Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin"

Transkript

1

2

3

4 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 29. Oktober 2008 AZ D /1 BETREFF Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2008 HIER Bekanntgabe der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 und des TV Sonderzahlung 2009 mit Durchführungshinweisen zur Neuregelung der Entgelte BEZUG Rundschreiben vom 30. April D II /6 - ANLAGE 8 Änderungstarifverträge (Anlage 1) TV Sonderzahlung 2009 (Anlage 2) 2 Tabellen [Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD] (Anlage 3) 2 Tabellen [Erschwerniszuschläge] (Anlage 4) Die am 31. März 2008 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen erzielte Tarifeinigung ist von den Tarifvertragsparteien in Redaktionsverhandlungen umgesetzt worden. Die Tarifverträge sind als Anlage 1 (Änderungstarifverträge) und Anlage 2 (TV Sonderzahlung 2009) beigefügt und sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Änderungstarifverträge umfassen Entgeltregelungen, Regelungen zum Übergangsrecht sowie weitere Änderungen zum TVöD, TVÜ-Bund und TVAöD (sog. Restanten). Im Anschluss an das Rundschreiben vom 30. April 2008 zur Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und die Auszubildenden des Bundes ab dem 1. Januar D II /6 - gebe ich im Einvernehmen mit dem BMF weitere Erläuterungen zu den Entgeltregelungen sowie Hinweise zu den Regelungen des TV Sonderzahlung Erläuterungen zu den Änderungen im Übergangsrecht und den Restanten befinden sich in Vorbereitung und werden gesondert bekannt gegeben. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

5 SEITE 2 VON 19 Inhaltsverzeichnis: A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 30. April B Neufassung der Hinweise zu sonstigen Entgeltbestandteilen - Ziffern 3.1 bis 3.3 des Rundschreibens vom 30. April Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVöD Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ( 8 TVöD) Allgemeines Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 Abs. 3 TVöD) Entgeltgruppen 1 bis Entgeltgruppen 9 bis Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Leistungsentgelt ( 18 Bund TVöD) Erschwerniszuschläge ( 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD) Besondere Zahlungen ( 23 TVöD) Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVÜ-Bund Vergleichsentgelt ( 5 TVÜ-Bund) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-Bund) Vergütungsgruppenzulagen Bewährungszulagen Besitzstand für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund) Funktionszulagen ( 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) Sonstige Zulagen nach Teil III der Anlage 1a zum BAT Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen / Vorhandwerker, Lehrgesellinnen/Lehrgesellen Persönliche Zulage in der Entgeltgruppe 13 ( 17 Abs. 8 TVÜ-Bund) Zulagen in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen ( 23 TVÜ-Bund) Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung Einmalige Sonderzahlung Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolgen Sonderfälle...18

6 SEITE 3 VON 19 A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 30. April 2008 Mit dem Rundschreiben vom 30. April D II /6 - sind die Entgelttabellen des TVöD (Anlagen A und B zum TVöD), die Pauschalentgelttabellen des KraftfahrerTV Bund (Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund), die Ausbildungsentgelte nach TVAöD-BBiG und TVAöD-Pflege sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten sowie erste Hinweise zur Zahlbarmachung der höheren Entgelte ab dem 1. Januar 2008 bekannt gegeben worden. Diese Tabellen und Hinweise gelten unverändert fort. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Ziffern 3.1 bis 3.3 und 4 des Rundschreibens. Zu einigen der dort genannten sonstigen Entgeltbestandteile haben die Tarifvertragsparteien in den Redaktionsverhandlungen abweichende Regelungen vereinbart. Die Erläuterungen zu den sonstigen Entgeltbestandteilen unter Ziffer 3.1 bis 3.3 sowie zum Abbau von Besitzstandszulagen bei Entgeltsicherung unter Ziffer 4 des Rundschreibens vom 30. April 2008 werden deshalb durch die Hinweise im folgenden Abschnitt B insgesamt ersetzt. Die Regelungen über die Ausnahmen vom Geltungsbereich (z. B. 7 des ÄndTV Nr. 2 zum TVöD) legen Folgendes fest: Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur auf schriftlichen Antrag. Die Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 2008 verlängert; danach erlischt das Antragsrecht (siehe Rundschreiben vom 9. September 2008 D /1 ). Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat sowie für Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 geendet hat. Generell ausgenommen sind Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind (durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung); dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist kein Verschulden im Sinne der o.g. Tarifnormen. Die Hinweise zur Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost in Ziffer 2 des Rundschreibens vom 30. April 2008 gelten auch für die sonstigen Entgeltbestandteile nach dem

7 SEITE 4 VON 19 TVöD bzw. dem TVÜ-Bund. Für Tarifbeschäftigte im Tarifgebiet Ost in den Entgeltgruppen 10 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppe 15 Ü), bei denen die Anhebung des Bemessungssatzes Ost auf 100 v. H. West erst ab 1. April 2008 erfolgt ist, gilt für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 noch der Bemessungssatz von 92,5 v. H. gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu 15 Abs. 1 TVöD. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass auch diejenigen Entgeltbestandteile, die im Folgenden als statisch bezeichnet werden, an der Anpassung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost teilnehmen. Zur Anpassung der Entgelte der außertariflich Beschäftigten verweise ich auf mein Rundschreiben vom 23. September 2008 D B Neufassung der Hinweise zu sonstigen Entgeltbestandteilen - Ziffern 3.1 bis 3.3 des Rundschreibens vom 30. April Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVöD Im Zuge der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2008 haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt, ob und wie die Entgelterhöhung auf einzelne sonstige Entgeltbestandteile außerhalb der Tabellenentgelte zu übertragen ist. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 1.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ( 8 TVöD) Allgemeines Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist dynamisch, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht: Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD und Rufbereitschaftspauschale nach 8 Abs. 3 TVöD. Zur Berechnung der Zulagen und Zuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts berechnet werden, können die dem Rundschreiben vom 30. April 2008 als Anhang 7 zur Arbeitserleichterung beigefügten Tabellen des Stundenentgelts für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit sowie für Zeitzuschläge unverändert angewandt werden Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit Die Wechselschichtzulagen nach 8 Abs. 5 TVöD sowie die Schichtzulagen nach 8 Abs. 6 TVöD betragen unverändert 105 bzw. 40 monatlich oder 0,63 bzw. 0,24 stündlich, da sie statisch sind. Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 einschließlich Entgeltgrup-

