Rundschreiben Nr. 2/2007

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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, den 20. April 2007 Rundschreiben Nr. 2/2007 Inhalt I. Vierte Änderung der Satzung der ZVK II. III. IV. Auswirkungen des Gesetzes über die Kreisgebietsneuregelung Meldungen - Arbeitnehmeranteil - Neues Meldeformular - Computerausdruck als Meldeformular Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers V. Neue Grenzwerte für die zusätzliche Umlage ( 76 Abs. 1) VI. VII. Freiwillige Versicherung - Riester-Förderung - Entgeltumwandlung Beratungsangebote der ZVK - Informationsveranstaltungen - Beratungstage - Personalsachbearbeiterseminare Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben geben wir Ihnen ein hilfreiches Arbeitsmaterial mit aktuellen Informationen Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Gern nehmen wir Ihre Anregungen hierzu entgegen und stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit für Rückfragen zur Verfügung. 1

2 I. Vierte Änderung der Satzung der ZVK Die vom Kassenausschuss am 14. Dezember 2006 beschlossene Vierte Änderung der Satzung der ZVK wurde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 12. März 2007 (Nr. 12) veröffentlicht. Auf folgende Änderungen weisen wir besonders hin: a) Ausgleichsbetrag Mit den Ergänzungen in 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt, dass alle Ansprüche, die ab dem aus Zusatzbeiträgen erworben wurden, in die Berechnung des Ausgleichsbetrages einfließen. Dies ist erforderlich, weil alle Ansprüche nach dem Punktemodell bewertet werden und somit auch die in den Altersfaktoren hinterlegten Zinssätze erwirtschaftet werden müssen, um die Ansprüche abdecken zu können. Sollten die Erträge nicht erwirtschaftet werden, sind die Mitglieder der Solidargemeinschaft verpflichtet, diese finanziell auszugleichen. Ein Mitglied, welches die Solidargemeinschaft verlässt, entledigt sich der Nachschusspflicht, hinterlässt aber ggf. nicht ausfinanzierte Ansprüche seiner Beschäftigten. Auch die Anrechte aus sozialen Komponenten sind bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages zu berücksichtigen, da sie aus Überschüssen finanziert werden müssen. Mit der Modifikation des Absatzes 3 wird einerseits erreicht, dass sich fortgesetzte Pflichtversicherungen weiterhin voll mindernd auf den Ausgleichsbetrag auswirken und damit organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers nicht verhindert werden. Werden dagegen nicht alle Pflichtversicherungen fortgeführt, muss das ausscheidende Mitglied auch insoweit den anteiligen Ausgleichsbetrag zahlen. b) Freiwillige Versicherung In 23 wurde satzungsrechtlich verankert, dass das Leistungsrecht der freiwilligen Versicherung abschließend und ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt wird. Durch die Hinterlegung der AVB im Anhang der Satzung wurde auch die rechtliche Verknüpfung zur Satzung hergestellt und die 24 bis 26 konnten gestrichen werden. c) Wartezeit Mit der neuen Sonderregelung zur Wartezeit hinsichtlich der Anwartschaften für die im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens eingebrachte Arbeitnehmereigenbeteiligung an der Pflichtversicherung und für die Altersvorsorgezulagen in der Pflichtversicherung, wird der gesetzlich geregelten sofortigen Unverfallbarkeit nach 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz i. V. m. 1b Abs. 5 BetrAVG Rechnung getragen. Leistungen aus der Pflichtversicherung unterliegen nach 32 Abs. 1 grundsätzlich einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz i. V. m. 1b Abs. 5 BetrAVG sind demgegenüber Anwartschaften sofort unverfallbar, soweit sie auf Beträgen beruhen, die aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Rahmen eines kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens geleistet wurden. Da es sich bei der Arbeitnehmerbeteiligung am Zusatzbeitrag um derartige Beträge handelt, wurde der Abs. 4 in 32 eingefügt. 2

