An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

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1 An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben Inhalt 1. Umlage- und Zusatzbeitragssatz für das Jahr Berechnungswerte für das Jahr Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage 4. Jahresmeldung für das Jahr Formulare für die Riester-Förderung für das Jahr Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Startgutschriftsberechnung für rentenferne Pflichtversicherte Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Sachsen LB zentrale@kv-sachsen.de Telefon: 0351/ BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: 0351/ Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

2 Seite 2 Sehr geehrte Damen und Herren, mit unseren Rundschreiben erhalten Sie in bewährter Weise aktuelle Informationen zum Thema Zusatzversorgung. 1. Umlage- und Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2008 Wie in den vergangenen Jahren betragen im Jahr 2008 der Umlagesatz 1,2 v. H. und der Zusatzbeitragssatz 4,0 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der pflichtversicherten Arbeitnehmer betragen. 2. Berechnungswerte für das Jahr 2008 Für das Jahr 2008 gelten folgende Berechnungswerte: Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 S. 3 der Satzung ab 01. Januar ,00 - im Zuwendungsmonat ,00 Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach 76 Abs. 1 der Satzung Aufgrund der Umstellung auf den TVöD wurde die Regelung zur Berechnung des Grenzbetrages für die zusätzliche Umlage angepasst (vgl. Ziffer 2 des Rundschreibens 5/2007 vom November dieses Jahres). Der Grenzbetrag beträgt nunmehr das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA. Die Jahressonderzahlung ist mit dem Faktor zu berücksichtigen, der für diese Entgeltgruppe gilt. Damit sind folgende Grenzwerte maßgeblich: ab 01. Juli ,91 - im Zuwendungsmonat 8.015,47

3 Seite 3 Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage nach 3 Nr. 56 EStG Die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage ist in Höhe von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Damit ist folgender Grenzwert maßgeblich: ab 01. Januar ,00 Wir bitten jedoch zu beachten, dass dieser steuerfreie Betrag um die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge (steuerfreie Zusatzbeiträge und sofern vorhanden die steuerfreien Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung) zu mindern ist. Hinsichtlich weiterer Informationen zur Steuerfreiheit der Umlage und den damit verbundenen Auswirkungen insbesondere auch für die an die ZVK abzusetzenden Meldungen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziffer 1 des Rundschreibens 5/2007 vom November dieses Jahres. Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 01. Januar 2008 (4 v. H. der BBG jährlich) 2.544,00 Für Zusagen ab dem 01. Januar 2005 kann zusätzlich der Steuerfreibetrag von 1.800,00 in Anspruch genommen werden. Für Zusagen, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, besteht nach Ausschöpfung des o. g. Grenzbetrags die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40b EStG a. F. Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV ( ) 186,38 3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage Mit Rundschreiben 5/2007 hatten wir Sie darüber informiert, dass die Umlagezahlungen ab 01. Januar 2008 nach 3 Nr. 56 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei gestellt werden. Ergänzend zu diesen Ausführungen bitten wir zu beachten, dass diese steuerfreien Umlagen jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

4 Seite 4 Infolge der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) werden nunmehr steuerfreie und pauschalversteuerte Umlagezahlungen bis zu einem Wert von monatlich 100 mit dem bisherigen Hinzurechnungsbetrag beitragspflichtig ( 1 Abs. 1 S. 3 SvEV). Umlagezahlungen, die den Schwellenwert von 100 überschreiten, sind darüber hinaus in vollem Umfang beitragspflichtig ( 1 Abs. 1 S. 4 SvEV). Letzteres ist jedoch für Versicherte unserer Kasse nur in Ausnahmefällen von Relevanz. Bei dem bei unserer Kasse maßgebenden Umlagesatz wird der Schwellenwert von 100 auch unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Umlage in aller Regel erst bei einem Entgelt überschritten, welches die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Beispiel für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage: Bei einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 2.100,00 und einem Umlagesatz von 1,2 v. H. ergeben sich die folgenden vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen: steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG 11,00 pauschalbesteuerte Umlage 14,20 Summe: 25,20 Durch die Summe aus steuerfreier und pauschalbesteuerter Umlage wird der sich aus 1 Abs. 1 S. 3 SvEV ergebende Grenzbetrag von 100 nicht überschritten. Insofern ergeben sich keine Zuwendungen, die nach 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV zu verbeitragen sind. Es ist jedoch der beitragspflichtige Hinzurechnungsbetrag nach 1 Abs. 1 S. 3 SvEV zu ermitteln: (zv-pflichtiges Entgelt) x 1,2 v. H. = 25,20 vermindert um 13,30 Differenz: 11,90 Dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt sind somit 11,90 hinzuzurechnen.

