Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 31. März 2012

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1 2012 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, Nr. 008/2012 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 31. März 2012 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung! Inhalt: Teil A. Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA... Seite 2 Ziffer 1. Lineare Entgelterhöhung... Seite 2 Ziffer 2. Auszubildende, Praktikanten... Seite 2 Buchst. a) Entgelterhöhung... Seite 2 Buchst. b) Übernahme von Auszubildenden... Seite 3 Buchst. c) Übernahme von Fahrtkosten bei Berufsschulunterricht... Seite 4 Ziffer 3. Urlaubsdauer... Seite 5 Buchst. a) 26 TVöD... Seite 5 Buchst. b) 15 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA... Seite 5 Buchst. c) 9 TVAöD Allgemeiner Teil... Seite 6 Buchst. d) 9 TVAöD Besonderer Teil BBiG... Seite 6 Buchst. e) 9 TVAöD Besonderer Teil Pflege... Seite 6 Buchst. f) 10 TVPöD... Seite 7 Buchst. g) Verweisung... Seite 7 Buchst. h) Inkrafttreten... Seite 7 Ziffer 4. Pauschalzahlungen für die Jahre 2012 und Seite 7 Teil B. Besondere Regelungen für den Bund Bundeswehrkrankenhäuser... Seite 9 Teil C. Besondere Regelungen für die VKA... Seite 10 Abschnitt I. TV-V... Seite 10 Ziffer 1. Lineare Entgelterhöhung... Seite 10 Ziffer 2. Urlaub an Feiertagen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit... Seite 10 Ziffer 3. Vermögenswirksame Leistungen... Seite 10 Abschnitt II. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung... Seite 10 Abschnitt III. Weitere Regelunge... Seite 11 Ziffer 1. Theater und Bühnen... Seite 11 Ziffer 2. Flughäfen... Seite 11 Buchst. a) Einmalige Sonderzahlung... Seite 11 Buchst. b) Verhandlungsverpflichtung... Seite 12 Teil D. Schlusserklärung... Seite 12 Anhang: Dynamische Zulagen- und Zuschlagsregelungen im Bereich des TVöD.. Seite 13 Seite 1 von 13

2 Teil A. Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Ziffer 1. Lineare Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden in drei Schritten linear erhöht, und zwar rückwirkend ab 1. März 2012 um 3,5%, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4% und ab 1. August 2013 nochmals um weitere 1,4%. Nach der Klammereinfügung werden auch die Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erhöht. Zu den Tabellenentgelten gehören auch die besonderen Tabellenwerte für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Abschnitt II des Anhangs zu 16 (VKA) TVöD bzw. der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (sogen. Kr- Anwendungstabelle) sowie die Entgelte nach der Anlage C (VKA) zum TVöD (sogen. S-Gruppen einschl. der dortigen Ü-Gruppen S 11Ü, S 12Ü und S 13Ü) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der VKA gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu 56 (VKA) BT-V bzw. 52 Abs. 1 Satz 2 BT-B. Soweit Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst das Vergleichsentgelt oder eine individuelle Endstufe nach 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, werden auch diese Beträge entsprechend erhöht, da das Vergleichsentgelt und diese individuellen Endstufen nach 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA dynamisch sind. Die Zulagen und Zuschläge, die nicht prozentual vom Tabellenentgelt gezahlt werden, erhöhen sich dann entsprechend, wenn dies in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist. Die dynamisch ausgestalteten Regelungen sind in dem Anhang zu diesen Erläuterungen zusammengestellt. Für den Geltungsbereich des TV-V sind nach Teil C Abschnitt I Ziffer 1 dieselben Entgelterhöhungen vereinbart. Die Beschäftigten im Bereich der TV-N werden von diesen Entgelterhöhungen erfasst, wenn dort die Entgelterhöhungen an die des TVöD gekoppelt sind. Dies ist in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen der Fall. Ziffer 2. Auszubildende, Praktikanten Buchst. a) Entgelterhöhung Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten erhöhen sich einheitlich rückwirkend ab 1. März 2012 um 50,00 Euro und ab 1. August 2013 um weitere 40,00 Euro. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine gegenüber der linearen Entgelterhöhung deutlich überproportionale Anhebung. Erfasst werden hiervon die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege fallenden Auszubildenden sowie die unter den Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des Öffentlichen Dienstes (TVPöD) fallenden Praktikantinnen und Praktikanten. Bei nicht unter den TVPöD fallenden Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich die Erhöhung ihres Entgelts nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Seite 2 von 13

