Aufgrund der großen Anzahl an versendeten Versicherungsnachweisen kann es auch bei Ihnen zu vermehrten Nachfragen insbesondere im Hinblick auf die gemeldeten Entgelte und Versicherungsmerkmale für das Jahr 2004 kommen. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber beanstanden, dass die gemeldeten Entgelte des vergangenen Jahres nicht richtig sind ( 51 Abs. 2 unserer Satzung). Da die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nicht dem steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Entgelt entsprechen, sind allein aus diesem Grund Nachfragen möglich. Soweit die bisher von Ihnen gemeldeten Daten zu berichtigen sind, sollte dies möglichst umgehend erfolgen (Nach- bzw. Berichtigungsmeldungen). Hinweis: Im Versicherungsnachweis haben wir auf eine Unterscheidung danach, ob die Versorgungspunkte durch Umlagen oder Zusatzbeiträge finanziert wurden, aus Gründen der besseren Verständlichkeit verzichtet. Die Versicherten können sich, wenn es sich um Fragen handelt, die nicht mit der Meldung der Entgelte zu tun haben, direkt an unser Service-Center wenden: Tel. 089 / Fax 089 / zkdbg@versorgungskammer.de 2. Betriebsrentenrechner im Internet Ab sofort können Sie und Ihre Beschäftigten auf unserer Internetseite im Menü Ihre Rentenrechner Hochrechnungen der Betriebsrente vornehmen. Mit dem Rechner kann - unter Angabe des Geburtsdatums des Versicherten und seiner derzeitigen Bezüge ermittelt werden, wie hoch in etwa die künftigen Ansprüche aus der Betriebsrente sein werden. Dabei kann sowohl die zu erwartende Steigerung der Entgelte als auch der voraussichtliche Rentenbeginn vorgegeben werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, die bereits vorhandene Anwartschaft auf Betriebsrente - die wir jedem Versicherten mit dem Versicherungsnachweis (siehe oben 1.) mitgeteilt haben - einzugeben, so dass eine Auskunft über die voraussichtliche gesamte Leistung aus der Betriebsrente erlangt werden kann. Mit Hilfe dieses Rechners können Versicherte ihre spätere Versorgungssituation im Alter wesentlich
3 3 besser einschätzen. Neben der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherer, die die Versicherten einmal jährlich erhalten und in denen jeweils auch die voraussichtliche Rente im Alter prognostiziert wird, kann nun auch die voraussichtliche Höhe der Betriebsrente ermittelt werden. Damit stehen den Versicherten Angaben über ihre möglichen (Brutto-)Renten zur Verfügung, so dass die mögliche Versorgungssituation im Alter sich etwas klarer darstellt und Versorgungslücken erkannt werden können. Neben dem Rechner über die Betriebsrente enthält unsere Internetseite unter Ihre Rentenrechner auch die Möglichkeit, zu errechnen, welche Leistungen bei eigenen freiwilligen Beiträgen im Rahmen der PlusPunktRente möglich sind. Erkannte Versorgungslücken können so mit der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung geschlossen werden. Die Rechner ersetzen keine persönliche Beratung. Sie können nur einen ungefähren Anhaltspunkt über die jeweilige Versorgungssituation geben und die Berechnungen sind natürlich unverbindlich. Wie die Versorgungssituation im Alter tatsächlich aussieht, hängt wesentlich von der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Behandlung von Betriebsrenten ab, sowie von den Abzügen (Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), die bei Rentenbeginn gelten. Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf unser Angebot zur persönlichen Beratung hin, die wir gerne auch mit einem Beratungstag in Ihrem Haus mit unseren Beraterinnen und Beratern durchführen. Nur wer rechtzeitig informiert ist, kann auch rechtzeitig vorsorgen. Zudem sind unsere Mitarbeiter auch bei den Beratungstagen ( Tag der kurzen Wege ) der Beratungsstellen der BfA beteiligt. Termine finden Sie auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Veranstaltungen und Termine. 