TP Juli 2016

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1 Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v. Rundschreiben 34 / 16 Mitglieder und Gastmitglieder der AVH Ihre Nachricht vom Ihr Aktenzeichen unser Aktenzeichen Hamburg, Tarifrunde 2016; Informationen zur Zahlbarmachung für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, mit RS 32 / 16 vom 8. Juli 2016 hatten wir Ihnen vorläufige Tabellen zur Tarifrunde 2016 übersandt. Da auf zentraler Ebene die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. April 2016 abgeschlossen sind und daher mit den Gewerkschaften im Grundsatz Einigkeit über das ab dem 1. März 2014 gültige Zahlenwerk besteht, bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die endgültige Verständigung mit den Hamburger Gewerkschaften über die abzuschließenden Änderungstarifverträge die rückwirkend zum 1. März 2016 wirksam werdende lineare Erhöhung von 2,4 v. H., ausgenommen die Ausbildungsentgelte, die sich um einen Festbetrag in Höhe von EUR 35,00 erhöhen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zur Auszahlung zu bringen. Die folgenden Zahlbarmachungshinweise beziehen sich auf die erste Erhöhungsstufe für die Zeit ab dem 1. März Die Tabellenwerte der Anlage A zu 15 Abs. 2 TV-AVH gelten nur für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016, da sie im Rahmen der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 wegen der angestrebten Spreizung der Entgeltgruppe 9 neu vereinbart werden müssen. Entsprechendes gilt für die Kr-Anwendungstabelle, Anlage 5 zum TVÜ-VKA, die voraussichtlich durch eine neue Pflege-Tabelle abgelöst werden wird. Beides wird im Rahmen der Tarifverhandlungen zur neuen Entgeltordnung zum TV-AVH erfolgen. Hierzu und zur zweiten Erhöhungsstufe für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 werden wir zu gegebener Zeit gesonderte Hinweise geben. Des Weiteren ist ein gesondertes Rundschreiben zu den Manteländerungen bei den Auszubildenden (siehe Teil A Ziffer 2 des mit RS 24 / 16 vom 30. April 2016 übersandten Eckpunktepapieres über die Tarifeinigung) vorgesehen. Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. Bei dem Neuen Krahn Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / hng@av-hamburg.de Internet: Vorstandsvorsitzender: Staatsrat Dr. Christoph Krupp Geschäftsführer: Urban Sieberts

2 AVH Seite 2 RS 34 / 16 A. Zur Zahlbarmachung ab dem 1. März 2016 geben wir folgende Hinweise: I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen a) Erhöhung der Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte der Anlage A zum TV-AVH, der Anlage C zu 97 BT-V bzw. zu 52 BT-B und der Anlage C-Kitas zu 101 BT-V (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst), der Anlage 5 zum TVÜ-AVH (Kr-Anwendungstabelle) sowie der Anlage C zum BT-K (Ärztinnen und Ärzte) erhöhen sich ab 1. März 2016 um 2,4 v. H. In gleicher Weise steigen die Entgelte der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜ-AVH) sowie der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 10 (Protokollerklärung Nr.1 zu 27a Abs. 2 TVÜ-AHV), S 13Ü und S 16Ü ( 26a Abs. 8 und 9 TVÜ-AVH bzw. 26b Abs. 8 und 9 TVÜ-AVH). Der Vollständigkeit halber sind alle Tabellen für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bzw. 31. Januar 2017 diesem Rundschreiben beigefügt: - Anlage A zum TV-AVH als Anlage 1, - die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen S 10, S 13Ü und S 16Ü als Anlage 2, - Anlage C zu 97 BT-V bzw. Anlage C-Kitas zu 101 BT-V als Anlagen 3 und 4, - Anlage C zu 52 BT-B als Anlage 5, - Anlage 5 zum TVÜ-AVH (Kr-Anwendungstabelle) als Anlage 6, - Anlage C zum TV-K (Ärztinnen und Ärzte) als Anlage 7 und - Tabellenentgelte nach dem PKW-Fahrer/Fahrerinnen-TV als Anlage 8. Zur zweiten Erhöhungsstufe für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 werden wir noch gesonderte Hinweise geben. b) Erhöhung individueller Zwischen- und Endstufen Individuelle Zwischen- und Endstufen nach 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 TVÜ-AVH sowie das Vergleichsentgelt nach 26a Abs. 4 bzw. 26b Abs. 4 TVÜ-AVH erhöhen sich ebenfalls um 2,4 v. H. Dies folgt aus 6 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, 8 Abs. 3 Satz 5 einschließlich Protokollerklärung Nr. 2 zu 8 Abs. 3 sowie 26a Abs. 4 Satz 7 bzw. 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH. Sollte in Entgeltabrechnungen für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, anstelle des Betrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellenentgelt der regulären Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen werden, muss auch diese Zulage so erhöht werden, dass im Ergebnis der dynamisierte Gesamtbetrag der individuellen Zwischen- oder Endstufe ausgezahlt wird.