8 SEITE 5 VON 19 pe 15 Ü, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden, betragen die Wechselschichtzulage sowie die Schichtzulage im Zeitraum 1. Januar bis 31. März ,13 bzw. 37 monatlich oder 0,58 bzw. 0,22 stündlich. 1.2 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 Abs. 3 TVöD) Die Höhe der persönlichen Zulage wird für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 (siehe ) und in den Entgeltgruppen 9 bis 14 (siehe 1.2.2) unterschiedlich bemessen. Die persönliche Zulage ist dynamisch. Sie bemisst sich nach dem Tabellenentgelt, so dass sich die allgemeine Entgeltanpassung mittelbar auswirkt Entgeltgruppen 1 bis 8 Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 v. H. ihres individuellen Tabellenentgelts, unabhängig von der zugewiesenen höheren Entgeltgruppe. Die ab 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 maßgeblichen Beträge der persönlichen Zulage sind zur Arbeitserleichterung als Anlage 3 nochmals beigefügt Entgeltgruppen 9 bis 14 Nach 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD erhalten die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis 14 bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nach 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD ergeben hätte. Mit der ab 1. Juli 2008 geltenden Neuregelung des 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD ist bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten über mehr als eine Entgeltgruppe hinweg das Tabellenentgelt ebenfalls nach 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD zu berechnen. Die Beschäftigten erhalten dadurch auch in diesen Fällen die persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD in der Höhe, die ihnen bei dauerhafter Übertragung zustehen würde. Diese Regelung gilt gleichfalls für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. 1.3 Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nehmen die Garantiebeträge an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil und werden insoweit um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt verändert. Anstelle der in Tarifeinigung vom 31. März 2008 festgelegten zwei Erhöhungsschritte für die Jahre 2008 und 2009 wurde in den Redaktionsverhandlungen die Anhebung in einem einzigen Schritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 vereinbart. Eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. Somit ergeben sich für den Bereich des Bundes folgende Garantiebeträge:

9 SEITE 6 VON 19 Entgeltgruppen Tarifgebiet West bis ab bis Tarifgebiet Ost ab ab E 1 bis E , E , E 10 bis E ,25 55,50 60 Anspruch auf den erhöhten Garantiebetrag besteht auch, wenn die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist. In diesen Fällen erhöht sich der bisherige Garantiebetrag ab dem 1. Januar 2008 entsprechend. 1.4 Leistungsentgelt ( 18 Bund TVöD) Das Entgeltvolumen, das nach 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD für das Leistungsentgelt der Tarifbeschäftigten zur Verfügung steht, ist im Rahmen der Tarifrunde 2008 nicht erhöht worden. In der Protokollerklärung Nr. 2 zu 18 (Bund) Abs. 3 TVöD bekennen sich die Tarifvertragsparteien jedoch ausdrücklich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst ( 1 Nr. 8 des ÄndTV Nr. 2 zum TVöD). 1.5 Erschwerniszuschläge ( 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD) Die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes über Erschwerniszuschläge gelten gemäß 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Erschwerniszulagen für Tarifbeschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), sind statisch, so dass weiterhin die Beträge nach dem fortgeltenden Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 maßgeblich sind. Die Baustellenzulage nach 33 Abs. 2 BAT/BAT-O (siehe Ziff der Vorbemerkungen, BMI-Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 D II /0 ) ist ebenfalls statisch und beträgt weiterhin bis zu 51,13. Im Bereich der Tarifbeschäftigten, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD), gelten gemäß 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD folgende tarifliche Regelungen fort: 29 MTArb/MTArb-O,

10 SEITE 7 VON 19 Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969, Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973 sowie Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-Bund) vom 8. Mai Hinweis: Die Fortgeltung der genannten tariflichen Vorschriften umfasst auch Regelungen, die sich aus Niederschriften der Tarifvertragsparteien zu diesen Tarifverträgen ergeben (z. B. übertariflich gesicherte Erschwerniszulage gem. Abschn. III der Niederschrift ü- ber die Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962). Die Zuschläge nach diesen Tarifverträgen sind dynamisch ausgestaltet und erhöhen sich um jeweils 12 v. H., sobald sich die Entgelte allgemein insgesamt um mindestens 12 v. H. erhöhen (vgl. 5 LohnzuschlagsTV). Dieser Wert wird erst mit dem zweiten Anpassungsschritt um weitere 2,8 v. H. ab 1. Januar 2009 erreicht, so dass die erhöhten Zuschlagsbeträge erst ab 1. Januar 2009 gelten (siehe Anlage 4). 1.6 Besondere Zahlungen ( 23 TVöD) Die Vermögenswirksamen Leistungen ( 23 Abs. 1 TVöD) betragen weiterhin monatlich 6,65, da sie statisch sind. Ebenso beträgt das Jubiläumsgeld ( 23 Abs. 2 TVöD) unverändert 350 bzw Das gilt auch bei Tarifbeschäftigten, auf die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden. Da beide Zahlungen für diese Beschäftigten bereits in Höhe von 100 v. H. der Entgelte des Tarifgebiets West gezahlt werden, ist eine Anpassung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost insoweit nicht mehr erforderlich (vgl. Nr. 3 der Protokollerklärung zu 15 Abs. 1 TVöD). Das Sterbegeld ( 23 Abs. 3 TVöD) bemisst sich nach dem Tabellenentgelt und ist damit dynamisch. 2. Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVÜ-Bund Die Dynamisierung der sonstigen Entgeltbestandteile richtet sich nach den in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegten Regelungen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2.1 Vergleichsentgelt ( 5 TVÜ-Bund) Zum 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. und zum 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. zu dynamisieren sind:

11 SEITE 8 VON 19 die übertarifliche persönliche Zulage in Höhe der Differenz zum bisherigen Ehegattenanteil im Ortszuschlag wegen Beurlaubung der Ehegattin bzw. des Ehegatten (siehe Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 D II , Ziff zu 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund), Hinweis: Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 tritt an die Stelle der übertariflichen Regelung die tarifliche Neuregelung nach Protokollerklärung Nr. 1 und 2 zu 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund ( 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 1 vom 31. März 2008 zum TVÜ-Bund). Nähere Erläuterungen dazu werden die in Vorbereitung befindlichen Erläuterungen zu den Restanten enthalten. die übertarifliche persönliche Zulage bei Stufenaufstiegen und Höhergruppierungen übergeleiteter ehemaliger Angestellter mit hälftigem Verheiratetenzuschlag im Vergleichsentgelt (siehe Rundschreiben vom 26. September D II /5 -). 2.2 Besitzstand für Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-Bund) Vergütungsgruppenzulagen Eine Besitzstandszulage, die in den Fällen des 9 Abs. 1, 2, 2a und 3 Buchst. b und c TVÜ- Bund anstelle der Vergütungsgruppenzulage nach altem Recht zu zahlen ist, erhöht sich mit Wirkung vom 1. Januar 2008 um 6,0 v. H. ( 1 Nr. 5 Buchst. c des ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ- Bund). Eine weitere Erhöhung der Besitzstandszulage zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. Diese Regelung betrifft die in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ausdrücklich als solche bezeichneten Vergütungsgruppenzulagen. Beispiele: - Vergütungsgruppenzulage für Meister und Techniker nach den Fußnoten 1 zur VergGr. Vb und IVb BAT des Teils II Abschn. Q der Anlage 1a zum BAT. - Vergütungsgruppenzulage im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Fußnoten 1 zur VergGr. IVa und Vb, den Fußnoten 1 und 2 zur VergGr. IVb, den Fußnoten 1, 2 und 3 zur VergGr. V c des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT. - Vergütungsgruppenzulagen für Beschäftigten des Luftfahrt-Bundesamtes, die aufgrund von 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, nach Teil III Abschn. C der Anlage 1a zum BAT i. V. m. Nr. 4 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund. - Vergütungsgruppenzulage im Straßenkontrolldienst nach Fußnote 1 zur VergGr. Vb des Tarifvertrags über die Eingruppierung der im Kontrolldienst und Prüfdienst beschäftigten Angestellten des Bundesamtes für Güterverkehr vom 18. Januar 2005 i. V. m. Nr. 23 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund sowie der Nr. 7 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund.

12 SEITE 9 VON Bewährungszulagen Bei übertariflichen Besitzstandszulagen, die anstelle der Bewährungszulagen für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst jeweils nach den Fußnoten 1 zur VergGr. VII BAT des Teils II Abschn. N UA I, II und III der Anlage 1a zum BAT gewährt werden (vgl. Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 D II /9 -), ist wie unter Ziff beschrieben zu verfahren. Dieses gilt auch bei über-/außertariflicher Gewährung einer Bewährungszulage nach dem BMVg-Erlass vom 17. Juli 1986 S II 3 Az Besitzstand für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Die Besitzstandszulage gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhöht sich nach der Protokollerklärung zu 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund ab dem 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. und ab dem 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. ( 1 Nr. 6 und 4 Nr. 1 des ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ- Bund). Bei Vollzeitbeschäftigten beträgt sie somit: Bisheriger Betrag Neuer Betrag Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost ab ab ) Für jedes zu berücksichtigende Kind 90,57 83,78 93,38 1) 95,99 Kindererhöhungsbetrag für das erste zu berücksichtigende Kind für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - VergGr. X, IX b und Kr. I, BAT, LohnGr. 1, 1a und 2 MTArb - VergGr. IXa und Kr. II BAT, LohnGr. 2a, 3 und 3a MTArb - VergGr. VIII BAT, LohnGr. 4 MTArb 5,11 4,73 5,27 5,42 25,56 23,64 26,35 27,09 20,45 18,92 21,08 21,67 15,34 14,19 15,82 16,26 1) Der Betrag von 93,38 gilt erst ab 1. April 2008 einheitlich für alle Tarifbeschäftigten (d. h. unabhängig von den Tarifgebieten Ost und West). Für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 10 und höher, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst a TVöD), gilt im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 auf Grund des Bemessungssatzes von 92,5 v.h. noch ein Betrag von 86,38. Für alle übrigen Tarifbeschäftigten gilt der Betrag von 93,38 bereits ab 1. Januar Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund) Die Beträge der Strukturausgleiche sind statisch ( 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Sehen Regelungen zur Entgeltsicherung eine Anrechnung von individuellen Entgeltanpassungen vor, führt die aus einem Strukturausgleich resultierende Entgelterhöhung nicht zum Abschmelzen der Besitzstandszulagen.