5 Seite 5 4. Jahresmeldung für das Jahr 2007 Um einen reibungslosen und zeitnahen Ablauf der Jahresabrechnung 2007 realisieren zu können, benötigen wir die Jahresmeldungen bis zum 29. Februar Bitte beachten Sie, dass Sie nach 5 Abs. 2 LStDV u. a. verpflichtet sind, der ZVK spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres mitzuteilen, wie die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge besteuert worden. Wir bitten Sie daher, den Abgabetermin bei der Erstellung und Übersendung der Jahresmeldungen unbedingt einzuhalten. Sollte keine rechtzeitige Meldung erfolgen, können sich daraus für die einzelnen Beschäftigten Nachteile bei der Nutzung der staatlichen Förderung ergeben (vgl. Ziffer 5). Darüber hinaus kann auch kein Versicherungsnachweis für das Jahr 2007 erstellt werden. 5. Formulare für die Riester-Förderung für das Jahr 2007 Wie bereits im Rundschreiben 3/2007, im Anschreiben zum Versicherungskonto und an anderer Stelle kommuniziert, kann für die ab dem Jahr 2007 entrichtete Arbeitnehmerbeteiligung in der Pflichtversicherung grundsätzlich die Riester-Förderung genutzt werden. Damit haben die Versicherten die Möglichkeit, ihre Anwartschaften in der Pflichtversicherung durch die Gewährung von Altersvorsorgezulagen ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand zu erhöhen. Nach Abschluss der Jahresabrechnung 2007, also Anfang des zweiten Quartals 2008, erhalten alle Arbeitnehmer, die förderfähige Beiträge geleistet haben bzw. bei denen ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mit Steuermerkmal 03 gemeldet wurde, die entsprechenden Unterlagen unaufgefordert zugesandt. Das Paket beinhaltet die Vordrucke zur Beantragung der Altersvorsorgezulagen und die zur Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs notwendige Bescheinigung nach 10a EStG über die förderfähigen Beiträge. Der Versand der Unterlagen soll im Jahr 2008 zeitgleich für die Pflichtversicherung und für die Freiwillige Versicherung erfolgen. Dazu wurde speziell für die Abwicklung des mit der Beantragung der staatlichen Zulagen zusammenhängenden Schrift

6 Seite 6 verkehrs und der Kommunikation mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen die Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service Abteilung Betriebsrente Ehmannstr Stuttgart als Dienstleister beauftragt. Datenschutzrechtliche Zweifel sind hierbei unbegründet. Wir bitten Sie, Ihre Beschäftigen darüber zu informieren. Bitte weisen Sie auch darauf hin, dass es sich bei diesen Unterlagen um kein Werbematerial der Deutschen Post handelt, sondern um wichtige Antragsformulare und Bescheinigungen zur Nutzung der staatlichen Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge. 6. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Startgutschriftsberechnung für rentenferne Pflichtversicherte Wie Ihnen bekannt ist, wurde in Folge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung für jeden einzelnen Versicherten die bis zum 31. Dezember 2001 im Rahmen des Gesamtversorgungssystems erworbene Anwartschaft ermittelt und als so genannte Startgutschrift ins Punktemodell übertragen. Zur Ermittlung der Startgutschriften wurden durch die Tarifvertragsparteien bestimmte Festlegungen getroffen, welche die einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes umzusetzen hatten. Zu differenzieren war hierbei insbesondere zwischen der Startgutschriftsberechnung für rentennahe sowie für rentenferne Jahrgänge, wobei für die Versicherten unserer Kasse die Startgutschriften in aller Regel nach Maßgabe der Berechnungsmodalitäten für Versicherte rentenferner Jahrgänge zu ermitteln waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr am 14. November dieses Jahres in einer weiteren Grundsatzentscheidung die Systemumstellung auch für die rentenfernen Jahrgänge gebilligt. Das gilt im Wesentlichen auch für die Berechnung der Startgutschriften. Der BGH hat allerdings die Tarifvertragsparteien aufgefordert, die Regelung zu korrigieren, wonach pro vollendetem Beschäftigungsjahr nur 2,25 v. H. der Vollrente erworben werden können.

7 Seite 7 Da das Recht der Startgutschriften wie bereits erwähnt ausschließlich Tarifrecht ist, können und dürfen die Zusatzversorgungskassen von sich aus keine rechtlichen Änderungen vornehmen. Vielmehr werden die Tarifvertragsparteien eine Änderung der entsprechenden Regelung vereinbaren. Die ZVK des KVS hat bereits erklärt, auf Verjährungs- oder Ausschlussfristen zu verzichten. Diese Zusage gilt weiterhin. Die Versicherten/Rentner müssen somit keine weiteren Rechtsmittel ergreifen. Sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, werden wir diese Neuregelung automatisch umsetzen. Weitere Aktivitäten der Versicherten und Rentner sind damit nicht erforderlich. Wir bitten Sie, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hiervon zu unterrichten. Für Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens stehen wir Ihnen selbstverständlich unter unserer Servicehotline gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor 03 51/

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