3 AVH Seite 3 RS 34 / 16 c) Erhöhung der Entgelte für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ab 1. März 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00. Die Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten erhöhen sich demgegenüber ab 1. März 2016 um 2,4 v. H. Die Tabellenwerte für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 zu den Ausbildungsentgelten und zu den Entgelten für Praktikantinnen/Praktikanten sind in der Anlage 9 zusammengestellt. II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Stundenentgelte sind in entsprechender Anwendung des 24 Abs. 3 Satz 3 TV-AVH zu berechnen, wobei das Ergebnis jedes Rechenschritts einzeln kaufmännisch zu runden ist ( 24 Abs. 4 TV-AVH). III. Persönliche Zulagen nach 14 Abs. 3 TV-AVH Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 Abs. 3 TV-AVH) ist für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 nach der Anlage C zu 97 BT-V bzw. zu 52 BT-B oder der Anlage C-Kitas zu 101 BT-V oder den Entgeltgruppen Kr. 9a bis Kr. 12a nach der Anlage 5 zum TVÜ-AVH eingruppiert sind, individuell zu berechnen. Die persönliche Zulage bemisst sie sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b bzw. Kr. 3a bis Kr. 8a eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des jeweils aktuellen individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten. IV. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des TV-AVH und TVÜ-AVH a) Garantiebeträge gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH Die Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH erhöhen sich - in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 3a bis Kr. 8a (Kr-Anwendungstabelle) für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bzw. 31. Januar 2017 um 2,4 v. H. von EUR 56,28 auf EUR 57,63 und - in den Entgeltgruppen 9 bis 15, S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 9a bis Kr. 12a (Kr-Anwendungstabelle) für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bzw. 31. Januar 2017 um 2,4 v. H. von EUR 90,06 auf EUR 92,22.

4 AVH Seite 4 RS 34 / 16 Beschäftigte, die vor dem 1. März 2016 höhergruppiert wurden und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten ab 1. März 2016 den erhöhten Garantiebetrag. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Garantiebetrag in ihrer Entgeltabrechnung ausgewiesen wurde. Üblich ist der Ausweis des Tabellenentgelts der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrages. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe zuzüglich eines Auffüllungsbetrages bis zum garantierten Höhergruppierungsgewinn ausgewiesen wird. Beschäftigte, die vor dem 1. März 2016 höhergruppiert wurden und noch keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten weiterhin auch dann keinen Garantiebetrag, wenn ihr Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb des ab 1. März 2016 erhöhten Garantiebetrages liegt. b) Vergütungsgruppenzulage gemäß 9 TVÜ-AVH Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-AVH erhöhen sich zum 1. März 2016 um 2,4 v. H. ( 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-AVH). c) Kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-AVH Kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-AVH erhöhen sich ebenfalls zum 1. März 2016 um 2,4 v. H. Soweit die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-AVH keine Erhöhungsbeträge für die ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie die ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4 beinhaltet, erhöht sich die Besitzstandszulage von EUR 110,23 auf EUR 112,88 pro Kind. Setzt sich die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-AVH aus dem früheren Kinderanteil im Ortszuschlag bzw. des Sozialzuschlages zuzgl. eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4 zusammen, so ist die Erhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Anlage A individuell zu berechnen. Erhöhungsbeträge vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 alt neu EUR 6,23 EUR 6,38 EUR 18,67 EUR 19,12 EUR 24,89 EUR 25,49 EUR 31,12 EUR 31,87. d) Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerk/innen, Lehrgesell/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-AVH Die Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2

