Rundschreiben Nr. 4/2006
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- Karoline Otto
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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, 6. November 2006 Rundschreiben Nr. 4/2006 Inhalt I. Veränderte Aufteilung des Zusatzbeitrages seit dem II. Beachtung der korrekten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen III. Starke Nachfrage nach der Riester Rente im Jahr 2006 IV. Die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen V. Neue Formulare für Überleitungen VI. Meldungen nach DATÜV - ZVE Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem vierten Rundschreiben in diesem Jahr informieren wir Sie über aktuelle Themen der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, bieten Ihnen kostenlose Beratungen auch vor Ort an und geben Ihnen Hinweise für die Erstellung von Meldungen an Ihre Zusatzversorgungskasse. Hinweisen möchten wir besonders auf unsere Informationsangebote zum aktuellen Thema Riester Rente und die hierzu angefügten Anlagen. Wir hoffen, Ihnen ein interessantes und hilfreiches Rundschreiben zusammengestellt zu haben und stehen Ihnen für Rückfragen und Anregungen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung. 1
2 I. Veränderte Aufteilung des Zusatzbeitrages seit dem Zeitgleich mit der tarifvertraglichen Anhebung der Bezüge zum wurde auch die Aufteilung des Zusatzbeitrages an die Zusatzversorgungskasse verändert. Der Arbeitnehmeranteil erhöhte sich von 0,8 % auf jetzt 1,1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Im Gegenzug sank der Arbeitgeberanteil von 3,2 % auf 2,9 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Bitte berücksichtigen Sie dies im Rahmen Ihrer Jahresmeldung für das Jahr Eine Aufteilung der Jahresmeldung in zwei Versicherungsabschnitte vom und ist jedoch nicht erforderlich. II. Beachtung der korrekten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen Wie bereits im Sonderrundschreiben vom mitgeteilt, möchten wir nochmals auf die korrekte Verwendung der Buchungsschlüssel hinweisen. Die Angabe der gültigen Buchungsschlüssel ist Voraussetzung für die richtige Zuordnung der eingezahlten Umlagen und Zusatzbeiträge. Ist kein ordnungsgemäßer Buchungsschlüssel vorhanden, werden diese Zahlungen vom System abgewiesen und können Ihrem Mitgliedskonto nicht zugeordnet werden. Eine zeitnahe Verbuchung der Beträge auf dem Beitragskonto kann somit nicht erfolgen und es verursacht einen immensen Verwaltungsaufwand. Für einen solchen Fall könnten dann eventuell Verzugszinsen entstehen. Der maschinell lesbare Verwendungszweck, welcher in der ersten dafür vorgesehenen Zeile einzutragen ist, muss nach folgendem Muster angegeben werden: Partnernummer-AS-BS-Buchungsschlüssel (z.b AS-BS ) Achtung: keine Leerzeichen verwenden Übersicht der wichtigsten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen: Buchungsschlüssel Art der Einzahlung Umlage laufende Zahlung Umlage Zahlung für das Vorjahr (z.b. Nachzahlung) Umlage Einzahlung Abrechnungsschuld Zusatzbeitrag laufende Zahlung Zusatzbeitrag Zahlung für das Vorjahr Zusatzbeitrag Zahlung Abrechnungsschuld Bei Zahlungen für Versicherte der Freiwilligen Versicherung, muss der Buchungsschlüssel aufgrund des Vertrages angegeben werden. Im Sonderrundschreiben v wurde auf diesen Sachverhalt schon hingewiesen. Die o. g. Buchungsschlüssel sind in diesem Fall nicht anzuwenden. 2
3 III. Starke Nachfrage nach der Riester Rente im Jahr 2006 Anfangs kaum beachtet, hat sich die Riester Rente zum unumstrittenen Star der Altersvorsorge aufgeschwungen. Allein in diesem Jahr wurden bundesweit bereits knapp neue Verträge abgeschlossen. Nach offiziellen Angaben haben sich bislang 6,5 Millionen Bundesbürger für diese Art der Altersvorsorge entschieden. Die Riester Rente bezieht Ihre Attraktivität aus der staatlichen Förderung: Die staatliche Zulage beträgt im Jahr 2006: 114 für jeden Zulagenberechtigten 138 für jedes kindergeldberechtigte Kind Auch gewährt der Staat einen Sonderausgabenabzug von 1575 im Jahr Egal ob Single, Ehepaar oder mehrköpfige Familie: Für jeden wirft die Riester Rente eine gute Rendite ab. Es gab sehr lange das Vorurteil, das sich die Riester Rente vor allem für gering verdienende, kinderreiche Familien lohnt. Doch dadurch, dass die Beiträge in diesem Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 1575 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, rechnet sich die Riester Rente auch für Gutverdiener. Die Zusatzversorgungskasse hat diese - für die Arbeitnehmer sehr günstigen - Fördermöglichkeiten zum Anlass genommen, um zum Jahresende nochmals verstärkt