3 Erfüllt der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die allgemeine Wartezeitvoraussetzungen der Absätze 1 bis 3 des 32, hat er dennoch einen Anspruch auf eine Teilrente seiner Betriebsrente, die sich aus der Arbeitnehmereigenbeteiligung an den Zusatzbeiträgen sowie aus Altersvorsorgezulagen ergibt, wenn zwischen dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das ein Arbeitnehmerbeitrag entrichtet worden ist, und dem Beginn der Betriebsrente mindestens 60 Kalendermonate liegen. Bei Versicherten, die erst im höheren Alter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnehmen, könnte bei einem vorzeitigen Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall eintreten, dass die 60 Kalendermonate nach Satz 1 nicht vorliegen und sie deshalb keine anteilige Betriebsrente aus den sofort unverfallbaren Anwartschaften erhalten würden. Von daher wird in diesen Fällen durch Satz 2 gewährleistet, dass in jedem Fall ein Anspruch auf eine anteilige Altersrente entsteht. Der Anteil der Anwartschaften, der auf Arbeitnehmereigenbeteiligungen bzw. Altersvorsorgezulagen beruht, wird von der Kasse entsprechend dem allgemeinen Verfahren zur Aufteilung von Leistungen nach dem EStG ermittelt. Insoweit gibt es bereits allgemein anerkannte Regelungen, nach denen derartige Leistungen aufgeteilt werden können. Die Höhe der Anwartschaften, die auf Altersvorsorgezulagen beruhen, richtet sich nach der Höhe der nach 34a Abs. 2 ermittelten Versorgungspunkte. Die Leistung aus diesen Teilanwartschaften unterliegt im Übrigen den allgemeinen satzungsrechtlichen Regelungen für Leistungen aus der Pflichtversicherung. Sofern der Versicherte nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinsichtlich der Teilleistung durch eine weitere Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Wartezeit erfüllt, ist seine Betriebsrente bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls nach 38 neu zu berechnen. Dies bedeutet, dass zu der bereits gezahlten Betriebsrente aus den sofort unverfallbaren Anwartschaften auch die Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind, für die der Versicherte bislang keine Leistungen erhalten hat, weil die Anwartschaft insoweit noch verfallbar war. Dies gilt auch für die bislang verfallbaren Anwartschaften aus Versorgungspunkten, die vor dem ersten Versicherungsfall erworben wurden. Auf die neuen Versorgungspunkte ist entsprechend 38 Abs. 2 der neue Abschlagsfaktor anzuwenden. d) Berücksichtigung von Altersvorsorgezulagen in der Pflichtversicherung Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums kann für den Eigenanteil der Versicherten an der Pflichtversicherung nicht die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG beansprucht werden, sondern die Förderung über die sog. Riesterrente. Diese Förderung setzt sich zum einen aus einer Förderung über Altersvorsorgezulagen ( 79 ff. EStG) und zum anderen aus einer Förderung über einen Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) zusammen. Bislang war in der Pflichtversicherung eine leistungssteigernde Einzahlung von Altersvorsorgezulagen nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit bestand nur in der freiwilligen Versicherung. In der Pflichtversicherung wurden bislang Versorgungspunkte nur aufgrund des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erworben. Damit die für die Pflichtversicherung von der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) gezahlten Altersvorsorgezulagen auch bei der ZVK leistungssteigernd berücksichtigt werden können, war es erforderlich, in der Satzung Regelungen zur Umrechnung dieser Zulagen in Versorgungspunkte festzulegen, was mit dem neu eingefügten 34 a erfolgt ist. 3

