Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:"

Transkript

1 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen nachrichtlich: BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT Wolfgang Schulz Referat Z B 4 a TEL +49 (0) (oder 6820) FAX +49 (0) poststelle@bmf.bund.de DATUM 4. Mai 2012 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH BETREFF Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2012; Bekanntgabe der Entgelttabellen sowie Hinweise zur Zahlbarmachung BEZUG Erlass vom 3. April 2012 Z B 4 a P 2102/11/10001 (2012/ ) ANLAGEN 1 GZ Z B 4 a P 2102/11/10001 :005 DOK 2012/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Mai 2012 D /7 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen, soweit sie für die Bundesfinanzverwaltung von Bedeutung sind, wie folgt bekannt gegeben:

2 Seite 2 Thema: BMIRundschreiben: BMFErlasse: Eingruppierung von Fotosetzern Besitzstandszulagen im Schreib/Vorzimmerdienst Neuregelung der Entgelte ab dem 1. Januar 2008 Tarifeinigung vom 31. März August 1985 D III /3 1. August 2008 D II /2 und D II /9 29. Oktober 2008 D /1 2. April 2012 D /7 16. August 1985 Z B 4 P /85 1. August 2008 Z B 4 P 2152/06/0002 (2008/ ) 30. Oktober 2008 Z B 4 P 2102/07/0003 (2008/ ) 3. April 2012 Z B 4 a P 2102/11/10001 (2012/ ) Im Auftrag Dr. Möller Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

3 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT AltMoabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON Referat D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 3. Mai 2012 AZ D /7 BETREFF Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2012 HIER Bekanntgabe der Entgelttabellen sowie Hinweise zur Zahlbarmachung BEZUG Mein Rundschreiben vom 2. April 2012, D /7 ANLAGE 9 Mit Rundschreiben vom 2. April 2012 habe ich den Text der Tarifeinigung vom 31. März 2012 bekannt gegeben. Da innerhalb der vereinbarten beiderseitigen Erklärungsfrist (30. April 2012) keine Seite Einwendungen erhoben hat, soll diese Einigung nun in den Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien umgesetzt werden. Im Anschluss daran werde ich die geeinten Änderungstarifverträge sowie den Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 zusammen mit Hinweisen zu den Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden und der Neuregelung des Urlaubsanspruchs in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben. Teil der Tarifeinigung ist insbesondere die Anhebung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten in drei Stufen um insgesamt 6,3 %. Die erste Stufe der linearen Entgelterhöhung um 3,5 % erfolgt dabei rückwirkend ab 1. März Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD und die Praktikantenentgelte nach TVPöD werden hingegen in zwei Stufen um einen Festbetrag in Höhe von insgesamt 90,00 Euro erhöht; der Festbetrag in der ersten Stufe beträgt 50,00 Euro und wird ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2012 gezahlt. ZUSTELL UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG AltMoabit 101 D, Berlin SBahnhof Bellevue; UBahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

4 SEITE 2 VON 12 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte Ausnahmen vom Geltungsbereich Absehen von Maßregelungen Deckung des Mehrbedarfs... 3 B. Lineare Entgelterhöhung und Festbeträge Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikanten Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten ( 15 TVöD) Stundenentgelte der Tarifbeschäftigten Entgelttabellen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten Pauschalentgelttabellen für Kraftfahrer nach dem KraftfahrerTVBund Tabellenentgelte für Ärzte und Beschäftigte im Pflegedienst Außertarifliche Beschäftigte Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVöD Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ( 8 TVöD) Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 Abs. 3 TVöD) Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Erschwerniszuschläge ( 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD) Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVöD BTV Auslandszuschläge ( 45 [Bund] Nr. 8 Abs. 2 TVöD BTV) Bereitschaftsdienstentgelte in Bundeswehrkrankenhäusern ( 46 [Bund] Nr. 21 TVöD BTV) Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVÜBund Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gezahlt werden Abbau von Ausgleichszulagen der Entgeltsicherung C. Strukturelle Regelungen Einmalige Pauschalzahlung Übernahme von Auszubildenden Neuregelung des Urlaubsanspruchs D. Betriebliche Altersversorgung Grenzbeträge nach 39 ATV... 11

5 SEITE 3 VON 12 A. Allgemeines 1. Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte Mit diesem Rundschreiben gebe ich erste Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte, um eine möglichst zeitnahe Auszahlung der ersten Erhöhungsstufe zu ermöglichen. Ich bitte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben zu berechnen und zu zahlen. 2. Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits, Ausbildungs oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, bleiben die Ergebnisse der Redaktionsverhandlungen abzuwarten. 3. Absehen von Maßregelungen Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2012, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (siehe Maßregelungsklausel in Teil D der Tarifeinigung). 4. Deckung des Mehrbedarfs Über die Deckung des Mehrbedarfs aufgrund des Tarifabschlusses wird im Rahmen des Nachtragshaushalts 2012 entschieden. Auf Ziffer 5.12 vorletzter Absatz des Haushaltsführungsrundschreibens 2012 des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 II A 2 H 1200/11/10044 DOK 2011/ und auf das auf dieser Grundlage noch zu erlassende BMFRundschreiben weise ich hin.

6 SEITE 4 VON 12 B. Lineare Entgelterhöhung und Festbeträge Die allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich auf die Entgelttabellen (dazu sogleich Ziffer 1) sowie auf dynamische sonstige Entgeltbestandteile (dazu im Folgenden Ziffer 2 bis 4) aus. Soweit sonstige Entgeltbestandteile von den nachfolgenden Fallgruppen nicht erfasst sind, sind sie nicht zu erhöhen. 1. Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikanten 1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten ( 15 TVöD) Die Tabellenentgelte nach 15 TVöD werden wie folgt erhöht: ab 1. März 2012 um 3,5 %, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %. Die entsprechenden neuen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten gemäß 15 TVöD ergeben sich aus dem Anhang 1. Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe ( 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜBund) oder einer individuellen Endstufe ( 6 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 2 TVÜBund) werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach 15 TVöD erhöht. Die Tabellenwerte der n 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜBund) werden wie folgt erhöht: Zum 1. März 2012: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 15Ü 4.854, , , , ,74 E 2Ü 1.743, , , , , ,37

