Rundschreiben Nr. 1/2007

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Nr. 1/2007"

Transkript

1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, den 5. Februar 2007 Rundschreiben Nr. 1/2007 Inhalt I. Umlage und Beitragssatz für das Jahr 2007 II. Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag III. Neue Grenzwerte IV. Rechengrößen der Sozialversicherung 2007 V. Absenkung des Höchstalters bei Waisenrenten VI. Meldung bei Elternzeit im November VII. Abmeldungen im Falle von Erwerbsminderungsrenten VIII. Seminaranmeldungen für Personalsachbearbeiter IX. Versicherungsnachweise für die freiwillige Versicherung X. Verzinsung der ZVK weiterhin bei 3,25 % XI. Entgeltumwandlung und Altersteilzeit XII. Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen XIII. DATÜV- ZVE Meldungen XIV. Neue Telefonnummern Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem ersten Rundschreiben in diesem Jahr informieren wir Sie über aktuelle Themen der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, bieten Ihnen kostenlose Beratungen auch vor Ort an und geben Ihnen Hinweise für die Erstellung von Meldungen an Ihre Zusatzversorgungskasse. Bitte sorgen Sie dafür, dass uns die Jahresmeldungen für 2006 bis spätestens vorliegen. Mit diesem Rundschreiben haben wir ein hilfreiches Arbeitsmaterial für Sie zusammengestellt. Gern nehmen wir Ihre Anregungen entgegen und stehen selbstverständlich auch jederzeit für Ihre Rückfragen zur Verfügung. 1

2 I. Umlage und Beitragssatz für das Jahr 2007 Im Jahr 2007 bleiben der Umlagesatz der ZVK unverändert bei 1,5 % und der Zusatzbeitrag bei 4 %. Zum wird sich die Aufteilung des Zusatzbeitrags in den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil verändern. Der Arbeitnehmeranteil steigt von 1,1 % auf 2 %. Der Arbeitgeberanteil sinkt im Gegenzug von 2,9 % auf 2 % ab. II. Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag a) Versteuerung der Umlage in 2007 Bezüglich der Versteuerung der Umlage (in Höhe von 1,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) ist zu unterscheiden zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Arbeitgeber, die an den ATV-K gebunden sind, müssen die Umlagen bis zu einem Betrag von 89,48 pauschal versteuern ( 16 Absatz 2 ATV-K). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann demgegenüber den Jahresgrenzbetrag nach 40b EStG neue Fassung in Höhe von 1.752,00 voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrag auf 12 gleiche Monatsanteile in Höhe von 146,00 aufgeteilt wird oder ob die Umlagen solange pauschal versteuert werden, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird (zweites Arbeitsverhältnis). In diesem Fall sind die Umlagen in voller Höhe individuell zu versteuern. b) Versteuerung des Zusatzbeitrages Der Zusatzbeitrag ist grundsätzlich bis zu einem Jahresbetrag von 2.520,00 (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von ,00 ) steuer- und sozialversicherungsfrei ( 3 Nr. 63 EStG). Die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für den Arbeitgeberanteil hieran sind keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, soweit der Freibetrag von 2.520,00 nicht überschritten wird. Für die steuerrechtliche Behandlung eines über den Jahresbetrag von 2.520,00 hinausgehenden Zusatzbeitrages ist der Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht entscheidend. 2