4 e) Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen Die in 65 Satz 3 geregelte Höhe der Verzinsung für Zahlungen, die nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit eingehen (Fälligkeitszinsen), wird an die allgemeine Regelung für Verzugszinsen in 288 Abs. 1 BGB angepasst. Der satzungsrechtliche Fälligkeitszinssatz wird damit von drei auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB angehoben. II. Auswirkungen des Gesetzes über die Kreisgebietsneuregelung Gemäß 14 Abs. 1a) der ZVK-Satzung endet eine Mitgliedschaft, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird. Wird ein Landkreis aufgelöst, endet damit seine Mitgliedschaft. Der neue Landkreis muss deshalb die Mitgliedschaft in der ZVK beantragen. Den Antrag auf Mitgliedschaft finden Sie auf unserer Homepage unter: Die Zusatzversorgung/ Downloads/ Formulare. Bei Rückfragen stehen Ihnen insbesondere Frau Liesenhoff und Frau Doberan gern zur Verfügung. III. Meldungen Arbeitnehmeranteil Wie bereits in mehreren Rundschreiben mitgeteilt, ist die Arbeitnehmereigenbeteiligung in der Pflichtversicherung dem Zusatzbeitrag zuzuordnen. Da der Arbeitnehmerbeitrag aus individuell versteuertem Entgelt zu erbringen ist, muss dies auch durch den entsprechenden Buchungsschlüssel gekennzeichnet werden. Der Buchungsschlüssel lautet: Leider sind uns wieder einige Jahresmeldungen für das Jahr 2006 mit dem falschen Buchungsschlüssel zugesandt wurden. Aus diesem Grund weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Verwendung des Buchungsschlüssels die Riesterförderung für Ihre Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Es erhalten nur die Pflichtversicherten einen Zulagenantrag und gemäß 10 a EStG eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, bei denen der Buchungsschlüssel in der Jahresmeldung eingetragen wurde. Neues Meldeformular Aufgrund der Riesterförderfähigkeit des Arbeitnehmereigenbeitrages in der Pflichtversicherung und anderer gesetzlicher Regelungen müssen zusätzliche Daten erhoben werden. Da diese u. a. auch von der ZfA verwendet werden, haben wir ein neues Meldeformular für die Pflichtversicherung entwickelt. Sie erhalten dieses Formular als Anlage 1 zu diesem Rundschreiben. Sie finden dieses selbstverständlich auch auf unserer Homepage zum downloaden. Computerausdruck als Meldung Bitte achten Sie bei der Verwendung von Computerausdrucken als Meldungen unbedingt darauf, dass diese mit Datum, Unterschrift und Stempel versehen werden bevor Sie uns zugesandt werden. Damit ersparen wir uns zusätzlichen Verwaltungsaufwand und kosten. Vielen Dank!!! 4

5 IV. Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) wurden den Arbeitgebern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab 2007 erweiterte Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten auferlegt. Gemäß 5 (neu) der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) und 5 und 6 der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) haben sie als Arbeitgeber folgende Pflichten: a) Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten bestehen für: 1) die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (Erhöhungsbetrag von 1.800,00 im Rahmen einer Entgeltumwandlung) im Hinblick auf: - den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage, - den Zeitpunkt einer Übertragung - alle Änderungen nach dem 31. Dezember 2004 bei Änderung einer vor dem 1. Janaur 2005 erteilten Versorgungszusage - 2) die Anwendung des 40b EStG (alte Fassung) in Bezug auf die Inhalte der Altzusage 3) Verzicht auf Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG; hier die Verzichtserklärungen nach 52 Abs. 6 Satz 1 EStG 4) Übernahme einer Altzusage; hier die Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers, dass die Zusage eine Altzusage war und nicht als Versorgungszusage i. S. des 3 Nr. 63 Satz 3 EStG behandelt wurde b) Mitteilungspflichten Der Arbeitgeber hat die ZVK (Versorgungseinrichtung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses je Versorgungszusage die Beiträge mitzuteilen, die: nach 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfrei belassen nach 40b (am geltende Fassung) pauschal besteuert oder individuell bzw. steuerfrei nach 3 Nr. 66 EStG (Übertragung Unterstützungskasse Pensionsfond) belassen wurden. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung diese Daten bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Teilt der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung nichts mit, ohne dass diese den Arbeitgeber benachrichtigt hat, so muss die Versorgungseinrichtung davon ausgehen, dass es sich bei den Höchstgrenzen des 3 Nr. 63 EStG um steuerfreie Beiträge handelt, deren Leistungen in der Auszahlungsphase voll nachgelagert versteuert werden. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der ZVK erhalten Sie als Arbeitgeber nach Vertragsabschluss (unter Hinweis auf die gewählte Vertragsart und staatliche Förderung) von uns einen Buchungsschlüssel, der im Verwendungszweck der Überweisung aufzuführen ist und mit dessen Hilfe Sie uns die steuerrechtlichen Gegebenheiten mitteilten. Hierdurch wird die gesetzliche Mitteilungspflicht erfüllt. 5

