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1 BVK Zusatzversorgung München Kundencenter Tel. (089) , Fax (089) Sie erreichen uns am besten von 8:00 bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr Unser Zeichen G 300 GA 402/1 Ihr Zeichen Ort, Datum München, 27. April 2010 Themen: Rundschreiben Nr. 2 / Haftung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Beratung 2. Starterpaket Versand von Broschüren an neu angemeldete Versicherte 3. Broschüren auch als pdf-datei 4. Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden gegen Startgutschrift 5. Passivierung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen in der handelsrechtlichen Bilanz 6. Ökumenischer Kirchentag Besuchen Sie uns 7. Versand der Rundschreiben per Anlage Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wichtige Neuigkeiten zur Zusatzversorgung. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Kolleginnen und Kollegen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie können unsere Rundschreiben auch per beziehen (siehe Punkt 7 dieses Rundschreibens). Alle Rundschreiben finden Sie auch auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Fragen zu Ihrer Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: - Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) oder info@bvk-zusatzversorgung.de - Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) oder arbeitgeberservice@versorgungskammer.de - für Mitglieder in der Pfalz (06322) BVK Zusatzversorgung Postanschrift: München Adresse: Denninger Straße 37, München Telefon (089) Bayerische Landesbank München, BLZ Konto (Umlage, Rente, Sonstiges) Konto (Zusatzbeitrag), Konto (Pflichtbeitrag) Konto (PlusPunktRente)

2 1. Haftung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Beratung Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung (BAG, Urteil vom 14. Januar AZR 71/07) bestimmt, dass ein Arbeitgeber haftet, wenn er seine Beschäftigten beim Ausfüllen eines Antrages auf Rentenauskunft an die Zusatzversorgungskasse fehlerhaft berät. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf einen Arbeitgeber, der Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, sie hat aber Bedeutung für vergleichbare Beratungen durch Sie. Der Arbeitgeber hatte im Rahmen einer geplanten Altersteilzeit eine Beschäftigte beim Ausfüllen eines Antrages auf Rentenauskunft an die VBL unterstützt und dabei im Antrag unterlassen, auf die geplante Altersteilzeit hinzuweisen. Die von der VBL in der Rentenauskunft errechnete voraussichtliche Rente war höher als die später tatsächlich sich ergebende und durch die Altersteilzeit verminderte Rente. Für diesen Nachteil muss nun der Arbeitgeber eintreten. Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitgeber in jedem Arbeitsverhältnis die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Beschäftigten so zu wahren hat, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers besteht auch für Vermögensinteressen der Beschäftigten. Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Beschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren. Die Zusatzversorgung ist als betriebliche Altersversorgung Teil des Arbeitsverhältnisses. Somit ergeben sich für Sie als Arbeitgeber bestimmte Informations- und Beratungspflichten. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Beschäftigten stets umfänglich über ihre betriebliche Altersversorgung informieren (siehe auch Punkt 2 und 3 dieses Rundschreibens). Spezielle Auskünfte sollten Sie aber schon wegen eventueller Haftungsfragen nicht geben. Soweit Fragen bestehen oder Informationen benötigt werden, können Sie und Ihre Beschäftigten sich jederzeit an uns wenden wir helfen Ihnen gerne. 2. Starterpaket Versand von Broschüren an neu angemeldete Versicherte Es gehört zu Ihren allgemeinen Pflichten als Arbeitgeber, dass Sie Ihre Beschäftigten auch über die betriebliche Altersversorgung informieren (siehe Punkt 1 dieses Rundschreibens, sowie auch 13 Abs. 3 Buchst. b und c unserer Satzung). Daher ist es sinnvoll, gleich zu Beginn einer Beschäftigung entsprechende Informationen an die neu eingestellten Beschäftigten weiter zu geben. Wir helfen Ihnen dabei. Seit einiger Zeit erhalten Beschäftigte, die von Ihnen zur Zusatzversorgung angemeldet werden, von uns ein sog. Starterpaket. Dem Paket liegt ein Anschreiben bei, mit dem wir darauf hinweisen, dass die/der Beschäftigte durch Sie als Arbeitgeber bei uns