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1 Rundschreiben K 9/ Umsetzung der Tarifeinigung vom 19. Oktober 2016 für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, die Redaktion mit dem Marburger Bund in Umsetzung der Tarifeinigung vom 19. Oktober 2016 für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ist abgeschlossen. Die Änderungstarifverträge sind wie folgt als Anlagen beigefügt: - Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-Ärzte/VKA (Anlage 1) - Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVÜ-Ärzte/VKA (Anlage 2) - Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-K-Ärzte (Anlage 3) - Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-Ärzte (Anlage 4) Das Unterschriftsverfahren ist eingeleitet. Die in Umsetzung der Tarifeinigung vom 19. Oktober 2016 vereinbarten Änderungstarifverträge sind für die nächste Sitzung der Mitgliederversammlung der VKA zur Genehmigung vorgesehen. Die Änderungstarifverträge können nunmehr umgesetzt werden. Zur Zahlbarmachung sowie zur Umsetzung der Regelungen zur Zusatzversorgung bei Ärztinnen und Ärzten geben wir folgende Hinweise:

2 2 I. Entgelt 1. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-Ärzte/VKA 1.1 Erhöhung der Tabellenentgelte, individuelle Zwischen- und Endstufen Die Tabellenentgelte (Anlage zu 18 TV-Ärzte/VKA) werden - in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 um 2,3 Prozent sowie - in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 um weitere 2,0 Prozent sowie - ab dem 1. Mai 2018 um weitere 0,7 Prozent erhöht. In gleicher Weise erhöhen sich die individuellen Zwischen- und Endstufen ( 6 Abs. 4 TVÜ-Ärzte/VKA). Die sich daraus in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017, in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 sowie ab dem 1. Mai 2018 ergebenden Tabellenentgelte der Anlage zu 18 TV-Ärzte/VKA sind als Anlagen 5 bis 7 beigefügt. Die Tabellen zu den Stundenentgelten, Zeitzuschlägen und Überstundenentgelten sind für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 als Anlagen 8 bis 10, für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 als Anlagen 11 bis 13 und für die weitere Erhöhung ab dem 1. Mai 2018 als Anlagen 14 bis 16 beigefügt. 1.2 Einsatzzuschlag im Rettungsdienst Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst nach 4 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA erhöht sich - in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 um 2,3 Prozent auf 25,43 Euro sowie - in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 um weitere 2,0 Prozent auf 25,94 Euro sowie - ab dem 1. Mai 2018 um weitere 0,7 Prozent auf 26,12 Euro. 1.3 Bereitschaftsdienstentgelt Die Bereitschaftsdienstentgelte nach 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA erhöhen sich gemäß 12 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA bei wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Sie erhöhen sich somit ebenfalls ab dem 1. September 2016 um 2,3 Prozent, ab dem 1. September 2017 um weitere 2,0 Prozent und ab dem 1. Mai 2018 um weitere 0,7 Prozent. Die sich daraus ergebenden Tabellen der Bereitschaftsdienstentgelte sind als Anlagen 17 bis 19 beigefügt.

3 3 Für die als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienststunden sowie zu den Zeitzuschlägen im Bereitschaftsdienst sind folgende Tabellen beigefügt: a) Gewertete Bereitschaftsdienstzeit Die Tabellen zu den Entgelten für die nach den Bereitschaftsdienststufen I bis III als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienststunden sind als Anlagen 20 bis 22 beigefügt. b) Zuschlag ab der 97. Bereitschaftsdienststunde Die Tabellen zu dem Zuschlag in Höhe von 5 Prozent ab der 97. Bereitschaftsdienststunde ( 12 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA) sind als Anlagen 23 bis 25 beigefügt. Dieser Zuschlag knüpft an das volle Bereitschaftsdienstentgelt nach 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA an. c) Feiertagszuschlag Die Tabellen zum Feiertagszuschlag gem. 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA sind als Anlagen 26 bis 28 beigefügt. Der Feiertagszuschlag beträgt 25 Prozent des gewerteten Bereitschaftsdienstentgelts nach 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 12 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA. d) Nachtarbeitszuschlag Der Nachtarbeitszuschlag gem. 12 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA für Bereitschaftsdienststunden in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr beträgt 15 v.h. des vollen (nicht gewerteten) Bereitschaftsdienstentgelts nach 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA. Die Tabellen hierzu sind als Anlagen 29 bis 31 beigefügt. 1.4 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Bei der Entgeltfortzahlung nach 22 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts bezüglich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf die letzten drei vollen Kalendermonate abzustellen, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu 22 Sätze 2 und 3 TV-Ärzte/VKA sind hierbei die jeweils ab dem 1. September 2016, 1. September 2017 sowie 1. Mai 2018 erhöhten Beträge zu Grunde zu legen. Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach 23 Abs. 2 und 3 TV- Ärzte/VKA ist die Erhöhung des Tagesdurchschnitts der unständigen Entgeltbestandteile nach 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA zu berücksichtigen. Dabei greifen bei dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt im Sinne des 22 TV- Ärzte/VKA (= Nettoentgelt) ebenfalls die Erhöhungen ab dem 1. September 2016, 1. September 2017 sowie 1. Mai 2018, auch wenn die Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse unverändert bleibt.