3 Buchst. b) Übernahme von Auszubildenden Absatz 1: Die unter den Allgemeinen Teil des TVAöD fallenden Auszubildenden werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis zunächst für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen (Satz 1). Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt eine freie und besetzbare Stelle bzw. Arbeitsplatz voraus, die/der eine der Ausbildung adäquate Dauerbeschäftigung ermöglicht (Satz 3). Ob ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht, kann anhand des Stellenplans (Vorhandensein unbesetzter Stellen/freier Arbeitsplätze) und der Personalplanung des Arbeitgebers bzw. des zu erledigenden Arbeitsvolumens festgestellt werden und ist rechtlich überprüfbar. Eine freie Stelle/ein freier Arbeitsplatz ist grundsätzlich dann besetzbar, wenn dem keine zwingenden haushaltsrechtlichen Gründe entgegenstehen. Eine ausbildungsadäquate Beschäftigungsmöglichkeit erfordert nicht eine dem Ausbildungsabschluss entsprechende Beschäftigung, sondern ist bereits dann gegeben, wenn sie der Ausbildung angemessen ist. Dies ist z.b. auch bei einer Beschäftigung in einem verwandten Beruf oder bei einer gegenüber dem tariflichen Einstiegstätigkeitsmerkmal höheren oder niedrigen Eingruppierung der Tätigkeit der Fall. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Übernahme. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, sofern der Übernahme im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen (Satz 1). Wegen der Verwendung des gleichen Wortlauts wie im Kündigungsschutzgesetz sind hierunter grundsätzlich solche Gründe zu verstehen, die eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtfertigen können. Betriebsbedingte Gründe können dabei nur im Ausnahmefall der Übernahme entgegenstehen, da ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf bereits Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist. Gesetzliche Gründe, die einer Übernahme entgegenstehen können, sind insbesondere vorrangige Einstellungsansprüche von ehemaligen Berufssoldaten/-innen. Im Anschluss an die auf zwölf Monate befristete Beschäftigung werden die ehemaligen Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, wenn sie sich bewährt haben (Satz 2). Bezüglich des Erfordernisses der Bewährung kann auf die Rechtsprechung zum früheren Bewährungsaufstieg zurückgegriffen werden. Bewährung liegt demnach vor, wenn sich die Beschäftigten den in der ihnen übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht zur Arbeitsleistung ergeben, dürfen dabei nur solche Nebenpflichten berücksichtigt werden, die mit der Erfüllung der Hauptpflicht in einem unlösbaren Zusammenhang stehen (BAG 4 AZR 196/92 vom ). Der Bewährung stehen nur solche Verfehlungen entgegen, die unter Berücksichtigung der im Übrigen gezeigten Leistungen nennenswert ins Gewicht fallen (BAG 4 AZR 153/92 vom ). Zeigt sich im Laufe der Bewährungszeit, dass die/der Beschäftigte den gestellten Anforderungen nicht genügt, muss der Arbeitgeber dies den Betroffenen vor Ablauf der Bewährungszeit eröffnen, damit sie die Möglich haben, ihre Leistungen verbessern oder ihr Verhalten zu ändern. Die Feststellung der Bewährung kann daher nur verweigert werden, wenn eine rechtmäßige Abmahnung erfolgt ist (LAG Hamm 18 [4] Sa 598/89 vom ). Seite 3 von 13