13 SEITE 10 VON Funktionszulagen ( 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) Die 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung gelten über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) fort. Dies betrifft sowohl übergeleitete als auch neu eingestellte Beschäftigte ( 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund). Die in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ausdrücklich als solche bezeichneten Funktionszulagen sind daher weiterhin zu zahlen, soweit nicht durch den TVöD oder einen diesen ergänzenden Tarifvertrag etwas Abweichendes geregelt worden ist. Mit Inkrafttreten des TVöD sind diese Funktionszulagen statisch geworden. Beispiele: - Funktionszulage für Fremdsprachenassistenten nach Vorbemerkung Nr. 1 des Teils III Abschn. A UA V der Anlage 1a zum BAT. - Funktionszulage für Schichtführer nach Teil II Abschn. N UA II und III Fußnote 2 zur VergGr. VII BAT und UA II Fußnote 1 zur VergGr. VIII BAT. An die Stelle von Funktionszulagen getretene über-/außertarifliche Besitzstandszulagen können hingegen nur weiter gezahlt werden, soweit sie nach Inkrafttreten des TVöD durch Rundschreiben ausdrücklich bestätigt worden sind. Mit Beginn der Leistungsbezahlung ist zudem der Anspruch auf die Besitzstandszulage, die anstelle der sog. Maschinenbucherzulage (VergGr. VII Fg. 4 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT) übertariflich gezahlt wurde, entfallen. Im Übrigen siehe unten Ziff Sonstige Zulagen nach Teil III der Anlage 1a zum BAT Bei sonstigen Zulagen nach Teil III der Anlage 1a zum BAT, die weder unter Ziff. 2.2 noch unter Ziff. 2.5 fallen, ist wie folgt zu verfahren: Die Zulage im instrumententechnischen und fernmeldetechnischen Dienst des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr (Abschn. D UA III Fußnote Nr. 1 a. a. O.) hat den Charakter einer Vergütungsgruppenzulage und erhöht sich daher mit Wirkung vom 1. Januar 2008 um 6,0 v. H. Eine weitere Erhöhung der Besitzstandszulage zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. (siehe oben Ziff ). Die Zulage im militärischen Flugsicherungsdienst (Abschn. F UA I Fußnote Nr. 3 a. a. O.) hat den Charakter einer Funktionszulage und ist daher mit Inkrafttreten des TVöD statisch geworden (siehe oben Ziff. 2.5). Betragszulagen des Teils III der Anlage 1a zum BAT, die in festen Euro-Werten genannt sind, bleiben unverändert statisch: - Abschn. E UA I Fußnoten Nr. 1 und 2 sowie UA II Protokollnotiz a. a. O.

14 SEITE 11 VON 19 - Abschn. F UA I Fußnoten Nr. 1, 2 und 4 sowie UA II Fußnoten Nr. 1 bis 3 a. a. O. 2.7 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind, erhalten sowohl übergeleitete Beschäftigte als auch Neueinstellungen ( 1 Abs. 2 TVÜ-Bund) bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltgeltordnung für die Dauer der ihnen übertragenen anspruchsbegründenden Tätigkeit anstelle der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage ( 3, 4 und 6b a. a. O.) oder der Außendienstzulage in der Steuerverwaltung ( 5 a. a. O.) und der Prüferzulage für Luftfahrtgeräte ( 6a a. a. O.) eine persönliche Zulage (siehe Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund und 17 Abs. 6 TVÜ-Bund sowie Nr. 17 und 18 der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-Bund). Diese persönlichen Zulagen bemessen sich betragsmäßig nach den entsprechenden Tarifverträgen, die gem. 2 Abs. 1 TVÜ-Bund mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzten worden sind bzw. nur teilweise weiter gelten. Die persönlichen Zulagen sind daher ebenfalls statisch. Sie betragen bei Vollzeitbeschäftigten monatlich: Tarifgebiet Ost Tarifgebiet West bis ab ab ) ) ) Technikerzulage ( 3 a. a. O.) 21,28 23,01 23,01 Programmiererzulage ( 4 a. a. O.) 21,28 23,01 23,01 Meisterzulage ( 6b a. a. O.) 35,47 38,35 38,35 Außendienstzulage in der Steuerverwaltung ( 5 a. a. O.) Prüferzulage für Luftfahrtgeräte ( 6a a. a. O.) 15,77 bzw. 35,47 17,05 bzw. 38,35 17,05 bzw. 38,35 9,46 10,23 10,23 1) 2) 3) Für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 10 und höher, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst a TVöD), gelten die Beträge im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März Für Tarifbeschäftigte, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst a TVöD), gelten die Beträge erst ab 1. April 2008 einheitlich in allen Entgeltgruppen; in den Entgeltgruppen 1 bis 9, gelten die Beträge bereits ab 1. Januar Für Tarifbeschäftigte, auf die die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung finden ( 38 Abs. 1 Buchst b TVöD), gelten die Beträge ab 1. Januar 2008 einheitlich in allen Entgeltgruppen.