3 Versicherungsbeginn vor dem Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzbetrag von 2.520,00, so erfolgt grundsätzlich eine individuelle Besteuerung des den Grenzwert übersteigenden Betrages durch den Arbeitnehmer. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann jedoch auch hier eine Pauschalbesteuerung nach 40b EStG alte Fassung vorgenommen werden. Diese Vorschrift erlaubt eine Besteuerung des Zusatzbeitrages, obwohl dieser in ein kapitalgedecktes System einfließt. Sie findet außerdem neben der neuen Fassung Anwendung, so dass sowohl die Umlage bis zu einem Betrag von 1.752,00 nach 40b EStG neue Fassung pauschal besteuert werden kann als auch der den Grenzwert übersteigende Zusatzbeitrag nach 40b EStG alte Fassung. Versicherungsbeginn nach dem Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzwert von 2.520,00, so sind hier nach 3 Nr. 63 EStG nochmals 1.800,00 steuerfrei (aber nicht sozialversicherungsfrei!). Diese zusätzliche Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn z. B. aufgrund einer Altzusage noch eine Pauschalversteuerung nach 40b EStG alte Fassung vorgenommen wird. Die Pauschalbesteuerung der Umlage nach 40b EStG neue Fassung beeinträchtigt die Anwendung der 1.800,00 dagegen nicht. III. Grenzwerte für das Jahr 2007 Für das Jahr 2007 gelten folgende Berechnungswerte: Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 S. 3 der Satzung (Höchstgrenze 2,5 fache Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost) 1. Januar ,00 im Zuwendungsmonat ,00 Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West) 1. Januar ,00 Bis zu diesem Betrag können die Aufwendungen des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1 a Abs.1 S. 4 BetrAVG ( 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV ) 1. Januar ,75 3

4 IV. Rechengrößen der Sozialversicherung 2007 Veränderungen gegenüber dem Jahr 2006 sind durch Unterstreichung markiert. WEST OST Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze 5.250, , , ,00 (ArV/AV) Beitragsbemessungsgrenze 6.450, , , ,00 (Knappschaft) Beitragsbemessungsgrenze 5.250, , , ,00 (Arbeitslosenversicherung) Versicherungspflichtgrenze 3.975, , , ,00 ( Kranken- u. Pflegeversicherung) Beitragsbemessungsgrenze 3.562, , , ,00 ( Kranken- u. Pflegeversicherung) Bezugsgröße 2.450, , , ,00 Geringfügigkeitsgrenze 400,00 400,00 V. Absenkung des Höchstalters bei Waisenrenten Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 wurde unter anderem auch eine Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeldfreibetrag vereinbart, und zwar vom vollendeten 27. auf das vollendete 25. Lebensjahr. Hierdurch ergibt sich auch eine Begrenzung der zulässigen Hinterbliebenenversorgung bei steuerlich förderungsfähigen Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge auf das 25. Lebensjahr des Kindes. Bei bestehenden Verträgen wird weiterhin auf die bisherige Altersgrenze abgestellt. Die neue Regelung gilt somit für alle Verträge, die ab dem abgeschlossen werden. Kein Höchstalter gibt es (wie bisher) bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Wobei auch hier Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. VI. Meldung bei Elternzeit im November Da die Meldungen einer Elternzeit im Monat November immer wieder Fragen aufwerfen, können Sie die erforderlichen Angaben dem nachfolgend dargestellten Beispiel entnehmen. Beispiel: Mutterschutz ab , Geburt des Kindes am , anteilige Jahressonderzahlung für 2006 (im November 2006 ausgezahlt) Zeitraum VM 10 und VM 20 (Entgelt aus Beschäftigung) VM 40 (Mutterschutz) VM 28 (Elternzeit) + Kinderanzahl (hier: 1) VM 10 und VM 20 (10/12 der Weihnachtszuwendung) 4

5 Beginnt die Elternzeit nicht im Monat November, ist die Meldung wie auf S. 104 f. des Handbuches für Personalsachbearbeiter beschrieben durchzuführen. VII. Abmeldungen im Falle von Erwerbsminderungsrenten Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind für die Meldung an die Zusatzversorgungskasse zwei Daten von Bedeutung: 1. Das Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet zum Ende des Monats, in dem der Bescheid über die Erwerbsminderungsrente zugestellt wird. Handelt es sich um eine zeitlich befristete Rente, so ruht das Arbeitsverhältnis ab demselben Zeitpunkt. 2. Der Beginn der Erwerbsminderungsrente Sowohl im Falle der unbefristeten, als auch im Falle der befristeten Erwerbsminderungsrente muss eine Abmeldung erstellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, so ist dies auf der Abmeldung entsprechend anzugeben. Für die Rentenberechnung ist die Anzahl der Versorgungspunkte entscheidend, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Rente erworben hat. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das Entgelt zu diesem Stichtag aufgeteilt wird. Hierbei ist auch zu beachten, dass fiktives Entgelt, das aufgrund einer Krankheit nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemeldet wird, nach Rentenbeginn nicht mehr zusatzversorgungspflichtig ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält am einen Bescheid über eine befristete teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese Rente beginnt am Die Abmeldung an die Zusatzversorgungskasse müsste folgendermaßen aussehen: ,00 37, ,50 72, ,50 27, Auf der Abmeldung wäre außerdem anzugeben, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat, da es im Falle der befristeten Erwerbsminderungsrente lediglich für die Dauer der Befristung ruht. Der Jahresmeldung für das Jahr 2007 wäre noch folgender Abschnitt anzufügen:

6 Da die Erwerbsminderungsrenten häufig bereits in einem der Bescheidzustellung vorangehenden Jahr beginnt, wäre es für die Sachbearbeiter der Zusatzversorgungskasse sehr hilfreich, wenn der Abmeldung gleich eine berichtigte Jahresmeldung für das Jahr, in dem die Rente beginnt, beigefügt wird, die eine entsprechende Aufteilung der Entgelte enthält. VIII. Seminaranmeldungen für Personalsachbearbeiter Die von uns im letzten Rundschreiben angebotenen Seminartermine für Personalsachbearbeiter sind aufgrund großer Nachfrage bereits ausgebucht. Um allen Interessenten ein Seminar anbieten zu können, haben wir weitere Veranstaltungstermine geplant. Ein Anmeldeformular für diese neuen, zusätzlichen Termine liegt diesem Rundschreiben als Anlage 1 bei. Bitte melden Sie sich bis spätestens an. Nach Eingang der Anmeldung schicken wir Ihnen eine Bestätigung nebst Anreisebeschreibung zu. Für weit von Magdeburg entfernte Mitglieder besteht auch die Möglichkeit, dass wir ein Seminar bei Ihnen vor Ort durchführen. Hierzu wäre jedoch eine gewisse Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Eine Kooperation mit anderen, benachbarten Mitgliedern wäre wünschenswert. Zur Vereinbarung solcher Seminare vor Ort wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin Frau Paternoga (Telefon: 0391/ ). Wenn gewünscht, führen wir auch gerne eine Informationsveranstaltung bei Ihnen zur Riesterrente und zur Entgeltumwandlung durch. Ein entsprechendes Anmeldeformular liegt als Anlage 2 bei. Möglich ist auch der Aufbau eines Infostandes bei einer Ihrer Personalversammlungen. Zur telefonischen Terminabsprache wenden Sie sich bitte an unseren Mitarbeiter Herrn Pfohl (Telefon: 0391/ ). IX. Versicherungsnachweise für die freiwillige Versicherung Die Nachweise über die Höhe der Anwartschaften in der freiwilligen Versicherung erhalten unsere Versicherten im Sommer 2007 zusammen mit den Versicherungsnachweisen für die Pflichtversicherung. Damit werden die Versicherten von uns einmal jährlich über ihre Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung unterrichtet. Bisher wurden die Nachweise für die freiwillige Versicherung separat bereits im Frühjahr versandt. Durch die Zusammenlegung der Nachweise soll eine einheitliche Information für die Versicherten erfolgen, aus der sie ihre gesamten Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auf einen Blick ersehen können. Die sonstigen Nachweise und Anträge aus der freiwilligen Versicherung, insbesondere die im Rahmen der Riester-Rente benötigte Steuerbescheinigung nach 10a EStG und den Zulagenantrag, erhalten unsere Versicherten jedoch weiterhin schnellstmöglich (im Frühjahr 2007). 6

