Senatsverwaltung für Inneres und Sport

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1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) den Hauptpersonalrat Die Senatsverwaltung ist seit Mai 2009 als familienbewusster Arbeitgeber zertifiziert. Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben: I D /015 Bearbeiter: Frau Becker Zimmer: 2418 Dienstgebäude: Berlin Mitte Klosterstr. 47, Berlin Tel. Durchwahl (030) Vermittlung (030) Intern 9223 Fax Durchwahl (030) Jacqueline.Becker@seninnsport.berlin.de Datum 11. August Rundschreiben I Nr. 104/2011 Anhebung der Entgelte gem. 8 Angleichungs-TV Land Berlin für die Beschäftigten und Nachwuchskräfte zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Juli 2012 Anlagen Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurden die Tabellenentgelte zum 1. April 2011 um 1,5 v.h. angehoben und erhöhen sich zum 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.h. sowie anschließend um einen Sockelbetrag in Höhe von 17 Euro. Die Anhebungen haben auch Auswirkungen auf sonstige dynamische Bezügebestandteile. Ferner wurde im Bereich der TdL für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro gezahlt. Die Ausbildungsentgelte für Auszubildende (TVA-L BBiG und TVA-L Pflege) und Praktikanten (TV Prakt-Weitergeltung) erhöhen sich im Bereich der TdL zum 1. April 2011 ebenfalls um 1,5 v.h. und zum 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.h. sowie anschließend um einen Sockelbetrag in Höhe von 6 Euro. Ferner wurde dort für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro gezahlt. Im Land Berlin werden die vorgenannten Entgeltanpassungen vom 1. April 2011 zum 1. Oktober 2011, die Entgeltanpassungen vom 1. Januar 2012 zum 1. Juli 2012 und die Einmalzahlung vom Monat April 2011 im Monat Dezember 2011 übernommen. Dabei gilt gemäß den Maßgaben des 8 Angleichungs-TV Land Berlin zu 15 TV-L ein Bemessungssatz von 97 v.h. Die Änderungstarifverträge (siehe Anlagen 1 bis 7) sind inzwischen redaktionell abgestimmt und das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet. Die Zahlungen nach diesem Rundschreiben sind bis zur Unterzeichnung der Tarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung als Vorschüsse auf die zustehenden Zahlungen zu leisten. Seite 1 von 8

2 Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin: 1. Einmalzahlung Die Regelungen des Tarifvertrages über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 (TV Einmalzahlung 2011) werden gem. 3 Angleichungs-TV Land Berlin mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 übernommen. Für die Höhe gilt der Bemessungssatz von 97 v.h. Erfasst sind Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, nach dem TVA-L Pflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des TV-Prakt-Weiterbildung, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen und unter 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin fallen. Der TV Einmalzahlung 2011 gilt nicht für die vom Übernahme-TV Ärzte Land Berlin, vom TVöD oder vom Angleichungs-TV Forst Land Berlin erfassten Beschäftigten. Nach 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung Jahr 2011 erhalten die Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, eine Einmalzahlung. Der Tarifvertrag trat in seinem originären Geltungsbereich am 1. April 2011 in Kraft. Nach Sinn und Zweck des 3 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin in Verbindung mit den 2 und 4 TV Einmalzahlung 2011 erhalten die Beschäftigten, die für Dezember 2011 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, eine Einmalzahlung. Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) wird die Einmalzahlung in Höhe von 349,20 Euro gezahlt Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Zahlung der Bezüge im Dezember Als Anspruch auf Entgelt im Sinne des 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung 2011 gilt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG für den Monat Dezember 2011 keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG eine Elternzeit anschließt oder nicht. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Dezember 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 24 Abs. 2 TV-L gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Dezember 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; dies gilt auch wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Dezember 2011 wieder aufgenommen wird. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind z. B. Krankenbezüge einschließlich Krankengeldzuschuss, Urlaubsentgelt, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Sterbegeld. Die Einmalzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt. Seite 2 von 8

