Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 09.05.2014. An die Mitglieder der"

Transkript

1 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung RUNDSCHREIBEN 2/2014 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE Themenschwerpunkte 1. Versand der Versicherungsnachweise für das Beitragsjahr Jahresmeldungen für das Geschäftsjahr Änderung des Grenzbetrages für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung zum Abgeordnete 4 5. Einstiegsqualifizierung Jugendlicher nach 54 a SGB III 5 6. Fiktives Entgelt bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss während des Bezuges von Übergangsgeld 5 7. Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen 6

2 Rundschreiben 2/ Versand der Versicherungsnachweise für das Beitragsjahr 2013 Mitte Mai beginnt der Versand der Versicherungsnachweise für das Beitragsjahr 2013 für die Pflicht- und die freiwillige Versicherung Ihrer Beschäftigten. Alle Versicherten erhalten zusätzlich eine Beilage mit Informationen zu den freiwilligen Vorsorgemöglichkeiten der ZVK. Ein Teil der Versicherten erhält außerdem noch eine Bescheinigung nach 92 Einkommenssteuergesetz (EStG) und/oder einen Antrag auf Altersvorsorgezulage. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesen Unterlagen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: 1. Der Versicherungsnachweis und die Beilage Wozu dient der Versicherungsnachweis? Der Versicherungsnachweis informiert Ihre Beschäftigten über die bis zum erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Betriebsrente aus der Pflicht- und ggf. aus der freiwilligen Versicherung. Was sollen die Versicherten mit dem Versicherungsnachweis tun? Die im Versicherungsnachweis enthaltenen Daten sind von den Versicherten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere das vom Arbeitgeber für das Beitragsjahr 2013 gemeldete Entgelt. Beanstandungen haben innerhalb von 6 Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erfolgen. Worüber informiert die Beilage? Zusätzlich zur Pflichtversicherung besteht für Ihre Beschäftigten die Möglichkeit, den Rentenanspruch durch freiwillige Einzahlungen bei der ZVK weiter zu erhöhen. Hierzu gibt es verschiedene Altersvorsorgeprodukte, die in der Beilage vorgestellt werden. 2. Die Bescheinigung nach 92 EStG Wer bekommt eine Bescheinigung nach 92 EStG? Versicherte, bei denen im Jahr 2013 ein Datenaustausch mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stattgefunden hat und/oder die riesterförderfähige Beiträge (aus individuell versteuertem Einkommen) gezahlt haben, erhalten eine Bescheinigung nach 92 EStG. Welchen Inhalt hat die Bescheinigung nach 92 EStG? Die Bescheinigung weist neben der Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten riesterförderfähigen Beiträge auch die Höhe der im Jahr 2013 gutgeschriebenen bzw. zurückgeforderten Riester-Zulagen aus. 2

3 Rundschreiben 2/ Der Antrag auf Altersvorsorgezulage (Zulagenantrag) Wer bekommt einen Zulagenantrag? Nur den Versicherten, die im Jahr 2013 riesterförderfähige Beiträge gezahlt und in der Vergangenheit noch keinen Zulagenantrag mit einer Dauervollmacht gestellt haben, wird ein Zulagenantrag zugeschickt. Wozu dient der Zulagenantrag? Mit dem Zulagenantrag wird für die im Jahr 2013 geleisteten riesterförderfähigen Beiträge eine zusätzliche staatliche Förderung (Altersvorsorgezulagen) beantragt, die den Betriebsrentenanspruch erhöht. Wird kein Zulagenantrag gestellt, verfällt der Anspruch auf die Zulagen für 2013 zum Dadurch verlieren die Versicherten einen Teil ihrer späteren Rente. Was sollen die Versicherten mit dem Zulagenantrag tun? Die Versicherten überprüfen im Zulagenantrag die bereits eingetragenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ergänzen ggf. fehlende Angaben. Der ausgefüllte und unterschriebene Zulagenantrag ist an die ZVK zurückzusenden. Welche Besonderheit bei der Beantragung von Zulagen besteht für Personen in Altersteilzeit? Damit die ZfA die Zulagen für Versicherte in Altersteilzeit korrekt berechnen kann, muss im Zulagenantrag unter Punkt E das tatsächliche Entgelt des Vorjahres angegeben werden. Was zum tatsächlichen Entgelt zählt, kann den Erläuterungen zum Zulagenantrag entnommen werden. Macht der Versicherte unter Punkt E keine Angaben, so erhält er in der Regel weniger Zulagen, als ihm eigentlich zustünden. Wo erhalten die Versicherten weitere Informationen? Bei Fragen zum Ausfüllen des Zulagenantrags können sich die Versicherten gern per Telefon ( ), per (TeamRiester@kvsa.komsanet.de) oder über den Anrufservice auf unserer Homepage an die Mitarbeiter/-innen der ZVK wenden. 4. Postrückläufer Wie wird mit unzustellbaren Versicherungsnachweisen verfahren? Wie bereits im Rundschreiben 3/2013 mitgeteilt, werden auch in diesem Jahr wieder Versicherungsnachweise, die wegen fehlerhafter Adressen als unzustellbar zurückkommen, gesammelt an den jeweiligen Arbeitgeber übersandt, damit dieser sie an die Beschäftigten aushändigen kann. 3