15 SEITE 12 VON Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker, Lehrgesellinnen/Lehrgesellen Die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker, Lehrgesellinnen und Lehrgesellen gemäß gem. 3 und 4 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb werden bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiter gezahlt. Dies gilt auch für Neueinstellungen im Sinne des 1 Abs. 2 TVÜ-Bund ( 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund). Nach Satz 1 der neu eingefügten Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund erhöhen sich diese Zulagen ab dem 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. und ab dem 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H. ( 1 Nr. 7 Buchst. c und 4 Nr. 2 des ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund). Es gelten folgende Beträge: bis ab ab Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter 133,88 138,03 141,89 Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker 229,16 236,26 242,88 Lehrgesellinnen/Lehrgesellen 229,16 236,26 242,88 Die 10 v. H.-Regelung gemäß 17 Abs. 9 Satz 3 TVÜ-Bund anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des 14 TVöD wird hierdurch nicht berührt. 2.9 Persönliche Zulage in der Entgeltgruppe 13 ( 17 Abs. 8 TVÜ-Bund) Sofern Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13 bereits vor dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine persönliche Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-Bund hatten, ist diese aufgrund der erhöhten Beträge der Tabellenentgelte zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 neu festzusetzen Zulagen in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften Die Dynamisierung von Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, richtet sich soweit nicht ausdrücklich anders geregelt nach den beamtenrechtlichen Regelungen, auf die verwiesen wird. Durch das Bundesbesoldungsund Versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) haben sich mit Ausnahme der auf den 1. April 2008 vorgezogenen Anpassung der Ostbesoldung an das Westniveau für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher (Art. 12 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 BBVAnpG 2008/2009) für die Höhe der nachstehend aufgezählten Zulagen keine Änderungen ergeben:

16 SEITE 13 VON 19 Gesetzliche Verweisung Polizeizulage für Beschäftigte, die von der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet worden sind und vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen ( 436 Abs. 4 SGB III i. V. m. Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A und B des BBesG). Tarifvertragliche Verweisung - Sicherheitszulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 bzw. dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 (i. V. m Nrn. 18 und 20 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund sowie der Vorbem. Nr. 8 zu den BBesO A und B des BBesG), - BSI-Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990 bzw. dem Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990 (i. V. m Nrn. 19 und 21 der Anlage 1 Teil C TVÜ- Bund sowie der Vorbem. Nr. 8b zu den BBesO A und B des BBesG), - Ministerialzulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden vom 4. November 1971 bzw. dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 (i. V. m. Nrn. 16 und 17 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund sowie der Vorbem. Nr. 7 zu den BBesO A und B des BBesG). Über-/Außertarifliche Regelungen - Fliegerzulage für Beschäftigte des Luftfahrtbundesamtes in einer Verwendung als fliegendes Personal nach Maßgabe des BMV-Erlasses vom 13. Dezember 1989 Z 10/ /7 BT 89 in entsprechender Anwendung der Vorbem. Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b zu den BBesO A und B des BBesG, - Polizeizulage, die Tarifbeschäftigte der Bundespolizei nach Maßgabe des BMI- Rundschreibens vom 28. Juni D III /44a - in entsprechender Anwendung der Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A und B des BBesG erhalten, - BKA-Zulage, die Tarifbeschäftigten des Bundeskriminalamts nach Maßgabe meines Schreibens vom 24. November 1998 Z 4a /3b - in entsprechender Anwendung der Vorbem. Nr. 13c zu den BBesO A und B des BBesG erhalten, - Fliegerzulage und Flugsicherungszulage, die nach Maßgabe meines Rundschreibens vom 15. März 1999 D II /63 in entsprechender Anwendung der 23f und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gezahlt werden.

17 SEITE 14 VON 19 Sofern sich die Höhe der Zulagen, die entsprechend der besoldungsrechtlichen Regelungen nach den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden, nach der jeweiligen Besoldungsgruppe richtet, bin ich damit einverstanden, dass in den oben genannten Fällen zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe die nachfolgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde gelegt wird. Entgeltgruppen Besoldungsgruppen E 15 Ü A 16 E 14, E 15 A 14, A 15 E 10 - E 13 E 9 (IVb BAT ohne weiteren Aufstieg nach IVa BAT, IVb BAT nach Aufstieg aus Vb BAT sowie Vb BAT ab neuer individueller Zwischenstufe bzw. Endstufe nach 8 Abs. 2 TVÜ-Bund) A 10 - A 13 E 5 - E 9 A 6 - A 9 E 1 - E 4 A 2 - A 5 Diese Zuordnung gilt sowohl für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ( 1 Abs. 1 TVÜ- Bund) als auch für Neueinstellungen ab dem 1. Oktober 2005 ( 1 Abs. 2 TVÜ-Bund); klarstellend weise ich darauf hin, dass die Zuordnungen von IVb BAT nach Aufstieg aus Vb BAT sowie Vb BAT ab neuer individueller Zwischenstufe bzw. Endstufe nach 8 Abs. 2 TVÜ-Bund zu A 10 bis A 13 nur übergeleitete Beschäftigte betreffen können Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen ( 23 TVÜ-Bund) Folgende nach Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund gesicherte sonstige Entgeltbestandteile für besondere Berufsgruppen des Bundes sind mit Inkrafttreten des TVöD statisch geworden (vgl. oben Ausführungen zur Funktionszulage): Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Nr. 4 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund) - Besitzstandszulagen im Mautkontrolldienst nach Abschn. I Nr. 2 und im Straßenkontrolldienst nach Abschn. II Nr. 4 der Niederschrift über die Verhandlungen zu den besonderen Überleitungsregelungen für Beschäftigte im Kontroll- und Prüfdienst des