6 Wir stellen jedoch immer wieder fest, dass die uns gemeldeten Buchungsschlüssel vor allem in Hinsicht auf das Steuermerkmal häufig nicht richtig sind. Wir empfehlen Ihnen deshalb, am Ende eines Jahres die uns gemeldeten steuerrechtlichen Gegebenheiten noch einmal zu überprüfen und uns Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Nur so kann gewährleistet werden, dass aus den abgeführten und gemeldeten Beiträgen dem Versicherten in steuerrechtlicher Hinsicht kein Nachteil entsteht. c) Aufbewahrungspflichten Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet die Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, wie diese zur Sicherstellung der Besteuerung notwendig sind ( 147 Abs. 3 AO = 10 bzw. 6 Jahre). Tritt während des aktiven Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 6 Jahren nach der letzten Lohnzahlung der dauerhafte Versorgungsfall ein, so ist die kürzere Aufbewahrungsdauer nach 41 Abs. 1 Satz 10 EStG ausreichend. Gleiches gilt, wenn die Versorgungszusage für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei dem alten Arbeitgeber nicht mehr besteht (Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber nach 4 Abs. 2 und 3 BetrAVG; Übertragung auf den Arbeitnehmer nach 2 Abs. 2 BetrAVG). Ergebnis: Die aufgeführten Verpflichtungen treffen den Arbeitgeber in allen Fällen einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Diese Regelungen gelten somit sowohl für die Pflichtversicherung - soweit der Zusatzbeitrag betroffen ist als auch für die freiwillige Versicherung der ZVK. Da es sich um gesetzlich geregelte Verpflichtungen für den Arbeitgeber handelt, können wir Sie nur auf diese hinweisen und bieten Ihnen unsere Unterstützung soweit möglich - bei der Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten an. V. Neue Grenzwerte für die zusätzliche Umlage ( 76 Abs. 1) Die Grenzwerte für die zusätzliche Umlage nach 76 Abs. 1der Satzung der ZVK ändern sich zum 1. Juli Ab ,77 - im Zuwendungsmonat 8.797,13 Ab ,27 - im Zuwendungsmonat 8.935,30 VI. Freiwillige Versicherung Riester-Förderung Ihre Arbeitnehmer beteiligen sich bereits heute mit 1,1 v. H. an der betrieblichen Altersversorgung und ab dem 1. Juli 2007 mit 2 v. H. Für diesen Arbeitnehmereigenbeitrag können staatliche Zulagen - Altersvorsorgezulage und/oder der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Aber selbst bei einer Arbeitnehmereigenbeteiligung in Höhe von 2 v. H. kann oftmals nicht der Zulagenanspruch voll ausgeschöpft werden. 6

7 Der Anspruch auf Zulage entwickelt sich wie folgt: Beitragsjahr % vom rv-pflichtigen Bruttoeinkommen des Vorjahres Mindesteigenbeitrag Grundzulage 1% 38,00 46,00 2% 76,00 92,00 3% 114,00 138,00 Ab % 154,00 185,00 Zulage pro Kind für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch hat Ihre Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die andere gern hätten, nämlich die volle Zulage zu erhalten, indem Sie nur noch einen geringen Anteil aus Ihrem Nettoverdienst für den Abschluss eines Riester-Vertrages investieren. Um sich diese einmalige Möglichkeit nicht entgehen zu lassen, sollten Ihre Arbeitnehmer diese Chance nutzen und sich unverbindliche Modellberechnungen erstellen lassen. Selbstverständlich können Sie auch unsere Unterstützung anfordern, wenn Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer Informationsveranstaltung über die steuerlichen Möglichkeiten informiert werden sollen und ihre Fragen stellen können. Die Riester-Förderung hat in den letzten Jahren an Attraktivität gewonnen. Immer mehr Beschäftigte nutzen die staatlichen Fördermöglichkeiten, um für das Alter vorzusorgen, aber nur wenige haben die Möglichkeit, dies mit einer bereits vorhandenen betrieblichen Altersversorgung aufzustocken. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von ergeben sich folgende jährliche Beträge, die er tatsächlich selbst aufbringen muss: Beitragsjahr Mindesteigenbeitrag Abzüglich Grundzulage pro Jahr Abzüglich bereits geleisteten Arbeitnehmeranteil Noch zu zahlender Beitrag (3 %) (mtl. 26,75 ) (4 %) (mtl. 37,16 ) Außerdem können Ihre Arbeitnehmer den Altersvorsorgebeitrag im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob neben der gewährten Zulage, aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse, auch der Sonderausgabenabzug in Frage kommt. Dieser wird dann ggf. ihren Arbeitnehmern direkt vom Finanzamt erstattet. Je höher die Eigenleistung und der Steuersatz sind, je höher sind auch die Steuerersparnisse. 7