7 X. Verzinsung der ZVK weiterhin bei 3,25 % Auch im Jahr 2007 beträgt die Verzinsung der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt unverändert überdurchschnittliche 3,25 %. Dies ist ein Grund dafür, dass die Leistungen bei einer Entgeltumwandlung und einer Riesterrente der ZVK deutlich über den Angeboten anderer Anbieter liegen. Um Ihre Angestellten über diese guten Vorsorgemöglichkeiten zu informieren, liegt dem Rundschreiben als Anlage 3 ein entsprechendes Infoblatt bei. Die Abonnenten des -Newsletters haben das Blatt bereits in den vergangenen Tagen als Datei per Mail erhalten. XI. Entgeltumwandlung und Altersteilzeit Bisher waren beim Zusammentreffen von Altersteilzeit mit Entgeltumwandlung die Wechselwirkungen teilweise unklar. Insbesondere die Auswirkung der Entgeltumwandlung auf die Höhe der Aufstockungsbeiträge warf Fragen auf. Eine uns nun vorliegende Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Entgeltumwandlung dazu führt, dass sich der Aufstockungsbetrag erhöht. Dies resultiert insbesondere daraus, dass sowohl das Vollzeitbrutto als auch das Altersteilzeitbrutto um die Entgeltumwandlung verringert wird. Berechnungsbeispiel: BAT II Steuerklasse 1 Steuerklasse 3 Ohne Mit Ohne Mit Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Bruttoentgelt 2.166, , , ,76 Entgeltumwandlung 100,00 100,00 Lohnsteuer 351,13 321,33 86,16 66,83 SV-Beiträge 498,23 476,53 498,23 476,53 Aufstockungsbetrag 1.308, , , ,79 RV-Aufstockung 339,10 341,05 339,10 341,05 Nettoentgelt 2.625, , , ,19 Nettoentgelt o. ATZ 1.317, , , ,40 XII. Beachtung der korrekten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen Wie bereits im Rundschreiben Nr. 4/2006 mitgeteilt, möchten wir nochmals auf die korrekte Verwendung der Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen hinweisen. Die Angabe der gültigen Buchungsschlüssel ist Voraussetzung für die richtige Zuordnung der eingezahlten Umlagen und Zusatzbeiträge. Ist kein ordnungsgemäßer Buchungsschlüssel vorhanden, werden diese Zahlungen vom System abgewiesen und können den entsprechenden Konten nicht zugeordnet werden. Eine fristgerechte Verbuchung kann somit nicht erfolgen und es verursacht zum einen immensen Verwaltungsaufwand und zum anderen könnten Verzugszinsen für Sie entstehen. 7

8 Der maschinell lesbare Verwendungszweck, welcher in der ersten dafür vorgesehenen Zeile einzutragen ist, muss nach folgendem Muster angegeben werden: Mitgliedsnummer-AS-BS-Buchungsschlüssel (z. B AS-BS ) Achtung: keine Leerzeichen verwenden Übersicht der wichtigsten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen: Buchungsschlüssel Art der Einzahlung Umlage laufende Zahlung Umlage Zahlung für das Vorjahr (z. B. Nachzahlung) Umlage Einzahlung Abrechnungsschuld Zusatzbeitrag laufende Zahlung Zusatzbeitrag Zahlung für das Vorjahr Zusatzbeitrag Zahlung Abrechnungsschuld Bei Zahlungen für Versicherte mit einer Freiwilligen Versicherung, muss der Buchungsschlüssel des Vertrages angegeben werden. Die o. g. Buchungsschlüssel sind in diesem Fall nicht anzuwenden. XIII. DATÜV- ZVE Meldungen Bei der Nutzung des Downloads von Meldungen nach DATÜV-ZVE über unsere Homepage bitten wir Sie, im Absenderfeld die Mitgliedsnummer oder den Mitgliedsnamen anzugeben, damit eine Zuordnung, insbesondere bei eventuell fehlerhaften Dateien, möglich ist. XIV. Neue Telefonnummern Bei der Zusatzversorgungskasse wurde die Telefonanlage erneuert. Hierdurch haben sich die Telefonnummern einiger Mitarbeiter geändert. Damit Sie immer die richtigen Ansprechpartner erreichen können, haben wir diesem Rundschreiben ein aktualisiertes Telefonverzeichnis beigefügt. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin Anlagen 8

