Rundschreiben Nr. 1/2010

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1 Münster, Auskunft erteilt: Thema: Freiwillige Versicherung/Beitragserstattung Herr Terwey Telefon: Auskunft erteilt: Themen mit Auslandsberührung: Herr Michgehl Telefon: Thema bundeseinheitliche Formulare: Herr Hansmann Telefon: Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2010 an alle Antrag aufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - A) Änderungen im Bereich freiwillige Versicherung/Beitragserstattung B) Aufnahme von Rentenanträgen, wenn ausschließlich im Ausland Versicherungszeiten zurückgelegt wurden C) Vordrucke in türkischer Sprache D) Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei ausländischen Staatsbürgern E) Neues Layout für die bundeseinheitlichen Antragsformulare Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 1 von 11

2 A) Änderungen im Bereich freiwillige Versicherung/Beitragserstattung 1. Allgemeines Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 1127) wurden mit Wirkung vom auch umfangreiche Änderungen im Bereich freiwillige Versicherung/Beitragserstattung normiert. Die folgenden Ausführungen (Ziffern 2 5) sollen Ihnen einen Überblick darüber geben. 2. Berechtigung zur freiwilligen Versicherung 7 Abs. 2 SGB VI wurde gestrichen. Der bisherige Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen (z. B. Beamte oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken) nach 7 Abs. 2 SGB VI wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) wird damit aufgegeben. Dadurch wird künftig auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. 3. Beitragserstattung 3.1 Hier wurde bei 210 SGB VI Absatz 1a eingefügt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu 7 SGB VI sowie um eine Sonderregelung zu 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Es wird sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit (60 Kalendermonate) trotz nunmehr bestehender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wie im bisherigen Recht das Recht auf Beitragserstattung haben. Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 2 von 11

3 Der Absatz 1a des 210 SGB VI lautet: Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet, 1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach 7 Gebrauch gemacht wurde oder 2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich. Eine Beitragserstattung ist für diesen Personenkreis also dann nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 ausgeschlossen, wenn die neu in 7 SGB VI geschaffene Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag nach neuem Recht wirksam gezahlt wird. Eine Beitragserstattung ist dann nur noch möglich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und trotz der freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist ( 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Durch Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden versicherungsfreie Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Personen, die nur für eine begrenzte Zeit von der Versicherungspflicht befreit sind ( 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI), von der Möglichkeit der Beitragserstattung ausgeschlossen. Anders als bei Beamten und Richtern auf Lebenszeit sowie bei Berufssoldaten ist es bei dem von 210 Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 3 von 11

4 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI erfassten Personenkreis wahrscheinlicher, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet, zum Beispiel nach Ausscheiden aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Ausschluss von der (vorzeitigen) Beitragserstattung verhindert in diesen Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht. Andererseits kann ein Anspruch auf Beitragserstattung bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit aber dann bestehen, wenn es zum Beispiel zu einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Berufssoldatenverhältnis kommt. Für diese Fälle stellt Absatz 1a Satz 4 sicher, dass eine freiwillige Beitragszahlung nach neuem Recht ( 7 SGB VI) während der Zeit, in der eine Beitragserstattung nach Absatz 1a Satz 3 Nr. 2 nicht möglich war, kein Hinderungsgrund für eine Beitragserstattung ist (unabhängig vom Alter des Versicherten), wenn trotz der freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Fazit: Für Versicherte ist eine Beitragserstattung nach 210 SGB VI bei Entrichtung eines freiwilligen Beitrags nunmehr nur möglich, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und bei Antragstellung nicht (mehr) das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (Abs. 1 Nr. 1), die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (Abs. 1 Nr. 2), zum Personenkreis der Versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht Befreiten gehören und o den freiwilligen Beitrag gezahlt haben, bevor sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wurden (Abs. 1a Nr. 1) bzw. o den freiwilligen Beitrag bereits gezahlt haben, während sie als Beamte oder Richter auf Zeit oder Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit waren (Abs. 1a Nr. 2). Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 4 von 11

