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1 1/ Tarifeinigung in der Tarifrunde Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, in der Tarifrunde 2012 konnte im dritten Verhandlungstermin am frühen Morgen des 31. März 2012 eine Tarifeinigung erzielt werden. Begonnen hatten die Verhandlungen in dieser dritten Verhandlungsrunde am 28. März Das Einigungspapier ist als Anlage 1 beigefügt. Die Pressemitteilung der VKA, die über die Tarifeinigung unterrichtet, ist als Anlage 2 beigefügt. Die Tarifeinigung beinhaltet im Wesentlichen folgende Eckpunkte: 1 Entgelt Die Tabellenentgelte erhöhen sich - ab 1. März 2012 um 3,5 Prozent, - ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und - ab 1. August 2013 nochmals um weitere 1,4 Prozent. Aus der Erhöhung um 3,5 Prozent ab März 2012 ergibt sich für das Jahr 2012 eine Haushaltsbelastung von 2,95 Prozent. Auf den Basiseffekt kommt im Jahr 2013 aus beiden Erhöhungen von 1,4 Prozent am 1. Januar und 1. August 2013 eine durchschnittliche Haushaltsbelastung von 2,12 Prozent hinzu.

2 2 Von der Tabellenerhöhung erfasst sind die Beschäftigten nach - dem TVöD, - dem TV-V, - einem TV-N, bei dem die Entgeltsteigerung an die Entgelterhöhung des TVöD angekoppelt ist (KAV Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen) und - dem TV-Fleischuntersuchung. Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate und läuft damit bis zum 28. Februar Ein von den Gewerkschaften massiv geforderter Mindestbetrag von 200 Euro konnte ebenso gänzlich vermieden werden wie ein Sockelbetrag. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte entschieden verdeutlicht, dass solche die Tabellenstruktur dauerhaft beeinflussende Elemente nicht in Betracht kommen, weil sie die unteren Entgeltgruppen überproportional verteuern und damit Arbeitsplätze gefährden. 2 Auszubildende und Praktikanten 2.1 Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte steigen - ab 1. März 2012 einheitlich um 50 Euro und - ab 1. August 2013 einheitlich um 40 Euro. 2.2 Breiten Raum in den Verhandlungen nahm die von den Gewerkschaften geforderte unbefristete Weiterbeschäftigung der Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung, auch im Bereich der Pflege, ein. Vereinbart wurde die Weiterbeschäftigung, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eine ausbildungsadäquate freie und auf Dauer besetzbare Stelle bzw. ein ausbildungsadäquater freier und auf Dauer besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da bei einer sofortigen unbefristeten Weiterbeschäftigung, den Bedarf vorausgesetzt, sofort das KSchG gilt, wird der unbefristeten Weiterbeschäftigung ein zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis vorgeschaltet, das bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Soweit mehr Auszubildende ihre Ausbildung beenden als Dauerarbeitsplätze zu besetzen sind, etwa in einer Verbundausbildung in der Pflege, hat der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung zu treffen.

3 3 2.3 Ebenfalls neu geregelt wird die Übernahme der Fahrtkosten von Auszubildenden beim Besuch einer auswärtigen Berufsschule. Auszubildende haben künftig Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, soweit sie monatlich sechs Prozent des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen. Dies entspricht der vor der Einführung des TVAöD geltenden Regelung des 10 Abs. 1 Satz 3 Manteltarifvertrag Auszubildende. 3 Urlaub Das BAG hatte mit Urteil vom 20. März AZR 529/10 festgestellt, dass die in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD enthaltene Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Alter von 26 Tagen bis 30 Jahre, von 29 Tagen bis 40 Jahre und von 30 Tagen ab 40 Jahre gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach 7 Abs.1 und Abs. 2 AGG i.v.m. 1 AGG verstößt. Eine Beseitigung dieses Verstoßes sei bei unveränderter tariflicher Regelung nur in der Weise möglich, dass eine Anpassung der Urlaubsdauer derjenigen Beschäftigten, die wegen ihres Alters diskriminiert werden, nach oben erfolgt. Arbeitgeberseitig wurde in die Tarifverhandlungen die Forderung eingebracht, die Auswirkungen des Urteils kostenneutral durch eine tarifliche Neuregelung zu ersetzen. Es konnte eine Verständigung dahingehend erzielt werden, dass der Urlaubsanspruch nunmehr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Dabei sind die Tarifvertragsparteien bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht, was einen zusätzlichen Urlaubstag rechtfertigt. Für Beschäftigte, die bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. März 2012 bereits auf der Grundlage des bisherigen Tarifrechts einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub haben, aber noch keine 55 Jahre alt sind, verbleibt es dabei. Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Laufe dieses Jahres das 40. Lebensjahr noch vollenden. Der Urlaubsanspruch für Auszubildende sowie für Praktikanten wird um einen Ausbildungstag von 26 auf 27 Ausbildungstage erhöht. Auszubildende in der Pflege im Schichtdienst erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr pauschal einen Tag Zusatzurlaub. Sonderregelungen gelten für Auszubildende in Betrieben, in denen der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet. Sie erhalten Urlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen. Für das Urlaubsjahr 2012 bleiben über den derzeitigen Tarifwortlaut zustehende Urlaubsansprüche aufgrund der Entscheidung des BAG vom 20. März 2012 unberührt. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