9 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.Nr. Name . Versicherungs- und Rentenangelegenheiten: 725 Frau Fabian, SB 724 Frau Mertin, SB 772 Frau Tschauder, SB 757 Frau Stegitz, SB 759 Frau Eins, SB 733 Frau Hackfurth, TL Abrechnungsverfahren / Meldewesen: 701 Frau Mäder, SB a.maeder@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulagenanträgen: 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de 705 Frau Schrenke, SB k.schrenke@kvsa.komsanet.de 770 Frau Reinicke, SB d.reinicke@kvsa.komsanet.de 730 Frau Kersten, SB e.kersten@kvsa.komsanet.de 731 Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de Überleitungen/ Eheversorgungsausgleich 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch, SB m.pampuch@kvsa.komsanet.de 718 Frau Dannenberg, SGL a.dannenberg@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de 771 Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de 706 Frau Doberan, SGL c.doberan@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 9

10 Anlage 1 Antwort Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Magdeburg Schulung für Personalsachbearbeiter Anmeldung: Einführungskurs in die Zusatzversorgung Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Montag, Name, Vorname bitte angeben Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer 10

11 Anlage 1 Antwort Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Magdeburg Schulung für Personalsachbearbeiter Anmeldung: Fortgeschrittenenkurs Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Mittwoch, Name, Vorname bitte angeben Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer 11

12 Anlage 2 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Herr Pfohl Tel.: 0391/ Magdeburg Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung als Ergänzung zur Informationsveranstaltung: nach Informationsveranstaltung Versichertenberatung durch Mitarbeiter der ZVK Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber) Terminwunsch/Uhrzeit: 12

13 GLÜCK GEHABT!!! Sie gehören zu den Glückspilzen, die auch 2007 mit 3,25 % eine überdurchschnittliche Verzinsung für Riesterrente und Entgeltumwandlung von der ZVK bekommen können. Einfach bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen Anhalt anrufen und kostenlos eine Modellberechnung anfordern. Telefon: 0391 /

Rundschreiben Nr. 4/2010

Rundschreiben Nr. 4/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2005

Rundschreiben Nr. 5/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Magdeburg, 21. Dezember 2005 An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt

Mehr

Rundschreiben Nr. 3/2008

Rundschreiben Nr. 3/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 6/2007. 1. Pflichtversicherung. 2. Freiwillige Versicherung. 3. Beratungsangebote der ZVK. 4. Aktuelles

Rundschreiben Nr. 6/2007. 1. Pflichtversicherung. 2. Freiwillige Versicherung. 3. Beratungsangebote der ZVK. 4. Aktuelles K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 5 / 2007

Rundschreiben Nr. 5 / 2007 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 21.02.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.05.2015 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil

Mehr

Rundschreiben Nr. 6/2008

Rundschreiben Nr. 6/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Stand Juli 2014 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkungen... 4 B. Allgemeine Hinweise... 5 1. Rechtliche Grundlagen... 6 2. Berechnungswerte...

Mehr

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren,

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren, KAV Rundschreiben V 04/2008 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007); Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV- EUmw/VKA 22. Januar 2008 Sehr geehrte

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2006

Rundschreiben Nr. 2/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2009

Rundschreiben Nr. 2/2009 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 3 / September 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Versicherungsnachweis für 2011 mit Hinweisen zur Neuberechnung Themenübersicht Ihre Beschäftigten erhalten in den nächsten Wochen von uns

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2005

Rundschreiben Nr. 1/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Finanzgruppe ZVK-Sparkassen

Finanzgruppe ZVK-Sparkassen Finanzgruppe ZVK-Sparkassen Besser versorgt im Alter mit unseren Betriebsrentenleistungen Besser versorgt im Alter Die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung Die Sicherung des Lebensstandards im Ruhestand

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung bei der ZVK

Die betriebliche Altersversorgung bei der ZVK Die betriebliche Altersversorgung bei der ZVK Frühjahrstagung des Berufsverbands der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.v. Ralf Lindemann 4. Mai 2016 Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

Mehr

Ihre Zusatzversorgungskasse informiert!

Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Fragen und Antworten zur ZVK PlusPunktRente als Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln 2014 I. Allgemeines zur Entgeltumwandlung...

Mehr

Der Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes

Der Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Der Oberbürgermeister Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Zusatzversorgungskasse der Stadt

Mehr

Ihre Zusatzversorgungskasse informiert!

Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln I. Allgemeines zur Entgeltumwandlung 1. Was bedeutet Entgeltumwandlung?