3. Versteuerung der Renten aus der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Nach dem zum Jahresanfang 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz sollen Alterseinkünfte in den kommenden Jahren einer nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Damit werden also in Zukunft vermehrt die Rentenleistungen besteuert, während die Beiträge steuerfrei gestellt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen bereits ab diesem Jahr die Renten zu 50% der Versteuerung, wobei der Steuersatz in den nächsten Jahren abhängig vom Jahr, in dem die Rente beginnt - ansteigt. Dafür werden im Gegenzug die Beiträge vermehrt steuerfrei gestellt. Für die Rentenleistungen aus der Zusatzversorgung gelten andere Regelungen als für die gesetzliche Rente: 3.1. Rentenbeginn bis Die Betriebsrente ist ausschließlich mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Die Rente aus der Zusatzversorgung wurde bis zum ausschließlich aus Umlagen finanziert, die bei der Einzahlung durch den Arbeitgeber bereits pauschal versteuert oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsabrechnung individuell versteuert wurden. Insbesondere die Leistung aus der Startgutschrift wurde ausschließlich mit Umlagen finanziert. Da somit Steuern auf die Finanzierungsleistungen gezahlt wurden, sind die daraus entstandenen Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Bei der Versteuerung mit dem Ertraganteil gehört nur ein Teil der Rente zum zu versteuernden Einkommen. Beginnt die Rente z.b. mit 65 Jahren, so gehören nur 18 % der Rente zum zu versteuernden Einkommen.
4 4 3.2 Rentenbeginn ab Der Rentenbetrag der Betriebsrente wird aufgeteilt: Der bisher mit Umlagen finanzierte Teil ist nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern, während der durch steuerfreie Zusatzbeiträge finanzierte Teil voll zu versteuern ist. Seit dem wird die Zusatzversorgung durch eine Umlage und einen steuerfreien Zusatzbeitrag finanziert. Letzterer betrug im Jahr % und steigt pro Jahr um 0,5 Prozentpunkte auf max. 4 % im Jahr Solange jedoch noch eine Umlage erhoben wird, trägt diese wenn auch nur teilweise weiterhin zur Finanzierung der Betriebsrente bei, so dass zur Zeit nur recht geringe Teile der späteren Rente einer vollen Versteuerung unterliegen. Für die Versteuerung der Betriebsrente ist also anders als bei der gesetzlichen Rente - nicht entscheidend, wann die Rente beginnt, vielmehr richtet sich die Versteuerung nach der Art der Finanzierung. In den Rentenfestsetzungen teilen wir den Versicherten jeweils mit, welcher Teil der Rente nur mit dem Ertragsanteil bzw. welcher in vollem Umfang zu versteuern ist. Ob und inwieweit die späteren Renteneinkünfte tatsächlich zu versteuern sind, hängt von den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Steuergesetzen ab. Zudem gelten Grundfreibeträge, sowie Vorsorge- und Werbekostenpauschalen, die den zu versteuernden Anteil vermindern können. Wesentlich ist jedoch, dass sich kein Versicherter darauf verlässt, dass die in den Rentenauskünften genannten möglichen Renten auch tatsächlich in der genannten Höhe bezogen werden können. Bei den Auskünften werden lediglich die Bruttorenten benannt. Sowohl Steuern als auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner werden die genannten Beträge vermindern. Daher ist auch hier eine rechtzeitige Information ganz wesentlich. 4. Zuflussprinzip 4.1 In den Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (Jahresmeldung, Abmeldung) ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt stets für den Zeitraum zu melden, in dem das Entgelt dem Versicherten zugeflossen ist (Zuflussprinzip). Nicht entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber Umlagen bzw. Zusatzbeiträge aus dem Entgelt an die Zusatzversorgungskasse abgeführt hat. Gleiches gilt auch bei Rückforderungen von zuviel gezahltem Arbeitslohn. Entscheidend ist also der Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens bzw. der Rückforderung des Arbeitsentgelts beim Arbeitnehmer, nicht aber die Zahlung/Rückforderung der Umlagen/Beiträge durch den Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungskasse. Wird also z.b. im Monat Dezember 2004 ein zusatzversorgungspflichtiger Entgeltbestandteil gezahlt, erfolgt jedoch erst im Februar 2005 die Überweisung der Umlagen und des Zusatzbeitrages an die Zusatzversorgungskasse, so ist das Entgelt dennoch im Dezember 2004 zugeflossen und für diesen Zeitraum zu melden. Damit erhält der Versicherte auch eine entsprechende Rentenleistung aus dieser Zahlung mit dem für das Jahr 2004 geltenden Altersfaktor. Die verspätete Zahlung der Umlagen und des Zusatzbeitrages hat auf die Verpunktung keinen Einfluss. Sie bewirkt lediglich, das wegen der verspäteten Zahlung Zinsen zu zahlen sind.
