Themenübersicht. eine teilweise Kapitaldeckung und benötigt weder erhöhte Umlagen noch eine Eigenbeteiligung der Versicherten an der Finanzierung.

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1 Ausgabe Nr. 2 / Juni 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Keine Änderung in der Finanzierung der BVK Zusatzversorgung nach Tarifabschluss im Bereich der Länder Seite 2 Themenübersicht 2. Pauschale Versteuerung der Umlage - tarifgebundene Arbeitgeber Seite 2 3. Steuerliche Behandlung der Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei Grenzgängern und bei Entsendung ins Ausland Seite 3 4. Kein Zuflussprinzip bei Zahlungen oder Höhergruppierungen infolge von Gerichtsverfahren Seite 4 an der Finanzierung der BVK Zusatzversorgung ändert sich auch durch die Tarifeinigung im Bereich der Länder nichts. Die BVK Zusatzversorgung ist weiterhin auf einem guten Weg in eine teilweise Kapitaldeckung und benötigt weder erhöhte Umlagen noch eine Eigenbeteiligung der Versicherten an der Finanzierung. Zudem informieren wir Sie u.a. über ein paar grundlegende Fragen aus dem Bereich des Steuerrechts und zum Zuflussprinzip. Wenn Sie grundsätzliche Fragen haben, die Sie gerne einmal in einem Rundschreiben erläutert haben möchten, melden Sie sich bei uns. 5. Neue Rentenanträge mit überarbeiteten Anlagen Seite 5 6. Entgeltumwandlung mit der PlusPunktRente Seite 5 7. Seminare Zusatzversorgung Seite 6 Freundliche Grüße Reinhard Graf 1 Walter Dietsch

2 1. Keine Änderung in der Finanzierung der BVK Zusatzversorgung nach Tarifabschluss im Bereich der Länder 2. Pauschale Versteuerung der Umlage - tarifgebundene Arbeitgeber U mlagen sind steuerpflichtiges Einkommen. Sie können bis zu bestimmten Grenzbeträgen nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei frei sein und sind ansonsten zu versteuern. Im Fall der Versteuerung kann der Arbeitgeber die Umlage bis zu einem Grenzbetrag pauschal versteuern; ein danach eventuell noch verbleibender Teil der Umlage ist individuell zu versteuern. Die Regelungen für die Steuerfreiheit und die pauschale Versteuerung der Umlagen sind nur in einem 1. Dienstverhältnis anwendbar (siehe auch Rundschreiben 3/2012). D ie Tarifeinigung vom 28. März 2015 in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder hat keine Auswirkungen auf die Mitglieder (Arbeitgeber) und Versicherten der BVK Zusatzversorgung. Im Rahmen dieser Tarifeinigung wurde u.a. auch eine Regelung über die weitere Finanzierung der Zusatzversorgung getroffen, die jedoch ausschließlich Beschäftigte der Länder betrifft, die über ihren Arbeitgeber (Mitglied bei der Tarifgemeinschaft der Länder TdL) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind. Für diese Beteiligten (Arbeitgeber und Beschäftigte) wurde eine Erhöhung der Finanzierungsanteile beschlossen (ab um je 0,2 v.h., ab um weitere 0,1 v.h., ab um weitere 0,1 v.h.). Schon vor dieser Tarifeinigung waren die Beschäftigten an der Finanzierung beteiligt. Für die pauschale Versteuerung gilt: nicht tarifgebundene Arbeitgeber können bis zu 1.752,00 jährlich pauschal versteuern; monatlich wären das bis zu 146,00. Beträge, die die Grenze für die pauschale Versteuerung überschreiten, erhöhen das steuerpflichtige Bruttoentgelt der Beschäftigten und sind damit von diesen individuell zu versteuern. Die BVK Zusatzversorgung und ihre Mitglieder (Arbeitgeber) und Versicherten sind von dieser Tarifeinigung nicht betroffen. Die bei der BVK Zusatzversorgung bestehende Finanzierung tarifgebundene Arbeitgeber können maximal monatlich bis zu 89,48 pauschal versteuern; im Abrechnungsverband I mit 3,75 % Umlage + 4 % Zusatzbeitrag und Die Versteuerung der Umlage richtet sich grundsätzlich nach 40 b EStG, der die pauschale Versteuerung bis zu einer Grenze von jährlich zulässt. Die Regelung, dass der Arbeitgeber die Umlage nur bis 89,48 monatlich zu versteuern hat, ergibt sich aus 16 Abs. 2 ATV-K. Diese tarifliche Sonderregelung zur Pauschalversteuerung, die den pauschal versteuerbaren Betrag des 40b EStG einschränkt, befindet sich nur in den Tarifverträgen zur Zusatzversorgung (ATV, ATV-K) und ist nicht Bestandteil der Satzung im Abrechnungsverband II mit 4,8 % Pflichtbeitrag besteht weiterhin unverändert fort. Eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung ist weder tarifvertraglich noch satzungsrechtlich vorgesehen. Eingriffe oder Veränderungen im Leistungsrecht wurden nicht vorgenommen. 2