über die Riester Rente zu informieren. Hierdurch soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, die volle staatliche Förderung für 2006 noch zu erhalten. Aus diesem Grund möchte die Zusatzversorgungskasse noch einmal besonders auf die zum Thema Riester Rente angebotenen Präsentationen und Informationsveranstaltungen hinweisen. Ein Formular zur Anforderung dieser Veranstaltungen liegt als Anlage 1 bei. Um Ihre Arbeitnehmer auf die Angebote der Zusatzversorgungskasse hinzuweisen, haben wir diesem Rundschreiben eine entsprechende Erinnerungshilfe beigelegt, die Sie am Schwarzen Brett aushängen können (Anlage 3). Die Bezieher unseres Newsletters hatten bereits in den vergangenen Tagen eine inhaltlich ähnliche pdf. Datei erhalten. Unsere Berater Herr Pfohl Tel j.pfohl@kvsa.komsanet.de Frau Paternoga Tel n.paternoga@kvsa.komsanet.de stehen Ihnen gerne zur Verfügung. 3
4 IV. Die Steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen Der BFH hat mit den Urteilen vom 14. September 2005 (VI R 32/04 und VI R 148/98) sowie vom 15.Februar 2006 (VI R 92/04 im BStBl 2006 II S. 500, 532 und 528) entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen, nicht zu Arbeitslohn bei aktiven Arbeitnehmern führen. Dies bezieht sich auf Sonderzahlungen, die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder anlässlich des Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geleistet werden. Diese Urteile gelten auch für die Zusatzversorgungskasse Sachsen Anhalt. Weiterführende Informationen zu den Urteilen sind im Bundessteuerblatt 2006 Teil I auf S. 415 oder auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums enthalten. V. Neue Formulare für Überleitungen Bitte verwenden Sie bei Überleitungsanträgen anlässlich eines Wechsels der Zusatzversorgungskasse keine alten Vordrucke mehr. Ein aktuelles Formular kann von der Internetseite der Zusatzversorgungskasse herunter geladen werden. Auch liegt ein Exemplar des neuen Formulars diesem Rundschreiben als Anlage 2 bei. VI. Meldungen nach DATÜV- ZVE Bitte beachten Sie bei zukünftigen DATÜV-ZVE Meldungen die korrekte Groß- und Kleinschreibung. Statt wie bisher alle Buchstaben groß zu schreiben, kann nun eine reale Meldung erfolgen ( d.h. erster Buchstabe eines Wortes groß, die weiteren klein). Durch die EDV Umstellung bei der ZVK ist es nunmehr auch möglich, Namen und Adressen in korrekter Schreibweise mit ä, ö, ü, ß usw. zu melden. Leiten Sie diese Mitteilung bitte an Ihre entsprechen DATÜV-ZVE Stellen weiter. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin Anlagen: Formular Beratungstage/Informationsveranstaltungen (Anlage 1) Vordruck für Überleitungsantrag ( Anlage 2) Aushang zum Thema Riester Rente ( Anlage 3) 4
5 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Endziffer der Tel.Nr. Name Versicherungsnr. Versicherungs- und Rentenangelegenheiten: 706 Frau Doberan, SGL Frau Fabian, SB Frau Paternoga, SB Frau Keune, SB Frau Kohl, SB Frau Tschauder, SB Frau Mertin, SB Frau Hoffmann, SB Frau Stegitz, SB Frau Eins, SB Frau Dannenberg, SGL Abrechnungsverfahren / Meldewesen: 701 Frau Mäder, SB a.maeder@kvsa.komsanet.de 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB b.bressler@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulagenanträgen: 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de Frau Reinicke, SB d.reinicke@kvsa.komsanet.de Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de Frau Kersten, SB e.kersten@kvsa.komsanet.de Frau Schrenke, SB k.schrenke@kvsa.komsanet.de Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de 8-9 Außenprüfung: 709 Frau Lampe, SB m.lampe@kvsa.komsanet.de 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 5
6 6
7 Anlage 1 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Herr Pfohl Tel.: 0391/ Magdeburg Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung als Ergänzung zur Informationsveranstaltung: nach Informationsveranstaltung Versichertenberatung durch Mitarbeiter der ZVK Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber) Terminwunsch/Uhrzeit: 7