5 AVH Seite 5 RS 34 / 16 TVÜ-AVH erhöht sich zum 1. März 2016 um 2,4 v. H. (Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-AVH). Arbeiter der LG 1 bis 3a, die zu Vorarbeitern von mindestens 3 Arbeitern bestellt sind: Zulage 8 v. H. des Monatstabellenlohnes der LG 1, Lohnstufe 1 vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 alt neu EUR 155,38 EUR 159,11 Arbeiter der LG 4 bis 9, die zu Vorarbeitern non mindestens 3 Arbeitern bestellt sind: Zulage 10 v. H. des Monatstabellenlohnes der LG 4, Lohnstufe 1 EUR 221,62 EUR 226,94 Arbeiter der LG 4 bis 9, die zu Vorhandwerkern von mindestens 2 Handwerkern/Facharbeitern der LG 4 bis 9 bestellt sind: Zulage 15 v. H. des Monatstabellenlohnes der LG 5, Stufe 1 EUR 347,40 EUR 355,74 V. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile im BT-V In folgenden Sonderregelungen erhöhen sich die dort näher bezeichneten Beträge um 2,4 v. H. ab dem 1. März 2016 wie folgt: a) Sonderregelungen für Beschäftigte der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG - In Nr. 1 Ziffer 4 erhöht sich der Betrag von EUR 15,08 auf EUR 15,44. - In Nr. 2 Buchstabe a) erhöht sich der Betrag von EUR 15,08 auf EUR 15,44 und in Buchstabe b) von EUR 9,80 auf EUR 10,04. - In Nr. 3 erhöht sich der Betrag in Ziffer 2. Satz 1 von EUR 115,93 auf EUR 118,71 und in Ziffer 3. Satz 2 von EUR 16,44 auf EUR 16,83. b) Sonderregelungen für Beschäftigte der Hamburg Messe und Congress GmbH In Nr. 2 Ziffer 3 ergeben sich nach Anhebung um den Prozentsatz von 2,4 v. H. für die Zulage nach Satz 1 die folgenden Beträge:

6 AVH Seite 6 RS 34 / 16 Stufe Anteil der kumulierten Zeiten nach Ziffer 2 mindestens 1 6,5 v. H. 2 13,0 v. H. 3 18,0 v. H. 4 23,0 v. H. 5 28,0 v. H. 6 33,0 v. H. EUR monatlich ab 1. März ,56 211,58 274,98 339,28 403,57 467,86. c) Sonderregelungen für Beschäftigte des Freizeitzentrums Hamburg-Harburg e. V. In Abschnitt II Nr. 3 Absatz 2 erhöht sich der Betrag in seinen dynamischen Bestandteilen bei Vollzeitbeschäftigung von EUR 13,20 auf EUR 13,50. d) Sonderregelungen für Beschäftigte der Hamburger Museen In Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 erhöht sich der Betrag in seinen dynamischen Bestandteilen bei Vollzeitbeschäftigung von EUR 13,20 auf EUR 13,50. e) Sonderregelung für Beschäftigte der Elbkinder - Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten ggmbh In Abschnitt II Nr. 2 Absatz 2 erhöht sich der Betrag in Buchstabe a) von EUR 2.163,39 auf EUR 2.215,32 und in Buchstabe b) von EUR 2.665,17 auf EUR 2.729,13. f) Sonderreglungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - Die Zulagenbeträge der Entgeltgruppen S 11b und S 12 ( 26a Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und b bzw. 26b Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und b TVÜ-VKA) erhöhen sich für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 um 2,4 v. H, und zwar in der Entgeltgruppe S 11b von EUR 70,00 auf EUR 71,68 und in der Entgeltgruppe S 12 von EUR 80,00 auf EUR 81,92. - Der Betrag der Zulage für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 13 in der Vorbemerkung Nr. 8 Satz 1 des Anhangs zur Anlage C-Kitas im 101 BT-V erhöht sich von EUR 137,81 auf EUR 141,12. VI. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des BT-B a) Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B erhöht sich ab 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 um 2,4 v. H. von EUR 18,72 auf EUR 19,17.