3 unserer Kasse. Damit trifft diese Regelung (zwingend) auch nur Arbeitgeber, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden müssen, weil sie tarifgebunden sind. Nach 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz gilt: Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. Parteien des Tarifvertrages (ATV-K) sind die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA und auf Arbeitnehmerseite ver.di. Damit ist ein Arbeitgeber also nur dann tarifgebunden, wenn er einem kommunalen Arbeitgeberverband - in Bayern wäre das der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern (KAV Bayern) bzw. der KAV Rheinland Pfalz für den pfälzischen Bereich unserer Mitglieder als Mitglied (nicht Gastmitglied) angehört. So verpflichtet der KAV Bayern in 5 Abs. 1 Nr. 2 seiner Satzung, seine Mitglieder die vom KAV oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und diese weder zu unter- noch zu überschreiten. 3. Steuerliche Behandlung der Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei Grenzgängern und bei Entsendung ins Ausland M it Schreiben vom 23. Dezember 2013 und 23. Januar 2015 (GZ: IV C 5 S 2333/13/ 10002; DOK 2013/ und IV C / 13/10002; DOK ) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die steuerliche Behandlung der Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge bei Grenzgängern und Entsendungen ins Ausland genauer erläutert. Damit sind nur Arbeitgeber, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband sind, zwingend verpflichtet, den 16 Abs. 2 ATV-K anzuwenden und die pauschale Versteuerung bis 89,48 monatlich vorzunehmen. Alle anderen Arbeitgeber sind in diesem Sinne nicht an den ATV-K tarifgebunden und können damit die Regelung des 40b EStG anwenden und bis zu 1752 jährlich pauschal versteuern. Danach werden die Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge Ansprechpartner bei Grenzgängern und bei einer Entsendung ins Ausland gemäß 3 Nr. 56 bzw. 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe der dort festgelegten Freibeträge vorrangig steuerfrei gestellt. Werden die Höchstbeträge aus 3 Nr. 56 bzw. 3 Nr. 63 EStG überschritten, ist zu differenzieren, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zusteht: 3