5 5 Beispiel 1: Der Arbeitnehmer wird im März 2005 rückwirkend zum 1. Dezember 2004 angemeldet. Das Entgelt (2.000 ) für Dezember fließt dem Versicherten im Dezember 2004 zu. Die Umlage und der Zusatzbeitrag werden für die Dezemberzahlung erst im März 2005 an die Zusatzversorgungskasse überwiesen. Das Jahresentgelt 2005 beträgt Nachmeldung 2004 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Umlage/Beitrag Anzahl Kinder ,00 95, ,00 50,00 Jahresmeldung 2005 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Umlage/Beitrag Anzahl Kinder , , ,00 750,00 In der Nachmeldung im März 2005 (für Dezember 2004) sind folgende Angaben zu machen: Jahr des Entgeltzuflusses Berücksichtigt in der Überweisung vom / 2005 Da das Entgelt im Dezember dem Versicherten bereits zugeflossen ist, ist für den Monat Dezember ein Umlagemonat mit Entgelt entstanden (Versicherungsmerkmale 10/20). Das Entgelt von wurde mit dem für das Jahr 2004 geltenden Altersfaktor verpunktet. Die nachträgliche Zahlung der Umlagen und des Zusatzbeitrages im März 2005 hat nur Auswirkungen insoweit, als wegen der verspäteten Zahlung Zinsen durch die Kasse berechnet werden. Beispiel 2: Der Arbeitnehmer wird im März 2005 rückwirkend zum 1. Dezember 2004 angemeldet. Das Entgelt (2.000 ) für Dezember fließt steuerrechtlich erst im März 2005 zu. Das Jahresentgelt 2005 beträgt Nachmeldung 2004 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Umlage/Beitrag Anzahl Kinder Jahresmeldung 2005 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Umlage/Beitrag Anzahl Kinder , , ,00 810,00 Da das Entgelt für Dezember 2004 dem Versicherten erst im März 2005 zugeflossen ist, ist es auch erst in der Jahresmeldung 2005 zu melden. Der Versicherte hat allerdings im Dezember 2004 gearbeitet und hatte auch Anspruch auf Entgelt. So steht ihm für Dezember 2004 ein Umlagemonat zu (Versicherungsmerkmal 49 = Umlagemonat ohne Entgelt ). Die Verpunktung des Entgelts von erfolgt allerdings erst im Jahr 2005 mit dem dann geltenden Altersfaktor. 4.2 Zahlt ein Arbeitgeber die monatlichen Entgelte stets zum Beginn des Folgemonats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, so liegt nur im Monat der Anmeldung (zunächst) kein laufendes Entgelt vor, während in allen Folgemonat ein Entgeltzufluss gegeben ist. Da es nur auf den Zeitpunkt ankommt, an dem das Entgelt dem Versicherten zufließt, ist durch die vorgegebene monatliche Verschiebung ein steter Zufluss gegeben: Wird das Entgelt für Dezember bis einschließlich 21. Januar des Folgejahres gezahlt, so ist dies steuerrechtlich noch dem Vorjahr zuzuordnen. Damit liegen für das Jahr der Anmeldung (wenn diese z.b. zum 1. Januar erfolgt) 12 Monatszahlungen (Entgelte für Januar bis Dezember) vor. Damit
