Rundschreiben Nr. 3 November 2016 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 Beschlüsse im Hinblick auf eine weitere Sicherung der Finanzierung und Leistungsfähigkeit der beiden Abrechnungsbände gefasst. Nähere Informationen hierzu und Weiteres erfahren Sie auf den folgenden Seiten. THEMENÜBERSICHT Seite 1. Kapitaldeckung in den Abrechnungsverbänden Beschlüsse des Verwaltungsrates 2 2. Weitere Satzungsänderungen 3 3. Versicherungspflicht von auszubildenden Erziehern mit optimierten Praxisphasen 4 4. Kein steuerpflichtiges Entgelt aufgrund Betreuungsfreibetrag 4 5. Antrag auf Erstattung von Guthaben durch Dritte (z.b. Rechenzentren) 5 6. Seminare 2017 zur Zusatzversorgung 5 Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 1. KAPITALDECKUNG IN DEN ABRECHNUNGSVERBÄN- DEN - BESCHLÜSSE DES VERWALTUNGSRATES Die Finanzierung in den beiden Abrechnungsverbänden der BVK Zusatzversorgung ändert sich auch im Jahr 2017 nicht. Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse hat jedoch in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 Beschlüsse im Hinblick auf eine weitere Sicherung der Finanzierung und Leistungsfähigkeit der beiden Abrechnungsbände gefasst. Die beiden Abrechnungsverbände in der Pflichtversicherung kommen aus unterschiedlichen Finanzierungswelten. Zunächst gab es nur einen Abrechnungsverband (Abrechnungsverband I), der im Umlageverfahren finanziert wurde. Infolge der tarifvertraglichen Systemumstellung im Jahr 2002 wurde der Abrechnungsverband zum 1. Januar 2003 auf ein Mischfinanzierungsverfahren umgestellt, in dem neben der Umlage (4,75 %) ein sog. Zusatzbeitrag (4 %) erhoben wurde, so dass neu entstehende Anwartschaften im Wesentlichen kapitalgedeckt angespart werden konnten. Daneben wurde ein sog. Abrechnungsverband II errichtet, der seit 1. Januar 2004 mit Pflichtbeiträgen in Höhe von 4,8 % im vollen Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird. Im Hinblick auf eine Kapitaldeckung konnte in den ersten Jahren in beiden Abrechnungsverbänden bereits ein erhebliches Vermögen aufgebaut werden. Abrechnungsverband I: Aufgrund des starken Kapitalaufbaus konnte im Abrechnungsverband I zum 1. Januar 2013 der Umlagesatz um einen Prozentpunkt abgesenkt werden. Dieser Schritt erfolgte auch im Hinblick auf die allmählich sinkende Rendite und die sich verstärkende Problematik, neu zufließendes Geld ertragsreich anzulegen. Trotz der Absenkung des Umlagesatzes konnte der Kapitaldeckungsgrad von ca. 25 % im Jahr 2002 auf inzwischen 54 % (bei einem Rechnungszinssatz von 3,25 %) mehr als verdoppelt werden. Dabei war es von Anfang an das Ziel, einen Kapitaldeckungsgrad von ca % zu erreichen. Dieses Ziel hat nunmehr der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 ausdrücklich in die Satzung aufgenommen. In 56 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird nunmehr geregelt: Das Teilvermögen und die Teildeckungsrückstellung sollen zusammen bis zu 70 v.h. der Summe aus dem versicherungsmathematischen Barwert aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche und der Verwaltungskostenrückstellung entsprechen (Kapitalisierungsgrad AV I). Der Abrechnungsverband I ist mit der derzeitigen Finanzierung (3,75 % Umlage und 4 % Zusatzbeitrag) auf absehbare Zeit sehr gut aufgestellt. Abrechnungsverband II: Um auch den Abrechnungsverband II vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase weiterhin zukunftssicher führen zu können, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 beschlossen, nicht an einer jederzeitig vollkommenen Ausfinanzierung der Verpflichtungen festzuhalten. Der erforderliche Rechnungszins wird voraussichtlich in den nächsten Jahren zwar im Durchschnitt erzielt werden können, allerdings ist nicht gewährleistet, dass dies in jedem Jahr erreicht wird. Daher müsste bei einer anhaltenden Niedrigzinsphase mittelfristig der Pflichtbeitragssatz von derzeit 4,8 % angehoben werden. Betriebswirtschaftlich gesehen wären jedoch diese zusätzlichen Einnahmen, die zinsbringend angelegt werden müssten, nicht sinnvoll, da ja aus diesen Beiträgen wiederum nur relativ geringe Erträge erzielt werden könnten. 2