18 SEITE 15 VON 19 Bundesamtes für Güterverkehr vom 27. November 2006 i. V. m. Nr. 7 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund. - Zulagen nach den 2 und 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte bei der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 20. September 1990 i. V. m. Art. 7 1 und 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370/1376) und Nr. 7 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund. Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (Nr. 6 der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund) Die nach Nr. 6 Buchst. a der Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund gesicherten sonstige Entgeltbestandteile bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung Der Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen. Erhalten Beschäftigte mehrere - tarifliche oder über-/außertarifliche - abbaubare persönliche Zulagen bzw. Besitzstandszulagen, ist jede Zulage für sich zu betrachten und anhand der jeweiligen Regelung abzubauen. Eine Reduzierung der abzubauenden Zulagen über den Erhöhungsbetrag hinaus kommt nicht in Betracht. Werden mehrere abbaubare Zulagen gewährt, geht ein tarifvertraglicher einem übertariflichen Abbau und der Abbau einer älteren einer jüngeren Zulage vor. Soweit Regelungen im Zusammenhang mit allgemeinen Entgeltanpassungen ein Abschmelzen der Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung anordnen, muss infolge der Tariferhöhungen die Höhe der Ausgleichszulagen ab 1. Januar 2008 und ab 1. Januar 2009 neu berechnet werden. Neben den linearen Entgelterhöhungen ist dabei auch der Sockelbetrag von 50 zu berücksichtigen. Hinweis: Die Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost auf 100 v. H. der Entgelte des Tarifgebiets West zum 1. Januar 2008 in den Entgeltgruppen 1 bis 9 bzw. zum 1. April 2008 in den Entgeltgruppen 10 bis 15 TVöD (einschließlich Entgeltgruppe 15 Ü) führt hingegen nicht zum Abschmelzen von abbaubaren Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung (vgl. Rundschreiben vom 8. Oktober D II /15 -) Dabei ist unerheblich, ob die Entgeltsicherung unmittelbar auf Basis von Tarifvorschriften erfolgt oder in Form von über-/außertariflichen Maßnahmen: a) Entgeltsicherung auf Basis von Tarifvorschriften - 6 der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) bzw. für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb), jeweils vom 9. Januar 1987 (i. V. m. Nrn. 5 und 6 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund),

19 SEITE 16 VON 19 - Tarifvertrag zur Ergänzung der Lohn- und Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes vom 9. Januar 1987 [i. V. m. Nr. 7 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ- Bund], - 6 und 7 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 [i. V. m. Nr. 9 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund], - Tarifvertrag über die Geltung des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 für die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft m. b. H. vom 24. Februar 1994 [i. V. m. Nr. 10 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund] und - 6 des Tarifvertrags über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 [i. V. m. Nr. 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund]. b) Entgeltsicherung auf Basis von außer-/übertariflichen Regelungen insbesondere - Rundschreiben vom 6. August 1985 D III /3 und BMVg-Erlass vom 21. August 1985 S II 3 Az zur außertariflich gewährten Funktionszulage für Fotosetzer; hier gelten die Regelungen gemäß Rundschreiben vom 1. August 2008 D II /2 und D II /9 entsprechend. Sofern der sich aufgrund der Tariferhöhung zum 1. Januar 2008 ergebende Erhöhungsbetrag auf die vorgenannten über-/außertariflichen Besitzstandszulagen in vollem Umfang angerechnet wurde, bitte ich rückwirkend ab 1. Januar 2008 entsprechend der für die Beschäftigten günstigeren Regelung nach meinem o. a. Rundschreiben vom 1. August 2008 zu verfahren. - BMVg-Erlass vom 11. März 1992 S II 3 Az zur über-/außertariflichen Gewährung einer Ausgleichszulage beim Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, - Rundschreiben vom 1. September 1998 D II /1 zur Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen i. V. m. Ziff. 2.8 der Vorbemerkungen der Durchführungshinweise zum TVöD vom 8. Dezember 2005 D II /0, - außertarifliche Besitzstandszulagen, die anstelle der Funktions- und Leistungszulage für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bzw. im Vorzimmerdienst gezahlt werden; zur Anrechnung der Tariferhöhung verweise ich auf mein Rundschreiben vom 1. August 2008 D II /2 und D II /9 (entsprechendes gilt

20 SEITE 17 VON 19 für die Funktionszulage in Fernschreib-Speichervermittlungen im Bereich des BMVg gemäß BMVg-Erlass vom 17. Juli 1986 S II 3 Az ). Hinweis: Zur Klarstellung merke ich ergänzend an, dass die dortige Formulierung, wonach ein Drittel des gesamten Erhöhungsbetrages auf diese Besitzstandszulagen anzurechnen ist, sich ausschließlich auf die Erhöhung des Tabellenentgelts bezieht. Dies verdeutlicht der Klammerzusatz, der für die Tariferhöhung ab 1. Januar 2008 auf die Summe aus dem Sockel von 50 und der linearen Anpassung um 3,1 v. H. abstellt. - BMF-Erlass vom 1. September 2008 Z B 4 P 2152/08/10003 (DOK 2008/ ) zur außertariflichen Gewährung einer Ausgleichszulage für die Polizeizulage ( 436 Abs. 4 Satz 2 SGB III) in entsprechender Anwendung des 13 Abs. 1 und 2 BBesG an Tarifbeschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die von der früheren Bundesanstalt für Arbeit in den Bundesdienst übergeleitet wurden. 3. Einmalige Sonderzahlung 2009 Im Rahmen der Tarifeinigung vom 31. März 2008 haben die Tarifvertragsparteien auch vereinbart, dass die Beschäftigten im Bereich des Bundes und der Kommunen für das Jahr 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 erhalten. Der Tarifvertrag ist als Anlage 2 beigefügt. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, haben Anspruch auf die Sonderzahlung 2009, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats Januar 2009 Anspruch auf Entgelt haben ( 1, 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009). Nach der Protokollerklärung zur 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009 stehen die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß 21 Satz 1 TVöD und auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD dem Entgeltanspruch gleich. Ob ein Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers tatsächlich gezahlt wird, ist für den Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung unerheblich. Dem Entgeltanspruch gleichgestellt sind ebenfalls der Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. 3.2 Rechtsfolgen Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten mit dem Tabellenentgelt für Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung von 225. Eine Kürzung für Tage ohne Entgeltanspruch im Januar 2009 erfolgt nicht.