7 AVH Seite 7 RS 34 / 16 b) Bereitschaftsdienstentgelt nach 46 Abs. 4 BT-B Das Bereitschaftsdienstentgelt nach 46 Abs. 4 Satz 1 BT-B, das sich ebenfalls um 2,4 v. H. erhöht, ergibt sich für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 aus der als Anlage 10 beigefügten Tabelle. c) Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 2 bis 4 BT-B Für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 erhöht sich die Zulage für Ärztinnen und Ärzte nach 51 Abs. 2 BT-B um 2,4 v. H. von EUR 424,92 auf EUR 435,12 und die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 3 und 4 BT-B ebenfalls um 2,4 v. H. von EUR 304,33 auf EUR 311,63. VII. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des BT-K a) Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-K Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-K erhöht sich für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 um 2,4 v. H. von EUR 24,13 auf EUR 24,71. b) Bereitschaftsdienstentgelt gemäß 46 Abs. 4 BT-K Das Bereitschaftsdienstentgelt nach 46 Abs. 4 Satz 1 BT-K, das sich ebenfalls um 2,4 v. H. erhöht, ergibt sich für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 aus der als Anlage 11 beigefügten Tabelle. c) Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 3 und 4 BT-K Für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 erhöht sich die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 3 BT-K um 2,4 v. H. von EUR 918,73 auf EUR 940,78 und die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 4 BT-K ebenfalls um 2,4 v. H. von EUR 614,40 auf EUR 629,15. VIII. Jahressonderzahlung Als angemessene hälftige Kompensation der Kosten der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Entgeltordnung zum TV-AVH ist das Einfrieren der Jahressonderzahlung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem Niveau von 2015 sowie ab dem Jahre 2017 die Absenkung der Bemessungssätze um vier Prozentpunkte vereinbart. Die tariftechnische Umsetzung ist in 20 Abs. 2 TV-AVH in der Weise vorgesehen, dass in Absatz 2 Satz 1 bei den Bemessungssätzen ab dem Kalenderjahr 2017 vier Prozentpunkte in Abzug gebracht wurden. Die Werte der infolge des darüber hinaus vereinbarenten Einfrierens der Jahressonderzahlung ergeben sich aus der neuen Protokollerklärung Nr. 2

8 AVH Seite 8 RS 34 / 16 zu 20 Abs. 2 TV-AVH. Hiernach beträgt die Jahressonderzahlung im Kalenderjahr in den Entgeltgruppen 1 bis 8 87,89 v. H. - in den Entgeltgruppen 9 bis 12 78,13 v. H. und - in den Entgeltgruppen 13 bis 15 58,59 v. H. IX. Erschwerniszuschläge Die Bemessungsgrundlage für Funktionszulagen und Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge nach dem Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter in die Lohngruppen und über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge vom 5. Juni 1991 in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 17. Dezember 2007 zu 23 TVÜ-AVH erhöht sich ebenfalls um 2,4 v. H. für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 von EUR 7,83 auf EUR 8,02 X. Teilzeitbeschäftigte Für die Berechnung des erhöhten Entgelts von Teilzeitbeschäftigten ist als Bemessungsgrundlage auf das jeweils gültige Tabellenentgelt entsprechender Vollzeitbeschäftigter abzustellen ( 24 Abs. 2 TV-AVH), wobei kaufmännisch zu runden ist. Eine Erhöhung des bisherigen Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach dem Prozentsatz des vorstehenden Abschnitts I. Buchstabe a) würde nicht den Vorgaben des Tarifvertrags entsprechen. XI. Geringfügig Beschäftigte Infolge der Entgelterhöhung zum 1. März 2016 kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Jahresdurchschnitt auf über EUR 450,00 monatlich, im Falle des 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Gleitzone) auf über EUR 850,00 monatlich, ansteigen. Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein bzw. steigt im Falle der Gleitzone der zu zahlende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Satz an. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit bzw. im Falle der Gleitzone bei dem reduzierten Arbeitnehmeranteil verbleiben, muss die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden, was nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. XII. Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlung Bei der Entgeltfortzahlung nach 21 Satz 1 TV-AVH ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts bezüglich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf die letzten drei vollen Kalendermonate abzustellen, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Sätze 2 und 3 TV-AVH sind hierbei die ab dem 1. März 2016 erhöhten Beträge zu Grunde zu legen.