4 Sind die Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei und unterliegen im Ausland einer der inländischen Besteuerung vergleichbaren individuellen Besteuerung, hat der Arbeitgeber die zugrunde liegenden Entgelte an die ZVK als individuell besteuert zu melden (Steuermerkmal 10 pauschal oder individuell versteuerte Umlage, Steuermerkmal 03 individuell versteuerter Beitrag). Die Beiträge gehören dann nach 82 Abs. 2 EStG zu den Altersvorsorgebeiträgen im Rahmen der Zulagen-/Sonderausgabenförderung (s. auch Randziffer 333 des BMF-Schreibens vom 24.Juli 2013). einer der inländischen Versteuerung vergleichbaren individuellen Versteuerung unterliegen, sind mit Steuermerkmal 10 (pauschal oder individuell versteuerte Umlage) bzw. Steuermerkmal 03 (individuell versteuerter Beitrag) zu melden. keiner Versteuerung unterliegen, sind mit Steuermerkmal 10 (pauschal oder individuell versteuerte Umlage) bzw. Steuermerkmal 02 (pauschal versteuerter Beitrag) zu melden. Die bei Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz vom inländischen Arbeitgeber daneben einzubehaltende Steuer von 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Unterliegen die Umlagen und Beiträge im Ausland hingegen keiner vergleichbaren individuellen Besteuerung, so meldet der Arbeitgeber die maßgeblichen Entgelte als nach 40 b EStG pauschal besteuert (Steuermerkmal 10 pauschal oder individuell versteuerte Umlage, Steuermerkmal 02 pauschal versteuerter Beitrag). Auf diese Weise werden die Beiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des 82 Abs. 2 EStG behandelt und die Zulagen-/Sonderausgabenförderung kann nicht in Anspruch genommen werden. 4. Kein Zuflussprinzip bei Zahlungen oder Höhergruppierungen infolge von Gerichtsverfahren Z usatzversorgungspflichtiges Entgelt ist für den Zeitpunkt zu melden, in dem es den Beschäftigen zufließt (steuerrechtliches Zuflussprinzip, 11 EStG). Werden also z. B. Entgeltansprüche, die zwar im Jahr 2014 entstanden sind, erst nach dem ausgezahlt, fließen sie erst in diesem Moment dem Beschäftigten zu und sind damit auch erst im Jahr 2015 zu melansprechpartner den. Wesentlich ist damit auch nicht der Zeitpunkt, zu dem Umlagen oder Beiträge an die Zusatzversorgungskasse abgeführt werden (z.b. bei einer rückwirkenden Anmeldung), sondern der Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte die Entgeltzahlung erhalten hat. Für Umlagen und Beiträge, welche die jeweiligen steuerfreien Höchstbeträge nach 3 Nr. 56 bzw. 3 Nr. 63 EStG überschreiten, ergeben sich nach 5 Abs. 2 und 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990 (LStDV 1990) folgende Meldeverpflichtung: Die Entgelte, deren zugrunde liegende Umlagen und Beiträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind und im Ausland Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip besteht jedoch, wenn der Arbeitgeber aufgrund gerichtli- 4

5 cher Entscheidungen eines Arbeitsgerichtes durch Urteil oder Vergleich zu einer Nachzahlung von Bezügen oder Bezügebestandteilen verpflichtet wird. Gleiches gilt, wenn eine zuvor erfolgte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch das Gericht als nichtig angesehen wird und eine Verlängerung fingiert wird. Inhalt und Sinn dieser Entscheidungen ist es regelmäßig, den Beschäftigten so zu stellen, als habe der Vergütungsanspruch von Anfang an bestanden und sei auch so vom Arbeitgeber erfüllt worden oder als sei das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet worden. Damit müssen solche nachträglich gerichtlich erfolgten Änderungen abweichend vom Zuflussprinzip für die Zeiträume gemeldet werden, für die sie bestimmt sind. Nur so kann dem Anspruch Rechnung getragen werden, dass dem Beschäftigten kein versorgungsrechtlicher Nachteil entsteht. Da in der Zusatzversorgung die Höhe der Rentenleistungen u.a. auch von einem Altersfaktor abhängig ist, der sich mit fortschreitendem Alter verringert, kann ein Wiederherstellungsanspruch, der den Beschäftigten so stellt, als sei der Anspruch von vornherein vorhanden gewesen, nur dadurch erfüllt werden, dass die Entgelte auf die Zeiträume aufgeteilt werden, für die sie gedacht sind. 5. Neue Rentenanträge mit überarbeiteten Anlagen W ir haben die Anträge auf Rente und die dazu erforderlichen Anlagen überarbeitet und die neuen Vordrucke auf unserer Homepage eingestellt. Bitte verwenden Sie zukünftig nur noch die aktuellen Formulare, die alle von uns und den beteiligten Einrichtungen erforderlichen Daten erfragen und zudem gescannt werden können. Dann können wir die Renten umgehend und ohne weitere Nachfragen festsetzen und auszahlen. Auf unserer Homepage finden Sie alle aktuellen Formulare, die Sie benötigen. Daher sollten Sie möglichst keine Formulare in Papierform mehr vorrätig halten. Wie bisher haben die Versicherten die Möglichkeit, entweder jedes Formular einzeln über Links aufzurufen oder über einen sich deutlich von den Links unterscheidenden Button das komplette Formularpaket als gezippten Ordner zu laden und zu speichern. 6. Entgeltumwandlung mit der PlusPunktRente N och nutzen viel zu wenige Beschäftigte die Ansprechpartner Möglichkeit einer Entgeltumwandlung. Dabei ist dieser staatlich geförderte Weg eine äußerst kostengünstige und gewinnbringende Möglichkeit, seine Versorgungssituation im Alter erheblich zu verbessern. Die PlusPunktRente der BVK Zusatzversorgung bietet zurzeit eine garantierte Verzinsung von 2,25 % an, was aktuell 1 Prozentpunkt mehr ist als der Garantiezins bei sonstigen Anbietern. Da- 5