3 Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des TV-Prakt Weiterbildung haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 116,40 Euro. 2. Tabellenentgelte Vom 1. Oktober 2011 an werden die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten nach 15 TV-L i. d. F des Angleichungs-TV Land Berlin zum 1. Oktober 2011 auf 97 v. H. der seit dem 1. April 2011 im Bereich der TdL maßgebenden Tabellenentgelte erhöht. Die vom 1. Oktober 2011 an geltenden Tabellenentgelte ergeben sich aus den Anlagen 8 und 9. Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach der Anlage 1 b zum BAT bestimmt, leiten sich die neuen Tabellenwerte aus dem Anhang zu 16 TV-L sowie dem Anhang zu den Anlagen A und B des TV-L ab. Die hiernach vom 1. Oktober 2011 maßgebenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 10 und Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufen Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß 6 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 2 oder nach 8 TVÜ-Länder erhöhen sich ebenfalls nach Maßgabe des 8 Angleichungs-TV Land Berlin. Die Anhebung der Tabellenentgelte in den individuellen Zwischen- oder Endstufen gem. 6 Abs. 1 und 4 bzw. 8 und in den individuellen Zwischenstufen gem. 7 Abs. 3 TVÜ-Länder vollzieht sich nach der Protokollerklärung zu 6 Abs. 1 TVÜ-Länder i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin; d.h. dass das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe zum 1. Oktober auf 100 v. H. erhöht, um 1,5 v. H. angehoben und anschließend auf 97 v. H. festgesetzt wird. Entsprechend ist zum 1. Juli 2012 zu verfahren. Auf die Berechnungsbeispiele in der Gemeinsamen Niederschrifts-erklärung Nr. 2 der Tarifvertragsparteien zum Angleichungs-TV Land Berlin wird verwiesen. Bei Teilzeitbeschäftigten bildet der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung ( 24 Abs. 2 TV-L). 4. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Abs. 6, 42 Nr. 6 und 43 Nr. 5 TV-L Für die unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten erhöhen sich die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage E zum TV-L vom 1. Oktober 2011 an ebenfalls. Die entsprechenden Werte sind in den Anlagen 14 und 15 ausgewiesen. Für die nicht unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L). 5. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde. 6. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Absatz 3 TV-L und 10 TVÜ-Länder Seite 3 von 8

4 Die allgemeinen Entgeltanpassungen zum 1. Oktober 2011 bzw. zum 1. Juli 2012 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des 14 Absatz 3 Satz 1 als auch Satz 2 TV-L aus. Die Zulage nach 10 Satz 1 TVÜ-Länder erhöht sich gemäß Satz 6 der dazu ergangenen Protokollerklärung, jeweils i.d.f. des Angleichungs-TV Land Berlin. Soweit Beschäftigte eine persönliche Zulage nach den Sätzen 7 ff. des 10 TVÜ-Länder erhalten, ist die zum 1. Oktober 2011 bzw. zum 1. Juli 2012 vorgesehene Entgeltanpassung gemäß 10 Satz 10 TVÜ-Länder auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. 7. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen nach Maßgabe des 8 Angleichungs-TV Land Berlin teil. Sie steigen daher zum 1. Oktober 2011 von 26,02 Euro auf 26,40 Euro bzw. von 52,02 Euro auf 52,80 Euro. Vom 1. Juli an steigen die Garantiebeträge von 26,40 Euro auf 26,91 Euro und von 52,80 Euro auf 53,80 Euro. 8. Erschwerniszuschläge nach 19 TV-L Nach 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehören insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL vom 9. Oktober 1963 [siehe auch Anlage 1 Teil B Nr. 12 zum TVÜ-Länder]). Nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der die Lohnzuschläge sich ableiten, mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung. Sie betrug zuletzt 6,56 Euro. Unter Heranziehung des Anpassungssatzes, der auch für die Garantiebeträge in 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L gilt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage zum 1. April 2011 um 1,5 v.h. auf 6,66 Euro und zum 1. Januar 2012 um 1,9 v.h. auf 6,79 Euro. Nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV-L i.d.f. des Angleichungs-TV Land Berlin beträgt der Bemessungssatz 97 v.h. der jeweils im Bereich der TdL geltenden Beträge. Somit erhöht sich die Bemessungsgrundlage zum 1. Oktober 2011 auf 6,46 Euro und vom 1. Juli 2012 an auf 6,59 Euro. Hieraus leiten sich die nachfolgend aufgeführten Lohnzuschläge ab: bis vom an Zuschlagsgruppe Betrag in Euro Betrag in Euro I (5 %) 0,32 0,33 II (6 %) 0,39 0,40 III (8 %) 0,52 0,53 IV (10 %) 0,65 0,66 V (12 %) 0,78 0,79 VI (14 %) 0,90 0,92 VII (16 %) 1,03 1,05 VIII (20 %) 1, IX (25 %) 1,62 1,65 X (31 %) 2,00 2,04 Die Taucherzuschläge bleiben am 1. Oktober 2011 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v.h. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin über den 31. Oktober 2010 hinaus fortbesteht und auf deren Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt der BMT-G/BMT-G-O Anwen- Seite 4 von 8