9 AVH Seite 9 RS 34 / 16 Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach 22 Abs. 2 und 3 TV-AVH ist die Erhöhung des Tagesdurchschnitts der unständigen Entgeltbestandteile nach 21 Satz 2 TV-AVH zu berücksichtigen. Dabei greift bei dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt im Sinne des 21 TV-AVH (= Nettoentgelt) ebenfalls die Erhöhung zum 1. März 2016, auch wenn die Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse unverändert bleibt. XIII. Sterbegeld Berechnungsgrundlage für das Sterbegeld gemäß 23 Abs. 3 TV-AVH ist das für den Verstorbenen am Todestag maßgebliche Tabellenentgelt. Die Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. März 2016 bleibt unberücksichtigt, wenn der Sterbetag vor diesem Zeitpunkt liegt. XIV. Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Persönliche Zulage nach 10 Satz 6 TVÜ-AVH Beschäftigten, die bei der Überleitung in den TV-AVH eine Besitzstandszulage nach 10 Satz 1 TVÜ-AVH erhalten und denen die anspruchsbegründende höherwertige Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden ist, steht eine persönliche Zulage nach 10 Satz 6 TVÜ-AVH zu. Auf diese persönliche Zulage ist die Entgelterhöhung ab 1. März 2016 in voller Höhe anzurechnen ( 10 Satz 9 TVÜ-AVH). XV. Nicht erhöhte Entgeltbestandteile Alle vorstehend nicht aufgeführten Entgeltbestandteile des TV-AVH und des TVÜ-AVH werden nicht erhöht. Dies gilt z.b. für - die Wechselschicht- und Schichtzulage ( 8 Abs. 5 und 6 TV-AVH) - die vermögenswirksamen Leistungen ( 34 Abs. 1 TV-AVH), - das Jubiläumsgeld ( 23 Abs. 2 TV-AVH), - die Zulagen bzw. die Einmalzahlungen nach 52 Abs. 3 bis 5 BT-K, - Strukturausgleiche ( 12 TVÜ-AVH) sowie - die Techniker-, Meister-, Programmiererzulage ( 17 Abs. 6 TVÜ-AVH). Außerdem werden die Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge) nicht dynamisiert, die im Rahmen der Fortgeltung der 22 und 23 MTV Angestellte einschließlich der Vergütungsordnung sowie 1 und 2 Abs. 1 und 3 des Tarifvertrages über die Einreihung der Arbeiter in die Lohngruppen und über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen (TV Einreihung) einschließlich aller Betriebslohntabellen sowie der Vorbemerkungen zu den Betriebslohntabellen nach 17 Abs. 1 TVÜ-AVH bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AVH (mit Entgeltordnung) fortzuzahlen sind. Dies gilt beispielsweise für die Zulagen für Pflegekräfte gemäß der Absätze 1 und 1a der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt A bzw. des Absatzes 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt B der Anlage 1b zum MTV Angestellte und alle anderen in der Vergütungsordnung oder im TV Einreihung ausgewiesenen Entgeltbestandteile, und zwar unabhängig

10 AVH Seite 10 RS 34 / 16 davon, ob ein bestimmter Vomhundertsatz der Grundvergütung oder des Monatstabellenlohnes einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe oder ein Festbetrag vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind nur die - vorstehend unter IV. Buchstabe b) und IV. Buchstabe d) aufgeführten - Vergütungsgruppenzulagen und Vorarbeiterzulagen usw. In ihrer Höhe unverändert geblieben sind auch die Zulagen gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchst. c MTV Angestellte, die nach 23 TVÜ-AVH fortgelten. B. Wertguthaben nach TV FlexAZ Die Geltungsdauer des TV FlexAZ ist um zwei Jahre verlängert worden. Er gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat ( 15 Abs. 2 TV FlexAZ). Die Wertguthaben nach 7 Abs. 2 TV FlexAZ erhöhen sich für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 um 2,4 v. H. (Protokollerklärung zu 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ). D. Ausnahmen vom Geltungsbereich Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die vorstehenden Regelungen der in Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. April 2014 vereinbarten Änderungstarifverträge nur dann Anwendung, wenn sie dies bis 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen. Sofern sie bis zum 28. April 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Änderungstarifverträge und die darin enthaltene Entgelterhöhungen nicht. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Mit freundlichen Grüßen Renate Henning

11 AVH Seite 11 RS 34 / 16 Anlage 1 Anlage A Tabelle TV-AVH gültig ab 1. März 2016 (monatlich in ) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,00 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,08 9 2) 2.648, , , , , , , , , , ,59 3) ,03 4) 2.575, , , , , , , , , , ,91 5) , , , , , , ,40 6) 2.308, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,38 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 6.418,85 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) E 9b 3) 3.220,01 4) 2.393,52 5) 2.986,43 6) 2.153,91 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,37

