Rundschreiben Nr. 1/2007
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- Til Schuster
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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, den 5. Februar 2007 Rundschreiben Nr. 1/2007 Inhalt I. Umlage und Beitragssatz für das Jahr 2007 II. Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag III. Neue Grenzwerte IV. Rechengrößen der Sozialversicherung 2007 V. Absenkung des Höchstalters bei Waisenrenten VI. Meldung bei Elternzeit im November VII. Abmeldungen im Falle von Erwerbsminderungsrenten VIII. Seminaranmeldungen für Personalsachbearbeiter IX. Versicherungsnachweise für die freiwillige Versicherung X. Verzinsung der ZVK weiterhin bei 3,25 % XI. Entgeltumwandlung und Altersteilzeit XII. Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen XIII. DATÜV- ZVE Meldungen XIV. Neue Telefonnummern Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem ersten Rundschreiben in diesem Jahr informieren wir Sie über aktuelle Themen der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, bieten Ihnen kostenlose Beratungen auch vor Ort an und geben Ihnen Hinweise für die Erstellung von Meldungen an Ihre Zusatzversorgungskasse. Bitte sorgen Sie dafür, dass uns die Jahresmeldungen für 2006 bis spätestens vorliegen. Mit diesem Rundschreiben haben wir ein hilfreiches Arbeitsmaterial für Sie zusammengestellt. Gern nehmen wir Ihre Anregungen entgegen und stehen selbstverständlich auch jederzeit für Ihre Rückfragen zur Verfügung. 1
2 I. Umlage und Beitragssatz für das Jahr 2007 Im Jahr 2007 bleiben der Umlagesatz der ZVK unverändert bei 1,5 % und der Zusatzbeitrag bei 4 %. Zum wird sich die Aufteilung des Zusatzbeitrags in den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil verändern. Der Arbeitnehmeranteil steigt von 1,1 % auf 2 %. Der Arbeitgeberanteil sinkt im Gegenzug von 2,9 % auf 2 % ab. II. Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag a) Versteuerung der Umlage in 2007 Bezüglich der Versteuerung der Umlage (in Höhe von 1,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) ist zu unterscheiden zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Arbeitgeber, die an den ATV-K gebunden sind, müssen die Umlagen bis zu einem Betrag von 89,48 pauschal versteuern ( 16 Absatz 2 ATV-K). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann demgegenüber den Jahresgrenzbetrag nach 40b EStG neue Fassung in Höhe von 1.752,00 voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrag auf 12 gleiche Monatsanteile in Höhe von 146,00 aufgeteilt wird oder ob die Umlagen solange pauschal versteuert werden, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird (zweites Arbeitsverhältnis). In diesem Fall sind die Umlagen in voller Höhe individuell zu versteuern. b) Versteuerung des Zusatzbeitrages Der Zusatzbeitrag ist grundsätzlich bis zu einem Jahresbetrag von 2.520,00 (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von ,00 ) steuer- und sozialversicherungsfrei ( 3 Nr. 63 EStG). Die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für den Arbeitgeberanteil hieran sind keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, soweit der Freibetrag von 2.520,00 nicht überschritten wird. Für die steuerrechtliche Behandlung eines über den Jahresbetrag von 2.520,00 hinausgehenden Zusatzbeitrages ist der Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht entscheidend. 2
3 Versicherungsbeginn vor dem Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzbetrag von 2.520,00, so erfolgt grundsätzlich eine individuelle Besteuerung des den Grenzwert übersteigenden Betrages durch den Arbeitnehmer. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann jedoch auch hier eine Pauschalbesteuerung nach 40b EStG alte Fassung vorgenommen werden. Diese Vorschrift erlaubt eine Besteuerung des Zusatzbeitrages, obwohl dieser in ein kapitalgedecktes System einfließt. Sie findet außerdem neben der neuen Fassung Anwendung, so dass sowohl die Umlage bis zu einem Betrag von 1.752,00 nach 40b EStG neue Fassung pauschal besteuert werden kann als auch der den Grenzwert übersteigende Zusatzbeitrag nach 40b EStG alte Fassung. Versicherungsbeginn nach dem Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzwert von 2.520,00, so sind hier nach 3 Nr. 63 EStG nochmals 1.800,00 steuerfrei (aber nicht sozialversicherungsfrei!). Diese zusätzliche Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn z. B. aufgrund einer Altzusage noch eine Pauschalversteuerung nach 40b EStG alte Fassung vorgenommen wird. Die Pauschalbesteuerung der Umlage nach 40b EStG neue Fassung beeinträchtigt die Anwendung der 1.800,00 dagegen nicht. III. Grenzwerte für das Jahr 2007 Für das Jahr 2007 gelten folgende Berechnungswerte: Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 S. 3 der Satzung (Höchstgrenze 2,5 fache Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost) 1. Januar ,00 im Zuwendungsmonat ,00 Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West) 1. Januar ,00 Bis zu diesem Betrag können die Aufwendungen des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1 a Abs.1 S. 4 BetrAVG ( 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV ) 1. Januar ,75 3
4 IV. Rechengrößen der Sozialversicherung 2007 Veränderungen gegenüber dem Jahr 2006 sind durch Unterstreichung markiert. WEST OST Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze 5.250, , , ,00 (ArV/AV) Beitragsbemessungsgrenze 6.450, , , ,00 (Knappschaft) Beitragsbemessungsgrenze 5.250, , , ,00 (Arbeitslosenversicherung) Versicherungspflichtgrenze 3.975, , , ,00 ( Kranken- u. Pflegeversicherung) Beitragsbemessungsgrenze 3.562, , , ,00 ( Kranken- u. Pflegeversicherung) Bezugsgröße 2.450, , , ,00 Geringfügigkeitsgrenze 400,00 400,00 V. Absenkung des Höchstalters bei Waisenrenten Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 wurde unter anderem auch eine Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeldfreibetrag vereinbart, und zwar vom vollendeten 27. auf das vollendete 25. Lebensjahr. Hierdurch ergibt sich auch eine Begrenzung der zulässigen Hinterbliebenenversorgung bei steuerlich förderungsfähigen Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge auf das 25. Lebensjahr des Kindes. Bei bestehenden Verträgen wird weiterhin auf die bisherige Altersgrenze abgestellt. Die neue Regelung gilt somit für alle Verträge, die ab dem abgeschlossen werden. Kein Höchstalter gibt es (wie bisher) bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Wobei auch hier Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. VI. Meldung bei Elternzeit im November Da die Meldungen einer Elternzeit im Monat November immer wieder Fragen aufwerfen, können Sie die erforderlichen Angaben dem nachfolgend dargestellten Beispiel entnehmen. Beispiel: Mutterschutz ab , Geburt des Kindes am , anteilige Jahressonderzahlung für 2006 (im November 2006 ausgezahlt) Zeitraum VM 10 und VM 20 (Entgelt aus Beschäftigung) VM 40 (Mutterschutz) VM 28 (Elternzeit) + Kinderanzahl (hier: 1) VM 10 und VM 20 (10/12 der Weihnachtszuwendung) 4
5 Beginnt die Elternzeit nicht im Monat November, ist die Meldung wie auf S. 104 f. des Handbuches für Personalsachbearbeiter beschrieben durchzuführen. VII. Abmeldungen im Falle von Erwerbsminderungsrenten Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind für die Meldung an die Zusatzversorgungskasse zwei Daten von Bedeutung: 1. Das Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet zum Ende des Monats, in dem der Bescheid über die Erwerbsminderungsrente zugestellt wird. Handelt es sich um eine zeitlich befristete Rente, so ruht das Arbeitsverhältnis ab demselben Zeitpunkt. 2. Der Beginn der Erwerbsminderungsrente Sowohl im Falle der unbefristeten, als auch im Falle der befristeten Erwerbsminderungsrente muss eine Abmeldung erstellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, so ist dies auf der Abmeldung entsprechend anzugeben. Für die Rentenberechnung ist die Anzahl der Versorgungspunkte entscheidend, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Rente erworben hat. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das Entgelt zu diesem Stichtag aufgeteilt wird. Hierbei ist auch zu beachten, dass fiktives Entgelt, das aufgrund einer Krankheit nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemeldet wird, nach Rentenbeginn nicht mehr zusatzversorgungspflichtig ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält am einen Bescheid über eine befristete teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese Rente beginnt am Die Abmeldung an die Zusatzversorgungskasse müsste folgendermaßen aussehen: ,00 37, ,50 72, ,50 27, Auf der Abmeldung wäre außerdem anzugeben, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat, da es im Falle der befristeten Erwerbsminderungsrente lediglich für die Dauer der Befristung ruht. Der Jahresmeldung für das Jahr 2007 wäre noch folgender Abschnitt anzufügen:
6 Da die Erwerbsminderungsrenten häufig bereits in einem der Bescheidzustellung vorangehenden Jahr beginnt, wäre es für die Sachbearbeiter der Zusatzversorgungskasse sehr hilfreich, wenn der Abmeldung gleich eine berichtigte Jahresmeldung für das Jahr, in dem die Rente beginnt, beigefügt wird, die eine entsprechende Aufteilung der Entgelte enthält. VIII. Seminaranmeldungen für Personalsachbearbeiter Die von uns im letzten Rundschreiben angebotenen Seminartermine für Personalsachbearbeiter sind aufgrund großer Nachfrage bereits ausgebucht. Um allen Interessenten ein Seminar anbieten zu können, haben wir weitere Veranstaltungstermine geplant. Ein Anmeldeformular für diese neuen, zusätzlichen Termine liegt diesem Rundschreiben als Anlage 1 bei. Bitte melden Sie sich bis spätestens an. Nach Eingang der Anmeldung schicken wir Ihnen eine Bestätigung nebst Anreisebeschreibung zu. Für weit von Magdeburg entfernte Mitglieder besteht auch die Möglichkeit, dass wir ein Seminar bei Ihnen vor Ort durchführen. Hierzu wäre jedoch eine gewisse Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Eine Kooperation mit anderen, benachbarten Mitgliedern wäre wünschenswert. Zur Vereinbarung solcher Seminare vor Ort wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin Frau Paternoga (Telefon: 0391/ ). Wenn gewünscht, führen wir auch gerne eine Informationsveranstaltung bei Ihnen zur Riesterrente und zur Entgeltumwandlung durch. Ein entsprechendes Anmeldeformular liegt als Anlage 2 bei. Möglich ist auch der Aufbau eines Infostandes bei einer Ihrer Personalversammlungen. Zur telefonischen Terminabsprache wenden Sie sich bitte an unseren Mitarbeiter Herrn Pfohl (Telefon: 0391/ ). IX. Versicherungsnachweise für die freiwillige Versicherung Die Nachweise über die Höhe der Anwartschaften in der freiwilligen Versicherung erhalten unsere Versicherten im Sommer 2007 zusammen mit den Versicherungsnachweisen für die Pflichtversicherung. Damit werden die Versicherten von uns einmal jährlich über ihre Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung unterrichtet. Bisher wurden die Nachweise für die freiwillige Versicherung separat bereits im Frühjahr versandt. Durch die Zusammenlegung der Nachweise soll eine einheitliche Information für die Versicherten erfolgen, aus der sie ihre gesamten Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auf einen Blick ersehen können. Die sonstigen Nachweise und Anträge aus der freiwilligen Versicherung, insbesondere die im Rahmen der Riester-Rente benötigte Steuerbescheinigung nach 10a EStG und den Zulagenantrag, erhalten unsere Versicherten jedoch weiterhin schnellstmöglich (im Frühjahr 2007). 6
7 X. Verzinsung der ZVK weiterhin bei 3,25 % Auch im Jahr 2007 beträgt die Verzinsung der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt unverändert überdurchschnittliche 3,25 %. Dies ist ein Grund dafür, dass die Leistungen bei einer Entgeltumwandlung und einer Riesterrente der ZVK deutlich über den Angeboten anderer Anbieter liegen. Um Ihre Angestellten über diese guten Vorsorgemöglichkeiten zu informieren, liegt dem Rundschreiben als Anlage 3 ein entsprechendes Infoblatt bei. Die Abonnenten des -Newsletters haben das Blatt bereits in den vergangenen Tagen als Datei per Mail erhalten. XI. Entgeltumwandlung und Altersteilzeit Bisher waren beim Zusammentreffen von Altersteilzeit mit Entgeltumwandlung die Wechselwirkungen teilweise unklar. Insbesondere die Auswirkung der Entgeltumwandlung auf die Höhe der Aufstockungsbeiträge warf Fragen auf. Eine uns nun vorliegende Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Entgeltumwandlung dazu führt, dass sich der Aufstockungsbetrag erhöht. Dies resultiert insbesondere daraus, dass sowohl das Vollzeitbrutto als auch das Altersteilzeitbrutto um die Entgeltumwandlung verringert wird. Berechnungsbeispiel: BAT II Steuerklasse 1 Steuerklasse 3 Ohne Mit Ohne Mit Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Bruttoentgelt 2.166, , , ,76 Entgeltumwandlung 100,00 100,00 Lohnsteuer 351,13 321,33 86,16 66,83 SV-Beiträge 498,23 476,53 498,23 476,53 Aufstockungsbetrag 1.308, , , ,79 RV-Aufstockung 339,10 341,05 339,10 341,05 Nettoentgelt 2.625, , , ,19 Nettoentgelt o. ATZ 1.317, , , ,40 XII. Beachtung der korrekten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen Wie bereits im Rundschreiben Nr. 4/2006 mitgeteilt, möchten wir nochmals auf die korrekte Verwendung der Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen hinweisen. Die Angabe der gültigen Buchungsschlüssel ist Voraussetzung für die richtige Zuordnung der eingezahlten Umlagen und Zusatzbeiträge. Ist kein ordnungsgemäßer Buchungsschlüssel vorhanden, werden diese Zahlungen vom System abgewiesen und können den entsprechenden Konten nicht zugeordnet werden. Eine fristgerechte Verbuchung kann somit nicht erfolgen und es verursacht zum einen immensen Verwaltungsaufwand und zum anderen könnten Verzugszinsen für Sie entstehen. 7