im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angemeldet worden ist. Wir informieren darin auch über die jährlichen Renteninformationen, die über die Entwicklung der Rentenanwartschaften Auskunft geben, weisen auf die Möglichkeiten unserer PlusPunktRente hin und nennen Ansprechpartner zu allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Außerdem erhalten die Versicherten mit dem Starterpaket unsere aktuellen Broschüren zu den Themen: Betriebsrente, Entgeltumwandlung, Riester-Rente. Damit müssen Sie diesen Beschäftigten diese Broschüren nicht mehr aushändigen Das Starterpaket erhalten alle neu angemeldeten Beschäftigten soweit sie nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zuvor bei uns versichert waren. Der Versand erfolgt kurz nach unserer Bestätigung der Anmeldung. Geben Sie bitte weiterhin die Anmeldebestätigung an die neu angemeldeten Beschäftigten weiter. Seite 2

3 Unabhängig davon, dass neu eingestellte Beschäftigte von uns die aktuellen Broschüren erhalten, sollten Sie aber auch ansonsten Ihre Beschäftigten stets aktuell über die Zusatzversorgung unterrichten. 3. Neue Broschüren auch als pdf-datei Im Rahmen unserer neuen Gestaltung der BVK Zusatzversorgung (siehe unser Rundschreiben 3 / 2009) haben wir sämtliche Broschüren und sonstigen Informationsblätter auch inhaltlich aktualisiert. Die bisherigen Broschüren sollten daher nicht mehr verwendet werden. Sie finden die neuen Broschüren auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder / Broschüren Infos. Im Rahmen Ihrer Informationspflicht (siehe auch Punkt 1 dieses Rundschreibens) sollten Sie diese Broschüren bei sich vorrätig halten und sie Ihren Beschäftigten auch durch Auslage jederzeit zugänglich machen. Sie können die von Ihnen benötigte Anzahl an Broschüren bei uns bestellen (siehe Bestellblatt in der Anlage). Zudem können Sie die Broschüren von uns als pdf-datei erhalten, um diese dann in Ihr Intranet zu stellen. Dann könnten Ihre Beschäftigten jederzeit darauf zurück greifen und Sie hätten Ihre Informationsverpflichtung als Arbeitgeber erfüllt. Sie können die jeweiligen Dateien direkt von uns erhalten. Melden Sie sich einfach bei uns am besten direkt per beratungsservice@versorgungskammer.de 4. Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden gegen Startgutschrift Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur Startgutschrift nicht angenommen (Beschlüsse vom 29. März BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08). Mit Urteil vom 14. November 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einzelne Berechnungsschritte bei der Ermittlung der sog. rentenfernen Startgutschrift beanstandet. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (siehe unser Mitglieder-Rundschreiben 1 / 2008). Die 3. Kammer des Ersten Senats hat nunmehr zwei weitere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, in denen andere Punkte der Berechnung, als die im o.g. Urteil vom BGH benannten, beanstandet wurden. Das Gericht beruft sich darauf, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund der Entscheidung des BGH ohnehin verpflichtet seien, die Regelungen zur Startgutschrift zu überdenken. Das Gericht könne aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie die Tarifvertragsparteien nicht zu einer bestimmten Regelung anweisen. Das Gericht führt im Einzelnen aus: Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwer unzulässig, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Gerichte hätten die Verfassungswidrigkeit zahlreicher weiterer Punkte in den Übergangsvorschriften verkannt. Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung ergeben und kann grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass ein Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachten. Die angegriffenen Entscheidungen hatten die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt und enthielten daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ohnehin neu zu überdenken haben. Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Seite 3