12 AVH Seite 12 RS 34 / 16 Anlage 2 Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜ-AVH) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 15Ü 5.390, , , , ,65 EG 2Ü 1.973, , , , , ,30 Tabellenwerte der Entgeltgruppen S 10 (Protokollerklärung Nr. 1 zu 27a Abs. 2 TVÜ- AVH), S 13Ü und S 16Ü ( 26a Abs. 8 und 9 bzw. 26b Abs. 8 und 9TVÜ-AVH) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,86 S 13Ü 2.997, , , , ,52 S 16Ü 3.816, , ,24

13 AVH Seite 13 RS 34 / 16 Anlage 3 Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 97 BT-V Anlage C Tabelle TV-AVH Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017) (monatlich in ) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,90 S , , , , ,29 S , , , , ,10 S , , , , ,51 S , , , , ,23 S , , , , ,31 S , , , , ,81 S 11b 2.780, , , , ,65 S 11a 2.720, , , , ,71 S 10 [nicht besetzt] S , , , , , ,92 S 8b 2.539, , , , , ,92 S 8a 2.519, , , , , ,76 S , , , , , ,57 S 6 S 5 [nicht besetzt] [nicht besetzt] S , , , , , ,07 S , , , , , ,20 S , , , , , ,36

14 AVH Seite 14 RS 34 / 16 Anlage 4 Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 101 BT-V Tabelle TV-AVH Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH (gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017) (monatlich in ) Anlage C-Kitas Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,90 S , , , , ,29 S , , , , ,10 S , , , , ,51 S 14 [nicht besetzt] S , , , , ,31 S , , , , ,81 S 11b 2.780, , , , ,65 S 11a [nicht besetzt] S , , , , , ,86 S , , , , , ,92 S 8b 2.539, , , , , ,72 S 8a S 7 S 6 S 5 [nicht besetzt] [nicht besetzt] [nicht besetzt] [nicht besetzt] S , , , , , ,07 S , , , , , ,20 S , , , , , ,36

15 AVH Seite 15 RS 34 / 16 Anlage 5 Anlage C zu 52 Abs. 1 BT-B Tabelle TV-AVH Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017) (monatlich in ) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,90 S , , , , ,29 S , , , , ,10 S , , , , ,51 S , , , , ,23 S , , , , ,31 S , , , , ,81 S 11b 2.780, , , , ,65 S 11a 2.720, , , , ,71 S 10 [nicht besetzt] S , , , , , ,92 S 8b 2.539, , , , , ,92 S 8a 2.519, , , , , ,76 S , , , , , ,57 S 6 S 5 [nicht besetzt] [nicht besetzt] S , , , , , ,07 S , , , , , ,20 S , , , , , ,36

16 AVH Seite 16 RS 34 / 16 Kr-Anwendungstabelle Anlage 6 - (Geltungsbereich 40 BT-K bzw. 40 BT-B) - Gültig ab 1. März 2016 (monatlich in ) Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle Entgeltgruppe KR Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KR- Verläufe Grundentgelt EG 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII ,72 EG 11 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,96 nach 2 J. St ,84 nach 3 J. St ,11 11 b XI mit Aufstieg nach XII , , ,18 11 a X mit Aufstieg nach XI ,82 EG 10 10a IX mit Aufstieg nach X ,17 EG 9, EG 9b EG 7, EG 8, EG 9b 9d VIII mit Aufstieg nach IX ,92 9c VII mit Aufstieg nach VIII ,23 9b VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg ,16 9a VI ohne Aufstieg ,16 8a Va mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg nach VI 2.575, ,72 nach 2 J. St ,47 nach 2 J. St ,53 nach 4 J. St ,03 nach 5 J. St ,92 nach 5 J. St ,02 nach 5 J. St ,90 nach 5 J. St ,08 nach 3 J. St ,78 nach 2 J. St ,37 nach 5 J. St ,03 nach 5 J. St ,23 nach 5 J. St , , , , , EG 7, EG 8 7a V mit Aufstieg nach Va ,01 IV mit Aufstieg nach V und Va 2.575, , , , ,52 IV mit Aufstieg nach V - EG 4, EG 6 4a II mit Aufstieg nach III und IV III mit Aufstieg nach IV 2.153, , , , , ,43 EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 2.060, , , , , ,03

17 AVH Seite 17 RS 34 / 16 Anlage 7 Anlage C zu 52 Abs. 2 BT-K Tabelle TV-AVH Ärztinnen und Ärzte (gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017) (monatlich in ) Entgeltgruppe Grund- Entgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 II 5.420, , , ,84 I 4.299, , , , ,59