4 Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen (Satz 4). Dieser Punkt greift dann, wenn eine über den dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf hinausgehende Anzahl von Auszubildenden die Abschlussprüfung bestanden hat. Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um einen öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber (Bund, Gemeinden, Städte, Landkreise, öffentlich-rechtliche Zweckverbände usw.) handelt, ist gesetzlich (insbesondere Artikel 33 Abs. 2 GG) vorgeschrieben, dass Einstellungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber zu erfolgen haben. Die Regelungen zur Übernahme gelten erstmals auch für Auszubildende nach dem Besonderen Teil Pflege des TVAöD. Bestehende Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates bleiben unberührt (Satz 5). Dies betrifft insbesondere das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen nach 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, 99 Abs. 1 BetrVG, das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Personalauswahlrichtlinien nach 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG, 95 BetrVG und das Mitwirkungsrecht bei der Personalplanung nach 78 Abs. 3 BPersVG, 92 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen erstreckt sich auch auf die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes und schließt die Möglichkeit ein, einen sogen. abstrakten Stellenbesetzungsantrag (Initiativantrag auf Besetzung einer freien Stelle ohne Benennung einer einzustellenden Person) im förmlichen Mitbestimmungsverfahren zu stellen (BVerwG 6 P 6.83 vom ). Je nach Ausgestaltung des Personalvertretungsgesetzes kann auch die Einstellung bzw. unbefristete Weiterbeschäftigung konkret benannter Personen im Wege des Initiativrechts beantragt werden (BVerwG 6 P 13/00 vom ). Absatz 2: Die bisherigen Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden in den Besonderen Teilen BBiG und Pflege des TVAöD werden gestrichen, da die neue Regelung im Allgemeinen Teil des TVAöD getroffen wird und somit für alle Auszubildenden gilt. Absatz 3: Die neue Regelung zur Übernahme tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Buchst. c) Übernahme von Fahrtkosten bei Berufsschulunterricht (TVAöD BT BBiG - ) Im Bereich des Besonderen Teils BBiG werden die für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule notwendigen Fahrtkosten vom Ausbildenden erstattet, soweit sie monatlich 6% des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen (Satz 1). Dies sind nach der Erhöhung der Ausbildungsentgelte ab 1. März ,19 Euro. Diese Regelung entspricht der bis zum 30. September 2005 geltenden Regelung im Manteltarifvertrag für Auszubildende. Für die Kostenerstattung ist es nicht mehr Voraussetzung, dass der Besuch einer auswärtigen Berufsschule durch den Ausbildenden veranlasst ist. Die Kostenerstattungspflicht des Ausbildenden besteht nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land, Landkreis, Kommune) zu tragen sind (Satz 2). Seite 4 von 13

5 Ziffer 3: Urlaubsdauer Buchst. a) 26 TVöD Absatz 1: Bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten bis zum vollendeten 55. Lebensjahr einheitlich 29 Arbeitstage im Kalenderjahr und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Eine Neuregelung des Urlaubsanspruchs war erforderlich geworden, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil 9 AZR 529/10 vom die bisherige altersmäßige Staffelung in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters für unwirksam erklärt hat. Die Neuregelung wird materiell ab 1. Januar 2013 wirksam (s. nachfolgender Buchst. b) zu 15 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund/VKA). Da nach dem BAG-Urteil eine Heilung dieses Verstoßes nur durch eine Anpassung nach oben, d.h. die Geltung des höchsten tariflichen Urlaubsanspruchs für alle Beschäftigten, möglich ist, haben die Arbeitgeber eine Neuregelung gefordert und für den Fall der Nichteinigung hierüber die Kündigung der Urlaubsvorschriften zum 31. Dezember 2012 gemäß 39 Abs. 4 Buchst. f TVöD angekündigt. Dadurch wäre eine Geltung unterschiedlichen Rechts eingetreten: Die vorhandenen Beschäftigten hätten aufgrund der Nachwirkung der tariflichen Urlaubsregelung und der Entscheidung des BAG einheitlich einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen gehabt. Für alle neu eingestellten Beschäftigten (auch bei Arbeitgeberwechsel) hätte das Bundesurlaubsgesetz mit einem Anspruch von 24 Werktagen (entsprechend 20 Arbeitstagen) gegolten. Absatz 2: In einer Niederschriftserklärung wird festgehalten, dass die Tarifvertragsparteien von einem höheren Erholungsbedürfnis ab Vollendung des 55. Lebensjahres ausgehen, das den höheren Urlaubsanspruch rechtfertigt. Hierdurch soll einer erneuten Unwirksamkeit der Urlaubsstaffel vorgebeugt werden. Die Urlaubsdauer im TV-V bleibt unverändert; sie beträgt dort (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) einheitlich 30 Arbeitstage ( 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V). In den landesbezirklichen TV-N bestehen unterschiedliche Regelungen, die grundsätzlich durch die Neuregelung im TVöD nicht berührt werden. Buchst. b) 15 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA Satz 1: Für die am 31. Dezember 2011/1. Januar 2012 vorhandenen Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder bis zum 31. Dezember 2012 vollenden werden, bleibt der bisherige tarifliche Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen als Besitzstandsregelung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Satz 2: Für das Jahr 2012 verbleibt es als Übergangsregelung unabhängig von der Besitzstandsregelung für die vorhandenen Beschäftigten nach Vollendung des 40. Lebensjahres (s. oben zu Satz 1) für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter bei dem sich aus der bisherigen Fassung des 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in Verbindung mit dem BAG-Urteil vom ergebenden Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Damit wird die neue tarifliche Urlaubsregelung materiell erst ab dem Jahr 2013 wirksam. Seite 5 von 13