7 SEITE 5 VON 12 Zum 1. Januar 2013: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 15Ü 4.922, , , , ,05 E 2Ü 1.767, , , , , ,11 Zum 1. August 2013: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 15Ü 4.991, , , , ,59 E 2Ü 1.792, , , , , ,28 Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern das dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitentgelt die Bemessungsgrundlage für die Entgelterhöhungen. 1.2 Stundenentgelte der Tarifbeschäftigten Das Stundenentgelt, also der individuelle Stundensatz des Tabellenentgelts, ist in entsprechender Anwendung des 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu berechnen; nach jeder Zwischenrechnung ist einzeln zu runden ( 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Zur Arbeitserleichterung sind als Anhang 2 die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten maßgeblichen Stundenentgelte beigefügt. Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischenoder Endstufe ist entsprechend zu verfahren. 1.3 Entgelttabellen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil BBiG oder den TVAöD Besonderer Teil Pflege fallen, sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD werden wie folgt erhöht: ab 1. März 2012 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro und ab 1. August 2013 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 40,00 Euro. Die entsprechenden Entgelttabellen sind in Anhang 3 ausgewiesen.

8 SEITE 6 VON Pauschalentgelttabellen für Kraftfahrer nach dem KraftfahrerTVBund Für Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTVBund werden die Pauschalentgelte wie folgt erhöht: ab 1. März 2012 um 3,5 %, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %. Die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten maßgeblichen Pauschalentgelte ergeben sich aus Anhang Tabellenentgelte für Ärzte und Beschäftigte im Pflegedienst Die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten geltenden Tabellenentgelte für Beschäftigte im Pflegedienst sowie für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern ( 46 [Bund] Kapitel III TVöD BTV) ergeben sich aus Anhang Außertarifliche Beschäftigte Die Entgelte der außertariflichen Beschäftigten werden von der Tarifeinigung nicht erfasst. Durch die Koppelung der außertariflichen monatlichen Entgelte an die allgemeinen Entgeltanpassungen bei entsprechende Bundesbeamten bleibt hierzu der Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Besoldungs und Versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 abzuwarten. Sofern im Besoldungsbereich im Wege eines Rundschreibens zur Abschlagsauszahlung die Zahlung vorgriffsweise zugelassen wird, ist entsprechend zu verfahren. 2. Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVöD 2.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ( 8 TVöD) Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist dynamisch, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht. Die Erhöhung des Tabellenentgelts wirkt sich somit direkt auf die Höhe der Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD sowie die Höhe der Rufbereitschaftspauschale nach 8 Abs. 3 TVöD aus. Zur Berechnung der Zeitzuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts berechnet werden, können die

9 SEITE 7 VON 12 dem Rundschreiben zur Arbeitserleichterung als Anhang 6 beigefügten Tabellen angewandt werden. 2.2 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 Abs. 3 TVöD) Die persönliche Zulage ist dynamisch. Sie bemisst sich nach dem Tabellenentgelt, so dass sich die allgemeinen Entgeltanpassungen in den Jahren 2012 und 2013 unmittelbar auswirken. Die ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 und ab 1. August 2013 jeweils maßgeblichen neuen Beträge der persönlichen Zulage in den n 1 bis 8 sind zur Arbeitserleichterung als Anhang 7 beigefügt. 2.3 Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Die neuen Garantiebeträge können erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen mitgeteilt werden. Höhergruppierungen bitte ich daher übergangsweise noch unter Berücksichtigung der bisherigen Garantiebeträge in Höhe von 50,00 bzw. 80,00 und unter dem diesbezüglichen Vorbehalt durchzuführen (siehe 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung gemäß 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27. Februar 2010). 2.4 Erschwerniszuschläge ( 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD) Die Erschwerniszuschläge nach 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD sind in der seit 1. Januar 2009 geltenden Höhe fortzuzahlen. Zu den aktuellen Beträgen siehe Teil B Ziffer 2.5 im Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 D II /1. 3. Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVöD BTV 3.1 Auslandszuschläge ( 45 [Bund] Nr. 8 Abs. 2 TVöD BTV) Die Höhe der Auslandszuschläge ergibt sich nach 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD BT V aus der Anlage VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Tabelle Auslandszuschlag) mit der Maßgabe, dass anstelle der Zeilen des Tabellenkopfes Grundgehaltsspanne von bis der Tabellenkopf nach Anlage B (Bund) Anwendung findet. Die Beträge ( Spanne Tabellenentgelt ) im Tabellenkopf der Anlage B (Bund) nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil ( 45 [Bund] Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TVöD BT V). Die ab dem 1. März 2012, ab dem 1. Januar 2013 und ab dem 1. August 2013 maßgeblichen Beträge ergeben sich aus Anhang 8.

10 SEITE 8 VON Bereitschaftsdienstentgelte in Bundeswehrkrankenhäusern ( 46 [Bund] Nr. 21 TVöD BTV) Die Bereitschaftsdienstentgelte in den Bundeswehrkrankenhäusern sind dynamisch und erhöhen sich somit durch allgemeine Entgeltanpassungen ( 46 [Bund] Nr. 21 TVöD BTV). Die ab dem 1. März 2012, ab dem 1. Januar 2013 und ab dem 1. August 2013 maßgeblichen Beträge ergeben sich aus Anhang Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVÜBund Die jeweils einschlägigen Rundschreiben zu den tariflichen und übertariflichen Besitzstandszulagen sind zu beachten. Soweit die Zulagen dynamisch ausgestaltet sind, sind diese in den drei vereinbarten Anpassungsschritten zu erhöhen, und zwar ab 1. März 2012 um 3,5 %, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %. Etwaige Abbauregelungen sind zu beachten. Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜBund) Die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile verändert sich gemäß 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜBund bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige festgelegten Vomhundertsatz. Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt sie somit bisherige ab und neue Beträge (in Euro) ab ab ab Für jedes zu berücksichtigende Kind 98,21 101,65 103,07 104,51 Kindererhöhungsbetrag 1) für das erste zu berücksichtigende Kind 5,55 5,74 5,82 5,90 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind VergGr. X, IX b und Kr. I, BAT, LohnGr. 1, 1a und 2 MTArb 27,72 28,69 29,09 29,50 VergGr. IXa und Kr. II BAT, LohnGr. 2a, 3 und 3a MTArb 22,17 22,95 23,27 23,60 VergGr. VIII BAT, LohnGr. 4 MTArb 16,64 17,22 17,46 17,70 1) Der Kindererhöhungsbetrag wird als Bestandteil des bisherigen kinderbezogenen Orts bzw. Sozialzuschlags für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder nach Maßgabe des 11