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Anhalt Zusatzversorgungskasse

Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Anhalt Zusatzversorgungskasse Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Anhalt Zusatzversorgungskasse KVSA ZVK. Carl-Miller-Str. 7, 39112 Magdeburg Herrn Max Mustermann Musterstr. 1 12345 Musterstadt Unser Zeichen: 123456 (spätestens bis

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg,

Mehr

Sozialversicherungskennzahlen 2010

Sozialversicherungskennzahlen 2010 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Mitglieder im Abrechnungsverband I

Mitglieder im Abrechnungsverband I Mitglieder im Abrechnungsverband I Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Zusatzversorgung 2 2. Mitgliedschaft bei der ZVK 3 2.1 Mitglieder der Zusatzversorgungskasse 3 2.2 Voraussetzungen

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische V ersorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Rundschreiben 03 2002

Rundschreiben 03 2002 Rundschreiben 03 2002 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund An die Beteiligten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen Kunden-Service-Center Telefon: 0231/9578-299 Telefax: 0231/9578-399

Mehr

Betriebsrente und PlusPunktRente (089) 9235-7400 info@bvk-zusatzversorgung.de

Betriebsrente und PlusPunktRente (089) 9235-7400 info@bvk-zusatzversorgung.de BVK Zusatzversorgung 81920 München Kundencenter Tel. (089) 9235-7400, Fax (089) 9235-7408 info@bvk-zusatzversorgung.de www.bvk-zusatzversorgung.de Sie erreichen uns am besten von 8:00 bis 16:30 Uhr, donnerstags

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

VBLinfo. Inhalt. Ausgabe 3 Juli 2008. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten

VBLinfo. Inhalt. Ausgabe 3 Juli 2008. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten VBLinfo Ausgabe 3 Juli 2008 Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten Inhalt I Aktuelle Änderungen in der Zusatzversorgung 1 Neue Rechengrößen in der Zusatzversorgung

Mehr

Aktuelles zur Zusatzversorgung

Aktuelles zur Zusatzversorgung Aktuelles zur Zusatzversorgung Seite 1. Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge 2 2. Versand der Versorgungskonten für das Jahr 2011 2 3. Anpassung der Betriebsrenten der ZVK 2 4.

Mehr

Entgeltumwandlung. Einfach mehr.

Entgeltumwandlung. Einfach mehr. Entgeltumwandlung Einfach mehr. 3 Inhalt Einleitung...4 Die Vorteile der Freiwilligen Versicherung auf einem Blick...5 Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung...7 Pflichtversicherung und Freiwillige

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Antrag des Arbeitnehmers auf freiwillige Versicherung

Antrag des Arbeitnehmers auf freiwillige Versicherung Stand: 4. Dezember 2014 Antrag des Arbeitnehmers auf freiwillige Versicherung Ich beantrage den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. I. Personalien

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

Fragen und Antworten zur jährlichen Steuerbescheinigung* für Empfänger von Leistungen (Renten) der ZVK-KVBW

Fragen und Antworten zur jährlichen Steuerbescheinigung* für Empfänger von Leistungen (Renten) der ZVK-KVBW Fragen und Antworten zur jährlichen Steuerbescheinigung* für Empfänger von Leistungen (Renten) der ZVK-KVBW (*Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)) Seite 1. Warum habe

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 2 / August 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Themenübersicht Seite 2 1. Portal Zusatzversorgung aktiv 2. Anmeldung und Starterpaket Seite 2 3.Einmalige Pauschalzahlung 2013 Seite 3 unser

Mehr

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Januar 2016 Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung in der Praxis. 3 Freiwillige

Mehr

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 2 Agenda 1. Das Rentenplus durch

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013 SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) ermäßigter pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung (ohne Sachsen) Pflegeversicherung

Mehr

Betriebliche Altersversorgung. für Krankenhaus und Pflege in kirchlicher Trägerschaft

Betriebliche Altersversorgung. für Krankenhaus und Pflege in kirchlicher Trägerschaft Betriebliche Altersversorgung für Krankenhaus und Pflege in kirchlicher Trägerschaft Versorgungswerk KlinikRente Information für Berater Stand: Januar 2012 Inhalt Ein Wort zuvor Folie 3 1. Entgeltumwandlung