4 Rundschreiben 2/ Jahresmeldungen für das Geschäftsjahr 2013 Die Jahresmeldungen 2013 waren bis zum 31. Januar 2014 an die ZVK zu übersenden. Dieser Verpflichtung ist der überwiegende Teil unserer Mitglieder nachgekommen 90 % der Jahresmeldungen sind fristgerecht eingegangen. Mitglieder, deren Jahresmeldungen noch nicht, unvollständig oder fehlerhaft übermittelt wurden, erhielten mit der Mitgliederabrechnung im April 2014 eine Auflistung der noch nicht verarbeiteten Jahresmeldungen für das Geschäftsjahr Sofern zwischenzeitlich noch nicht geschehen, sind die fehlenden Jahresmeldungen für die in der Auflistung enthaltenen Beschäftigten schnellstmöglich bei uns einzureichen. 3. Änderung des Grenzbetrages für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung zum Mit der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst wurde rückwirkend zum eine Tarifsteigerung um 3 v. H. beschlossen, die Grenzbeträge erhöhen sich dementsprechend: Tarifgebiet Ost: : 6.841,37 Monat der Jahressonderzahlung: 9.919,99 Tarifgebiet West: : 6.841,37 Monat der Jahressonderzahlung: ,19 Eine zusätzliche Umlage fällt für Beschäftigte an, für die sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde. Sie beträgt 9 v. H. des den Grenzbetrag übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 4. Abgeordnete Während der Mitgliedschaft in einem Parlament ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem aus dem Abgeordnetenverhältnis eine unverfallbare lebenslängliche Anwartschaft auf Versorgung besteht ( 19 Abs. 1 Buchst. b der Satzung). Abgeordnete des Landes Sachsen-Anhalt erhalten einen sofortigen Anspruch auf Altersversorgung gem. Abgeordnetengesetz und unterliegen somit nicht mehr der Versicherungspflicht in der ZVK. Der Beschäftigte ist mit Abmeldegrund 13 abzumelden. Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages hat erst Anspruch auf eine Versorgung, wenn er dem Bundestag ein Jahr angehört hat. Daher endet für Bundestagsabgeordnete die 4

5 Rundschreiben 2/2014 Pflichtversicherung in diesem ersten Jahr nicht; es ist der Buchungsschlüssel " " zu melden. Die so gemeldete Zeit wird für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt. Zum Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine unverfallbare lebenslängliche Versorgung besteht, ist dann die Abmeldung in der ZVK vorzunehmen. 5. Einstiegsqualifizierung Jugendlicher nach 54 a SGB III Der Versicherungspflicht in der ZVK unterliegen alle Beschäftigten, die die Voraussetzungen nach 18 der Satzung erfüllen. Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildende. Die von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Einstiegsqualifizierung nach 54 a SGB III ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vor. Nach aktueller Rechtsauffassung ist die Einstiegsqualifizierung eine Vorstufe der Ausbildung und damit kein Ausbildungsverhältnis, sondern vielmehr ein betriebliches Langzeitpraktikum, welches als Übergang in die Ausbildung dienen soll. Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht. Somit unterliegt auch die geförderte Einstiegsqualifizierung Jugendlicher nicht der Versicherungspflicht in der ZVK. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Teilnahme an der Zusatzversorgung ( 25 TVöD) einzelvertraglich geregelt wird. 6. Fiktives Entgelt bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss während des Bezuges von Übergangsgeld Nach 62 Abs. 2 Satz 4 der Satzung ist für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ein fiktives Entgelt nach 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen an die ZVK zu melden. Laut dem Personalsachbearbeiterhandbuch, 2. neu bearbeitete Auflage 2008, S. 203 ist kein fiktives Entgelt zu melden, wenn Übergangsgeld gezahlt wird, da für diese Zeit kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Diese Regelung bezog sich jedoch auf den früheren 37 Abs. 7 BAT und ist veraltet. Nach 22 Abs. 2 TVöD erhalten Beschäftigte für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen (z. B. Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss. Somit ist auch bei der Zahlung von Übergangsgeld ein fiktives Entgelt nach 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen an die ZVK zu melden. 5