11 SEITE 9 VON 12 Abs. 1 TVÜBund als Besitzstandszulage fortgezahlt. Eine Veränderung der Höhe sieht 11 Abs. 2 TVÜBund lediglich bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit oder allgemeinen Entgeltanpassungen vor. Höher/Herabgruppierungen wirken sich somit nicht aus. Sofern beim Kindererhöhungsbetrag weitere Kinder berücksichtigt sind, bleibt die Höhe der für sie gezahlten Besitzstandszulage durch den Wegfall des Anspruchs für ein anderes Kind unverändert; es erfolgt keine Neufestsetzung der Besitzstandszulage. Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker, Lehrgesellinnen/Lehrgesellen Die Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker, Lehrgesellinnen/Lehrgesellen nach 3 und 4 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb verändern sich gemäß Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜBund bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige festgelegten Vomhundertsatz. Somit gelten in allen Bestands und Neufällen folgende Beträge: bisherige und neue Beträge (in Euro) Vorarbeiterinnen/ Vorarbeiter Vorhandwerkerinnen/ Vorhandwerker Lehrgesellinnen/ Lehrgesellen ab ab ab ab ,17 150,25 152,35 154,48 248,50 257,20 260,80 264,45 248,50 257,20 260,80 264,45 5. Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gezahlt werden Die Anpassung von Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gezahlt werden, richtet sich soweit nicht ausdrücklich anders geregelt nach den beamtenrechtlichen Regelungen, auf die verwiesen wird (siehe im Einzelnen dazu Teil B Ziffer 2.10 im Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 D II /1 ). Insoweit bleibt der Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Besoldungs und Versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 abzuwarten. Sofern im Besoldungsbereich im Wege eines Rundschreibens zur Abschlagsauszahlung die Zahlung vorgriffsweise zugelassen wird, ist entsprechend zu verfahren.

12 SEITE 10 VON Abbau von Ausgleichszulagen der Entgeltsicherung Soweit Regelungen im Zusammenhang mit allgemeinen Entgeltanpassungen ein Abschmelzen der Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung anordnen, muss die Höhe der Ausgleichszulagen mit jedem der drei Schritte der Tariferhöhung neu berechnet werden. Der Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung richtet sich dabei nach den in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegten Regelungen (siehe Aufzählung der Rechtsgrundlagen in Teil B Ziffer 2.12 im Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 D II /1 ). Bei persönlichen Besitzstandszulagen, die anstelle der bisherigen Funktionsund/oder Leistungszulage an Beschäftigte im Schreib und Vorzimmerdienst außer/ übertariflich gezahlt werden, ist entsprechend den Regelungen im Rundschreiben vom 1. August 2008 D II /2 / D II /9 zu verfahren. Mit jedem Erhöhungsschritt ist der Betrag, der sich aufgrund der Tariferhöhung ergibt, jeweils zu einem Drittel auf den noch verbleibenden Betrag der Besitzstandzulagen anzurechnen. Entsprechend zu verfahren ist bei den außer/übertariflich gezahlten Funktionszulagen in FernschreibSpeichervermittlungen im Bereich des BMVg gemäß BMVgErlass vom 17. Juli 1986 S II 3 Az und für Fotosetzer (Rundschreiben vom 6. August 1985 D II /3 ). Erhalten Beschäftigte mehrere tarifliche oder über/außertarifliche abbaubare persönliche Zulagen bzw. Besitzstandszulagen, ist jede Zulage für sich zu betrachten und anhand der jeweils einschlägigen Regelung abzubauen. Werden mehrere abbaubare Zulagen gewährt, geht ein tarifvertraglicher einem übertariflichen Abbau und der Abbau einer älteren einer jüngeren Zulage vor. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kommt eine Reduzierung der abzubauenden Zulagen über den Erhöhungsbetrag hinaus nicht in Betracht; dabei ist unerheblich, ob die Entgeltsicherung unmittelbar auf Basis von Tarifvorschriften erfolgt oder in Form von über/außertariflichen Maßnahmen. Unbeschadet dessen sind in ihrem Anwendungsbereich die spezielleren Abbauregelungen der 6, 7 TV UmBw anzuwenden.

13 SEITE 11 VON 12 C. Strukturelle Regelungen 1. Einmalige Pauschalzahlung Der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 soll für das Jahr 2012 mit der Maßgabe verlängert werden, dass die Pauschalzahlung 300,00 Euro beträgt (statt bisher 250,00 Euro). Demzufolge wird die Pauschalzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit dem Entgelt für den Monat Oktober fällig werden. Genauere Hinweise hierzu bleiben einem gesonderten Rundschreiben vorbehalten. 2. Übernahme von Auszubildenden Hinweise zu den Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden werden in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben. 3. Neuregelung des Urlaubsanspruchs Hinweise zur Neuregelung des Urlaubsanspruchs werden in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben. D. Betriebliche Altersversorgung Grenzbeträge nach 39 ATV Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird zu gegebener Zeit mit einem Informationsblatt über die aktuellen Grenzwerte nach 39 ATV (zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag bzw. zusätzliche Arbeitgeberumlage) unterrichten. Die folgenden Grenzbeträge sind daher vorläufige Werte. Für den Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung nach Maßgabe des 39 Abs. 1 ATV gelten vorläufig folgende Grenzbeträge; der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung nach 20 TVöD: Abrechnungsverband West 1. März 2012 bis 1. Januar Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 ab 1. August , , ,78 (10.243,62 ) (10.387,01 ) (10.532,44 )

14 SEITE 12 VON 12 Abrechnungsverband Ost 1. März 2012 bis 1. Januar Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 ab 1. August , , ,78 (9.283,27 ) (9.413,23 ) (9.545,03 ) Für die zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung nach Maßgabe des 39 Abs. 2 ATV ergeben sich vorläufig folgende Grenzbeträge; der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung nach 20 TVöD: Abrechnungsverband West 1. März 2012 bis 1. Januar Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 ab 1. August , , ,11 (10.335,95 ) (10.480,65 ) (10.627,38 ) Im Auftrag Abrechnungsverband West 1. März 2012 bis 1. Januar Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 ab 1. August , , ,11 (9.366,95 ) (9.498,09 ) (9.631,06 ) Bürger