3 Aufgrund der Bestandsstruktur mit ständigem starkem Neuzugang ist es bei der derzeitigen Kapitalmarktlage besser, wie im Abrechnungsverband I auf Elemente der Mischfinanzierung zurückzugreifen und den Kapitaldeckungsgrad im Abrechnungsverband II gegebenenfalls absinken zu lassen. Der Verwaltungsrat hat dazu mit einer entsprechenden Neuregelung in der Satzung einen Korridor für die Kapitaldeckung zwischen 100 % und 70 % geschaffen. 56 Abs. 3 der Satzung: Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist eine Rückstellung von mindestens 70 v.h. der Summe aus dem versicherungsmathematischen Barwert aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche und der Verwaltungskostenrückstellung zu bilden (Kapitaldeckungsgrad AV II). Mit der Einführung dieses Finanzierungskorridors muss der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II nach den derzeitigen Annahmen auf absehbare Zeit nicht erhöht werden. Der Korridor ermöglicht es, die Finanzierung in unterschiedlichen Kapitalmarktlagen zu steuern. Niedrigzinsphasen können durch schrittweises Absinkenlassen des Kapitaldeckungsgrades bewältigt werden, während sich in Zeiten höherer Kapitalmarktzinsen der Kapitaldeckungsgrad wieder erhöht. Auf diese Weise steht auch der Abrechnungsverband II für die kommenden Jahren auf einer soliden finanziellen Basis. Damit bleiben in beiden Abrechnungsverbänden die erforderlichen finanziellen Aufwendungen unverändert. 2. WEITERE SATZUNGSÄNDERUNGEN a. Ausgleichsbeträge Regelungen über den bei Ausscheiden des Mitglieds zu zahlenden Ausgleichsbetrag wurden insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzsicherung, die Zuordnung von Anwartschaften und Ansprüchen bei ausgegliederten Beständen etc. neu gefasst und konkretisiert. Auch wurde die Regelung über eine Streckung der Ausgleichsbetragszahlung (auf bis zu 20 Jahren) weiter konkretisiert. Für den Abrechnungsverband II wird nunmehr auch ein Ausgleichsbetrag fällig, wenn das Mitglied den Abrechnungsverband verlassen will und der Kapitaldeckungsgrad zu diesem Zeitpunkt nicht mehr 100 % beträgt. Es ist dann ein Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kapitaldeckungsgrad und 100 % zu zahlen. Beträgt also der tatsächliche Kapitaldeckungsgrad beispielsweise 95 %, so wäre ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 % der errechneten Forderung zu zahlen. b. Versicherungspflicht für freiwillig Weiterversicherte bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder Kulturorchester Bisher waren Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert waren, nach 19 Abs. 1 Buchst. d unserer Satzung nicht versicherungspflichtig, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim Mitglied geendet hatte. Diese Vorschrift wurde nunmehr durch die Satzungsänderung gestrichen, so dass ab dem 1. Januar 2017 Beschäftigte, die sich in den genannten Versorgungseinrichtungen weiter versichert haben, dennoch in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig sind. 3

4 Beschäftigte, die nach der vor dem 21. Oktober 2016 geltenden Satzung von der Versicherungspflicht ausgenommen waren, können bei ihrem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2017 in Textform einen Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. Die Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Eine Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. Wird bis zum 31. Dezember 2017 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig. Die aktuelle Satzung mit eingearbeiteten Änderungen finden Sie hier und auf unserer Internetseite unter Über uns => Rechtsgrundlagen (Die Satzung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit noch im Staatsanzeiger Bayern und Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden). 3. VERSICHERUNGSPFLICHT VON AUSZUBILDENDEN ERZIEHERN MIT OPTIMIERTEN PRAXISPHASEN Auszubildende Erzieher/innen mit optimierten Praxisphasen sind nicht in der Zusatzversorgung zu versichern. Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax) heißt ein Modellversuch in Bayern, der mit dem Schuljahr 2016/2017 gestartet ist. Ziel ist es, die Ausbildung zum/zur staatlichen Erzieher/in attraktiver zu gestalten und zusätzliche Bewerbergruppen zu gewinnen. Dabei wird die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert und die Studierenden in Ausbildung erhalten eine Vergütung. Bei diesem Modell handelt es sich weder um ein Ausbildungs- noch Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr liegt ein Studium vor, das entsprechend den dualen Studiengängen Praxisphasen enthält. Damit ist nicht der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) anzuwenden, so dass insoweit auch keine Versicherungspflicht in der Zu- satzversorgung gegeben ist. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Bezahlung dem TVAöD entsprechen soll. Dabei ist darauf zu achten, dass ansonsten keine Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (oder entsprechend AVR) erfolgt, da durch volle Bezugnahme auf einen solchen Tarifvertrag (z.b.... ansonsten gilt der TVAöD) auch die Verschaffung der Zusatzversorgung ( 15 TVAöD oder 25 TVöD) zugesagt würde. 4. KEIN STEUERPFLICHTIGES ENTGELT AUFGRUND BETREUUNGSFREIBETRAG Wird durch die Anrechnung eines Betreuungsfreibetrages das steuerpflichtige Arbeitsentgelt einer/ eines Beschäftigen so weit vermindert, dass sich kein steuerpflichtiges Entgelt mehr ergibt, so liegt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor. Für diese Zeiträume können somit auch keine Umlagemonate entstehen. Es ist das Versicherungsmerkmal 40 zu melden. Das gilt auch bei einer Lohnfortzahlung i.s. 21 TVöD, wenn in dem für die Berechnung entscheidenden Zeitraum aufgrund des Betreuungsfreibetrages sich kein steuerpflichtiges Entgelt mehr ergeben würde. Auch für die Dauer des Mutterschutzes, für die ja bei der Zusatzversorgung als sog. soziale Komponente eine fiktive Lohnfortzahlung zu melden ist, gilt Entsprechendes, wenn die fiktive Entgeltfortzahlung durch den Betreuungsfreibetrag auf null gekürzt würde. Der Betreuungsfreibetrag ist ein Freibetrag bei der Einkommenssteuer ( 32 VI EStG), der zusätzlich zum Kinderfreibetrag bzw. zum Kindergeld gewährt wird, um die Aufwendungen für die notwendige Betreuung eines Kindes in pauschaler Form 4

5 Rundschreiben Nr.3 abzugelten. Der Betreuungsfreibetrag beträgt insgesamt Euro (seit 2010) und wird, wenn es zwei Anspruchsberechtigte gibt, bei denen das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist, mit je Euro jedem Steuerpflichtigen zugerechnet. Für jeden Kalendermonat, in dem das Kind steuerlich nicht zu berücksichtigen war, verringert sich der Betreuungsfreibetrag um ein Zwölftel. 5. ANTRAG AUF ERSTATTUNG VON GUTHABEN DURCH DRITTE (Z.B. RECHENZENTREN) Meldungen an die Zusatzversorgung werden häufig durch Dienstleister wie Rechenzentren oder Steuerkanzleien für unsere Mitglieder erstellt. Diese handeln dabei im Auftrag und im Interesse des Mitglieds. Dennoch besteht zwischen der BVK Zusatzversorgung und diesen Dritten keine Rechtsbeziehung, so dass wir in bestimmten Fällen auf Handlungen oder Handlungsanweisungen des Mitglieds direkt bestehen müssen. Wird z.b. im Rahmen einer Saldenklärung ein Guthaben für das Mitglied festgestellt, so kann das Mitglied die Überweisung dieses Betrages auf sein Konto verlangen. Wird die Zahlungsaufforderung jedoch durch das Rechenzentrum oder die Steuerkanzlei o.ä. gestellt also durch Dritte, müssen wir dennoch darauf bestehen, dass diese Anforderung direkt durch unser Mitglied an uns gerichtet ist. Die Serviceangebote der einzelnen Dienstleister für ihre Auftraggeber sind sehr unterschiedlich. Uns liegen keinerlei Vollmachten vor, so dass wir nicht wissen, ob eine Rechtsbeziehung des Mitglieds zu einem Dienstleister (noch) besteht, bzw. welchen Umfang diese hat. Uns ist es auch nicht möglich, für unsere sämtlichen Mitglieder diese Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher bleibt in allen Fällen unser Mitglied unser einziger Ansprechpartner. Von ihm werden wir auch zukünftig Meldungen einfordern oder wie oben dargestellt Erstattungsanträge erwarten. Wir bitten um Ihr Verständnis. 6. SEMINARE 2017 ZUR ZUSATZVERSORGUNG Für alle Personalsachbearbeiter, die sich mit der Zusatzversorgung beschäftigen, bieten wir Seminare an, die wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule und dem Studieninstitut Pirmasens durchführen. Die Seminare sind darauf abgestellt, grundsätzliches und detailliertes Wissen über die Zusatzversorgung zu vermitteln, so dass die tägliche Arbeit wesentlich erleichtert wird. Die Termine für 2017 finden Sie hier. IHRE FRAGEN ZUR ZUSATZVERSORGUNG BEANTWORTEN WIR IHNEN GERNE: Pflichtversicherung und PlusPunktRente D Jahresabrechnung und Meldeverfahren Für Mitglieder in der Pfalz Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax

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