4 Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen. Eine gerichtliche Festlegung der VBL auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege kommt hier angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht in Betracht. Solange für eine Neuregelung mehrere verfassungskonforme Möglichkeiten offen stehen, hat sich der Staat im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich der Einflussnahme zu enthalten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine zu erwartende Neuregelung wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können. 5. Passivierung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen in der handelsrechtlichen Bilanz In den letzten Monaten sind vermehrt Anfragen zum Ausweis der Zusatzversorgung im Jahresabschluss eines Unternehmens aufgetreten. Dabei werden wir häufig gebeten, die aus der Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung beruhenden Verpflichtungen des Arbeitgebers zu errechnen und mitzuteilen, damit diese in der Bilanz aufgeführt werden können. Dies ist u.e. nicht erforderlich. Auch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2010 IV C 6 S 2176/07/10005 weist darauf hin, dass Pensionsrückstellungen nach 6a EStG nicht gebildet werden können, wenn der versorgungspflichtige Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Kasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden. In diesen Fällen bestehe keine Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber für die Leistungserbringung in Anspruch genommen werde (siehe auch: Der Betrieb 6/2010 Seite 306 ff.). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt es sich um eine Leistung, die der Arbeitgeber arbeitsvertraglich bzw. durch Tarifvertrag zusagt. Die Beschäftigten haben damit einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber eine Zusatzversorgung verschafft und sie hieraus entsprechende Leistungen erhalten. Der Arbeitgeber bedient sich bei der Erfüllung seiner Zusage der Zusatzversorgungskasse, die für ihn die Leistungen sicherstellt. Der Arbeitgeber bleibt somit lediglich mittelbar für die Leistungszusage haftbar ( 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Dass der Arbeitgeber letztendlich tatsächlich für eine Leistungszusage eintreten muss, ist allerdings in der Realität äußerst unwahrscheinlich, da die Finanzierung der Zusatzversorgung dieses Risiko nahezu ausschließt. Daher ist auch keine Rückstellung zu bilden. Allenfalls sind im Anhang der Bilanz Angaben zur Zusatzversorgung zu machen. Die Zusatzversorgung ist eine mittelbare Pensionsverpflichtung im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Eine grundsätzliche Passivierungspflicht nach 249 HGB besteht nicht. Eine Verpflichtung zu Angaben im Anhang der Bilanz ist - da die Tatbestandsvoraussetzungen des 249 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht vorliegen - ebenfalls nicht gegeben. Allerdings können solche Angaben im Anhang durchaus sinnvoll und zweckmäßig sein, um die Adressaten des Jahresabschlusses in die Lage zu versetzen, die aus der Zusatzversorgung resultierenden mittelbaren Pensionsverpflichtungen zutreffend einschätzen zu können. Solche Verpflichtungen ergeben sich aber nicht aufgrund der nicht durch Kapital gedeckten Anwartschaften der Beschäftigten, sondern aus den für den Arbeitgeber gegenüber der Zusatzversorgungskasse bestehenden Finanzierungsverpflichtungen. Damit ist im Anhang eine Beschreibung der Thematik (betriebliche Altersversorgung) und die Nennung der aktuellen Umlage- und Beitragssätze ausreichend. Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse hat sich am 16. April 2002 auf ein Mischverfahren zur Finanzierung der Zusatzversorgung verständigt. Das Umlageverfahren wird seit dem 1. Januar 2003 um einen Zusatzbeitrag ergänzt; der Zusatzbeitrag dient dabei der Kapitaldeckung. Am 17. Oktober 2007 hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 die Umlage 4,75 % und der Zusatzbeitrag 4,0 % beträgt. Ab dem Jahr 2013 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Umlagesatz über einen gewissen Zeitraum schrittweise abgesenkt werden kann und es letztendlich zu einer Finanzierungsleistung von ca. 5 % (aus Zusatzbeitrag und Umlage) auf Dauer kommt. Bis zum 31. Dezember 2008 ist der Grad der Ka- Seite 4