15 Anhang 1 Anlage A (Bund) Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (monatlich in Euro) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,33

16 Anhang 1 Anlage A (Bund) Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 (monatlich in Euro) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,74

17 Anhang 1 Anlage A (Bund) Tabelle TVöD Bund gültig ab 1. August 2013 (monatlich in Euro) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,48

18 Anhang 2 Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,73 25,22 26,14 29,45 31, ,58 22,84 24,16 26,14 29, ,98 21,05 22,17 24,36 27, ,01 18,86 21,51 23,83 26, ,41 18,20 19,53 21,51 24, ,82 17,54 18,86 20,19 22, ,97 15,49 16,28 18,40 20, ,08 14,50 15,16 15,75 16,41 16, ,25 13,57 14,43 15,09 15,59 16, ,01 13,30 13,97 14,59 15,03 15, ,50 12,74 13,37 14,00 14,46 14, ,93 12,11 12,91 13,37 13,83 14, ,76 11,91 12,25 12,77 13,17 13,54 2 9,92 10,99 11,32 11,65 12,38 13,14 1 8,84 9,00 9,20 9,39 9,86 15 Ü 28,63 31,77 34,75 36,74 37,20 2Ü 10,28 11,38 11,78 12,31 12,68 12,95

19 Anhang 2 Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 (in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,05 25,57 26,51 29,87 32, ,87 23,15 24,50 26,51 29, ,24 21,34 22,48 24,70 27, ,25 19,13 21,81 24,16 27, ,64 18,46 19,80 21,81 24, ,04 17,79 19,13 20,47 23, ,17 15,71 16,51 18,66 20, ,26 14,70 15,37 15,97 16,64 17, ,42 13,76 14,63 15,30 15,81 16, ,17 13,49 14,16 14,80 15,24 15, ,66 12,92 13,56 14,20 14,66 15, ,09 12,28 13,09 13,56 14,03 14, ,91 12,08 12,42 12,95 13,36 13, ,06 11,14 11,48 11,81 12,55 13,32 1 8,97 9,13 9,33 9,52 10,00 15 Ü 29,03 32,22 35,24 37,25 37,72 2Ü 10,42 11,54 11,95 12,48 12,85 13,13

20 Anhang 2 Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund gültig ab 1. August 2013 (in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,37 25,93 26,88 30,28 32, ,17 23,48 24,84 26,88 30, ,51 21,64 22,80 25,04 28, ,49 19,40 22,12 24,50 27, ,88 18,72 20,08 22,12 25, ,27 18,03 19,40 20,76 23, ,37 15,92 16,74 18,92 20, ,45 14,90 15,58 16,20 16,88 17, ,59 13,95 14,84 15,52 16,03 16, ,35 13,68 14,36 15,01 15,45 15, ,83 13,10 13,75 14,39 14,87 15, ,24 12,45 13,27 13,75 14,22 14, ,06 12,25 12,59 13,13 13,54 13, ,20 11,30 11,64 11,98 12,73 13,51 1 9,09 9,26 9,46 9,65 10,14 15 Ü 29,43 32,67 35,73 37,77 38,25 2Ü 10,57 11,71 12,11 12,66 13,03 13,31

21 Anhang 3 Auszubildende Bund gültig vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2013 TVAöD BT BBiG TVAöD BT Pflege Ausbildungsjahr Entgelt Ausbildungsjahr Entgelt 1. Ausbildungsjahr 753,26 2. Ausbildungsjahr 803,20 3. Ausbildungsjahr 849,02 4. Ausbildungsjahr 912,59 1. Ausbildungsjahr 875,69 2. Ausbildungsjahr 937,07 3. Ausbildungsjahr 1.038,38 Praktikanten nach dem TVPöD gültig vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2013 Praktikantin/Praktikant für den Beruf Entgelt der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen ,05 der pharm.techn. Assistentin/des pharm.techn. Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers ,13 der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters, der Rettungssanitäterin/des Rettungssanitäters ,07

22 Anhang 3 Auszubildende Bund gültig ab 1. August 2013 TVAöD BT BBiG TVAöD BT Pflege Ausbildungsjahr Entgelt Ausbildungsjahr Entgelt 1. Ausbildungsjahr 793,26 2. Ausbildungsjahr 843,20 3. Ausbildungsjahr 889,02 4. Ausbildungsjahr 952,59 1. Ausbildungsjahr 915,69 2. Ausbildungsjahr 977,07 3. Ausbildungsjahr 1.078,38 Praktikanten nach dem TVPöD gültig ab 1. August 2013 Praktikantin/Praktikant für den Beruf Entgelt der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen ,05 der pharm.techn. Assistentin/des pharm.techn. Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers ,13 der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters, der Rettungssanitäterin/des Rettungssanitäters ,07

23 Anhang 4 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Jahr 2.390, ,67 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.561, ,49 ab 185 bis 196 Stunden ab 16. Jahr 2.634, ,82 Pauschalgruppe II Jahr 2.626, ,37 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.804, ,04 über 196 bis 221 Stunden ab 16. Jahr 2.877, ,35 Pauschalgruppe III Jahr 2.884, ,73 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.076, ,98 über 221 bis 244 Stunden ab 16. Jahr 3.149, ,19 Pauschalgruppe IV Jahr 3.232, ,89 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.433, ,49 über 244 bis 268 Stunden ab 16. Jahr 3.506, ,80 Chefkraftfahrer Jahr 3.670, ,30 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.891, ,62 bis 288 Stunden ab 16. Jahr 3.964, ,94

24 Anhang 4 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen * gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Jahr 2.442, , Jahr 2.490, , Jahr 2.561, ,49 ab 13. Jahr 2.634, , Jahr 2.685, , Jahr 2.734, , Jahr 2.804, ,04 ab 13. Jahr 2.877, , Jahr 2.957, , Jahr 3.005, , Jahr 3.076, ,98 ab 13. Jahr 3.149, , Jahr 3.314, , Jahr 3.362, , Jahr 3.433, ,49 ab 13. Jahr 3.506, , Jahr 3.772, , Jahr 3.820, , Jahr 3.891, ,62 ab 13. Jahr 3.964, ,94 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

