An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

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1 An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben 1. Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung ab 01. Juli Überleitung zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes 3. Arbeitnehmerbeteiligung für Ärzte, Tarifabschluss mit dem Marburger Bund 4. Anzeigepflichten in der Freiwilligen Versicherung, Fälligkeit der Beiträge Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Sachsen-Girozentrale-Leipzig zentrale@kv-sachsen.de Telefon: 0351/ BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: 0351/ Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

2 Seite 2 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen: 1. Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung ab 01. Juli 2006 Nach 76 der Satzung ( 38 ATV-K) richtet sich der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach der maßgebenden Vergütungsgruppe I BAT-Ost (VKA). Da nach In- Kraft-Treten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) diese Vorschrift durch die Tarifvertragsparteien noch nicht an das neue Tarifrecht angepasst wurde, ist zunächst auch weiterhin, entsprechend dem bisherigen Recht, auf den sich aus dem BAT-Ost ergebenden Grenzbetrag abzustellen. Aufgrund der strukturellen Anpassung des Bemessungssatzes der Löhne und Gehälter im Tarifgebiet Ost um 1,5 v. H. zum 01. Juli 2006 erhöht sich der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage zu diesem Zeitpunkt auf 5.443,77, im Monat der Zuwendung auf 8.797,13. Somit gelten für das Jahr 2006 folgende Grenzwerte: 01. Januar 2006 bis 30. Juni ,27 (im Monat der Zuwendung 8.658,96 ) ab 01. Juli 2006 bis auf Weiteres 5.443,77 (im Monat der Zuwendung 8.797,13 ) Sobald die Bemessungsgrenze für die Ermittlung der zusätzlichen Umlage durch die Tarifvertragsparteien an das neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes angepasst wurde, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren. 2. Überleitung zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes 2.1 Allgemeines und Sachstand In der Zusatzversorgung besteht der Grundsatz, dass ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes keine Versorgungsnachteile mit sich bringen soll.

3 Seite 3 Beim Wechsel eines versicherungspflichtigen Beschäftigten zu einem Arbeitgeber, der einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes angehört, werden deshalb seine bisher erworbenen Anwartschaften auf die neu zuständige Kasse übertragen bzw. die zurückgelegten Versicherungszeiten durch die Kassen gegenseitig anerkannt. Voraussetzung für eine Überleitung ist jedoch, dass die beiden Zusatzversorgungseinrichtungen untereinander eine Überleitungsvereinbarung geschlossen haben. Durch die Reform der Zusatzversorgung war es notwendig geworden, den Überleitungsverkehr neu zu regeln und die bestehenden Überleitungsvereinbarungen zwischen den einzelnen Kassen dem neuen Recht anzupassen. Sofern die neue Pflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2001 beginnt, konnten die früher zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten mangels bestehender Vereinbarungen nicht übergeleitet werden, so dass diese Überleitungsanträge der Versicherten bisher noch keine Berücksichtigung finden konnten. Zwischenzeitlich wurden die Überleitungsvereinbarungen neu gefasst, deren wesentlicher Inhalt im Folgenden dargestellt ist. Leider wird die verfahrenstechnische Umsetzung der Überleitungsvereinbarungen voraussichtlich erst Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Hierdurch entstehen den Versicherten selbstverständlich keinerlei Versorgungsnachteile. Wir werden nach der erfolgten technischen Umsetzung in einem gesonderten Rundschreiben erneut informieren. 2.2 Überleitung nach dem Überleitungsstatut Das Überleitungsstatut regelt den Überleitungsverkehr zwischen den in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.v. zusammengeschlossenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen Deutschlands zu denen auch unsere Kasse gehört. Auf dieser Grundlage können bei berufsbedingten Wechseln innerhalb des öffentlichen Dienstes auf Antrag des Versicherten die Versicherungszeiten sowie die erwor-

