RUNDSCHREIBEN 2/ 2010
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- Waldemar Bachmeier
- vor 8 Jahren
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1 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder) 1. Umstellung der Finanzierung der Beamtenversorgung im allgemeinen Bereich auf das Kapitaldeckungsverfahren zum 01. Januar Höhe der Umlagen für das Haushaltsjahr 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, Dresden, im Dezember 2010 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben wir möchten Sie heute über das neue Finanzierungskonzept für den allgemeinen Bereich (d. h. den Kommunalbereich) des KVS informieren. Auch zur Frage, ob der KVS oder die doppisch buchenden Kommunen die Pensionsrückstellungen im Haushalt ausweisen müssen, informieren wir Sie. Darüber hinaus geben wir Ihnen im Folgenden die Höhe der Umlagesätze für das Jahr 2011 zur Kenntnis. 1. Umstellung der Finanzierung der Beamtenversorgung im allgemeinen Bereich auf das Kapitaldeckungsverfahren zum 01. Januar 2011 a) Am 30. November 2010 hat der Verwaltungsrat des KVS nach umfassender und intensiver Vorberatung in seinen Sitzungen am 04. Mai und 19. Oktober 2010 einstimmig beschlossen, die Finanzierung im allgemeinen Bereich des KVS vom (bisherigen) Abschnittsdeckungsverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umzustellen und hierzu den Umlagesatz ab dem Jahr 2011 auf 43 v. H. anzuheben. Damit wird die vollständige Kapitalisierung der Versorgungsverpflichtungen im allgemeinen Bereich des KVS in einem, im Hinblick auf die Höhe der Verpflichtungen, angemessenen Zeitraum erreicht. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg zentrale@kv-sachsen.de Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte Telefax: Konto-Nr sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße
2 Der Beschluss erfolgt auf Grundlage eines neuen versicherungsmathematischen Gutachtens über die voraussichtliche Entwicklung der Versorgungsausgaben und der Umlagen des KVS. Mit dem Umstieg auf die Kapitalisierung geht der KVS noch konsequenter den Weg zu einer langfristig gesicherten Finanzierung und zu einer größeren Generationengerechtigkeit. Denn das in der Erwerbsphase der Berechtigten angesammelte Kapital dient der vollständigen Finanzierung der Versorgungsleistungen nach Eintritt in den Ruhestand. Das Kapitalisierungsverfahren stellt somit sicher, dass auch die sächsischen Kommunen die Versorgungslasten in der Zukunft tragen können. Auch der Freistaat Sachsen geht mit seinem Generationenfonds seit dem Jahr 2005 den Weg der Kapitalisierung der Versorgungsverpflichtungen. Spätestens im Jahr 2015 wird der KVS die versicherungsmathematischen Gegebenheiten erneut prüfen und das vorliegende Gutachten ggf. überarbeiten. b) Die Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens ist auch Voraussetzung für die Verlagerung der Pensionsrückstellungen der doppisch buchenden Kommunen auf den KVS. Nach derzeitiger Rechtslage haben die doppisch buchenden Kommunen für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden; dazu gehören ausdrücklich auch Pensionsrückstellungen. Durch die Umstellung der Finanzierung der Beamtenversorgung beim KVS auf das Kapitaldeckungsverfahren liegen die Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen durch den KVS anstelle seiner Mitglieder vor. Es bedarf jedoch hierfür noch einer Änderung des SächsGKV und der SächsKomHVO-Doppik. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat entsprechende Rechtsänderungen für das Jahr 2011 ausdrücklich in Aussicht gestellt. Die doppisch buchenden Kommunen sind somit zwar zunächst weiterhin verpflichtet, ihre Pensionsrückstellungen in ihrem Haushalt auszuweisen. Dies wird aber im Ergebnis nicht zu einer haushalterischen Doppelbelastung aus den erhöhten Umlagen und der nicht ergebnis- aber zahlungswirksamen Zuführung zu den Pensionsrückstellungen führen. Seite 2
3 Mit den o. g. Rechtsänderungen werden nämlich alle seit der Einführung der Doppik erfolgten Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ergebniswirksam aufzulösen sein. Alle ursprünglich aufwandswirksamen Zuführungsbeträge wären damit erfolgsneutral. Bis zur Rechtsänderung entstehen aufgrund der Übergangsbestimmung des 131 Abs. 6 Sächs- GemO zudem keine haushaltsrechtlichen Konsequenzen. Danach bleiben bis zur verpflichtenden Anwendung des doppischen Haushaltsrechts die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplans außer Betracht. Der KVS wird parallel zu den Kommunen bereits mit der Umstellung seines Haushalts auf die kommunale Doppik zum 01. Januar 2011 die Pensionsrückstellungen seiner Mitglieder ebenfalls ausweisen. Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Nake Tel bv@kv-sachsen.de zur Verfügung. 2. Höhe der Umlagen für das Haushaltsjahr 2011 Im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 hat der Verwaltungsrat am 30. November 2010 die Höhe der Umlagesätze für das Jahr 2011 beschlossen. 2.1 Allgemeine Umlage Der Umlagesatz für die allgemeine Umlage im allgemeinen Bereich steigt von bisher 38,25 v. H. auf 43 v. H. Mit dieser Erhöhung des Umlagesatzes stellen wir die Finanzierung der Beamtenversorgung im allgemeinen Bereich auf das Kapitaldeckungsverfahren um (siehe Ziffer 1.). Im Krankenkassenbereich beträgt der Umlagesatz im nächsten Jahr 17 v. H. Da die Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaften in diesem Bereich bereits erfolgt ist, ist nunmehr lediglich eine Umlage zur Erhaltung der Kapitalisierung notwendig. Seite 3
4 Im Sparkassenbereich wird im nächsten Jahr eine allgemeine Umlage in Höhe von 47 v. H. zur Deckung der laufenden Versorgungsausgaben erhoben. Die zum angestrebten Übergang zur Vollerstattung der Versorgungsleistungen notwendige Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen ist trotz unserer Bemühungen bisher noch nicht erfolgt. Bei Fragen zur allgemeinen Umlage stehen Ihnen folgende Mitarbeiter gern zur Verfügung: Frau König Tel Herr Lischke 322 Herr Bilz 351 Frau Zickler Besondere Umlage Die Umlagesätze für die besondere Umlage können auch im Haushaltsjahr 2011 beibehalten werden. Die Umlagesätze betragen folglich für die Gruppe A - Krankenversicherungspflichtige 35 Gruppe B - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte mit Beitragszuschuss nach 257 Sozialgesetzbuch V (SGB V) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte mit Anspruch auf Teilkostenerstattung nach 14 SGB V 100 Gruppe C - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V 15 Gruppe D - bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V oder Anspruchsberechtigte, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind Gruppe E - Beschäftigte mit Anspruch auf Heilfürsorge 180 Seite 4
5 Wenn Sie Fragen zur besonderen Umlage haben, steht Ihnen Frau Klee Tel zur Verfügung. Abschließend möchten wir die Gelegenheit nutzen, uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu bedanken. Wir wünschen Ihnen bereits jetzt ein gesundes und erfolgreiches Jahr Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Seite 5
RUNDSCHREIBEN 4 / 2013
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