8 Entgeltumwandlung Eine Entgeltumwandlung lohnt sich insbesondere für Auszubildende, da diese dadurch unter Umständen den Erhalt ihres Kindergeldes sichern können. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht für Auszubildende grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte des Kindes abzüglich pauschaler Werbungskosten und Arbeitnehmer- Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag von nicht übersteigen. Liegt das Einkommen des Auszubildenden, z.b. auch durch Inanspruchnahme einer vermögenswirksamen Leistung, über den für das Kindergeld relevanten Grenzbetrag, könnte der Auszubildende durch eine Entgeltumwandlung sein Einkommen so gestalten, dass der Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld nicht überschritten wird. Im Ergebnis würde dann das Kindergeld (mindestens im Jahr) wieder gewährt und zugleich erwirbt der Auszubildende einen Grundstein für eine attraktive Altersversorgung. Das lohnt sich also zweifach. Um Ihren Auszubildenden auf diese einmalige Gelegenheit aufmerksam zu machen, haben wir einen Infoflyer zum Thema Extrageld für den Azubi als Anlage 2 diesem Rundschreiben beigelegt, welches Sie gern vervielfältigen und Ihren Auszubildenden an die Hand geben können. Denken Sie daran, auch Sie als Arbeitgeber können noch 2 Jahre vom Abschluss einer Entgeltumwandlung durch Reduzierung Ihrer Sozialabgaben profitieren. Deshalb verschenken Sie kein Geld und nutzen Sie Ihre Möglichkeiten! VII. Beratungsangebote der ZVK Informationsveranstaltungen Für Ihre Arbeitnehmer wird es immer wichtiger, neben der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente auch zusätzlich über den Betrieb für das Alter vorzusorgen. Der Staat fördert die eigene Vorsorge über Entgeltumwandlung und Riesterrente mit Zulagen und teils erheblichen Steuervorteilen. Auch eine Einsparung von Sozialabgaben ist möglich. Wenn bereits ein Arbeitnehmeranteil gezahlt wird, kann schon mit einem geringen Mehraufwand die komplette staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Wir bieten Ihnen an, Ihre Arbeitnehmer über diese Möglichkeiten und Vorteile der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Hierzu führen wir - auf Wunsch- kostenlose Präsentationen bei Ihnen vor Ort durch. Auch der Aufbau eines Infostandes bei Ihrer Personalversammlung ist möglich. Eine Informationsveranstaltung hat auch für Sie als Arbeitgeber einige Vorteile: 1. Durch eine Entgeltumwandlung werden Lohnnebenkosten des Arbeitgebers eingespart. Eine Entgeltumwandlung von 100 im Monat führt beim Arbeitgeber zu einer Entlastung von monatlich ca. 20 durch eingesparte Sozialabgaben. Auf das ganze Jahr gesehen, kann es zu einer erheblichen Ersparnis beim Arbeitgeber führen, wenn mehrere Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführen. 2. Mit unseren Veranstaltungen über die betriebliche Altersvorsorge unterstützen wir Sie gern bei der Information Ihrer Arbeitnehmer. Gerade vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmer Ihnen gegenüber bei fehlender Information eventuell Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, empfehlen wir Ihnen unser Angebot in Anspruch zu nehmen. 8