21 SEITE 18 VON 19 Gemäß 2 Abs. 2 TV Sonderzahlung 2009 gilt 24 Abs. 2 TVöD für Teilzeitbeschäftigte entsprechend. Demnach erhalten diese Beschäftigten die Sonderzahlung zeitratierlich entsprechend dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ( 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD) entspricht. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar Beginnt das Arbeitsverhältnis später im Januar 2009, sind stattdessen die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu Grunde zu legen. Dies gilt auch, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Januar 2009 wieder aufgenommen wird. Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung ebenfalls zeitratierlich ( 4 Abs. 1 und 2 TV ATZ) zuzüglich der Aufstockungsleistungen nach 5 TV ATZ. Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Entgeltfortzahlung in den in 21 TVöD genannten Fällen, Zulagen, Zuschlägen, Entgelt für Überstunden, Rufbereitschaft etc.) nicht zu berücksichtigen ( 2 Abs. 4 TV Sonderzahlung 2009). Die einmalige Sonderzahlung 2009 ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3.3 Sonderfälle Haben Beschäftigte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse zum Bund oder einem Arbeitgeber, für den der TV Sonderzahlung 2009 gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend 24 Abs. 2 TVöD i. V. m. 2 Abs. 2 Satz 1 TV Sonderzahlung Erfolgt hingegen lediglich ein Arbeitgeberwechsel, so dass im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen wird, schließt 2 Abs. 3 TV Sonderzahlung das Entstehen eines zweiten Anspruchs auf die einmalige Sonderzahlung 2009 aus. Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 eine anteilige Sonderzahlung. Die Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate. Je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 wird ein Zwölftel von der einmaligen Sonderzahlung gezahlt (Satz 3 der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2009). Soweit für Beschäftigte gemäß 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, erhalten diese die einmalige Sonderzahlung 2009 entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang ( 2 Abs. 2 Satz 2 TV Sonderzahlung 2009). Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die einmalige Sonderzahlung 2009 keine allgemeine Lohn-, Vergütungs- oder Entgelterhöhung im Sinne der Tarifverträge über den Ratio-

22 SEITE 19 VON 19 nalisierungsschutz für Arbeiter bzw. Angestellte, des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr oder des Umzugstarifvertrags ist. Dieses Rundschreiben wird mit allen Anlagen im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Bürger

23 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

24 1 Änderungen des KraftfahrerTV Bund zum 1. Januar 2008 Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 3 werden die Angaben den Anlagen 1 und 2 durch die Angabe Anlage 1 ersetzt. 2. In 8 Abs. 3 werden die Angaben den Anlagen 3 und 4 durch die Angabe Anlage 3 ersetzt. 3. Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus Anhang 1 zu diesem Tarifvertrag ersichtliche Fassung. Die Anlagen 2 und 4 werden aufgehoben. 2 Änderungen des KraftfahrerTV Bund zum 1. Januar 2009 Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert: Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus Anhang 2 zu diesem Tarifvertrag ersichtliche Fassung. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Seite 2

25 4 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Berlin, den 31. März 2008 Seite 3

26 Anhang 1 zu 1 Nr. 3 Anlage 1 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008) (in Euro) Pauschalgruppe I Stufen E 4 E Jahr 2.196, ,82 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.352, ,84 ab 185 bis 196 Stunden ab. 16. Jahr 2.419, ,95 Pauschalgruppe II Stufen E 4 E Jahr 2.412, ,33 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.576, ,82 über 196 bis 221 Stunden ab. 16. Jahr 2.643, ,93 Pauschalgruppe III Stufen E 4 E Jahr 2.649, ,77 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.825, ,66 über 221 bis 244 Stunden ab. 16. Jahr 2.892, ,74 Pauschalgruppe IV Stufen E 4 E Jahr 2.969, ,69 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.153, ,92 über 244 bis 268 Stunden ab. 16. Jahr 3.220, ,03 Chefkraftfahrer Stufen E 4 E Jahr 3.371, ,71 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.574, ,13 bis 288 Stunden ab. 16. Jahr 3.641, ,24 Seite 4

27 Anlage 3 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen* (Gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008) (in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E Jahr 2.243, , Jahr 2.287, , Jahr 2.352, ,84 ab 13. Jahr 2.419, ,95 Stufen E 4 E Jahr 2.467, , Jahr 2.511, , Jahr 2.576, ,82 ab 13. Jahr 2.643, ,93 Stufen E 4 E Jahr 2.716, , Jahr 2.761, , Jahr 2.825, ,66 ab 13. Jahr 2.892, ,74 Stufen E 4 E Jahr 3.044, , Jahr 3.088, , Jahr 3.153, ,92 ab 13. Jahr 3.220, ,03 Stufen E 4 E Jahr 3.465, , Jahr 3.509, , Jahr 3.574, ,13 ab 13. Jahr 3.641, ,24 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Seite 5