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9 Ausgefüllt zurück an: Name, Vorname: Kommunaler Versorgungsverband geb. am: Sachsen-Anhalt Zusatzversorgungskasse Straße, Nr.: Carl-Miller-Straße Magdeburg PLZ, Ort: ZVE- Schlüssel 4 3 Antrag auf Überleitung 1. Neue Zusatzversorgungseinrichtung Ich bin versichert bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt seit.. Versicherungsnummer durch.. (Arbeitgeber) Frühere Zusatzversorgungseinrichtung - Pflichtversicherung Vorher war ich pflichtversichert bei (Name und Sitz der früheren Zusatzversorgungseinrichtung) Versicherungsnummer In der Zeit vom 3. Frühere Zusatzversorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Vorher war ich freiwillig versichert bei (Name und Sitz der früheren Zusatzversorgungseinrichtung) Versicherungsnummer In der Zeit vom 4. Betriebsrente bis Ich beziehe eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ja nein bis Versicherungsnummer seit Ich beantrage die Überleitung der Pflichtversicherung (siehe Ziffer 2) auf den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Zusatzversorgungskasse) Soll die Überleitung im Rahmen einer so genannten Gruppenüberleitung erfolgen? ja Bestätigung des Arbeitgebers Die Angabe zur Gruppenüberleitung wird bestätigt. nein Datum, Unterschrift Ich beantrage die Überleitung/Übertragung der freiwilligen Versicherung (siehe Ziffer 3) auf den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt -Zusatzversorgungskasse-. Ich beantrage die Anerkennung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgelegten Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung zur Erfüllung der Wartezeiten. Datum, Unterschrift 9
10 5. Wird von der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt ausgefüllt Zusatzversorgungseinrichtung zu Ziffer 2 / 3 mit Anlagen. Ich bitte um Überleitung. Stichtag der Barwertberechnung: Ich bitte um Anerkennung der Versicherungszeiten. Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse - Im Auftrag Datum: Bearbeitungsvermerke: Hinweise Zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt -Zusatzversorgungskasse- und den anderen in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. -Fachvereinigung Zusatzversorgung- zusammengeschlossenen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes bestehen Überleitungsvereinbarungen (sog. Überleitungsstatut). Darin ist geregelt, dass auf Antrag der/des Versicherten die von ihr/ihm in der Pflichtversicherung bei der früher zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) erworbenen Versorgungspunkte auf die neue zuständige ZVE übergeleitet werden; mit der Annahme der Überleitung gilt die übergeleitete Versicherung als Versicherung bei der neu zuständigen Kasse. Nach 28 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des KVBbg -ZVK- ist die/der Versicherte verpflichtet, unverzüglich einen Überleitungsantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen des 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des KVBbg -ZVK- eintreten. Eine Überleitung wird ggf. nicht durchgeführt, wenn es sich um eine so genannte Gruppenüberleitung handelt. In diesem Fall findet die Überleitung nur dann statt, wenn gemäß 29 Abs. 1 der Satzung des KVBbg -ZVK- eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, der die beteiligten Kassen zugestimmt haben. Eine Gruppenüberleitung liegt z. B. dann vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Rechts- oder Aufgabennachfolge zu einem anderen Arbeitgeber wechseln und der neue Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter bei einer anderen ZVE ist als der bisherige Arbeitgeber. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehen ebenfalls Überleitungsvereinbarungen (sog. Überleitungsabkommen). Darin ist geregelt, dass auf Antrag der/des Versicherten eine gegenseitige Anerkennung der Pflichtversicherungszeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Wartezeiten vorgenommen wird. Eine Überleitung der Versicherung findet nicht statt. Nach 28 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des KVBbg -ZVK- ist auch hier die/der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Überleitungsantrag zu stellen. Zum Überleitungsantrag bitte ich Folgendes zu beachten: 1. Antragsberechtigt ist grundsätzlich die/der Versicherte. Nach ihrem/seinem Tode können die rentenberechtigten Hinterbliebenen den Antrag nachholen. 2. Der Überleitungsantrag ist bei der ZVE zu stellen, bei der die Pflichtversicherung besteht oder zuletzt bestanden hat. 3. Der Überleitungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Nach durchgeführter Überleitung bestätigt die annehmende ZVE der/dem Versicherten die Überleitung. 4. Die übergeleitete Versicherung wird bei der neuen ZVE so behandelt, als hätte sie von Anfang an dort bestanden (gilt nur bei Überleitungen nach dem Überleitungsstatut). 5. Versicherungszeiten, für die Beiträge bereits erstattet wurden oder die aufgrund einer Rentenabfindung erloschen sind, können nicht übergeleitet werden. Die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zum Zwecke der Überleitung ist nicht zulässig. Ihre Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt 10
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