6

7 Haben Sie Fragen oder Hinweise? Wir sind gern für Sie da Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber 707 Manuela Pampuch 721 Anja Steinke Meldewesen und Abrechnungsverfahren 705 Martina Zschiesche 709 Anja Hucke 729 Nicole Kutzer DATÜV 720 Ingo Uhlitsch 725 Dorette Fabian Mitgliedsprüfung 771 Karolin Lindau Schulung und Beratung 722 Nicole Paternoga 739 Martin Harm 775 Jörg Pfohl Freiwillige Versicherung 726 Heiko Richter 731 Martin Liebold 739 Martin Harm 775 Jörg Pfohl Arbeitnehmerbeitrag 734 Nils Kauffmann 743 Cornelia Wade 773 Anja Rochlitz Rentenangelegenheiten 708 Tina Rösler 724 Anja Mertin 732 Kathleen Hamann 742 Luisa Dietrich 757 Heidrun Stegitz 759 Andrea Eins 772 Nadine Tschauder 781 Ulrike Baumeister 791 Michaela Reinecke Überleitungen 703 Sabrina Schübel 769 Steffi Breßler Eheversorgungsausgleich 701 Andrea Klug 768 Anja Pfetzing Fax: Internet: 7

8 zum Verbleib beim Arbeitgeber/Beschäftigten Anlage 1 zwischen dem Arbeitgeber Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen (Entgeltumwandlung) Name Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort und Frau/Herrn (nachfolgend benannte/r Beschäftigte/r) Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort wird in Abänderung des Dienst-/Arbeitsvertrages vom, auf Grundlage des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom in der jeweils geltenden Fassung, mit Wirkung vom folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Der Anspruch des/der Beschäftigten auf a) laufende Bezüge monatlich in Höhe von bereits darin enthaltene vermögenswirksame Leistungen monatlich in Höhe von b) jährliche Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) jährlich zum in Höhe von (Tag/Monat) c) zusätzliche einmalige Einmalzahlung zu einem bestimmten Termin wird zum in Höhe von (Tag/Monat) wird in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Die Beiträge werden durch den o. g. Arbeitgeber in Form einer Entgeltumwandlung an die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt als Träger der betrieblichen Altersversorgung entrichtet. 2. Im Rahmen der Entgeltumwandlung sollen bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt folgende Leistungen versichert werden (nur eine Variante ankreuzen): nur eigene Altersversorgung eigene Altersversorgung mit Hinterbliebenenversorgung eigene Altersversorgung mit Absicherung bei Erwerbsminderung eigene Altersversorgung mit Absicherung bei Erwerbsminderung und mit Hinterbliebenenversorgung Seite 1 von 2