18 AVH Seite 18 RS 34 / 16 Anlage 8 Anlage 1 zum Tarifvertrag PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitglieder der AVH Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Fahrer/Fahrerinnen gültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 Pauschalentgelt Pauschalentgelt Pauschalgruppe I Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.671, ,74 bis zu 193 Std Jahr 2.855, ,77 ab 16. Jahr 2.934, ,08 Pauschalgruppe II Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.925, ,86 über 193 bis 218 Std Jahr 3.118, ,33 ab 16. Jahr 3.197, ,06 Pauschalgruppe III Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.204, ,83 über 218 bis 241 Std Jahr 3.416, ,64 ab 16. Jahr 3.497, ,15 Pauschalgruppe IV Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.589, ,67 über 241 bis 265 Std Jahr 3.812, ,19 ab 16. Jahr 3.893, ,94 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.075, ,16 bis 285 Stunden Jahr 4.321, ,14 ab 16. Jahr 4.402, ,90

19 AVH Seite 19 RS 34 / 16 Anlage 2 zum Tarifvertrag PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitglieder der AVH Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen* gültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 Pauschalentgelt Pauschalentgelt Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe I Jahr 2.727, ,44 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.779, ,92 bis zu 193 Std Jahr 2.855, ,77 ab 13. Jahr 2.934, ,08 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe II Jahr 2.990, ,94 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.042, ,37 über 193 bis 218 Std Jahr 3.118, ,33 ab 13. Jahr 3.197, ,06 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe III Jahr 3.284, ,29 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.337, ,39 über 218 bis 241 Std Jahr 3.416, ,64 ab 13. Jahr 3.497, ,15 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe IV Jahr 3.680, ,83 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.734, ,94 über 241 bis 265 Std Jahr 3.812, ,19 ab 13. Jahr 3.893, ,94 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Jahr 4.189, ,81 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.242, ,89 bis 285 Stunden Jahr 4.321, ,14 ab 13. Jahr 4.402, ,90 *Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen.

20 AVH Seite 20 RS 34 / 16 Anlage 1 zur Anlage B des Tarifvertrages PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitgliedern der AVH Pauschalentgelt für ab dem 1. Juni 2006 neu eingestellte Fahrer/Fahrerinnen bei DESY und HZG gültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 Pauschalentgelt Pauschalentgelt Pauschalgruppe I Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.671, ,74 ab 185 bis 196 Std Jahr 2.855, ,77 ab 16. Jahr 2.934, ,08 Pauschalgruppe II Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.925, ,86 über 196 bis 221 Std Jahr 3.118, ,33 ab 16. Jahr 3.197, ,06 Pauschalgruppe III Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.204, ,83 über 221 bis 244 Std Jahr 3.416, ,64 ab 16. Jahr 3.497, ,15 Pauschalgruppe IV Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.589, ,67 über 244 bis 268 Std Jahr 3.812, ,19 ab 16. Jahr 3.893, ,94 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.075, ,16 bis 288 Stunden Jahr 4.321, ,14 ab 16. Jahr 4.402, ,90

21 AVH Seite 21 RS 34 / 16 Anlage 3 zur Anlage B des Tarifvertrages PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitgliedern der AVH Pauschalentgelt für am 1. Juni 2006 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen* bei DESY und HZG gültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 Pauschalentgelt Pauschalentgelt Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe I Jahr 2.727, ,44 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.779, ,92 ab 170 bis 196 Std Jahr 2.855, ,77 ab 13. Jahr 2.934, ,08 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe II Jahr 2.990, ,94 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.042, ,37 über 196 bis 221 Std Jahr 3.118, ,33 ab 13. Jahr 3.197, ,06 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe III Jahr 3.284, ,29 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.337, ,39 über 221 bis 244 Std Jahr 3.416, ,64 ab 13. Jahr 3.497, ,15 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe IV Jahr 3.680, ,83 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.734, ,94 über 244 bis 268 Std Jahr 3.812, ,19 ab 13. Jahr 3.893, ,94 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Jahr 4.189, ,81 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.242, ,89 bis 288 Stunden Jahr 4.321, ,14 ab 13. Jahr 4.402, ,90 * Für die am 31. Mai 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber DESY bzw. HZG über den 31. Mai 2006 fortbesteht und die am 1. Juni 2006 unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen.