Mehr

Versicherungsnachweise 2004 zur Pflichtversicherung. - Fragen und Antworten -

Versicherungsnachweise 2004 zur Pflichtversicherung. - Fragen und Antworten - Versicherungsnachweise 2004 zur Pflichtversicherung - Fragen und Antworten - I. Allgemeine Fragen zum Versicherungsnachweis 1. Was ist der Versicherungsnachweis? Der Versicherungsnachweis informiert Sie

Mehr

Kennzahlen für den Grund der Abmeldung

Kennzahlen für den Grund der Abmeldung Anlage 1 en für den Grund der Abmeldung 03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 = Teilweise

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer

Informationen für Arbeitnehmer m a l e r - l a c k i e r e r - r e n t e Informationen für Arbeitnehmer Mit der Maler-Lackierer-Rente nehmen Sie Ihre Altersvorsorge selbst in die Hand! Inhaltsverzeichnis Seite Das Lebensalter steigt

Mehr

Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Eine Informationsbroschüre für Versicherte und Rentnerinnen Die Bewertung von Mutterschutzzeiten während einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wurde

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäftigten, dass ein Teil seiner/ihrer

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Online Kunden Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie

Mehr

VBL. Informationsveranstaltung 2012. Ihre Referentin: Sabine Dehn. Hochschule Emden / Leer. Emden im Juni 2012

VBL. Informationsveranstaltung 2012. Ihre Referentin: Sabine Dehn. Hochschule Emden / Leer. Emden im Juni 2012 VBL. Informationsveranstaltung 2012 Hochschule Emden / Leer Ihre Referentin: Sabine Dehn Emden im Juni 2012 VBL. Informationsveranstaltung 2012. Seite 1 VBL Inhalt Die VBL im Überblick VBLklassik Die Situation

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise: KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

VBLinfo. Inhalt. Ausgabe 2 Dezember 2007. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten

VBLinfo. Inhalt. Ausgabe 2 Dezember 2007. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten VBLinfo Ausgabe 2 Dezember 2007 Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten Inhalt I Jahressteuergesetz 2007 1 Überblick 2 Umlage zur VBLklassik ab 2008 teilweise

Mehr

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab

Mehr

Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Rundschreiben Z 58. An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse

Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Rundschreiben Z 58. An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe Rundschreiben Z 58 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Bitte auch an

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) Bundesrat Drucksache 792/05 04.11.05 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz - G Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Mehr

Merkblatt zur ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung

Merkblatt zur ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung Merkblatt zur ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung Stand April 2012 Dieses Merkblatt informiert in Grundzügen über die ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung bei der ZVK des KVS. Grundlage für das Versicherungsverhältnis

Mehr

Manuela Knäbel Silvia Pierro

Manuela Knäbel Silvia Pierro VBL. Informationsveranstaltung 2009. Referenten Manuela Knäbel Silvia Pierro VBL. Informationsveranstaltung 2009. Seite 1 VBL Inhalt Die VBL im Überblick VBLklassik Die Situation der Altersvorsorge in

Mehr

Aktuelle Sozialversicherungswerte 2010

Aktuelle Sozialversicherungswerte 2010 Firmengeschäft informiert Nr. 1 Januar 2010 Aktuelle Sozialversicherungswerte 2010 1 Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung für 2010 Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Mehr

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Stand: 1.1.2015 Seite 2 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Inhalt: I Vorwort... 3 II Liste der... 4 1. für die Pflichtversicherung... 4 2. für die

Mehr

EZVK aktuell. ... bei der Rente für Sie da.

