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1 Rundschreiben Nr. 1 / März Ausgabe Nr. 3 / Dezember Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem aktuellen Rundschreiben wollen wir Themenübersicht Seite 2 Sie wieder über aktuelle Themen aus dem 2. Versicherungspflicht bei Bereich der Zusatzversorgung informieren. Beschäftigung von Asylbewerbern Welche Auswirkungen hat das Gesetz zur und Asylanten Seite 2 besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf auf 3. Förderprogramm Soziale Teilhabe die Zusatzversorgung? Wie sieht es mit der am Arbeitsmarkt nach 420 SGB III Seite 3 Beschäftigung von Asylanten und Flüchtlingen 4. Abmeldung verstorbener aus? Versicherter Seite 3 Ganz aktuell ist die neue Rechtsprechung zu den 5. Anspruch auf Rente wegen Startgutschriften. Der BGH hält auch die Erwerbsminderung Seite 4 Neuregelung der Startgutschriften für ungültig. Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, 6. Anmeldung von Beschäftigten - Broschüren Seite 4 wollen wir Sie dennoch auf die möglichen weiteren Folgen aufmerksam machen. 7. Seminare über das Freundliche Grüße Zusatzversorgungsrecht Seite 5 1. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 8. Neues Urteil zu den Startgutschriften Seite 5 Reinhard Graf Mitglied des Vorstands 1 Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 1. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass das Arbeitsentgelt durch einen Aufstockungsbetrag erhöht wird, der einem bestehenden Wertguthaben entnommen oder als Vorschuss gezahlt wird (siehe hierzu unser Handbuch Seite 193). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist jeweils der ausgezahlte Betrag also einschließlich des Aufstockungsbetrages. Z um 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen miteinander vereinbaren müssen, sollen dadurch mehr zeitliche Flexibilität erhalten (zu dieser Thematik siehe auch unser Handbuch, Seite 192 ff.) 1.3 Zinsloses Darlehen Durch die neue Regelung ist nunmehr auch ein Anspruch des Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen gegeben, wenn Familienpflegezeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird. Das Darlehen wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt und in monatlichen Raten ausgezahlt. Ein solches Darlehen hat keine Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. 1.1 Pflegeunterstützungsgeld Angehörige können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation wie bisher eine kurzzeitige Auszeit von bis zu 10 Tagen von der Arbeit nehmen ( 2 Pflegezeitgesetz). Neu ist, dass Beschäftigte für diese Auszeit Pflegeunterstützungsgeld erhalten können, soweit ihr Arbeitgeber nicht aufgrund tariflicher oder arbeitsvertraglicher Vorschriften zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Der TVöD und der TV-L sehen für diese Fälle keine Entgeltfortzahlung vor. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung durch Dritte (Pflegekasse oder Pflegeversicherung), so dass es sich insoweit nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt. 2. Versicherungspflicht bei Beschäftigung von Asylbewerbern und Asylanten E in ausländischer Flüchtling, der um Asyl nachsucht, erwirbt eine Aufenthaltsgestattung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylbewerber ( 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz AsylVfG). Ausländer, die einen Asylantrag stellen, sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Während dieser Zeit darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben ( 61 Abs. 1 AsylVfG). Aufnahmeeinrichtungen sind derzeit auch kreisangehörige Kommunen. 1.2 Aufstockungsbetrag Beschäftigte haben zudem gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten für die Pflege naher Angehöriger ( 2 Familienpflegezeitgesetz). Dabei muss die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Freistellung; dieser war bisher nicht gegeben. Wenn Beschäftigte während der Pflegezeit weniger arbeiten, erhalten sie wegen der verringerten Arbeitszeit ein geringeres Arbeitsentgelt. Damit liegt auch ein geringeres zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor. 2

3 Gemäß 5 i.v.m. 1 Ziff. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sollen jedoch in den Aufnahmeeinrichtungen Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber insbesondere im Umfeld der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Die Abwicklung nach Meldung geeigneter Tätigkeiten durch die Kommune obliegt dem Landratsamt. 420 SGB III, da diese eine Ergänzung zu 16e SGB III darstellen. Soweit arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD oder vergleichbarer Tarifverträge (arbeitsvertraglicher Richtlinien) vereinbart wird, besteht Versicherungspflicht, da diese Tarifverträge auch die Teilnahme an der Zusatzversorgung beinhalten ( 25 TVöD) Werden solche Tätigkeiten ausgeübt, liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vor. Die Beschäftigten erhalten auch kein Arbeitsentgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Soweit allerdings mit anerkannten Asylanten oder Flüchtlingen ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründet wird, für das die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen gelten, besteht Versicherungspflicht. Wird nur eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, ist dagegen keine Versicherungspflicht gegeben ( 19 Abs. 1 Buchst. i unserer Satzung). 4. Abmeldung verstorbener Versicherter S tirbt ein/e Versicherte/r, so muss der Arbeitgeber dies der Zusatzversorgungskasse durch eine Abmeldung mitteilen. In der Abmeldung ist dabei der Abmeldegrund 11 (Tod des Versicherten) anzugeben nicht aber, wie es vielfach geschieht, Abmeldegrund 13 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung oder sonstigen Gründen). Der Tod einer/eines Versicherten stellt einen Versicherungsfall dar, da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann, wenn versorgungsrechtliche Hinterbliebene vorhanden sind. Damit ist mit der Abmeldung kenntlich zu machen, dass ggf. ein weiteres Handeln der Zusatzversorgungskasse erforderlich ist. Dies ist über den Abmeldegrund 11 gegeben. 3. Förderprogamm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt nach 420 SGB III B eschäftigte, die im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt durch Zuwendungen des Bundes gefördert werden, sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei. Durch die vorstehende Maßnahme wird die bereits mögliche Förderung nach 16e SGB III, die bis zu 75 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen kann, ergänzt, indem eine Förderung von bis zu 100 Prozent möglich ist. Da Beschäftigungen im Rahmen von 16e SGB III nicht zusatzversorgungspflichtig sind ( 19 Abs. 1 Buchst. k unsere Satzung i.v.m. 1 Abs. 1 Buchst. i TVöD), gilt dies ebenfalls für Maßnahmen nach dem Förderprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt nach 3