5 dung fand, gilt für die Dauer der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Tätigkeiten weiterhin der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zum BMT-G. Die nach diesem Tarifvertrag vom 1. Oktober 2011 an geltenden Beträge entnehmen Sie den Anlagen 19 und Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.b. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz zum 1. Oktober 2011 beträgt mithin 1,35 v. H. und vom 1. Juli 2012 an 1,71 v. H. 10. Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte nach 3 Absatz 10 i. d. F. des 42 Nr. 2 TV-L Der Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte erhöht sich zum 1. Oktober 2011 von 16,21 Euro auf 16,45 Euro und zum 1. Juli 2012 von 16,45 Euro auf 16,84 Euro. 11. Pflegezulage nach 43 Nr. 8 TV-L Die Beträge der Pflegezulage nach 43 Nr. 8 Abs. 1 und 2 TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen auch weiterhin 90 Euro bzw. 45 Euro. 12. Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-Länder Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage zum 1. Oktober 2011 nach Maßgabe des 15 Absatz 2 Satz 6 ff TV-L i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin erhöht. Die Anhebung vollzieht sich nach Satz 3, letzter Halbsatz der Protokollerklärung zu 6 Abs. 1 TVÜ-Länder i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin (vgl. vorstehende Nr. 3). Keine Vergütungsgruppenzulage in diesem Sinne sind z. B. die Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT und die Pflegezulage nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 der Abschnitte A und B der Anlage 1 b zum BAT. 13. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Länder Die Besitzstandszulage erhöht sich zum 1. Oktober 2011 von bisher 94,24 Euro auf 95,65 Euro und vom 1. Juli 2012 an auf 97,47 Euro. Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 BMT-G gezahlt), erhöht sich dieser gem. 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin. Zum 1. Oktober 2011 erhöhen sich die Kindererhöhungsbeträge von 5,33 Euro auf 5,40 Euro, von 26,60 Euro auf 27,00 Euro, von 21,27 Euro auf 21,60 Euro und von 15,96 Euro auf 16,20 Euro. Seite 5 von 8