6 Soweit eine Urlaubsübertragung in das Jahr 2012 stattgefunden hat und erforderlichenfalls eine Geltendmachung erfolgt ist, bestehen die sich aus dem BAG-Urteil vom ergebenden höheren Urlaubsansprüche auch für das Jahr 2011 und ggfs. weiter zurück liegende Zeiträume. Satz 3: Die Besitzstandsregelung für die vorhandenen Beschäftigten nach Vollendung des 40. Lebensjahres (s. oben zu Satz 1) und die Übergangsregelung für das Jahr 2012 (s. oben zu Satz 2) gelten nicht nur für in den TVöD (aus dem BAT oder dem MTArb/MTArb-O bzw. dem BMT-G/BMT-G-O) übergeleitete Beschäftigte, sondern auch für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte. Buchst. c) 9 TVAöD Allgemeiner Teil Anstelle der bisherigen einheitlichen Regelung des Urlaubs für alle Auszubildenden treten zum Teil unterschiedliche Regelungen in den Besonderen Teilen BBiG und Pflege (s. nachfolgende Buchst. d) und e) zum TVAöD Besonderer Teil BBiG und zum TVAöD Besonderer Teil Pflege -). Buchst. d) 9 TVAöD Besonderer Teil BBiG Absatz 1: Wie bisher im Allgemeinen Teil des TVAöD richtet sich der Urlaubsanspruch der Auszubildenden grundsätzlich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Abweichend hiervon wird die Höhe des Urlaubsanspruchs auf 27 Ausbildungstage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) festgesetzt. Damit erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch im Regelfall um einen Tag. Zu der Übergangsregelung für 2012 s. nachfolgend Buchst. g). Absatz 1a: Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf die der TV-V Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub auch der Höhe nach in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen. Damit beträgt ihr Urlaubsanspruch (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) 30 Ausbildungstage ( 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V). Absatz 1b: Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf die ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub auch der Höhe nach in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen. Absatz 2: Wie bisher im Allgemeinen Teil des TVAöD ist der Urlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. Buchst. e) 9 TVAöD Besonderer Teil Pflege Absatz 1: Wie bisher im Allgemeinen Teil des TVAöD richtet sich der Urlaubsanspruch der Auszubildenden grundsätzlich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Abweichend hiervon wird die Höhe des Urlaubsanspruchs auf 27 Ausbildungstage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) festgesetzt (Satz 1). Damit erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch im Regelfall um einen Tag. Zu der Übergangsregelung für 2012 s. nachfolgend Buchst. g). Seite 6 von 13

7 Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub (Satz 2). Der Anspruch besteht für das jeweilige Ausbildungsjahr, nicht für das Kalenderjahr, in dem das entsprechende Ausbildungsjahr erreicht wird. Da es sich um einen pauschalen Ausgleich handelt, muss nicht während des gesamten Ausbildungsjahres Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im Sinne des 7 Abs. 2 oder 1 in Verbindung mit 48 Abs. 2 BT-K/BT-B geleistet werden. Es reicht aus, wenn in dem jeweiligen Ausbildungsjahr mindestens in einem Dienstplanzeitraum Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit geleistet wird. Die Voraussetzungen des 27 TVöD müssen nicht erfüllt sein. Absatz 2: Wie bisher im Allgemeinen Teil des TVAöD ist der Urlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. Buchst. f) 10 TVPöD Wie bisher richtet sich der Urlaubsanspruch der Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Abweichend hiervon wird die Höhe des Urlaubsanspruchs auf 27 Arbeitstage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) festgesetzt. Damit erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch im Regelfall um einen Tag. Zu der Übergangsregelung für 2012 s. nachfolgend Buchst. g). Buchst. g) Verweisung Durch die Verweisung auf Buchst. b) Satz 2 wird sichergestellt, dass die Übergangsregelung für 2012, wonach allen Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter für 2012 ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) zusteht, auch für die Auszubildenden nach dem BBiG und im Bereich der Pflege sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten gilt. Zu den Einzelheiten der Übergangsregelung s. oben zu Buchst. b) Satz 2. Buchst. h) Inkrafttreten Die Regelungen zur Urlaubsdauer treten mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft. Wegen der Übergangsregelung in Buchst. b) Satz 2 werden materiell aber erst ab 1. Januar 2013 wirksam. Ziffer 4. Pauschalzahlungen für die Jahre 2012 und 2013 Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2011 wird für das Jahr 2012 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung 300 Euro (statt bisher 250 Euro) beträgt (Satz 1). Danach gilt für das Jahr 2012 Folgendes: 1. Als Pauschalausgleich für gem. 17 Abs. 5 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA nicht mehr realisierbare Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen für das Jahr 2012 erhalten bestimmte, nach dem Seite 7 von 13