4 5. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sowie weitere Informationen zur Altersvorsorge. Das gilt allerdings (derzeit) nicht, wenn die Erstanmeldung über das Portal erfolgt. L eider wissen manche Versicherte nicht, dass sie im Falle einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auch einen Anspruch auf eine Rente aus der Zusatzversorgung haben. Um eine solche Rente zu erhalten, müssen sie allerdings einen Antrag auf Rente bei der BVK Zusatzversorgung stellen. Selbst wenn eine Abmeldung durch den Arbeitgeber erfolgt (Abmeldegründe 04 bis 07), löst das noch keine Rente aus; hierzu ist stets ein Antrag durch die/den Versicherte/n erforderlich. Auch in anderen Fällen, insbesondere wenn Beschäftigte bereits in der Zusatzversorgung versichert waren und nunmehr wieder angemeldet werden, oder bereits mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis angemeldet sind, oder deren Anmeldung berichtigt wird, senden wir die Anmeldebestätigung für den Versicherten (neben der für den Arbeitgeber gedachten Anmeldebestätigung) direkt an Sie, mit der Bitte, die Anmeldebestätigung an den Versicherten weiter zu geben. Da wir dessen Adresse aufgedruckt haben, ist die Weitergabe vereinfacht. In diesen Fällen erhalten die angemeldeten Beschäftigten von uns auch kein Starterpaket, so dass wir Sie bitten, Ihre Beschäftigten insoweit mit unseren Broschüren zu versehen. Wir bitten Sie, Ihre Beschäftigten im Falle einer Erwerbsminderung auf die Zusatzversorgung hinzuweisen. Da es sich bei der Leistung aus der Zusatzversorgung um die betriebliche Altersversorgung handelt, die vom jeweiligen Arbeitgeber finanziert wurde, sollte es im Interesse des Arbeitgebers liegen, seine Beschäftigten auf die Antragserfordernis hinzuweisen und gegebenenfalls selbst die Formulare auszuhändigen. Die Formulare finden Sie hier. 6. Anmeldung von Beschäftigten - Broschüren W erden neu eingestellte Beschäftigte erstmalig bei uns angemeldet, so erhalten sie neben der Anmeldebestätigung auch ein sog. Starterpaket. Dieses Paket enthält u.a. die Broschüre zur arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente ( Beruhigt an den Ruhestand denken ) 4 Die unterschiedliche Behandlung ist dadurch bedingt, dass wir vermeiden wollen, dass Beschäftigte infolge einer Ummeldung oder Wiederanmeldung (bei Arbeitgeberwechsel) mehrfach unsere Broschüren erhalten. Bei der großen Anzahl an monatlichen Anmeldungen, die wir erhalten, sind die Broschüren ein beachtlicher Kostenfaktor, den wir möglichst gering halten wollen. Die Tatsache, dass bei einer Anmeldung über das Portal auch für neu angemeldete Versicherte von uns zur Zeit keine Anmeldebestätigung direkt an den Versicherten geht und auch kein Starterpaket versendet werden kann, hat dagegen technische Ursachen, die wir alsbald bereinigt haben werden.

5 nung nach dem Vergleichsmodell verständigt. Mit dem Vergleichsmodell wollten die Tarifpartner möglichst zielgenau bei Späteinsteigern eine Nachbesserung erreichen. Die bisherige Berechnung der Startgutschrift nach 18 Betriebsrentengesetz wurde geändert. Die neue Berechnung nach dem Vergleichsmodell lehnt sich stärker an die Berechnung nach 2 Betriebsrentengesetz an. Nach dieser Regelung werden die unverfallbaren Anwartschaften von Beschäftigten in der Privatwirtschaft berechnet. Soweit sich eine höhere Anwartschaft ergeben hat, haben die Versicherten einen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift in Höhe der Differenz erhalten. 7. Seminare über das Zusatzversorgungsrecht F ür alle Personalsachbearbeiter, die sich mit der Zusatzversorgung beschäftigen müssen, bieten wir Seminare an, die wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule und dem Studieninstitut Pirmasens durchführen. Die Seminare sind darauf abgestellt, grundsätzliches und detailliertes Wissen über die Zusatzversorgung zu erlangen, so dass die tägliche Arbeit wesentlich erleichtert wird. Die Termine für 2016 finden Sie hier. 8. Neues Urteil zu den Startgutschriften D er Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Auch die Neuregelung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV und die 17. Änderung der VBLSatzung beseitige nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung (IV ZR 74/06). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Welche Auswirkungen die Urteile des Bundesgerichtshofs haben werden, können wir noch nicht sagen. Zunächst müssen die Urteilsgründe analysiert werden. Diese liegen noch nicht vor. Danach ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, sich auf eine Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften zu verständigen. Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften aus dem Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften nach 18 Betriebsrentengesetz in einem Punkt beanstandet. Versicherte mit langen Ausbildungszeiten, so genannte Späteinsteiger, werden bei der Berechnung benachteiligt. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die geänderte Berech- info@bvk-zusatzversorgung.de D info@bvk-zusatzversorgung.d .de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@versorgungskammer.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 5

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