6 6 sind für das gesamte Jahr vom bis durchgehend die Versicherungsmerkmale 10 bzw. 20 zu melden. Eine Meldung des Versicherungsmerkmals 49 kommt nicht in Betracht. Dieses wäre nur dann zu melden, wenn eine (Nach-)Zahlung für einen Kalendermonat des Vorjahres erfolgt und für diesen Monat steuerrechtlich die Zuordnung nicht mehr möglich ist. Erfolgt die Zahlung des Dezembergehalts also erst nach dem 21. Januar, so kann sie nicht mehr dem vorherigen Jahr zugeordnet werden, so dass für den Monat Dezember ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 49 zu melden ist. (Siehe zu alledem auch unser Rundschreiben Nr. 3 / 2004 sowie Handbuch für Personalsachbearbeiter Seite 75, 211 und 275). 5. Versicherungspflicht Vollendung des 17. Lebensjahres Arbeitnehmer sind ab dem Tag zu versichern, an dem sie ihr 17. Lebensjahr vollendet haben somit also ab dem Datum ihres 17. Geburtstages. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird ab dem bei einem Mitglied beschäftigt: er wird aber erst am 15. August Jahre alt. Da er mit Ablauf des 14. August sein 17. Lebensjahr vollendet, ist er ab dem 15. August in der Zusatzversorgung anzumelden. Das Entgelt für den Monat August ist nur anteilig zusatzversorgungspflichtig (Entgelt ab 15. August). Vor dem Jahr 2001 waren Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres beschäftigt wurden, ab dem Ersten des Monats zu versichern, in dem ihr Geburtstag fiel. Soweit in den Jahren bis 2004 schon Anmeldungen nach dem früheren Recht erfolgt sind, brauchen diese nicht korrigiert zu werden. Im Falle einer rückwirkenden Berichtigung ist jedoch das anteilige zusatzversorgungspflichtige Entgelt (z.b. ab 15.8.) mitzuteilen. 6. Versicherungspflicht von Angestellten in der Fleischuntersuchung Nachdem die Tarifverträge für die Angestellten in der Fleischuntersuchung außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aös) gekündigt worden sind, erstreckt sich die Nachwirkung der Tarifverträge nur auf die zum Zeitpunkt der Kündigung der Tarifverträge bereits in einem Arbeitsverhältnis stehenden Angestellten. Diese Arbeitnehmer sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, weil dieser Personenkreis vom ATV-K (Altersvorsorge-Tarifvertrag) ausgenommen ist. Die Zusatzversorgung kann jedoch arbeitsvertraglich vereinbart werden. Nach der Kündigung der Tarifverträge kann mit jedem neu einzustellenden Angestellten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe statt einer Stückvergütung arbeitsvertraglich die Zahlung einer Stundenvergütung vereinbart werden. Dies kann zu einer Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung führen: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom ist der Ausschluss der nach dem TV Ang aös beschäftigten Angestellten aus der Zusatzversorgung im Vergleich zu den nach dem TV Ang iös Beschäftigten kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Die Möglichkeit, aufgrund der Stückvergütung höhere Verdienste je Arbeitsstunde zu erzielen, sei ein Ausgleich für die fehlende Versorgungszusage. Werden amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe jedoch ausschließlich oder überwiegend durch Stundenvergütung bezahlt, besteht ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Beschäftigten innerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Damit ist in diesen Fällen ein Anspruch auf Zusatzversorgung gegeben.