8 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300 Euro. Für den Anspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es muss sich um Beschäftigte handeln, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD). b) Die Beschäftigten müssen am 31. Dezember 2011 nach der Zuordnungstabelle der Anlage 4 TVÜ- Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA i. V. m. 17 Abs. 1 und 7 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA den Entgeltgruppen 2 bis 8 TVöD zugeordnet sein. c) Das Arbeitsverhältnis muss in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben. d) Die Beschäftigten müssen für mindestens einen Tag im Jahr 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelt haben. Ergänzend gilt, dass die Pauschalzahlung auch dann zusteht, wenn in diesem Zeitraum für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder Arbeitsbefreiung ( 21 Satz 1 TVöD) oder auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD besteht oder Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen oder Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz oder nach 200 RVO bezogen wird. Kein Anspruch auf die Pauschalzahlung besteht für Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums ohne Anspruch auf Entgelt beurlaubt sind oder deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Zeitraums ruht (z.b. wegen Elternzeit). e) Das Arbeitsverhältnis muss im Oktober 2012 fortbestehen. Unerheblich für den Anspruch auf die Pauschalzahlung ist, ob aus dem Tätigkeitsmerkmal, nach dem die Beschäftigten eingruppiert sind, nach früherem Recht ein Bewährungsaufstieg möglich gewesen wäre oder nicht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob nach früherem Recht der Bewährungsaufstieg in der Zeit seit der Einstellung hätte vollzogen werden können oder nicht. Fällig ist die Pauschalzahlung mit dem Entgelt für den Monat Oktober Die Pauschalzahlung erhalten auf Antrag auch Beschäftigte, die nach der Anlage 1a zum BAT, welche gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA weiter anzuwenden ist, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht. In diesen Fällen muss das Arbeitsverhältnis spätestens in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 1. Juli 2012 begonnen haben. Im Übrigen gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie nach Nr. 1. Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind, erhalten die Pauschalzahlung nicht. Da ein Anspruch auf den Aufstieg nach 17 Abs. 5 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA nicht mehr besteht, kann es sich nur um übertarifliche Eingruppierungen handeln. 3. Auf Antrag erhalten auch nach 3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte die Pauschalzahlung, wenn ihnen bei demselben Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2011 eine andere Tätigkeit übertragen worden ist, wenn dies zu einem neuen Eingruppierungsvorgang im Sinne der Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ- VKA geführt hat (sogen. Wechsler). Unerheblich ist es dabei, ob die Neufeststellung der Eingruppie- Seite 8 von 13