4 4 2. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVÜ-Ärzte/VKA Die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 9 TVÜ- Ärzte/VKA erhöht sich entsprechend der linearen Entgelterhöhung in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 um 2,3 Prozent auf 113,44 Euro, vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 um weitere 2,0 Prozent auf 115,71 Euro und ab dem 1. Mai 2018 um weitere 0,7 Prozent auf 116,52 Euro. 3. Laufzeit Für die vorstehenden Regelungen ist eine Mindestlaufzeit von 28 Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart. Die weiteren Regelungen zum Bereitschaftsdienst, zur Verlängerung der Arbeitszeit ( 10 Abs. 1 bis 4TV-Ärzte/VKA), zum Opt-Out Möglichkeit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei Einwilligung der Ärztin / des Arztes auf über 48 Stunden zu verlängern ( 10 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA) sowie zu der Struktur der Bereitschaftsdienstentgelte ( 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) und der prozentualen Höhe des Zuschlags ab der 97. Bereitschaftsdienststunde ( 12 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA), die zum 31. Dezember 2017 gesondert kündbar gewesen wären, sind ebenfalls bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. II. Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag in der Zusatzversorgung Auch für Ärztinnen und Ärzte ist mit dem Marburger Bund ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag in der Zusatzversorgung in Anlehnung an die im ATV-K und ATV mit ver.di und dbb in diesem Jahr hierzu getroffenen Regelungen vereinbart worden. Der ATV-K und ATV findet auf Ärztinnen und Ärzte, für die der TV-Ärzte/VKA gilt, keine Anwendung. Mit dem Marburger Bund vereinbart sind stattdessen der - Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte ATV-K-Ärzte/VKA) und der - Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA), jeweils vom 8. April Sie entsprechen materiell, abgesehen von der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags im Tarifgebiet Ost, dem ATV-K/ATV, enthalten aber keine dynamischen Verweisungen auf diese Tarifverträge. Der in der Zusatzversorgung mit der Tarifeinigung vom 29. April 2016 eingeführte zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag bedurfte daher des Nachvollzugs mit dem Marburger Bund, was mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-K-Ärzte/VKA und dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-Ärzte/VKA, jeweils vom 19. Oktober 2016, erfolgt ist.

5 5 1. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-K-Ärzte/VKA Der Änderungstarifvertrag entspricht materiell dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV-K vom 29. April 2016 mit der Besonderheit, dass der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag erst ab dem 1. September 2016 eingreift. Betroffen hiervon sind Ärztinnen und Ärzte, die bei Zusatzversorgungskassen versichert sind, bei denen nach dem 30. Juni 2016 aber vor dem 1. September 2016 die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhöht worden ist. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt bei diesen Kassen ab dem 1. September ,2 Prozent. Er erhöht sich in den beiden folgenden Jahren jeweils zum 1. September um weitere 0,1 Prozentpunkte, so dass ab dem 1. September ,4 Prozentpunkte erreicht sind. Steigt der Finanzierungsbedarf bei einer anderen kommunalen Zusatzversorgungskasse und wird nach dem 31. August 2016 die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhöht, greift von diesem Zeitpunkt an die schrittweise Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags entsprechend. Die Staffelung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Erhöhung. Aktuell gilt ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 Prozent bei folgenden kommunalen Zusatzversorgungskassen: - Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden- Württemberg, - Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, - Kommunale Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern, - Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt und - Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden. Bei diesen Zusatzversorgungskassen pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzten ist, soweit für sie der TV-Ärzte/VKA gilt, rückwirkend zum 1. September 2016 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 Prozent einzubehalten und an die Zusatzversorgungskasse abzuführen, soweit die Zusatzversorgungskassen vor dem 1. September 2016 die Umlage oder den Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhöht haben. Vor dem 1. September 2016 kann von den Ärztinnen und Ärzten ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag nicht verlangt werden. Die Arbeitgeber haben spätestens bis zum 30. Juni 2026 eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen, die in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden kann. Einzelheiten regeln die jeweiligen Kassensatzungen.

6 6 2. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-Ärzte/VKA Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-Ärzte/VKA überträgt die Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags auf die bei der VBL und der ZVK Saar pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte. Für die im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte wird ebenfalls schrittweise ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag von 0,4 Prozent und nicht wie im Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum ATV vereinbart von 2,25 Prozent in drei Jahresschritten eingeführt. Im Gegenzug ist eine vergleichbare Kompensation, die der im TVöD für im Abrechnungsverband Ost der VBL Pflichtversicherten vereinbarten Angleichung der Höhe der Jahressonderzahlung an das Tarifgebiet West entspricht, nicht vereinbart. Ebenso sind mit dem Marburger Bund Regelungen zur Verwendung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags und zur Mitfinanzierung künftigen Mehrbedarfs durch den Arbeitgeber (siehe hierzu unser Rundschreiben A 19/2016) nicht vereinbart. Insoweit gelten die Satzungsregelungen der VBL bzw. ZVK Saar. Die vorstehenden Ausführungen zum rückwirkenden Einbehalt des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags ab dem 1. September 2016 gelten entsprechend. Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.

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