25 Anhang 4 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Jahr 2.424, ,55 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.597, ,92 ab 185 bis 196 Stunden ab 16. Jahr 2.671, ,32 Pauschalgruppe II Jahr 2.663, ,55 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.844, ,00 über 196 bis 221 Stunden ab 16. Jahr 2.918, ,38 Pauschalgruppe III Jahr 2.924, ,68 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.119, ,92 über 221 bis 244 Stunden ab 16. Jahr 3.193, ,18 Pauschalgruppe IV Jahr 3.277, ,87 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.481, ,63 über 244 bis 268 Stunden ab 16. Jahr 3.555, ,01 Chefkraftfahrer Jahr 3.721, ,88 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.945, ,45 bis 288 Stunden ab 16. Jahr 4.019, ,84

26 Anhang 4 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen * gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Jahr 2.476, , Jahr 2.525, , Jahr 2.597, ,92 ab 13. Jahr 2.671, , Jahr 2.723, , Jahr 2.772, , Jahr 2.844, ,00 ab 13. Jahr 2.918, , Jahr 2.998, , Jahr 3.047, , Jahr 3.119, ,92 ab 13. Jahr 3.193, , Jahr 3.360, , Jahr 3.409, , Jahr 3.481, ,63 ab 13. Jahr 3.555, , Jahr 3.825, , Jahr 3.874, , Jahr 3.945, ,45 ab 13. Jahr 4.019, ,84 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

27 Anhang 4 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen gültig ab 1. August 2013 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Jahr 2.458, ,92 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.633, ,87 ab 185 bis 196 Stunden ab 16. Jahr 2.708, ,36 Pauschalgruppe II Jahr 2.700, ,27 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.883, ,54 über 196 bis 221 Stunden ab 16. Jahr 2.958, ,00 Pauschalgruppe III Jahr 2.965, ,22 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.163, ,49 über 221 bis 244 Stunden ab 16. Jahr 3.238, ,82 Pauschalgruppe IV Jahr 3.323, ,51 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.530, ,47 über 244 bis 268 Stunden ab 16. Jahr 3.605, ,94 Chefkraftfahrer Jahr 3.773, ,21 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.000, ,08 bis 288 Stunden ab 16. Jahr 4.076, ,55

28 Anhang 4 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen * gültig ab 1. August 2013 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Jahr 2.511, , Jahr 2.560, , Jahr 2.633, ,87 ab 13. Jahr 2.708, , Jahr 2.761, , Jahr 2.811, , Jahr 2.883, ,54 ab 13. Jahr 2.958, , Jahr 3.040, , Jahr 3.090, , Jahr 3.163, ,49 ab 13. Jahr 3.238, , Jahr 3.407, , Jahr 3.457, , Jahr 3.530, ,47 ab 13. Jahr 3.605, , Jahr 3.878, , Jahr 3.928, , Jahr 4.000, ,08 ab 13. Jahr 4.076, ,55 * Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

29 Anhang 5 Werte aus allg. Tabelle Kr KrAnwendungstabelle TVöDBTV (Bund) Beschäftigte im Pflegedienst gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (monatlich in Euro) Zuordnungen Vergütungsgruppen Kr / KrVerläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII 3.647, , , ,08 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 11b XI mit Aufstieg XII 3.647, , ,41 E 11 11a X mit Aufstieg nach XI 3.311,00 E 10 10a IX mit Aufstieg nach X 3.198,76 E 9, E 9b E 7, E 8, E 9b 9d VIII mit Aufstieg nach IX 3.120,19 9c VII mit Aufstieg nach VIII 3.030,41 9b VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg 2.761,04 9a VI ohne Aufstieg 2.761,04 8a Va mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg nach VI 2.300, ,70 nach 2 J. St ,24 nach 2 J. St ,79 nach 4 J. St ,66 nach 5 J. St ,19 nach 5 J. St ,44 nach 5 J. St ,94 nach 5 J. St ,73 nach 3 J. St ,26 nach 2 J. St ,68 nach 5 J. St ,66 nach 5 J. St ,41 nach 5 J. St , , , , ,41 V mit Aufstieg nach Va E 7, 2.899,09 7a IV mit Aufstieg nach V und Va 2.300, , , ,48 E ,51 IV mit Aufstieg nach V E 4, E 6 II mit Aufstieg nach III und IV 4a 1.910, , , , , ,46 III mit Aufstieg nach IV E 3, E 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.823, , , , , ,77

30 Anhang 5 Werte aus allg. Tabelle Kr KrAnwendungstabelle TVöDBTV (Bund) Beschäftigte im Pflegedienst gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 (monatlich in Euro) Zuordnungen Vergütungsgruppen Kr / KrVerläufe Grundentgelt E 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII 3.698,77 E 11 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,11 nach 2 J. St ,25 nach 3 J. St ,86 11b XI mit Aufstieg XII 3.698, , ,46 11a X mit Aufstieg nach XI 3.357, , ,84 nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 E 10 10a IX mit Aufstieg nach X 3.243,54 E 9, E 9b 9d VIII mit Aufstieg nach IX 3.163,87 9c VII mit Aufstieg nach VIII 3.072,84 9b VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg 2.799,69 9a VI ohne Aufstieg 2.799, ,17 nach 2 J. St ,40 nach 4 J. St ,07 nach 5 J. St ,87 nach 5 J. St ,43 nach 5 J. St ,63 nach 3 J. St ,01 nach 2 J. St ,92 nach 5 J. St ,07 nach 5 J. St ,84 nach 5 J. St. 4 E 7, Va mit Aufstieg nach VI E 8, 8a V mit Aufstieg nach Va und VI 2.481, , , , ,84 E 9b V mit Aufstieg nach VI 2.333,07 V mit Aufstieg nach Va E 7, 7a IV mit Aufstieg nach V und Va 2.939,68 E , , , , ,45 IV mit Aufstieg nach V E 4, E 6 II mit Aufstieg nach III und IV 4a 1.937, , , , , ,01 III mit Aufstieg nach IV E 3, E 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.849, , , , , ,25