9 Sind Sie an der Durchführung einer Informationsveranstaltung interessiert, dann füllen Sie bitte das beigefügte Anmeldeformular (Anlage 3) aus. Sie können auch gerne bei uns anrufen und mit unserem Mitarbeiter Herrn Pfohl einen Termin abstimmen: (Tel.: 0391 / ). Beratungstage Um Ihre Arbeitnehmer individuell beraten und in Einzelgesprächen alle anfallenden Fragen klären zu können, bieten wir Ihnen auch Beratungstage vor Ort an. Hierbei wird individuell die Situation des einzelnen Arbeitnehmers besprochen und u. a. wird er über die bereits bei der ZVK erreichten Rentenanwartschaften in der Pflichtversicherung informiert. Auch seine individuelle Versorgungssituation im Alter und die Vorsorgemöglichkeiten bei der ZVK werden erläutert. Ein solcher Beratungstag kann sowohl im Anschluss an eine Präsentation, als auch ohne vorherige Präsentation durchgeführt werden. Um auf die individuelle Situation jedes Arbeitnehmers eingehen zu können, geben wir Ihnen zur Bedarfsermittlung ein Formblatt (Anlage 4) an die Hand. Den Termin für einen Beratungstag stimmen Sie dann bitte mit unserem Mitarbeiter Herrn Pfohl ab (Tel.: 0391 / ). Personalsachbearbeiterseminare Die von uns angebotenen Seminartermine für Personalsachbearbeiter erfreuen sich großer Nachfrage. Um allen Interessenten ein Seminar anbieten zu können, haben wir weitere Veranstaltungstermine geplant. Ein zusätzlicher Einführungskurs findet am und ein zusätzlicher Fortgeschrittenenkurs am statt. Die Anmeldeformulare für diese neuen Termine liegen als Anlagen 5 und 6 bei. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine Bestätigung nebst Anreisebeschreibung. Der Anmeldeschluss ist der Sollte die Entfernung nach Magdeburg die Teilnahme am Seminar für Sie ausschließen, besteht auch die Möglichkeit, dass wir ein Seminar bei Ihnen vor Ort durchführen. Die Durchführung ist jedoch an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Deshalb empfehlen wir Ihnen eine Kooperation mit anderen ggf. benachbarten Arbeitgebern (Landkreise, Städte, Gemeinden etc.) anzustreben. Zur Vereinbarung solcher Seminare vor Ort wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin Frau Paternoga (Tel.: 0391/ ). Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin 9

10 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.Nr. Name . Versicherungs- und Rentenangelegenheiten: 725 Frau Fabian, SB 724 Frau Mertin, SB 772 Frau Tschauder, SB 757 Frau Stegitz, SB 759 Frau Eins, SB 733 Frau Hackfurth, TL Abrechnungsverfahren / Meldewesen: 701 Frau Mäder, SB a.maeder@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulageanträgen: 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de 705 Frau Schrenke, SB k.schrenke@kvsa.komsanet.de 770 Frau Reinicke, SB d.reinicke@kvsa.komsanet.de 730 Frau Kersten, SB e.kersten@kvsa.komsanet.de 731 Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de Überleitungen/ Eheversorgungsausgleich 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch, SB m.pampuch@kvsa.komsanet.de 718 Frau Dannenberg, SGL a.dannenberg@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de 771 Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de 706 Frau Doberan, SGL c.doberan@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de 759 Frau Eins, SB a.eins@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 10

11 Anlage 3 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Herr Pfohl Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Frau Paternoga Magdeburg Tel.:0391/ Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung Infostand für die Personalversammlung Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber) Terminwunsch/Uhrzeit: 11

12 Antwort Anlage 5 Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Magdeburg Schulung für Personalsachbearbeiter Anmeldung: Einführungskurs in die Zusatzversorgung Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Mittwoch, Name, Vorname bitte angeben Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer 12

13 Antwort Anlage 6 Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Magdeburg Schulung für Personalsachbearbeiter Anmeldung: Fortgeschrittenenkurs Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Mittwoch, Name, Vorname bitte angeben Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer 13

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 14. März 2007

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 14. März 2007 BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße

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