5 d Abs. 4 SGB VI eingefügt Die Regelung stellt sicher, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ohne erfüllte allgemeine Wartezeit, die bisher aufgrund der (aufgehobenen) Übergangsregelung des 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten und für die somit kein Anspruch auf Beitragserstattung nach 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestand, weiterhin von der Möglichkeit der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Das Recht zur freiwilligen Versicherung bleibt bestehen und ergibt sich künftig aus der Grundnorm des 7 SGB VI. 4. Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei anzurechenden Kindererziehungszeiten 208 SGB VI wurde gestrichen. Die Nachzahlungsmöglichkeit des 208 Satz 1 SGB VI wird wegen der ausgeweiteten Möglichkeit der freiwilligen Versicherung überflüssig, besteht aber zunächst im Rahmen der Übergangsvorschrift des 282 Abs. 1 SGB VI fort. 5. Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ( 282 SGB VI) Absatz 1 der Nachzahlungsregelung entspricht dem bisherigen 208 Satz 1 SGB VI. Da infolge der Aufhebung des 7 Abs. 2 SGB VI künftig auch versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, das Recht zur laufenden freiwilligen Versicherung eingeräumt wird, bedarf es aber keiner zeitlich unbegrenzten Nachzahlungsmöglichkeit mehr. Die insbesondere für berufsständisch Versorgte eingeführte Nachzahlungsmöglichkeit soll aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nur noch von Versicherten beantragt werden können, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind. Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 5 von 11

6 Absatz 2 der Vorschrift steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in 7 SGB VI und räumt diesbezüglich bestimmten Versicherten bis zum Jahr 2015 ein außerordentliches Nachzahlungsrecht ein. Nachzahlungsberechtigt sollen nur solche Versicherte sein, die nach Inkrafttreten der Neuregelung in 7 SGB VI aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die allgemeine Wartezeit nicht mehr durch eine laufende freiwillige Versicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen können oder sogar bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der Absatz 2 des 282 SGB VI lautet: Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des 7 Absatz 2 und des 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden. Ab dem Jahr 2016 bedarf es der gesonderten Nachzahlungsmöglichkeit nicht mehr, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit des ehemals von 7 Abs. 2 SGB VI erfassten Personenkreises durch eine vorangegangene laufende freiwillige Beitragszahlung erfüllt werden kann. Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 6 von 11

7 B) Aufnahme von Rentenanträgen auch dann, wenn ausschließlich im Ausland Versicherungszeiten zurückgelegt wurden In unserem Rundschreiben Nr. 1/2009 vom hatten wir darauf hingewiesen, dass Rentenanträge auf Rentenleistungen aus EU-/EWR-Staaten von Personen, die in Deutschland keine Versicherungszeiten zurückgelegt haben, dennoch aufgenommen werden und an die jeweilige deutsche Verbindungsstelle weitergeleitet werden müssen. Eine Verweisung an den Versicherungsträger des zuständigen Mitgliedstaates ist nicht zulässig. Dieses ist im neuen ab dem geltenden Verordnungsrecht im Art. 45 Abs. 4 VO (EG) 987/2009 auch noch einmal ausdrücklich geregelt worden. Danach kann der Antragsteller seinen Antrag auch beim Träger seines Wohnortes stellen und zwar auch dann, wenn für ihn zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften dieses Landes in Bezug auf die Rentenversicherung gegolten haben. Der Antrag ist an den zuständigen ausländischen Träger weiterzuleiten. Es ist nun vermehrt die Frage aufgeworfen worden, in welcher Form ein solcher Antrag zu stellen ist. Da die deutschen Rechtsvorschriften für die antragstellende Person in diesen Fällen nicht gelten, kommt die Aufnahme eines Antrags mittels deutschem Antragsformular (z. B. R100) nicht in Betracht. Die überstaatlichen Formulare (E-Vordrucke) welche im Übrigen zukünftig durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen den jeweiligen nationalen Trägern ersetzt werden sollen, mit denen das ausländische Rentenverfahren einzuleiten ist, sind i. d. R. bei der antragsaufnehmenden Stelle nicht vorhanden. Es ist daher ein formloser Antrag auf die begehrte ausländische Rentenleistung aufzunehmen. Dieser ist der zuständigen deutschen Verbindungsstelle zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Im formlosen Antrag sollte möglichst exakt angegeben werden, welche ausländische Leistung begehrt wird. Zudem Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 7 von 11