7 7 7. Garantierte Rente in der freiwilligen Versicherung PlusPunktRente Immer wieder werden von Anbietern und Maklern von Produkten zur Entgeltumwandlung oder Riester-Rente Aussagen über die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung gemacht, die falsch sind. Insbesondere wird wiederholt auch in schriftlichen Darstellungen darauf verwiesen, dass es keine garantierte Rentenleistung bei der PlusPunktRente gäbe. Eine Garantierente ist insoweit wichtig, als sie die einzige verbindliche Aussage darüber trifft, welche Leistungen mindestens aus einer Versicherung zu erwarten sind. Renditen, die von der jeweiligen Lage am Kapitalmarkt abhängig sind, können zwar in eine Berechnung mit einbezogen werden, haben aber nur eine sehr begrenzte Aussagekraft im Hinblick auf die tatsächliche spätere Rentenleistung. Daher kommt der Garantierrente der Leistung also, die auf jeden Fall zur Auszahlung kommt eine besondere Bedeutung zu. Die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung PlusPunktRente sind garantiert. Die Garantieleistung beträgt 75 % der sog. Vertragsleistung. Diese Vertragsleistung wird errechnet, indem im Wesentlichen die Berechnungskriterien der (vom Arbeitgeber finanzierten) Betriebsrente auf die freiwillige Versicherung angewendet werden. Dabei wird ein Zinssatz von 3,25 % in der Ansparphase und von 5,25 % in der Rentenphase unterstellt. Da der hohe Zins von 5,25 % in der freiwilligen Versicherung nicht garantiert werden kann und er etwa 25 % der Gesamtleistung ausmacht, werden nur 75 % der mit dem gemischten Zins errechneten Vertragsleistung garantiert. Dies alles lässt sich aus 59 unserer Satzung zweifelsfrei ersehen. Damit ergibt sich eine garantierte Rentenleistung mit einem Zinssatz von etwa 3,25 %. Bei jeder Berechnung über die voraussichtliche Höhe einer PlusPunktRente wird dieser Betrag von uns errechnet und als Garantierente ausgewiesen. Weitere Einschränkungen der Leistung gibt es nicht. Allenfalls kommt noch eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers in Betracht, was jedoch für jegliche betriebliche Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz so geregelt ist. Es ist damit absolut falsch und im geschäftlichen Verkehr auch sittenwidrig, wenn wiederholt behauptet wird, die Zusatzversorgung habe keine garantierten Leistungen. Vielmehr liegt die garantierte Leistung aus der PlusPunktRente in den meisten Fällen erheblich über den Garantieleistungen anderer Anbieter, da die Zusatzversorgungskasse nur geringe Verwaltungskosten hat und zudem keine Maklerprovisionen oder Vermittlergebühren zahlt. 8. Handbuch für Personalsachbearbeiter Im April dieses Jahres haben wir an alle Mitglieder je ein kostenloses Exemplar unseres Handbuch für Personalsachbearbeiter verschickt. Dabei haben wir die Adressen unserer Mitglieder benutzt, an die auch die Rundschreiben adressiert sind. Sollten Sie bisher kein Handbuch erhalten haben oder weitere Exemplare benötigen, können Sie diese bei uns unter Angabe der Mitgliedsnummer und der Zustelladresse (nicht Postfach) bei uns unter Fax. Nr. 089 / anfordern, da wir noch eine begrenzte Anzahl von Büchern vorrätig haben.
8 8 9. Seminare über die Zusatzversorgung Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bietet auch im 2. Halbjahr 2005 in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule Seminare über die Zusatzversorgung an. Im Rahmen dieser ganztägigen Veranstaltungen (8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) werden die aktuellen Themen zur Zusatzversorgung dargestellt. Die Seminare sind für Bedienstete aus der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung bestimmt; die Seminare bieten Hilfe für die praktische Umsetzung. Themen sind insbesondere Leistungsrecht Versicherungspflicht Meldeverfahren - freiwillige Versicherung Entgeltumwandlung Kempten G Neustadt/Aisch G Würzburg G Bamberg G München G Landshut G Lauingen G Regensburg G Nürnberg G Daneben bieten wir auch Seminare über das aktuelle Leistungsrecht der Betriebsrente und der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung an München G Bamberg G Die Gebühren betragen für alle Seminare 120. Bitte melden Sie sich für alle Seminare schriftlich unter Angabe der Seminarnummer (G09...) direkt bei der Bayerischen Verwaltungsschule an: Bayerische Verwaltungsschule, Abteilung Fortbildung und Pädagogik, Postfach , München Internet: Fax: 089 / Mail: GabrieleWarfolomjeew@bayvs.de Telefon: 089 / PetraKamm@bayvs.de Telefon: 089 / Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs Dietsch Abteilungsleiter
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