31 Anhang 5 Werte aus allg. Tabelle Kr KrAnwendungstabelle TVöDBTV (Bund) Beschäftigte im Pflegedienst Zuordnungen Vergütungsgruppen Kr / KrVerläufe gültig ab 1. August 2013 (monatlich in Euro) Grundentgelt E 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII 3.750,55 E 11 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,47 nach 2 J. St ,78 nach 3 J. St ,58 11b XI mit Aufstieg XII 3.750, , ,36 11a X mit Aufstieg nach XI 3.404, , ,55 nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 E 10 10a IX mit Aufstieg nach X 3.288,95 E 9, E 9b 9d VIII mit Aufstieg nach IX 3.208,16 9c VII mit Aufstieg nach VIII 3.115,86 9b VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg 2.838,89 9a VI ohne Aufstieg 2.838, ,77 nach 2 J. St ,68 nach 4 J. St ,12 nach 5 J. St ,16 nach 5 J. St ,98 nach 5 J. St ,28 nach 3 J. St ,47 nach 2 J. St ,83 nach 5 J. St ,12 nach 5 J. St ,86 nach 5 J. St. 4 E 7, Va mit Aufstieg nach VI E 8, 8a V mit Aufstieg nach Va und VI 2.515, , , , ,86 E 9b V mit Aufstieg nach VI 2.365,73 V mit Aufstieg nach Va E 7, 7a IV mit Aufstieg nach V und Va 2.980,84 E , , , , ,96 IV mit Aufstieg nach V E 4, E 6 II mit Aufstieg nach III und IV 4a 1.964, , , , , ,09 III mit Aufstieg nach IV E 3, E 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.875, , , , , ,20

32 Anhang 5 Tabelle TVöD BTV (Bund) Ärztinnen und Ärzte gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (monatlich in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,66 Tabelle TVöD BTV (Bund) Ärztinnen und Ärzte gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 (monatlich in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,96 Tabelle TVöD BTV (Bund) Ärztinnen und Ärzte ab 1. August 2013 (monatlich in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,23

33 Anhang 6 Zeitzuschläge ( 8 TVöD Bund) gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (in Euro) Überstunden Sonntagsarbeit ohne FA* mit FA* je ab 6 Uhr Uhr Feiertagsarbeit 24. u Samstags 100 % Stufe 3 Nachtarbeit E 1 9 E % 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 26,14 3,92 5,23 6,54 35,29 9,15 9,15 5, ,16 3,62 4,83 6,04 32,62 8,46 8,46 4, ,17 3,33 4,43 5,54 29,93 7,76 7,76 4, ,51 3,23 4,30 5,38 29,04 7,53 7,53 4, ,53 2,93 3,91 4,88 26,37 6,84 6,84 3, ,86 2,83 3,77 4,72 25,46 6,60 6,60 3, ,28 4,88 3,26 4,07 21,98 5,70 5,70 3, ,16 4,55 3,03 3,79 20,47 5,31 5,31 3, ,43 4,33 2,89 3,61 19,48 5,05 5,05 2, ,97 4,19 2,79 3,49 18,86 4,89 4,89 2, ,37 4,01 2,67 3,34 18,05 4,68 4,68 2, ,91 3,87 2,58 3,23 17,43 4,52 4,52 2, ,25 3,68 2,45 3,06 16,54 4,29 4,29 2, ,32 3,40 2,26 2,83 15,28 3,96 3,96 2,26 1 9,00 2,70 1,80 2,25 12,15 3,15 3,15 1,80 * FA = Freizeitausgleich 15 Ü 34,75 5,21 6,95 8,69 46,91 12,16 12,16 6,95 2 Ü 11,78 3,53 2,36 2,95 15,90 4,12 4,12 2,36

34 Anhang 6 Zeitzuschläge ( 8 TVöD Bund) gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 (in Euro) Überstunden Sonntagsarbeit ohne FA* mit FA* je ab 6 Uhr Uhr Feiertagsarbeit 24. u Samstags 100 % Stufe 3 Nachtarbeit E 1 9 E % 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 26,51 3,98 5,30 6,63 35,79 9,28 9,28 5, ,50 3,68 4,90 6,13 33,08 8,58 8,58 4, ,48 3,37 4,50 5,62 30,35 7,87 7,87 4, ,81 3,27 4,36 5,45 29,44 7,63 7,63 4, ,80 2,97 3,96 4,95 26,73 6,93 6,93 3, ,13 2,87 3,83 4,78 25,83 6,70 6,70 3, ,51 4,95 3,30 4,13 22,29 5,78 5,78 3, ,37 4,61 3,07 3,84 20,75 5,38 5,38 3, ,63 4,39 2,93 3,66 19,75 5,12 5,12 2, ,16 4,25 2,83 3,54 19,12 4,96 4,96 2, ,56 4,07 2,71 3,39 18,31 4,75 4,75 2, ,09 3,93 2,62 3,27 17,67 4,58 4,58 2, ,42 3,73 2,48 3,11 16,77 4,35 4,35 2, ,48 3,44 2,30 2,87 15,50 4,02 4,02 2,30 1 9,13 2,74 1,83 2,28 12,33 3,20 3,20 1,83 * FA = Freizeitausgleich 15 Ü 35,24 5,29 7,05 8,81 47,57 12,33 12,33 7,05 2 Ü 11,95 3,59 2,39 2,99 16,13 4,18 4,18 2,39

35 Anhang 6 Zeitzuschläge ( 8 TVöD Bund) gültig ab 1. August 2013 (in Euro) Überstunden Sonntagsarbeit ohne FA* mit FA* je ab 6 Uhr Uhr Feiertagsarbeit 24. u Samstags 100 % Stufe 3 Nachtarbeit E 1 9 E % 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 26,88 4,03 5,38 6,72 36,29 9,41 9,41 5, ,84 3,73 4,97 6,21 33,53 8,69 8,69 4, ,80 3,42 4,56 5,70 30,78 7,98 7,98 4, ,12 3,32 4,42 5,53 29,86 7,74 7,74 4, ,08 3,01 4,02 5,02 27,11 7,03 7,03 4, ,40 2,91 3,88 4,85 26,19 6,79 6,79 3, ,74 5,02 3,35 4,19 22,60 5,86 5,86 3, ,58 4,67 3,12 3,90 21,03 5,45 5,45 3, ,84 4,45 2,97 3,71 20,03 5,19 5,19 2, ,36 4,31 2,87 3,59 19,39 5,03 5,03 2, ,75 4,13 2,75 3,44 18,56 4,81 4,81 2, ,27 3,98 2,65 3,32 17,91 4,64 4,64 2, ,59 3,78 2,52 3,15 17,00 4,41 4,41 2, ,64 3,49 2,33 2,91 15,71 4,07 4,07 2,33 1 9,26 2,78 1,85 2,32 12,50 3,24 3,24 1,85 * FA = Freizeitausgleich 15 Ü 35,73 5,36 7,15 8,93 48,24 12,51 12,51 7,15 2 Ü 12,11 3,63 2,42 3,03 16,35 4,24 4,24 2,42