8 Der maschinell lesbare Verwendungszweck, welcher in der ersten dafür vorgesehenen Zeile einzutragen ist, muss nach folgendem Muster angegeben werden: Mitgliedsnummer-AS-BS-Buchungsschlüssel (z. B AS-BS ) Achtung: keine Leerzeichen verwenden Übersicht der wichtigsten Buchungsschlüssel bei Banküberweisungen: Buchungsschlüssel Art der Einzahlung Umlage laufende Zahlung Umlage Zahlung für das Vorjahr (z. B. Nachzahlung) Umlage Einzahlung Abrechnungsschuld Zusatzbeitrag laufende Zahlung Zusatzbeitrag Zahlung für das Vorjahr Zusatzbeitrag Zahlung Abrechnungsschuld Bei Zahlungen für Versicherte mit einer Freiwilligen Versicherung, muss der Buchungsschlüssel des Vertrages angegeben werden. Die o. g. Buchungsschlüssel sind in diesem Fall nicht anzuwenden. XIII. DATÜV- ZVE Meldungen Bei der Nutzung des Downloads von Meldungen nach DATÜV-ZVE über unsere Homepage bitten wir Sie, im Absenderfeld die Mitgliedsnummer oder den Mitgliedsnamen anzugeben, damit eine Zuordnung, insbesondere bei eventuell fehlerhaften Dateien, möglich ist. XIV. Neue Telefonnummern Bei der Zusatzversorgungskasse wurde die Telefonanlage erneuert. Hierdurch haben sich die Telefonnummern einiger Mitarbeiter geändert. Damit Sie immer die richtigen Ansprechpartner erreichen können, haben wir diesem Rundschreiben ein aktualisiertes Telefonverzeichnis beigefügt. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin Anlagen 8
9 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.Nr. Name . Versicherungs- und Rentenangelegenheiten: 725 Frau Fabian, SB 724 Frau Mertin, SB 772 Frau Tschauder, SB 757 Frau Stegitz, SB 759 Frau Eins, SB 733 Frau Hackfurth, TL Abrechnungsverfahren / Meldewesen: 701 Frau Mäder, SB a.maeder@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulagenanträgen: 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de 705 Frau Schrenke, SB k.schrenke@kvsa.komsanet.de 770 Frau Reinicke, SB d.reinicke@kvsa.komsanet.de 730 Frau Kersten, SB e.kersten@kvsa.komsanet.de 731 Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de Überleitungen/ Eheversorgungsausgleich 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch, SB m.pampuch@kvsa.komsanet.de 718 Frau Dannenberg, SGL a.dannenberg@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de 771 Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de 706 Frau Doberan, SGL c.doberan@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 9
10 Anlage 1 Antwort Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Magdeburg Schulung für Personalsachbearbeiter Anmeldung: Einführungskurs in die Zusatzversorgung Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Montag, Name, Vorname bitte angeben Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer 10
11 Anlage 1 Antwort Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Magdeburg Schulung für Personalsachbearbeiter Anmeldung: Fortgeschrittenenkurs Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Mittwoch, Name, Vorname bitte angeben Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer 11
12 Anlage 2 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Herr Pfohl Tel.: 0391/ Magdeburg Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung als Ergänzung zur Informationsveranstaltung: nach Informationsveranstaltung Versichertenberatung durch Mitarbeiter der ZVK Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber) Terminwunsch/Uhrzeit: 12
13 GLÜCK GEHABT!!! Sie gehören zu den Glückspilzen, die auch 2007 mit 3,25 % eine überdurchschnittliche Verzinsung für Riesterrente und Entgeltumwandlung von der ZVK bekommen können. Einfach bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen Anhalt anrufen und kostenlos eine Modellberechnung anfordern. Telefon: 0391 /
Rundschreiben Nr. 4/2010
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