22 AVH Seite 22 RS 34 / 16 Anlage 9 Auszubildende (gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017) (monatlich in ) TVAzubi - BT BBiG - TVAzubi - BT Pflege - im ersten Ausbildungsjahr 888,26 im ersten Ausbildungsjahr 1.010,69 im zweiten Ausbildungsjahr 938,20 im zweiten Ausbildungsjahr 1.072,07 im dritten Ausbildungsjahr 984,02 im dritten Ausbildungsjahr 1.173,38 im vierten Ausbildungsjahr 1.047,59 Praktikanten nach dem TVP-AVH (gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017) (monatlich in ) Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf - der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen 1.686,58, - der pharmazeutisch-technischen Assistentin/ des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers 1.467,53, - der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten 1.412,17.

23 AVH Seite 23 RS 34 / 16 Anlage 10 Anlage G zu 46 Abs. 4 BT-B (Bereitschaftsdienstentgelt) A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum MTV Angestellte richtet Vergütungsgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2016 EUR VergGr. I 35,50 VergGr. Ia 32,54 VergGr. Ib 29,94 VergGr. IIa 27,43 VergGr. III 24,77 VergGr. IVa 22,78 VergGr. IVb 20,97 VergGr. Vb 20,23 VergGr. Vc 19,24 VergGr. VIb 17,87 VergGr. VII 16,75 VergGr. VIII 15,75 VergGr. IXa 15,16 VergGr. IX 14,87 VergGr. X 14,11 Für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zu 52 Abs. 1 eingruppiert sind, gilt die vorstehende Tabelle in der Weise, wie sie bei Weiteranwendung der Anlage 1a zum MTV Angestellte gegolten hätte.

24 AVH Seite 24 RS 34 / 16 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum MTV Angestellte richtet Vergütungsgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2016 EUR Kr. XIII 29,48 Kr. XII 27,17 Kr. XI 25,62 Kr. X 24,08 Kr. IX 22,69 Kr. VIII 22,30 Kr. VII 21,02 Kr. VI 20,41 Kr. Va 19,65 Kr. V 19,11 Kr. IV 18,16 Kr. III 17,21 Kr. II 16,39 Kr. I 15,65

25 AVH Seite 25 RS 34 / 16 C. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach dem MTV Arbeiter II richtet Lohngruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2016 EUR LGr. 9 20,74 LGr. 8a 20,28 LGr. 8 19,81 LGr. 7a 19,39 LGr. 7 18,96 LGr. 6a 18,60 LGr. 6 18,16 LGr. 5a 17,77 LGr. 5 17,39 LGr. 4a 17,00 LGr. 4 16,63 LGr. 3a 16,27 LGr. 3 15,89 LGr. 2a 15,59 LGr. 2 15,23 LGr. 1a 14,90 LGr. 1 14,56

26 AVH Seite 26 RS 34 / 16 Anlage 11 Anlage G zu 46 Abs. 4 BT-K I. Anlage A zum TV-AVH Entgeltgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2016 EUR EG 15 Ü 31,75 EG 15 27,86 EG 14 25,63 EG 13 24,47 EG 12 23,23 EG 11 21,17 EG 10 19,52 EG 9 18,41 EG 8 17,52 EG 7 16,80 EG 6 16,06 EG 5 15,41 EG 4 14,71 EG 3 14,10 EG 2 Ü 13,53 EG 2 13,18 EG 1 10,73

27 AVH Seite 27 RS 34 / 16 II. Ärztinnen und Ärzte Entgeltgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2016 EUR Ärztinnen und Ärzte 37,61 gem. 51 Abs. 3 BT-K Ärztinnen und Ärzte 35,27 gem. 51 Abs. 4 BT-K II 31,88 I 26,23 III. Anlage 5 zum TVÜ-AVH Entgeltgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2016 EUR Kr. 12a 25,18 Kr. 11b 23,52 Kr. 11a 22,23 Kr. 10a 20,82 Kr. 9d 20,05 Kr. 9c 19,34 Kr. 9b 18,46 Kr. 9a 18,17 Kr. 8a 17,36 1 Kr. 7a 16,64 2 Kr. 4a 15,41 Kr. 3a 14,30 1 Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie ei-ner individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ-AVH erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgelt-gruppe 9a. 2 Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage 4 zum TVÜ-AVH erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.

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