6 Vom 1. Juli 2012 an erhöhen sich die Kindererhöhungsbeträge Von 5,40 Euro auf 5,51 Euro, von 27,00 Euro auf 27,51 Euro, von 21,60 Euro auf 22,00 Euro und von 16,20 Euro auf 16,51 Euro. 14. Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb nicht. 15. Vorarbeiterzulage nach 17 Abs. 9 TVÜ-Länder Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter verändert sich gem. Protokollerklärung zu 17 Absatz 9 Satz 1 TVÜ-Länder bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Oktober 2010 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Die vorstehend genannte Protokollerklärung gilt mit den Maßgaben des 8 Angleichungs-TV Land Berlin. Dies würde zu einer Verminderung der Vorarbeiterzulagen führen, daher verbleibt es bis zum 30. Juni 2011 bei den bislang gezahlten Beträgen. Vom 1. Juli 2012 an erhöhen sich die Vorarbeiterzulagen gemäß 17 Abs. 9 TVÜ-Länder i. V. m. 3 TV Lohngruppen TdL - nach Abs. 1 Satz 1 auf 134,32 Euro bzw. - nach Abs. 1 Satz 2 auf 229,92 Euro. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin über den 31. Oktober 2010 hinaus fortbesteht und auf deren Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt der BMT-G/BMT-G-O Anwendung fand, gilt 3 des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G/BMT-G-O. An die Stelle der Stufe 1 des Monatstabellenlohnes ist die Stufe 2 des jeweiligen Tabellenentgeltes getreten. Daher erhöhen sich die zu gewährenden Vorarbeiterzulagen nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin. 16. Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü erhöhen sich vom 1. Oktober 2011 bzw. vom 1. Juli 2012 an gem. 19 TVÜ-Länder nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin. Die Beträge entnehmen Sie den Anlagen 12 und Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte ( 20 TVÜ-Länder) Nachdem am 1. August 2011 die davor geltenden Verminderungsbeträge von 64,00 Euro auf 43,46 Euro und von 72,00 Euro auf 48,89 Euro gesunken waren, treten ab 1. Oktober 2011 an die Stelle der in 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. der Protokollerklärung hierzu zuletzt maßgeblichen Beträge von 43,46 Euro bzw. 48,89 Euro die Beträge von 37,25 Euro bzw. 41,90 Euro. Um diese Beträge ist die im Land Berlin maßgebliche Entgelttabelle zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in 20 Abs. 1 TVÜ-Länder bezeichneten Personenkreis gehört. Ab 1. Juli 2012 treten an die Stelle von 37,25 Euro bzw. 41,90 Euro die Beträge von 31,04 Euro bzw. 34,92 Euro. Seite 6 von 8

7 Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. Oktober 2011 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe auf 97 v. H. der am 1. April 2011 im Bereich der TdL geltenden Beträge vorzunehmen, sondern zusätzlich das Entgelt dieser Lehrkraft um 6,21 Euro (43,46./. 37,25 Euro) bzw. 6,99 Euro (48,89./. 41,90 Euro) zu erhöhen, nachdem es sich am 1. August 2011 bereits um 20,54 Euro (64,00./. 43,46 Euro) bzw. um 23,11 Euro (72,00./. 48,89 Euro) erhöht hatte. Am 1. Juli 2012 ist mit der weiteren Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe dann das Entgelt um 6,21 Euro (37,25 Euro./. 31,04 Euro) bzw. 6,98 Euro (41,90 Euro./. 34,92 Euro) zu erhöhen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (vgl. die weiterhin wirkende Niederschriftserklärung zu 20 Abs. 2 TVÜ-Länder). 18. Entgelttabellen für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden vom 1. Oktober 2011 an nach Maßgabe der Protokollerklärung zu 8 Abs. 1 TVA-L BBiG/TVA-L Pflege bzw. der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten, jeweils i. d. F. des Angleichungs-TV Land Berlin, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Juli 2012 erhöht. Die entsprechenden Entgelt-Übersichten für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten entnehmen Sie den Anlagen 16 bis Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. Oktober 2011 an maßgeblichen Pauschalentgelte aus den Anlagen 21 und Grenzbeträge nach 39 ATV Die Grenzbeträge nach 39 Abs. 1 und 2 ATV bzw. 82 Abs. 1 und 2 VBLS leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; sie ändern sich aufgrund der Tarifeinigung 2011 demnach nicht und betragen weiterhin: 39 Abs. 1 ATV 39 Abs. 2 ATV Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Ab 1. August Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Grenzbetrag monatlich (Euro) Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung (Euro) 6.154, ,76 West 9.897,22 Ost 8.969, ,46 - Ab 1. August 6.241,52 West 9.986,43 Seite 7 von 8

8 2011 Ost 9.050,20 Im Übrigen wird auf die von der VBL auf ihrer Homepage bekannt gegebenen Aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2011 verwiesen. 21. Zu den Anlagen Zu Ihrer Arbeitserleichterung sind diesem Rundschreiben Tabellen beigefügt, die die erhöhten Beträge nach den Maßgaben des 8 Angleichungs-TV Land Berlin berücksichtigen. Im Auftrag Kliem Seite 8 von 8

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