9 rung zu einer anderen Eingruppierung geführt hat. Nr. 2 gilt für Wechsler entsprechend. Sind aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt, richten sich ihre Ansprüche nach Nr. 1. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am 31. Dezember 2011 in den Fällen der Nr. 1 bzw. am 1. Oktober 2012 in den Fällen der Nr. 2. Keine Pauschalzahlung erhalten Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD) sowie im Bereich der VKA Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKA (sogen. Kr-Anwendungstabelle) fallen (Beschäftigte im Pflegedienst) und Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, auf die am 31. Dezember 2011 die Anlage C (VKA) zum TVöD Anwendung gefunden hat. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die nach der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, aber in der allgemeinen TVöD-Entgelttabelle verblieben sind, weil sie von ihrem Antragsrecht nach 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht haben, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Pauschalzahlung. Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2012 wird für das Jahr 2013 verlängert, wenn bis zum 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt (Satz 2). Über den Text der Tarifeinigung hinaus ist am Morgen des 31. März 2012 nach Abschluss der Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite besprochen worden, vorbehaltlich der Gremienbeteiligung in den Redaktionsverhandlungen eine Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts der 8 und 9 TVÜ- Bund/TVÜ-VKA zu den noch ausstehenden Aufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen der übergeleiteten Beschäftigten umzusetzen. Teil B. Besondere Regelungen für den Bund - Bundeswehrkrankenhäuser Für Beschäftigte in Bundeswehrkrankenhäusern gilt Teil A der Tarifeinigung, also die Regelungen zur linearen Entgelterhöhung, zu den Auszubildenden und Praktikanten, zur Urlaubsdauer und zu den Pauschalzahlungen für die Jahre 2012 und 2013 entsprechend. Diese Aussage ist insoweit erforderlich, als 46 (Bund) Nr. 22 BT-V vom Allgemeinen Teil des TVöD abweichende Regelungen über das Entgelt für Beschäftigte im Pflegedienst und als Ärztin/Arzt in Bundeswehrkrankenhäusern enthält. Für die übrigen Beschäftigten in Bundewehrkrankenhäusern und bezüglich der nicht entgeltrelevanten Inhalte des Teils A der Tarifeinigung auch für die Beschäftigten im Pflegedienst oder als Ärztin/Arzt gelten die Bestimmungen des Teils A unmittelbar. Seite 9 von 13

10 Teil C: Besondere Regelungen für die VKA Abschnitt I. TV-V Ziffer 1. Lineare Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte, individuellen Zwischenstufen und individuellen Endstufen sowie die Wechselschichtund Schichtzulagen und die sonstigen dynamischen Zulagen und Zuschläge der unter den TV-V fallenden Beschäftigten werden ab 1. März 2012 um 3,5%, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4% und ab 1. August 2013 nochmals um weitere 1,4% erhöht. Für den Bereich des TV-V gelten damit die gleichen linearen Erhöhungen wie nach Teil A Ziffer 1 im Bereich des TVöD. Ziffer 2. Urlaub an Feiertagen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit In den Fällen, in denen Arbeitnehmer Urlaub an einem Wochenfeiertag nehmen, an dem sie dienstplanmäßig zu arbeiten hätten, erhöht sich mit Wirkung vom 1. März 2012 der Urlaubsanspruch um einen Tag. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Feiertag, der üblicherweise auf einen Werktag fällt, ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt. Ziffer 3. Vermögenswirksame Leistungen Für Beschäftigte im Anwendungsbereich des 1 Abs. 1 TV-V (unmittelbar vom Geltungsbereich erfasste Betriebe) werden ab 1. März 2012 die vermögenswirksamen Leistungen, die gemäß 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet werden, von zur Zeit 26,00 Euro auf 50,00 Euro je Monat erhöht, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13,00 Euro im Monat in die Entgeltumwandlung einbringt. Ergänzend wurde vereinbart, dass Arbeitgeber, die den TV-V auf Grund des 1 Abs. 2 TV-V anwenden, hiervon ebenfalls Gebrauch machen können. Abschnitt II. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Fleischuntersuchung fallen, wurden erstmalig die Stundenentgelte und Stückvergütungen in der Tarifrunde für Bund und Kommunen mit vereinbart. Die Stundenentgelte und Stückvergütungen erhöhen sich wie folgt: Ab 1. März 2012 um 3,5%, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4% und ab 1. August 2013 nochmals um weitere 1,4% (Satz 1). Entgegen dem Wortlaut der Tarifeinigung ist vereinbart, dass abweichend davon für Beschäftigte in Großbetrieben (Anlage 2 TV-Fleischuntersuchung) mit Schlachtungen von weniger als 300 Großvieheinheiten, bei denen monatlich die Stückvergütung nach 8 TV-Fleischuntersuchung zu zahlen ist, die Stückvergütung für Schweine wie folgt erhöht wird: Ab 1. März 2012 um 1,75%, ab 1. Januar 2013 um weitere 0,7% Seite 10 von 13