8 sollten vorhandene ausländische Unterlagen (Schreiben des ausländischen Versicherungsträgers, Nachweis über ausländische Versicherungszeiten, etc.) dem formlosen Antrag beigefügt werden. Die zuständige deutsche Verbindungsstelle wird sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung setzen und das weitere Verfahren zur Antragstellung beim ausländischen Versicherungsträger absprechen (z. B. Übersendung der erforderlichen Formulare, etc.). C) Vordrucke in türkischer Sprache Die Vordrucke V100 (Antrag auf Kontenklärung), V082 (Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten) und V800 (Antrag auf Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten) sind nunmehr auch in deutsch-türkischer Fassung (V100-TR, V082-TR bzw. V800-TR) vorhanden und können in Ausnahmefällen, in denen eine Verständigung in deutscher Sprache auf Schwierigkeiten stößt, verwendet werden. D) Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts Die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts bei ausländischen Staatsangehörigen insbesondere im Rahmen der Anrechnung von Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten erfordert regelmäßig Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Antragstellerin/des Antragstellers. Kann diese/r die erforderlichen Nachweise nicht selbst beibringen, besteht die Möglichkeit, über die zuständige Ausländerbehörde eine Aufstellung über den ausländerrechtlichen Werdegang anzufordern. Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 8 von 11

9 Von Seiten der Ausländerbehörden wurden in der Vergangenheit mehrfach Bitten an uns herangetragen, aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen über eine alternative Möglichkeit der Informationsbeschaffung nachzudenken. Hierbei erfolgte auch mehrfach ein Verweis auf die im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte eine Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister beantragt ( 34 AZRG), da die Deutsche Rentenversicherung nicht zu den Stellen zählt, die selbständig Auskünfte anfordern dürfen. Allerdings kann der Versicherte in seinem Antrag auf Selbstauskunft verfügen, dass diese Auskunft nicht ihm, sondern dem Rentenversicherungsträger zugesandt wird. Zu diesem Zweck wurde der Vordruck (Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister) geschaffen, mit dem eine solche Selbstauskunft beim Bundesverwaltungsamt in Köln beantragt und mit dem gleichzeitig eine Übersendung an den Rentenversicherungsträger verfügt werden kann. Wir bitten Sie daher, in Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Anerkennung von Kindererziehungszeiten/-berücksichtigungszeiten beantragt und er keine vollständigen Nachweise über seinen aufenthaltsrechtlichen Status für den Zeitraum einer möglichen Anrechnung (max. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr der Kinder) vorlegen kann, den neuen Vordruck auszufüllen, vom Versicherten unterschreiben zu lassen, die Daten im hierfür vorgesehenen Feld zu bestätigen und diesen Antrag direkt an das Bundesverwaltungsamt, Ausländerzentralregister, Köln zu versenden. Den KEZ-Antrag V800 ergänzen Sie in diesen Fällen bitte um einen entsprechenden Vermerk über die Absendung. Ein Exemplar des Vordrucks ist diesem Rundschreiben beigefügt. Der Vordruckbestellschein (9-005) wird bei der nächsten Auflage entsprechend ergänzt. Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 9 von 11

10 E) Bundeseinheitliche Antragsformulare Neues Layout Verbindlich für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung wurden Richtlinien für die Erstellung der bundeseinheitlichen Antragsformulare beschlossen. Als Ergebnis der Beschlüsse ist das Layout der bundeseinheitlichen Antragsformulare künftig unter weitgehender Berücksichtigung der Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erstellen. Das führt dazu, dass die Vordrucke wesentlich umfangreicher werden, selbst wenn sich die Anzahl der Fragen und die Fragestellung nicht ändert. Von den Änderungen betroffen sind die bundeseinheitlichen Antragsformulare aus den Bereichen Rente (R), Kontenklärung und Bargeldlose Beitragsentrichtung (V) und Rehabilitation (G). Zukünftiges Layout/Änderungen Die bundeseinheitlichen Antragsformulare auf Papier und im Internet, mit Ausnahme der Rücksendevordrucke, werden künftig ohne trägerindividuelle Köpfe aufgelegt. Im Bereich Rente gibt es keine unterschiedlichen Antragsvordrucke für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung mehr. Die knappschaftlichen Besonderheiten wurden in die bundeseinheitlichen Antragsformulare eingearbeitet. Die Vordrucke werden jeweils bei Neuauflage an das neue Layout angepasst. Bei den Anträgen, die über Antrag-Online/eAntrag aufgenommen werden, ergeben sich außer den rechtlichen Anpassungen keine Änderungen. Mit freundlichen Grüßen Anlage im Auftrag Vordruck Gen.-Akte R o b e r z /2010 Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 10 von 11

11 Anlage zum Rundschreiben 1/2010 Rundschreiben Nr. 1/2010 Seite 11 von 11

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