4 Seite 4 benen Anwartschaften aus der Pflichtversicherung (Versorgungspunkte) auf die neu zuständige Kasse übertragen werden. Die Versicherten werden dadurch so gestellt, als hätte die Pflichtversicherung von Anfang an bei der neu zuständigen Kasse bestanden. Ein Verzeichnis aller Einrichtungen, die dem Überleitungsstatut beigetreten sind, finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik ZVK/Downloads/Sonstiges. Allerdings sind von dem Überleitungsstatut nur noch Einzelüberleitungen erfasst. Sofern aufgrund von Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern, welche Mitglied bei verschiedenen dem Überleitungsstatut beigetretenen Kassen sind, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern/innen übertragen bzw. begründet werden und diese Arbeitnehmer/innen zur Pflichtversicherung angemeldet werden, bedarf es für die Gruppenüberleitung künftig gesonderter Vereinbarungen zwischen den beteiligten Kassen. Wir bitten Sie daher, uns zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile für die betroffenen Beschäftigten entsprechende Personalübergänge so früh wie möglich mitzuteilen. 2.3 Überleitung nach dem Überleitungsabkommen mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ebenfalls zu einer Einigung kam es zwischen der VBL und den Mitgliedern der AKA in Form des Überleitungsabkommens, wobei hiernach die Überleitung von Versorgungsanwartschaften nicht vorgesehen ist. Gegenstand des Überleitungsabkommens ist vielmehr die gegenseitige Anerkennung der zurückgelegten Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung. Dies ist bedeutsam hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeiten sowohl für den Bezug einer Betriebsrente (60 Umlage-/Beitragsmonate) als auch für die eventuelle Zuteilung von Bonuspunkten für beitragsfrei Pflichtversicherte (120 Umlage-/Beitragsmonate).

5 Seite 5 Bei Eintritt des Versicherungsfalles, müssen die Versicherten die Leistungen separat bei jeder Kasse beantragen. Jede Kasse ermittelt daraufhin eigenverantwortlich den auf sie entfallenden Anteil an der Betriebsrente. Der Rentner enthält somit künftig zwei Rentenentscheidungen. 2.4 Übertragung von Freiwilligen Versicherungen Für den Fall, dass Versicherte bereits eine Freiwillige Versicherung ggf. unter Nutzung der Riester-Förderung oder im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen haben, können sie diese Freiwillige Versicherung ebenfalls auf die neu zuständige Kasse übertragen. Dies gilt an dieser Stelle unabhängig davon, ob die Freiwillige Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung der AKA oder bei der VBL begründet wurde. Gegenstand der Übertragung ist der versicherungsmathematische Barwert der Versorgungspunkte. Eine Verpflichtung auf Übertragung der Freiwilligen Versicherung besteht seitens der Versicherten nicht. 2.5 Neues Antragsformular Den bisherigen Vordruck haben wir an die neuen Gegebenheiten angepasst. Mit dem neuen Vordruck sollen die Versicherten die Überleitung einer Pflichtversicherung von einer der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.v. angehörenden Zusatzversorgungseinrichtung, die gegenseitige Anerkennung von Pflichtversicherungszeiten mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Übertragung einer Freiwilligen Versicherung beantragen können. / Wir haben den neuen Vordruck dem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Sie finden das Formular ebenfalls auch auf unserer Internet-Seite unter der Rubrik ZVK/Downloads/Anträge.

6 Seite 6 3. Arbeitnehmerbeteiligung für Ärzte, Tarifabschluss mit dem Marburger Bund Auf der Grundlage der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund vereinbarten Eckpunkte für einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern vom 17. August 2006 erfolgt für das Tarifgebiet Ost zusätzlich zu 37a ATV-K eine weitere Beteiligung der Ärzte an ihrer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung i. H. v. 1,9 v. H. ab 01. August 2006 und ab 01. Juli 2007 i. H. v. 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bestehen keine Bedenken, wenn die Arbeitnehmerbeteiligung für den betroffenen Personenkreis bereits ab dem 01. August 2006 vollständig dem Zusatzbeitrag zugeordnet wird. Wir bitten jedoch zu beachten, dass nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen für die Arbeitnehmerbeteiligung weder 3 Nr. 63 EStG noch 40b EStG in Betracht kommt. Sie ist daher vom Nettoentgelt der Beschäftigten einzubehalten. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Ärzte im Regelfall nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und damit für ihre Eigenbeteiligung keine Riester-Förderung erhalten. 4. Anzeigepflichten in der Freiwilligen Versicherung, Fälligkeit der Beiträge Anstelle des bisherigen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes erhalten die Beschäftigten künftig nach 20 TVöD im November eine Jahressonderzahlung. Sofern Beschäftigte bisher das Urlaubsgeld für eine Entgeltumwandlung verwandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit den betroffenen Beschäftigten die der Entgeltumwandlung zugrunde liegende Vereinbarung bereits geändert haben. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass gemäß Abschnitt B Punkt 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Freiwillige Versicherung jede Änderung der Fälligkeit der Beiträge gegenüber der Kasse anzuzeigen ist. Lediglich Änderungen in der Beitragshöhe bedürfen keiner gesonderten Mitteilung.