11 und ab 1. August 2013 nochmals um weitere 0,7% (Satz 2). Eine Korrektur des Textes der Tarifeinigung wird nicht mehr vorgenommen, sondern die korrekte (niedrigere) Erhöhung unmittelbar in der Redaktion umgesetzt. Dies betrifft folgende Arbeitgeber: Hochtaunuskreis, Kreis Aachen, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kreis Schleswig-Flensburg, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest, Kreis Steinfurt, Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Cloppenburg, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis Emsland, Landkreis Göttingen, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Kitzingen, Landkreis Leer, Landkreis Lüneburg, Landkreis Mainz-Bingen, Landkreis Nordwestmecklenburg, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Rotenburg, Landkreis Schwandorf, Landkreis Schweinfurt, Landkreis Trier-Saarburg, Wetteraukreis, Zweckverband Veterinäramt Jade- Weser. Abschnitt III. Weitere Regelungen Ziffer 1. Theater und Bühnen Zur Wahrung der Tarifbindung an den TVöD, zur Vermeidung weiterer mitbestimmungs- und individualrechtlicher Auseinandersetzungen um die Anwendung des zutreffenden Tarifrechts und um Möglichkeiten der Zweckentfremdung nach dem NV Bühne zu verschließen, haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen zum Geltungsbereich des TVöD in den Theatern und Bühnen zu führen und diese bis Ende September 2012 abzuschließen. Über den Wortlaut der Tarifeinigung hinaus hat der Präsident der VKA zugesagt, persönlich dafür zu sorgen, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt. Ziffer 2. Flughäfen Buchst. a) Einmalige Sonderzahlung Beschäftigte an Flughäfen erhalten für das Jahr 2012 mit dem Septemberentgelt eine einmalige Sonderzahlung. Sie beträgt an Flughäfen mit mindestens 5 Millionen Passagieren im Jahr Euro und im Übrigen 200 Euro. Für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt wird der Anspruch um ein Zwölftel gekürzt. Im Übrigen gelten die Regelungen des Tarifvertrages über die einmalige Sonderzahlung 2011 entsprechend (als Anspruch auf Entgelt gilt auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder Arbeitsbefreiung [ 21 Satz 1 TVöD] oder auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD oder auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen oder auf Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz oder nach 200 RVO; Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Seite 11 von 13

12 Buchst. b) Verhandlungsverpflichtung Die Tarifvertragsparteien haben sich verpflichtet, im Jahr 2012 Tarifverhandlungen über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten aufzunehmen, wobei ein Ergebnis für das Jahr 2013 angestrebt wird. Teil D: Schlusserklärung Die betroffenen Tarifverträge bzw. tarifvertraglichen Regelungen werden mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft gesetzt (Satz 1). Die lineare Entgelterhöhung im Bereich des TVöD, die Entgelterhöhung für Auszubildende und Praktikanten, die lineare Entgelterhöhung im Bereich des TV-V und die Entgelterhöhung im Bereich des TV-Fleischuntersuchung haben eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2014 (Satz 2). In der üblichen Maßregelungsklausel erklären die Arbeitgeber, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2012, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (Satz 3). Für beide Seiten gilt eine Erklärungsfrist zur Annahme der Tarifeinigung bis zum 30. April 2012 (Satz 4). In dieser Zeit findet die ver.di-mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission statt. Die Mitgliederbefragung wird in dem Zeitraum vom 11. bis 24. April 2012 durchgeführt und die Sitzung der Bundestarifkommission wird am 26. April 2012 stattfinden. Seite 12 von 13

13 Anhang: Dynamische Zulagen- und Zuschlagsregelungen im Bereich des TVöD Garantiebeträge bei Höhergruppierungen in 17 Abs. 4 TVöD Einsatzzuschlag für den Rettungsdienst der Ärztinnen/Ärzte in 42 (VKA) Abs. 2 BT-K, 42 Abs. 2 BT-B und 42 (Bund) Abs. 2 BT-K Funktionszulagen für Ärztinnen/Ärzte in 51 (VKA) Abs. 3 und 4 BT-K, 51 Abs. 2 bis 4 BT-B und 51 (Bund) Abs. 2 bis 4 BT-K Bereitschaftsdienstentgelte in den Anlagen G zu 46 Abs. 4 BT-K und BT-B Besitzstandszulagen für Vergütungsgruppenzulagen in 9 und 17 Abs. 5 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile in 11 Abs. 1 und 3 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Zulagen für Vorarbeiter/-innen, Vorhandwerker/-innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte in 17 Abs. 9 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Die Dynamisierung der landesbezirklichen Erschwerniszuschläge im Bereich der VKA ist nach der Protokollerklärung zu 23 Abs. 1 TVÜ-VKA landesbezirklich zu regeln. Darum: Seite 13 von 13

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