5 pitaldeckung der Zusatzversorgungskasse auf über 56 % angewachsen (der Kapitaldeckungsgrad zum 31. Dezember 2009 steht aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Jahresmeldungen noch nicht fest), so dass insoweit die Rentenverpflichtungen durch tatsächlich vorhandenes Kapital abgedeckt sind. Dies bedeutet einen noch höheren Grad an Sicherheit und macht die Inanspruchnahme des Arbeitgebers noch unwahrscheinlicher. Falls Sie im Anhang der Bilanz Angaben machen möchten, bieten sich folgende Angaben an: Art und Ausgestaltung der Versorgungszusage: betriebliche Altersversorgung nach dem ATV-K Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Finanzierungsverfahren der Zusatzversorgungskasse (Abrechnungsverband I): Mischfinanzierung aus Umlage und Zusatzbeitrag; Kapitaldeckungsgrad ca. 56 % (Stand: 31. Dezember 2008) Derzeitiger Umlage- und Beitragssatz und wahrscheinliche künftige Entwicklung: Umlage 4,75 % bis 31. Dezember 2012, ab 2013 stufenweise Absenkung vorgesehen; Zusatzbeitrag gleichbleibend 4 %; voraussichtliche langfristige Absenkung auf eine Verpflichtung von insgesamt ca. 5 % Summe der umlagepflichtigen Gehälter. Im Rahmen der Umlagefinanzierung besteht keine Korrelation zwischen den Umlagezahlungen des Arbeitgebers und der Höhe der Versorgungsansprüche der jeweiligen Beschäftigten. Es kann daher systembedingt keine Unterdeckung entstehen, weil das Wesen des Umlageverfahrens eben keine Kapitaldeckung erfordert, um die Versorgungslasten jederzeit abdecken zu können. Solange der Arbeitgeber seine Beschäftigten ordnungsgemäß bei der Zusatzversorgungskasse anmeldet, ihnen damit den Rechtsanspruch gegen die Zusatzversorgungskasse verschafft und insbesondere durch die Umlage- und Beitragszahlungen alles tut, damit der Anspruch auch tatsächlich durch die Zusatzversorgungskasse erfüllt werden kann, hat die/der Beschäftigte keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Die Finanzierung der Zusatzversorgung ist durch das Umlageverfahren rechtlich und wirtschaftlich gesichert, auch wenn die Ansprüche der Beschäftigten nicht voll kapitalgedeckt sind; es droht deshalb keine Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den Beschäftigten. Eine Angabe über die geschätzte Verteilung der Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte und Rentenbezieher gibt dem Leser der Bilanz keinen zusätzlichen Informationswert über die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers aus der Zusatzversorgung. Die einzige Belastung, die ein Arbeitgeber tatsächlich hat, ist die Verpflichtung, weiterhin Umlagen und Zusatzbeiträge für die versicherten Beschäftigten zu zahlen. 6. Ökumenischer Kirchentag Besuchen Sie uns Die BVK Zusatzversorgung präsentiert sich auf dem 2. Ökumenischen Kirchentag in München mit einem eigenen Stand. Vom 12. bis 15. Mai sind wir für Sie vor Ort. Wir laden Sie als Arbeitgeber und Ihre Versicherten herzlich ein, sich persönlich über alles rund um die Zusatzversorgung zu informieren und sich beraten zu lassen. Persönliche Kontakte sind uns wichtig, weil auch wir gerne von Ihnen erfahren, was Sie interessiert. Wir freuen uns sehr darauf, Sie an unserem Stand auf dem Kirchentag zu begrüßen. Sie finden uns in Halle B4, Stand I 33a. 7. Versand der Rundschreiben per In unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2009 hatten wir Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, künftig unsere Rundschreiben per zu beziehen anstelle oder neben dem bisherigen Postweg. Dieses Angebot stößt auf große Resonanz. Seite 5

6 Bitte prüfen Sie ernsthaft, ob Sie tatsächlich die Rundschreiben weiterhin in Papierform benötigen zumal Sie ja unsere Rundschreiben auch jederzeit im Internet nachlesen können. Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Option nutzen würden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie wären früher informiert und es könnten unnötige Druck- und Versandkosten vermieden werden. Eine Anleitung hierzu finden Sie als Anlage zu unserem Rundschreiben Nr. 1 / Bitte beachten Sie, dass die in der Rundschreibenverwaltung im Internet gespeicherten Arbeitgeberdaten den gesamten Schriftverkehr betreffen und daher nur geändert werden sollten, wenn sie falsch sind. Wenn z.b. bei einer Verwaltungsgemeinschaft (VG) bestimmte Mitglieder der VG keine Rundschreiben erhalten sollen, so ändern Sie dies bitte unter dem Feld Versandart Rundschreiben, nicht aber, indem Sie die Stammdaten für dieses Mitglied löschen. Soweit Sie derzeit unsere Rundschreiben per Post erhalten, aber nicht als Arbeitgeber Mitglied in der BVK Zusatzversorgung sind (Datenträgerstelle, Steuerbüro oder andere), können Sie ebenfalls am -Versand teilhaben. Bitte schreiben Sie uns eine kurze mit Ihrer Adresse. Wir werden Sie dann in unseren elektronischen Verteiler aufnehmen. Unsere Adresse lautet: Internetauftraege_GZ@versorgungskammer.de Freundliche Grüße Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 6

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