36 Anhang 7 Höhe persönliche Zulage ( 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD) gültig vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (in Euro) 2Ü 78,44 86,87 89,90 93,94 96,72 98,79 Höhe persönliche Zulage ( 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD) gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 (in Euro) 2Ü 79,53 88,09 91,16 95,26 98,07 100,17 Höhe persönliche Zulage ( 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD) gültig ab 1. August 2013 (in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,80 110,61 115,66 120,21 125,26 128, ,44 103,54 110,10 115,16 118,94 122, ,62 101,52 106,57 111,37 114,65 117, ,78 97,23 102,02 106,82 110,36 112, ,44 92,43 98,49 102,02 105,56 107, ,07 90,91 93,44 97,48 100,51 103, ,71 83,84 86,37 88,89 94,45 100, ,48 68,69 70,20 71,62 75,25 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,20 112,16 117,28 121,89 127,01 130, ,75 104,99 111,65 116,77 120,61 124, ,90 102,94 108,06 112,93 116,26 119, ,01 98,59 103,45 108,32 111,90 114, ,60 93,72 99,87 103,45 107,04 109, ,22 92,18 94,75 98,84 101,92 104, ,77 85,01 87,58 90,14 95,77 101, ,42 69,65 71,19 72,62 76,31 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,62 113,73 118,92 123,60 128,79 132, ,07 106,46 113,21 118,40 122,30 125, ,20 104,38 109,57 114,51 117,88 121, ,26 99,97 104,90 109,83 113,47 116, ,79 95,03 101,26 104,90 108,54 110, ,39 93,47 96,07 100,23 103,34 106, ,84 86,20 88,80 91,40 97,11 103, ,38 70,63 72,18 73,64 77,38 2Ü 80,65 89,32 92,44 96,59 99,45 101,58

37 Anhang 8 Auslandszuschläge nach Anlage B (Bund) zu 45 (Bund) Nr. 8 TVöD BTV (monatlich in Euro) Gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 Spanne Tabellenentgelt von 1.945, , , , , , , , , ,82 bis 1.945, , , , , , , , , ,81 Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 Spanne Tabellenentgelt von 1.972, , , , , , , , , ,06 bis 1.972, , , , , , , , , ,05 Gültig ab 1. August 2013 Spanne Tabellenentgelt von 2.000, , , , , , , , , ,47 bis 2.000, , , , , , , , , ,46

38 Anhang 9 Anlage C (Bund) Gültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richtet Vergütungsgruppe Euro VergGr. I 31,97 VergGr. Ia 29,31 VergGr. Ib 26,96 VergGr. IIa 24,70 VergGr. III 22,30 VergGr. IVa 20,52 VergGr. IVb 18,89 VergGr. Vb 18,22 VergGr. Vc 17,33 VergGr. VIb 16,08 VergGr. VII 15,09 VergGr. VIII 14,18 VergGr. IXa 13,65 VergGr. IXb 13,39 VergGr. X 12,71 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum BAT richtet Vergütungsgruppe Euro Kr. XIII 26,55 Kr. XII 24,47 Kr. XI 23,07 Kr. X 21,69 Kr. IX 20,43 Kr. VIII 20,08 Kr. VII 18,93 Kr. VI 18,37 Kr. Va 17,69 Kr. V 17,21 Kr. IV 16,35 Kr. III 15,50 Kr. II 14,75 Kr. I 14,09

39 Anhang 9 Anlage C (Bund) Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richtet Vergütungsgruppe Euro VergGr. I 32,42 VergGr. Ia 29,72 VergGr. Ib 27,34 VergGr. IIa 25,05 VergGr. III 22,61 VergGr. IVa 20,81 VergGr. IVb 19,15 VergGr. Vb 18,48 VergGr. Vc 17,57 VergGr. VIb 16,31 VergGr. VII 15,30 VergGr. VIII 14,38 VergGr. IXa 13,84 VergGr. IXb 13,58 VergGr. X 12,89 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum BAT richtet Vergütungsgruppe Euro Kr. XIII 26,92 Kr. XII 24,81 Kr. XI 23,39 Kr. X 21,99 Kr. IX 20,72 Kr. VIII 20,36 Kr. VII 19,20 Kr. VI 18,63 Kr. Va 17,94 Kr. V 17,45 Kr. IV 16,58 Kr. III 15,72 Kr. II 14,96 Kr. I 14,29

40 Anhang 9 Anlage C (Bund) Gültig ab 1. August 2013 A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richtet Vergütungsgruppe Euro VergGr. I 32,87 VergGr. Ia 30,14 VergGr. Ib 27,72 VergGr. IIa 25,40 VergGr. III 22,93 VergGr. IVa 21,10 VergGr. IVb 19,42 VergGr. Vb 18,74 VergGr. Vc 17,82 VergGr. VIb 16,54 VergGr. VII 15,51 VergGr. VIII 14,58 VergGr. IXa 14,03 VergGr. IXb 13,77 VergGr. X 13,07 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum BAT richtet Vergütungsgruppe Euro Kr. XIII 27,30 Kr. XII 25,16 Kr. XI 23,72 Kr. X 22,30 Kr. IX 21,01 Kr. VIII 20,65 Kr. VII 19,47 Kr. VI 18,89 Kr. Va 18,19 Kr. V 17,69 Kr. IV 16,81 Kr. III 15,94 Kr. II 15,17 Kr. I 14,49

Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 Anlage 2 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 3 729,43 4 136,76 4 290,17 4 835,04 5 247,66 14 3

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember C. Anlagen 2 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich

Mehr

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.