4 4 4 TV-V Die Tabellenentgelte der Beschäftigten im Bereich des TV-V steigen in derselben Höhe wie die der Beschäftigten im Bereich des TVöD (siehe vorstehend Nr. 1). Zusätzlich wurde für den Bereich des TV-V vereinbart, dass sich eine im Rahmen der Entgeltumwandlung angelegte vermögenswirksame Leistung von 25 Euro auf 50 Euro im Monat erhöht, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro im Monat in die Entgeltumwandlung einbringt. Die zwingende Anwendung dieser Regelung wurde für Versorgungsbetriebe vereinbart, die dem unmittelbaren Anwendungsbereich des TV-V unterfallen ( 1 Abs. 1 TV-V). Arbeitgeber, die den TV-V auf Grund des 1 Abs. 2 TV-V anwenden, können hiervon Gebrauch machen. Für Wechselschicht- und Schichtdienstleistende wurde vereinbart, dass in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag, an dem er dienstplanmäßig zu arbeiten hätte und an dem er Urlaub nimmt, sich der Urlaubsanspruch um einen Tag erhöht. 5 Flughäfen Die Forderung auf eine Zulage in Höhe von 90 Euro monatlich hatte für ver.di in den gesamten Verhandlungen einen überaus hohen Stellenwert. Vereinbart wurde letztlich die Aufnahme von Verhandlungen über eine Ertragsbeteiligung ab dem Jahr Im Jahr 2012 erhalten die Beschäftigten an den Flughäfen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 200 Euro bei Flughäfen mit weniger als 5 Millionen Passagieren im Jahr 2011 und von 600 Euro bei Flughäfen mit mindestens 5 Millionen Passagieren im Jahr Theater und Bühnen Die Frage des Geltungsbereichs des TVöD auf die Theaterbeschäftigten in Abgrenzung zum Normaltarifvertrag Bühne (NV-Bühne) hat in den Tarifverhandlungen einen überaus breiten Raum eingenommen. Die Anwendung des NV-Bühne z.b. auf Sekretärinnen oder Beschäftigte in der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zunahme der Anwendung des NV-Bühne auf das künstlerisch-technische Theaterpersonal hatte für ver.di organisationspolitisch einen sehr großen Stellenwert. Im Rahmen der Gesamteinigung wurde die Aufnahme von Verhandlungen zur Abgrenzung des Geltungsbereichs des TVöD für die Theaterbeschäftigten vereinbart. 7 Sparkassen Sonderregelungen für die Sparkassen wurden nicht vereinbart. Dies gilt auch für eine von ver.di geforderte Verhandlungszusage über die Bezahlung bei den Sparkassen zum Ausgleich sparkassenspezifischer Strukturprobleme. Diese wurden von der VKA bestritten, so dass sich kein Handlungsbedarf ergab.

5 5 8 Pauschalzahlung 2012 und 2013 Vor dem Hintergrund der bislang nicht abgeschlossenen Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung für den TVöD wurde für das Jahre 2012 erneut eine einmalige Pauschalzahlung für bestimmte nach dem 1. Oktober 2005 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingestellte Beschäftigte in Höhe von jeweils 300 Euro vereinbart. Dies gilt auch für das Jahr 2013, wenn bis spätestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt. Die Pauschalzahlung erhalten ausschließlich bestimmte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem TVöD bestimmt. Soweit ein anderes Tarifrecht Anwendung findet, z.b. der TV-V oder ein TV-N, steht eine Einmalzahlung nicht zu. Nicht ausdrücklich im Einigungspapier enthalten ist die erneute Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts in 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA für noch nachlaufende Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen für am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte. Dies ist von den Gewerkschaften noch in Potsdam am frühen Morgen des Samstags angesprochen worden und mit den verbliebenen kommunalen Vertretern erörtert worden. Bedenken gegen die erneute Verlängerung des Übergangsrechts bestanden nicht. Entsprechende Verlängerungsregelungen wurden bereits in den Tarifrunden 2008 und 2010 getroffen. Soweit keine Einwände erhoben werden, ist beabsichtigt, dies in den Redaktionsverhandlungen entsprechend umzusetzen. Die Tarifeinigung steht unter Erklärungsfrist bis zum 30. April ver.di hat bis dahin eine Mitgliederbefragung angekündigt. Danach ist die redaktionelle Umsetzung der Tarifeinigung vorgesehen. Bis zur endgültigen Annahme des Tarifabschlusses sind die höheren Entgelte ab dem 1. März 2012 nicht auszuzahlen. Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.

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