6 durch dass bei einer Entgeltumwandlung die Beiträge der Beschäftigten dem Bruttoentgelt entnommen werden, liegt der finanzielle Aufwand für die Beschäftigten in aller Regel in einem Verzicht auf eine Entgeltauszahlung in Höhe von etwa 50 % des aufgewendeten Betrages (z.b. 100 Beitrag = 50 weniger Nettoauszahlung). Mehr Rendite gibt es in diesen Zeiten kaum. 7. Seminare Zusatzversorgung F ür die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter unserer Mitglieder, die im Bereich der Personalverwaltung oder Entgeltabrechnung mit der Zusatzversorgung beschäftigt sind, bieten wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule Seminare zur Zusatzversorgung an. Im Rahmen dieser ein- bis zweitägigen Veranstaltungen werden alle grundlegenden Themen ausführlich besprochen und es besteht Gelegenheit zu Fragen. Durch diese Seminare erwerben Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kenntnisse, die sie für eine sichere und fehlerfreie Arbeit mit der Zusatzversorgung benötigen. Die Bayerische Versorgungskammer, zu deren Einrichtungen die BVK Zusatzversorgung gehört, ist die größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe Deutschlands mit einem Kapitalvermögen von derzeit rund 62 Mrd. Euro. Ihr Kapitalmanagement wurde in den letzten Jahren mehrfach international ausgezeichnet. Allein im letzten Jahr gab es zwei Auszeichnungen mit IPE Awards in den Kategorien Best Use of Fixed Income" und "Best Pension Fund/Versorgungswerk in Germany" (siehe Newsletter für Arbeitgeber Nr. 1 / 2015) Neben den Veranstaltungen in Bayern findet im Herbst auch wieder ein 2-tägiges Seminar in der Pfalz statt. Termin ist der 11./12. November 2015 in Pirmasens. Die BVK Zusatzversorgung ist als öffentliche Einrichtung nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und so gibt es keine zusätzlichen Kosten. Weder fallen Vermittlerprovisionen oder Abschlusskosten an und auch alle weiteren Handlungen wie z.b. Beitragsänderungen etc. sind kostenfrei. Auch unsere Beratungen sind nicht auf Abschluss einer Versicherung gerichtet, sondern informieren neutral über die Altersvorsorgesituation. Es bleibt den Versicherten vorbehalten, sich nach der Beratung an ihren Arbeitgeber zu wenden und mit diesem die Entgeltumwandlung zu vereinbaren. Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Pflichtversicherung und PlusPunktRente Ansprechpartner (089) info@bvk-zusatzversorgung.de D info@bvk-zusatzversorgung.d .de Jahresabrechnung und Meldeverfahren Jeder Versicherte kann sich auch ohne persönliche Beratung durch uns eine umfangreiche und aussagekräftige Modellberechnung kostenlos und unverbindlich erstellen lassen, aus der sich alle Informationen ergeben. (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 6

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