Mehr

Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD

Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD R 176/2014 - Anlage 22 Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD () Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 8 109,23 120,60 125,92 130,71 136,03 139,38 7 102,53

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung Bund Tarifgemeinschaft der

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg gem. Verteiler Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009) Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause -

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4655 FAX +49(0)30

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West

Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West KAV Nds. R A 14/2012 Anlage 1a Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West 15Ü - 29,40 32,58 35,61 37,62 38,09 15 23,05 25,57 26,51 29,87 32,42 34,09 14 20,87 23,15 24,50 26,51 29,60 31,28 13

Mehr

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen

Mehr

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zum TVöD (gültig vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012) (monatlich in Euro)

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zum TVöD (gültig vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012) (monatlich in Euro) KAV Nds. - R A 8/2012 - Anlage 1 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zum TVöD (monatlich in Euro) 15Ü - 4.915,99 5.449,11 5.954,18 6.290,91 6.369,47 15 3.854,22 4.276,25 4.433,37 4.994,56 5.421,05 5.701,65 14

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichts

Mehr

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Die Entgelte der Tarifbeschäftigten sowie der Praktikantinnen und Praktikanten nach TVPöD steigen in zwei Schritten:

Die Entgelte der Tarifbeschäftigten sowie der Praktikantinnen und Praktikanten nach TVPöD steigen in zwei Schritten: Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen

Mehr

Ministerium des Innern und für Kommunales

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Landtag Brandenburg Landesrechnungshof Brandenburg Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

vom 24. April 2013 Zwischen

vom 24. April 2013 Zwischen Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der JohannWolfgangGoethe Universität Frankfurt am Main in den TVGU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜGU) vom 24. April

Mehr

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011 R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte

Mehr

Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom

Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom 19.12.2008 zu TOP 2: Neufassung der AVR-Württemberg auf der Basis der Regelung über die Eckpunkte zur Übernahme

Mehr

1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-B

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016 Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15. - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 -

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15. - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Anlage B Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

A R B E I T S P A P I E R

A R B E I T S P A P I E R Beschluss zur Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich der DienstVO Beschluss der Arbeits und Dienstrechtlichen Kommission Übersicht: A. Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2009... 1

Mehr

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre:

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON

Mehr

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 "" 9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum

Mehr

Sonderinformation des Personalrates. Entgelttabelle. zum TV-Länder. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern

Sonderinformation des Personalrates. Entgelttabelle. zum TV-Länder. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern Sonderinformation des Personalrates Entgelttabelle zum TV-Länder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern Gültig ab 01. Januar 2014 Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer,

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

29. Juni Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1.

29. Juni Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. Rundschreiben "M" 6/2016 29. Juni 2016 KAV Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e.v. Geschäftsführung: Telefon: (0331) 74 71 8-0 Telefax: (0331) 74 71 8-30 E-Mail: mail@kav-brandenburg.de Internet:

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 28. März 2015

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 28. März 2015 Stand: 28. März.2015 23:50 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 28. März 2015 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich

Mehr

Tarifrunde 2008 mit ver.di und dbb tarifunion; neue Entgelttabellen

Tarifrunde 2008 mit ver.di und dbb tarifunion; neue Entgelttabellen Tarifrunde 00 mit ver.di und dbb tarifunion; neue Entgelttabellen Sehr geehrte Damen und Herren, die nach dem Tarifabschluss ab dem. Januar 00 gültigen Monatsentgelttabellen sind als Anlagen bis beigefügt.

Mehr

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 46 Anlagen 47 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007-15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 13

Mehr

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen

Mehr

Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen.

Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen. Die Kommunalgewerkschaft 29. April 2010 Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell

Mehr

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L? Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität

Mehr

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

Beschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015

Beschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015 Beschluss der Regionalkommission Ost vom 29.01.2015 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Begriffsbestimmungen Vergütungsrunde 2014/2015 Die Regionalkommission Ost beschließt

Mehr

Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren

Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012 mit Vergütungsveränderungen 2012/2013 nach den Eckpunkten des Vermittlungsausschusses der

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit

Mehr

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz.

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

Tariftabellen Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt.

Tariftabellen Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt. AVR Tariftabellen 2016 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt [22 23] Anlage 33 [24 28] Feiertagszuschläge (Anl. 30 33) [29 31] Stand:

Mehr

FÜR DAS LAND HESSEN. für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Richtlinien des Hessischen Ministeriums

FÜR DAS LAND HESSEN. für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Richtlinien des Hessischen Ministeriums ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 MONTAG, 19. APRIL 2010 Nr. 16 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen

Mehr

Nr. 7 München, den 29. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

Nr. 7 München, den 29. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht Nr. 7 München, den 29. Juli 2011 66. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Beihilfen 12.07.2011 2030.8.3-F Änderung der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung

Mehr

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Abteilungen Z und B im Hause HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Vergütungsrunde 2014/2015

Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Vergütungsrunde 2014/2015 Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 23.10.2014 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Mittlere Werte und Bandbreiten

Mehr

FÜR DAS LAND HESSEN MONTAG, 19. APRIL 2010

FÜR DAS LAND HESSEN MONTAG, 19. APRIL 2010 ISSN 0-88 D 3 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 010 Nr. 1 MONTAG, 19. APRIL 010 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 9. März 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 9. März 2013 Stand: 9. März 2013 10.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17.

Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17. Anlage zum Amtsblatt des Bistums Görlitz vom 7. April 2014 zu lfd. Nr. 28 Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17. Dezember

Mehr

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine

Mehr

2. Änderungstarifvertrag

2. Änderungstarifvertrag 2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2013/2014 AWO Saarland) vom 27. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 04. März 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten,

Mehr

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Mehr

Nur per Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per   Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt:

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung der Bundeskommission 4/2014 am 23. Oktober 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg

Mehr

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Vergütungsrunde 2014/2015. Gemäß des Eckpunkte-Beschlusses der Regionalkommission Baden-Württemberg vom wird nachfolgendes beschlossen:

Vergütungsrunde 2014/2015. Gemäß des Eckpunkte-Beschlusses der Regionalkommission Baden-Württemberg vom wird nachfolgendes beschlossen: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 5/2014 der Regionalkommission Baden-Württemberg am 12. November 2014 in Freiburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*)

Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Seit 1.10.2005 gilt für die Beschäftigten des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den BAT bzw.

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di -

Mehr

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom 16.04.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 374-379) Die Bistums-KODA fasst gemäß 8 Abs. 1 des Grundsatzbeschlusses vom 7. Juni 2006 zur

Mehr

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai zuletzt geändert d. d. TV v

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai zuletzt geändert d. d. TV v 5.1.2 BO Nr. A 3649 3.8.92/KABl. 1992, S. 139; Nr. A 1604 31.3.93/KABl. 1993, S. 397; Nr. A 4388 27.9.93/KABl. 1993, S. 489; Nr. A 2006 4.7.94/KABl. 1994, S. 145; Nr. A 2002 19.8.98/KABl. 1998, S. 142;

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr