Ministerium des Innern
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- Gudrun Grosse
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1 des Landes Brandenburg Postfach Potsdam per Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB Henning-von-Tresckow-Straße Potsdam Bearb.: Frau Schiersner Gesch.Z.: III/ / Hausruf: (0331) Fax: (0331) Internet: Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (gemäß Verteiler) Potsdam, 11. November 2011 Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im Bereich der TdL sowie weitere landesspezifische Hinweise (u.a. AT- Beschäftigte) aufgrund der Tarifeinigung vom 10. März 2011; hier: Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge ab 1. Januar 2012 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte für das Land Brandenburg Meine Rundschreiben vom 1. April 2011 (GeschZ. III/ ) und vom 10. Juni 2011 (GeschZ. III/ ) Anlagen -4- Mit o.g. Rundschreiben habe ich Sie über den Tarifabschluss vom 10. März 2011 (TV-L) und vom 26. Mai 2011 (TV-L-Forst) und über die sich daraus für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 ergebenden materiellen und finanziellen Auswirkungen unterrichtet. Entsprechend der jeweiligen Tarifeinigung erhöhen sich die Tabellenentgelte sowie die Ausbildungsentgelte ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. sowie anschließend um 17 Euro bzw. 6 Euro. Die Mehrausgaben aufgrund des Tarifabschlusses sind bereits im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2012 in den Budgets der Ressorts berücksichtigt. Die genannte -Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok.-Nr.: 2011/112907
2 Seite 2 Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen weise ich hierzu auf Folgendes hin: Für außertariflich Beschäftigte gelten folgende Regelungen: Festbetragsregelung Für Beschäftigte mit denen arbeitsvertraglich als außertarifliches Entgelt ein Festbetrag (vormals Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O) vereinbart wurde, nimmt dieser an den allgemeinen Entgeltanpassungen im Rahmen des TV-L teil und erhöht sich ab 1. Januar 2012 auf 5833,33. Entgelt analog der B-, C-, W-Besoldung Die Entgelte dieser Beschäftigtengruppe werden durch die Kopplung der außertariflichen monatlichen Entgelte an das Besoldungsrecht des Landes Brandenburg von der Tarifeinigung nicht erfasst. Festlegungen zur Höhe der Entgeltanpassung sind mit dem Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 vom 18. Oktober 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I Nr. 23 vom 18. Oktober 2011) erfolgt. 1. Tabellenentgelte für Tarifbeschäftigte ( 15 TV-L/TV-L-Forst) Die im Bereich des TV-L und TV-L-Forst ab 1. Januar 2012 maßgebenden Tabellenentgelte sind bereits durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10. März 2011 in der Anlage B zum TV-L sowie durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L-Forst vom 26. Mai 2011 in der Anlage 2 zum TV-L-Forst festgelegt worden. Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten werden am 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. und anschließend um 17 Euro erhöht. Die ab 1. Januar 2012 maßgebenden Tabellenentgelte ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1. Für das Pflegepersonal leiten sich die neuen Tabellenwerte ab 1. Januar 2012 aus der beigefügten Anlage 2 ab (KR-Anwendungstabelle - Anlage 5 B des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10. März 2011). 2. Entgelt der individuellen Zwischen-/Endstufe Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß 6 Abs. 4 Satz 1 und 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach 15 TV-L, d.h. um 1,9 v.h. und anschließend um 17 Euro erhöht.
3 Seite 3 Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 1,5 v.h. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den - unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 55,43 auf 56,48, - oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 58,19 auf 59, sonstige statische Entgeltbestandteile Die Beträge der sonstigen statischen Entgeltbestandteile, z.b. - vermögenswirksame Leistungen ( 23 Absatz 1 TV-L/TV-L-Forst) - Jubiläumsgeld ( 23 Absatz 2 TV-L/TV-L-Forst) - Techniker-, Meister-, Programmiererzulage ( 17 Absatz 6 TVÜ-L) - Forstzulage ( 19 TV-L-Forst) ändern sich durch allgemeine Entgelterhöhungen nicht. 4. Abbau weiterer Besitzstandszulagen Sofern tariflich oder übertariflich ein Abschmelzen im Zusammenhang mit allgemeinen Entgeltanpassungen angeordnet ist, z.b. - Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Vergütungs-/Lohnsicherung im Zusammenhang mit der Feststellung tarifwidriger Eingruppierungen/Einreihungen von Angestellten und Arbeitern in der Landesverwaltung vom 2. Juni 1999, - Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Vergütungs- und Lohnsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsoptimierung vom 7. Juli 1999, - Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Entgeltsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsoptimierung vom 2. Januar 2007,
4 Seite 4 - Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) vom 21. Januar 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 17. September 2010 muss die Höhe der Ausgleichszulage ab 1. Januar 2012 neu berechnet werden. 5. Stundenentgelttabellen und Tabellen der Zeitzuschläge Das Stundenentgelt, also der individuelle Stundensatz des Tabellenentgelts, ist in entsprechender Anwendung des 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L/TV-L-Forst zu berechnen; nach jeder Zwischenrechnung ist einzeln zu runden. Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischen-/Endstufe ist entsprechend zu verfahren. Zur Arbeitserleichterung sind die ab 1. Januar 2012 maßgebenden Stundenentgelttabellen und Tabellen der Zeitzuschläge in der Anlage 3 ausgewiesen. Für das Pflegepersonal gilt die Anlage Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Abs. 6, 42 Nr. 6 und 43 Nr. 5 TV-L Für die unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bereitschaftsdienstentgelte entsprechend dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10. März 2011 in der Anlage E zum TV-L ausgewiesen. Für die nicht unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten - mit Ausnahme der Ärzte im Sinne des 41 TV-L und des TV-Ärzte - gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L). 7. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Abs. 6 TV-Forst Es gelten die bisher gezahlten Beträge weiter. 8. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.
5 Seite 5 9. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Absatz 3 TV-L und 10 TVÜ-Länder Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2012 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des 14 Absatz 3 Satz 1 als auch Satz 2 TV-L aus. Soweit Beschäftigte eine persönliche Zulage nach den Sätzen 7 ff. des 10 TVÜ- Länder erhalten, ist die zum 1. Januar 2012 vorgesehene Entgeltanpassung gemäß 10 Satz 10 TVÜ-Länder auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. 10. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L/TV-L-Forst Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L/TV-L-Forst nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 1,9 v.h. Sie steigen daher ab 1. Januar 2012 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 27,22 Euro auf 27,74 Euro bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 von 54,43 Euro auf 55,46 Euro. 11. Erschwerniszuschläge nach 19 TV-L Nach 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL vom 9. Oktober 1963 [siehe auch Anlage 1 Teil B Nr. 12 zum TVÜ-Länder]) 1. Nach 1 Absatz 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der die Lohnzuschläge sich ableiten, jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn einer bestimmten Lohngruppe und -stufe. Die Bemessungsgrundlage betrug zuletzt 6,66. Sie erhöht sich ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. auf 6,79. Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab: 1 Im Tarifgebiet Ost galt 29 MT-Arb-O für Arbeiter der Länder vom 8. Mai 1991 (siehe auch Anlage 1 Teil B Nr. 13 zum TVÜ-Länder) - Nach der Anpassung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2008 ergeben sich seit dem 1. Mai 2008 im Tarifgebiet Ost dieselben Lohnzuschläge wie im Tarifgebiet West.
6 Seite 6 Zuschlagsgruppe I (5 %) II (6 %) III (8 %) IV (10 %) V (12 %) VI (14 %) VII (16 %) VIII (20 %) IX (25 %) X (31 %) 0,34 0,41 0,54 0,68 0,81 0,95 1,09 1,36 1,70 2,10 Die Taucherzuschläge gemäß Nr. 9 meines Rundschreibens vom 12. Februar 2010; GeschZ: III/7-T /09, bleiben am 1. Januar 2012 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v.h. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand nach der Entgeltanpassung am 1. Januar 2012: 7,0 v.h.). 12. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L/TV-L- Forst Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TV-L/TV-L-Forst sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 1,71 v.h. In Abstimmung mit der TdL-Geschäftsstelle ist für die Berechnung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten nach 11 Abs. 1 MuSchG ebenso zu verfahren. 13. Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte nach 3 Absatz 10 i.d.f. des 42 Nr. 2 TV-L Die Höhe des Einsatzzuschlages für Ärztinnen und Ärzte nach 42 Nr. 2 TV-L ab 1. Januar 2012 wurde gemäß 2 Nr. 7 und 8 des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TV-L vom 10. März 2011 in der jeweiligen Nr. 3 der Protokollerklärungen zu 3 Absatz 10 TV-L festgelegt. Der Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte erhöht sich ab dem 1. Januar 2012 in den Fällen des 42 Nr. 2 TV-L von 16,96 Euro auf 17,36 Euro.
7 Seite Pflegezulage nach 43 Nr. 8 TV-L Die Beträge der Pflegezulage nach 43 Nr. 8 Abs. 1 und 2 TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen auch weiterhin 90 Euro bzw. 45 Euro. 15. Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-Länder Gemäß 1 Nr. 3 Buchstabe d des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10. März 2011 wurde - soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht - die Erhöhung des Betrages der Besitzstandszulage am 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. in der Protokollerklärung zu 9 Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder festgelegt. 16. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Länder/ 7 TVÜ- Forst Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2012 von bisher 98,61 Euro um 1,9 v.h. auf 100,48 Euro. Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand, wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 1,9 v.h. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder sowie 7 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Forst. 17. Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2012 nicht. 18. Vorarbeiterzulage nach 17 Abs. 9 TVÜ-Länder Gemäß Buchstabe e der Anlage zur Tarifeinigung vom 10. März 2011 wird die Vorarbeiterzulage ab dem 1. Januar 2012 ebenfalls um 1,9 v.h. angehoben. Im Tarifgebiet Ost sind noch die Beträge aus dem Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003 heranzuziehen. Sie erhöhen sich - bei entsprechender Anwendung des TV Lohngruppen TdL - wie folgt:
8 Seite 8 - nach Abs. 1 Satz 1 von 125,70 Euro auf 128,09 Euro bzw. - nach Abs. 1 Satz 2 von 215,16 Euro auf 219,25 Euro. Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nicht lineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 19. Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü ( 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder/ 13 TVÜ-Forst) Die Erhöhung der Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. wurde gemäß 1 Nr. 5 Buchstaben a bis c des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10. März 2011 in 19 Absatz 1 bis 3 TVÜ- Länder sowie 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Forst vom 26. Mai 2011 in 13 TVÜ-Forst festgelegt. Der in 19 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 bleibt am 1. Januar 2012 unverändert. Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü können ebenfalls der Anlage 1 entnommen werden. 20. Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte ( 20 TVÜ-Länder, hier: fünfter Harmonisierungsschritt) Die ab 1. Januar 2012 geltenden Verminderungsbeträge wurden gemäß 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10. März 2011 in der Protokollerklärung zu 20 TVÜ-Länder ab 1. Januar 2012 festgelegt. An die Stelle der zuletzt maßgeblichen Beträge von 38,40 Euro bzw. 43,20 Euro treten ab 1. Januar 2012 in dem fünften Harmonisierungsschritt die Beträge von 32,00 Euro bzw. 36,00 Euro. Um diese Beträge ist die Entgelttabelle des TV-L zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in 20 Abs. 1 TVÜ-Länder bezeichneten Personenkreis gehört. Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ- Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. Januar 2012 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe um 1,9 v.h. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der Harmonisierungsschritt des 20 Absatz 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals um 6,40 bzw. 7,20 zu erhöhen.
9 Seite 9 In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt. 21. Entgelttabellen für Auszubildende nach TVA-L BBiG, TVA-L-Pflege und TVA-L-Forst Die ab 1. Januar 2012 gültigen Entgelte der Auszubildenden, die unter den TVA-L BBiG oder den TVA-L Pflege fallen, sind in dem jeweiligen 2 Nr. 1 Buchstabe b des entsprechenden Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVA-L BBiG bzw. TVA-L Pflege vom 10. März 2011 bzw. 2 Nr. 1 Buchstabe b) im Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVA-L-Forst enthalten. Sie werden ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. und anschließend um 6 Euro erhöht und betragen im: TVA-L-BBiG im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr TVA-L-Pflege im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr TVA-L-Forst im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr 733,70 Euro, 786,29 Euro, 834,52 Euro, 901,44 Euro 854,03 Euro, 918,14 Euro, 1.021,39 Euro 733,70 Euro, 786,29 Euro, 834,52 Euro
10 Seite Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer Die ab 1. Januar 2012 geltenden Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, sind der nachfolgenden Anlage 3 b (Pauschalentgelt der Fahrer/Fahrerinnen der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10. März 2011 zu entnehmen: Pauschalgruppe Übergeleitete Neueingestellte Beschäftigte Beschäftigte Stufen Entgeltgruppe Stufen Entgeltgruppe ( 7 TVÜ-L) E 4 ( 16 TV-L) E 4 Pauschalgruppe I Jahr 2.421, Jahr 2.372,64 bei einer Arbeits Jahr 2.469,67 zeit ab 174 (Überge Jahr 2.539, Jahr 2.539,75 leitete) bzw. ab 189 ab 13. Jahr 2.609,83 ab 16. Jahr 2.609,83 (Neueingestellte) bis 199 Std. Pauschalgruppe II Jahr 2.663, Jahr 2.604,42 bei einer Arbeits Jahr 2.712,24 zeit von mehr als Jahr 2.782, Jahr 2.782, bis 224 Std. ab 13. Jahr 2.852,40 ab 16. Jahr 2.852,40 Pauschalgruppe III Jahr 2.927, Jahr 2.857,79 bei einer Arbeits Jahr 2.976,38 zeit von mehr als Jahr 3.046, Jahr 3.046, bis 248 Std. ab 13. Jahr 3.121,92 ab 16. Jahr 3.121,92 Pauschalgruppe IV Jahr 3.213, Jahr 3.132,70 bei einer Arbeits Jahr 3.262,07 zeit von mehr als Jahr 3.332, Jahr 3.332, bis 272 1/2 Std. ab 13. Jahr 3.402,23 ab 16. Jahr 3.402,23 Ständige persönl. Fahrer/Fahrerinnen Jahr 3.510, Jahr 3.418, Jahr 3.558, Jahr 3.628, Jahr 3.628,63 nach 5 Absatz 2 ab 13. Jahr 3.698,70 ab 16. Jahr 3.698,70
11 Seite Entgelttabellen für Praktikantinnen und Praktikanten Das ab 1. Januar 2012 maßgebende monatliche Entgelt für Praktikantinnen und Praktikanten ist im Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 10. März 2011 in 2 Absatz 1 entsprechend ausgewiesen und beträgt für den Beruf ab 1. Januar 2012: der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen der pharmazeutisch-technischen Assistentin/ des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/ des Rettungsassistenten 1.527,02 Euro, 1.308,19 Euro, 1.252,88 Euro. 24. Grenzbeträge nach 39 ATV Die Grenzbeträge nach 39 Absatz 1 und 2 ATV beziehungsweise 82 Absatz 1 und 2 VBLS leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; sie ändern sich ab 1. Januar 2012 aufgrund der Tarifeinigung vom 10. März 2011 insoweit nicht und betragen weiterhin: Zeitraum Grenzbetrag monatlich (Euro) Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung (Euro) 39 Abs. 1 ATV 39 Abs. 2 ATV 1. Januar 2011 bis 31. Juli ,98 - Ab 1. August ,76 Ost 8.969,35 1. Januar 2011 bis 31. Juli ,46 - Ab 1. August ,52 Ost 9.050,20 Nach Abschluss der Entgeltrunde von Bund und Kommunen werden die neuen Grenzbeträge gesondert bekannt gegeben.
12 Seite 12 Ich bitte Sie, auch die nachgeordneten Dienststellen und Behörden Ihres Geschäftsbereiches entsprechend zu informieren. Hinweis: Für die unter den TV-Ärzte fallenden Ärztinnen und Ärzte ergeht zur gegebenen Zeit ein separates Rundschreiben. Im Auftrag Annette Salomon-Hengst Dieses Dokument wurde am durch Frau Annette Salomon-Hengst im elektronischen Aktenhaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem EL.DOK BB des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg schlussgezeichnet.
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