EZVK aktuell. ... bei der Rente für Sie da. EZVK aktuell Darmstadt, im Februar Ausgabe Nr. 1/2015 Vorwort zu dieser Ausgabe S. 2 1. Wichtige Termine für die Jahresabrechnung 2014 Was Sie für Ihre Terminplanung wissen müssen S. 3 2. Neue Bankverbindung

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen

Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen Stand: Januar 2012 Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen Mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit ergeben sich rechtliche Auswirkungen unterschiedlichster Art.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Antrag auf Betriebsrente

Antrag auf Betriebsrente KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG ZUSATZVERSORGUNGSKASSE Antrag auf Betriebsrente Angaben der/des Versicherten Hiermit beantrage ich

Mehr

SUB Hamburg A/630796. Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. Handbuch für Personalsachbearbeiter. von

SUB Hamburg A/630796. Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. Handbuch für Personalsachbearbeiter. von SUB Hamburg A/630796 Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes Handbuch für Personalsachbearbeiter von Walter )ietsch Abteilungsleiter Versicherten- und Mitgliederbetreuung, Marketing

Mehr

Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"?

Kennen Sie schon die Vervielfältigungsregelungen? Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"? Wer aus einem Unternehmen ausscheidet und sich abfinden lässt, bekommt leicht den Eindruck, dass auch das Finanzamt abgefunden sein will. Arbeitnehmer

Mehr

VBL. Informationsveranstaltung September 2014 Cristian Hriplivai

VBL. Informationsveranstaltung September 2014 Cristian Hriplivai VBL. Informationsveranstaltung September 2014 Cristian Hriplivai Anton Dujlovic Betriebliche Altersvorsorge VBL. Informationsveranstaltung 2014. Seite 1 VBL. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst.

Mehr

Rundschreiben 03 2003

Rundschreiben 03 2003 Rundschreiben 03 2003 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund,

Mehr

Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen

Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Neuzugang Brandenburgische Ingenieurkammer Kammermitglieder bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Pflichtmitgliedschaft Als Mitglied der

Mehr

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen

Mehr

Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 3. 2011. Marburger. Aushilfskräfte

Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 3. 2011. Marburger. Aushilfskräfte Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 3. 2011 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das zweite Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt

Mehr

Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel

Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Mandanteninformation Lohn 2014/2015 Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Lohnsteuer 1. ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Mehr

E ntg eltum w a ndlung na c h dem Ta rifvertra g (TV -

E ntg eltum w a ndlung na c h dem Ta rifvertra g (TV - D er D S TG -Ta rifa us s c hus s inform iert zur E ntg eltum w a ndlung na c h dem Ta rifvertra g (TV - E ntg eltu -H ) DStG Tarifseminar 17./18.03.2010 1 Geltungsbereich des TV- EntgeltU-H Beschäftigte

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 29.11.2013 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

D 2.22/D 4.23/ D 4.33

D 2.22/D 4.23/ D 4.33 - Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Ein Buch mit 7 Siegeln?

Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Ein Buch mit 7 Siegeln? Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Ein Buch mit 7 Siegeln? Hochschule Bochum, 28.4.2015 Peter Neubauer Tarifpolitik Öffentlicher Dienst Überblick (Betriebliche) Altersversorgung allgemein

Mehr

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Krankenversicherung GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Entgelt in der Sozialversicherung

Entgelt in der Sozialversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,

Mehr

Riester-Rente. Der Klassiker. Bei uns noch besser.

Riester-Rente. Der Klassiker. Bei uns noch besser. Riester-Rente Der Klassiker. Bei uns noch besser. 3 Inhalt Einleitung...4 Die Vorteile der Freiwilligen Versicherung auf einem Blick...5 Fragen und Antworten zur Riester-Rente...7 Pflichtversicherung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Februar 2014 Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Inhalt I II Anspruch auf Entgeltumwandlung. Entgeltumwandlung in der Praxis. III

Mehr

Informationen zur Beitragsabführung

Informationen zur Beitragsabführung Informationen zur Beitragsabführung Ihre persönlichen Berater im Referat Mitglieder und Beitrag Versicherungsrecht / Meldungen Familienname beginnend mit. zuständiger Sachbearbeiter Telefon: 07331/25-

Mehr

Informationen zur Beitragsabführung

Informationen zur Beitragsabführung Informationen zur Beitragsabführung Ihre persönlichen Berater im Referat Mitglieder und Beitrag Versicherungsrecht / Meldungen Familienname beginnend mit. zuständiger Sachbearbeiter Telefon: 07331/25-

Mehr