28 Anhang 2 zu 2 Anlage 1 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (Gültig ab 1. Januar 2009) (in Euro) Pauschalgruppe I Stufen E 4 E Jahr 2.257, ,91 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.418, ,60 ab 185 bis 196 Stunden ab. 16. Jahr 2.487, ,68 Pauschalgruppe II Stufen E 4 E Jahr 2.480, ,48 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.648, ,08 über 196 bis 221 Stunden ab. 16. Jahr 2.717, ,15 Pauschalgruppe III Stufen E 4 E Jahr 2.723, ,85 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.905, ,22 über 221 bis 244 Stunden ab. 16. Jahr 2.973, ,24 Pauschalgruppe IV Stufen E 4 E Jahr 3.052, ,01 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.242, ,04 über 244 bis 268 Stunden ab. 16. Jahr 3.311, ,11 Chefkraftfahrer Stufen E 4 E Jahr 3.465, ,15 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.674, ,55 bis 288 Stunden ab. 16. Jahr 3.743, ,62 Seite 6

29 Anlage 3 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen* (Gültig ab 1. Januar 2009) (in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E Jahr 2.306, , Jahr 2.351, , Jahr 2.418, ,60 ab 13. Jahr 2.487, ,68 Stufen E 4 E Jahr 2.536, , Jahr 2.581, , Jahr 2.648, ,08 ab 13. Jahr 2.717, ,15 Stufen E 4 E Jahr 2.792, , Jahr 2.838, , Jahr 2.905, ,22 ab 13. Jahr 2.973, ,24 Stufen E 4 E Jahr 3.129, , Jahr 3.175, , Jahr 3.242, ,04 ab 13. Jahr 3.311, ,11 Stufen E 4 E Jahr 3.562, , Jahr 3.607, , Jahr 3.674, ,55 ab 13. Jahr 3.743, ,62 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Seite 7

30 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. Seite 1

31 1 Der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 wird wie folgt geändert: 2 wird wie folgt gefasst: 2 Entgelt (1) Das Entgelt nach 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O beträgt für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf - der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen monatlich 1.463,16 Euro, - der pharm.-techn. Assistentin/ des pharm.-techn. Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers monatlich 1.254,09 Euro, - der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und med. Bademeisterin/ des Masseurs und med. Bademeisters, der Rettungsassistentin/ des Rettungsassistenten monatlich 1.201,25 Euro. (2) Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag ( 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O). (3) Für Praktikantinnen und Praktikanten, auf welche die Regelungen des TV- Prakt-O Anwendung finden, betragen die Entgelte 100 v. H. der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge. (4) Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten Seite 2

32 maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 13,29 Euro. 2 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) 1 Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. 2 Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Seite 3

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24.

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den

Mehr

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen. Sehr geehrte Damen und Herren,

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen. Sehr geehrte Damen und Herren, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich

Mehr

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;

Mehr

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause -

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4655 FAX +49(0)30

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per EMail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Nur per . An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH

Nur per  . An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH Nur per E-Mail An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon 0511 1241-0 Telefax 0511 1241-86

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung Bund Tarifgemeinschaft der

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Als Anlage übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 31. August 2011, Az.: D /7 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Als Anlage übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 31. August 2011, Az.: D /7 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung

Mehr

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam per Email Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:

Mehr

Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2)

Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2) 2016 Bund Alle Beschäftigten Berlin, 11.07.2016 Nr. 006/2016 Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2) Am 27. Juni 2016 konnten die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON

Mehr

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

Mehr

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen

Mehr

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL

Mehr

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Rundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Rundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 13.07.2015 Rundschreiben

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT AltMoabit 101 D, 10559

Mehr

I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen. Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent.

I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen. Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent. 1 Inhalt A. TVöD und TVÜ-VKA... 1 I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen... 1 II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte... 2 III. Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3

Mehr

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg gem. Verteiler Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB

Mehr

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre:

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

NEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1.

NEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. NL 94/16 vom 23. November 2016 NEWSLETTER Stichworte: Hinweise zur Zahlbarmachung ab 1. Februar 2017 Aktuelle Entgelttabellen Durchführungshinweise zur Umsetzung der EGO folgen Tarifeinigung vom 29. April

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991,

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991, POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom.. Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate

Mehr

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

TP Juni 2014

TP Juni 2014 Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v. Rundschreiben 30 / 14 Mitglieder und Gastmitglieder der AVH Ihre Nachricht vom Ihr Aktenzeichen unser Aktenzeichen Hamburg, Tarifrunde 2014; Informationen zur

Mehr

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Abteilungen Z und B im Hause HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 16 12. Oktober 2017 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 In der Entgeltrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw.

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1.1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

TP Juli 2016

TP Juli 2016 Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v. Rundschreiben 34 / 16 Mitglieder und Gastmitglieder der AVH Ihre Nachricht vom Ihr Aktenzeichen unser Aktenzeichen Hamburg, Tarifrunde 2016; Informationen zur

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur

Mehr

FMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder

FMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts; Tarifvertrag

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

A R B E I T S P A P I E R

A R B E I T S P A P I E R Beschluss zur Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich der DienstVO Beschluss der Arbeits und Dienstrechtlichen Kommission Übersicht: A. Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2009... 1

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen

Mehr

1 Änderungen des TVÜ-VKA

1 Änderungen des TVÜ-VKA Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Tarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O)

Tarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O) Dokument-Nr.: Dokumentvorlage Tarifverträge Tarifvertrag vom 5. März 1991 über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) Gültig ab 1. Januar/1. April/1. Juli 1991

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228

Mehr