7 Seite 7 Wir bitten daher für bereits erfolgte als auch künftige Änderungen der Fälligkeit um Mitteilung über die aktuelle Zahlweise. Eine Anpassung des Versicherungsscheins erfolgt hierdurch jedoch nicht. Ihre Fragen zu den Themen des Rundschreibens beantworten Ihnen unsere Mitarbeiter am Servicetelefon selbstverständlich gern. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Anlage Antragsformular 03 51/

8 Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen 4 1 Postfach Dresden ZVE-Schlüssel Antrag auf Überleitung bzw. auf gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten (Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite) Name, Vorname Straße und Hausnr. Geburtsname Geburtsdatum PLZ und Wohnort 1. Ich bin bei Ihnen durch seit (Datum) Arbeitgeber Versicherungs-Nr. unter der versichert. Vorher Versicherungs-Nr. 2. war ich unter der ZVE-Schlüssel (wird von der ZVK eingetragen) Name der bisherigen Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) bei vom bis in der Zeit pflichtversichert. Außerdem Versicherungs-Nr. bei der Versorgungsanstalt des Bundes war ich unter der und der Länder (VBL) vom bis in der Zeit pflichtversichert. Vorher Versicherungs-Nr. 3. war ich unter der ZVE-Schlüssel (wird von der ZVK eingetragen) Name der bisherigen Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) bei vom bis in der Zeit freiwillig versichert. 4. Ich beziehe eine Betriebsrente aus der seit Zusatzversorgung nein ja unter Versicherungs-Nr. Ich beantrage die Überleitung der Pflichtversicherung (siehe Ziffer 2) auf die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen. Ich beantrage die Überleitung/Übertragung der Freiwilligen Versicherung (siehe Ziffer 3) auf die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen. Ich beantrage die Anerkennung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgelegten Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung zur Erfüllung der Wartezeit. Datum, Unterschrift

9 Wird von der ZVK ausgefüllt An die o. g. ZVE mit Anlagen ZVE-Schlüssel... Wir bitten um Überleitung der Versicherung/en. Stichtag der Barwertberechnung: Wir bitten um Anerkennung der Versicherungszeiten. Die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (ZVK des KVS) Datum... Unterschrift... Hinweise für den Versicherten zum Antrag Auf der Grundlage des zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen abgeschlossenen Überleitungsstatuts werden auf Antrag infolge früherer Pflichtversicherungsverhältnisse bei einer anderen Zusatzversorgungskasse erworbene Versorgungspunkte auf die ZVK des KVS übertragen. Nach Annahme der Überleitung durch unsere Kasse wird die Versicherung so behandelt, als hätte sie von Anfang an bei unserer Kasse bestanden. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind unverzüglich einen Überleitungsantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach 28 Abs. 1 der Satzung eingetreten sind. Eine Überleitung wird ggf. nicht durchgeführt, wenn es sich um eine sogenannte Gruppenüberleitung handelt (vgl. 29 Satzung). Eine Gruppenüberleitung liegt beispielsweise dann vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Rechts- bzw. Aufgabennachfolge zu einem anderen Arbeitgeber wechseln und dieser Mitglied/Beteiligter einer anderen ZVE ist. Abweichend hiervon wurde mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten vereinbart. Dies ist bedeutsam für die Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung. Auch hier sind Sie verpflichtet den Antrag auf Anerkennung der Versicherungszeiten unverzüglich zu stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie im Rentenfall bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch einen Rentenanspruch gegenüber der VBL haben. Sofern Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eine Freiwillige Versicherung neben der Pflichtversicherung abgeschlossen haben, können Sie diese ebenfalls auf unsere Kasse überleiten. Darüber hinaus bitten wir Folgendes zu beachten: - Antragsberechtigt ist grundsätzlich die/der Versicherte. Nach ihrem/seinem Tode können die rentenberechtigten Hinterbliebenen den Antrag nachholen. - Der Überleitungsantrag ist bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen, bei der die Pflichtversicherung besteht oder zuletzt bestanden hat. - Versicherungszeiten, für die Beiträge bereits erstattet wurden oder die aufgrund einer Rentenabfindung erloschen sind, können nicht übergeleitet werden. Die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zum Zwecke der Überleitung ist nicht zulässig. Alle Einrichtungen, mit denen Überleitungsvereinbarungen bestehen, finden Sie auf unserer Homepage unter: Für die nachfolgenden Einrichtungen gelten besondere Regelungen. Bitte klären Sie direkt mit diesen Einrichtungen, ob Überleitungsmöglichkeiten bestehen. Bahnversicherungsanstalt (BVA) Abt. B, Hauptsitz Frankfurt/Main Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, München Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, München Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, Stuttgart

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