9 3. Diese Vereinbarung kann erstmals zum und danach jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von gekündigt werden. von der/dem Beschäftigtem 4. Verzicht auf Kündigungsrecht wegen Hartz IV Sicherheit (bitte ankreuzen falls gewünscht): Der/Die Beschäftigte verzichtet unwiderruflich auf sein/ihr Kündigungsrecht mit Beitragsabfindung in der Ansparphase (vgl. I.8. der AVB). Durch den Verzicht wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II in den Grenzen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) zum geschützten Vermögen. Hinweise: Die Vereinbarung bezieht sich auf künftige Entgeltansprüche des/der Beschäftigten. Die Grenze der Steuerfreiheit der Beiträge beträgt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei diesem Freibetrag sind Beitragszahlungen des Arbeitgebers für die Betriebsrente des öffentlichen Dienstes (Pflichtversicherung) gemäß 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorrangig zu berücksichtigen. Wird diese steuerfreie Grenze durch die Beitragszahlungen überschritten, so kann ggf. der zusätzliche steuerfreie Betrag in Höhe von gemäß 3 Nr.63 Satz 3 EStG genutzt werden. Darüber hinausgehende Beiträge werden pauschal oder individuell versteuert. Die Steuerfreiheit besteht nur bei Entgeltumwandlung in einem ersten Dienstverhältnis. Erfolgt eine pauschale Versteuerung, so erstattet der/die Beschäftigte diese dem Arbeitgeber. Der Mindestbeitrag bei der Entgeltumwandlung beträgt 1/160stel des jeweiligen Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die späteren Rentenleistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, wenn die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren. Wurden die Beiträge pauschal oder individuell versteuert, so erfolgt in der Auszahlungsphase eine Besteuerung des Ertragsanteils. Infolge der Entgeltumwandlung a) ergibt sich eine Minderung des beitragspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflegeoder Arbeitslosenversicherung und damit eine entsprechende Minderung der Leistungsansprüche b) verringert sich grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt der/des Beschäftigten abhängig sind (Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Eine Entgeltumwandlung führt nicht zu einer Verminderung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Bei der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Beschäftigte der Versicherte des Versicherungsverhältnisses. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden vom Arbeitgeber so lange und soweit entrichtet, als er zur Zahlung der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn z. B. das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (wie bei Elternzeit, Sonderurlaub ohne Bezüge, Bezug von Krankengeld). Bei späterem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kann der/die Versicherte die Fortführung der freiwilligen Versicherung innerhalb von drei Monaten bei der Zusatzversorgungskasse beantragen. Bei Kündigung der Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen seitens des Arbeitgebers und/ oder des Beschäftigten, muss die Beitragsfreistellung der Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt durch den Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) schriftlich beantragt werden. Erklärung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): Der/die Beschäftigte hat die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bereits vorab mit der für diese Vereinbarung gültige unverbindliche Modellberechnung von der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt erhalten und zur Kenntnis genommen. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Zur Erhebung, Speicherung und Weiterleitung der personenbezogenen Daten der/des Beschäftigten an die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt zur Durchführung der Entgeltumwandlung ist die/der Beschäftigte einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Beschäftigte/r Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Seite 2 von 2

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.12.2013 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 05.12.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.05.2015 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 16.07.2014. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 16.07.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 16.07.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 05.06.2013

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 05.06.2013 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt / Personalabteilung

Mehr

SONDERRUNDSCHREIBEN 1/2016 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE

SONDERRUNDSCHREIBEN 1/2016 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 01.07.2016 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 20.05.2016 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2010

Rundschreiben Nr. 5/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 08.12.2017 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 29.02.2016 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2009

Rundschreiben Nr. 5/2009 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Themenschwerpunkte: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 25.10.2013

Themenschwerpunkte: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 25.10.2013 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt/ Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2008

Rundschreiben Nr. 5/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2008

Rundschreiben Nr. 2/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2007

Rundschreiben Nr. 1/2007 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2008

Rundschreiben Nr. 1/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2006

Rundschreiben Nr. 4/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Die Entgeltumwandlung Stand: Januar 2016

Die Entgeltumwandlung Stand: Januar 2016 Die Entgeltumwandlung Stand: Januar 2016-1 - DIE ENTGELTUMWANDLUNG (Freiwillige Versicherung) Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) bietet Ihnen im Rahmen der Entgeltumwandlung die Möglichkeit,

Mehr

ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung

ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung ZUSATZRENTEPLUS ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung Stand: Januar 2019 BESTENS VERSORGT. 2 info Dieses Merkblatt informiert in Grundzügen über die Entgeltumwandlung im Rahmen einer ZusatzrentePlus bei

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2005

Rundschreiben Nr. 4/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Magdeburg, 21. November 2005 An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt

Mehr

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse Merkblatt für Arbeitgeber 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Entstehen der Mitgliedschaft bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse... 2 3 Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2006

Rundschreiben Nr. 1/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) // Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Mai 2018 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt

Mehr

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) // Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Oktober 2017 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2010

Rundschreiben Nr. 1/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.

Mehr

ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung

ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung ZUSATZRENTEPLUS ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung Stand: September 2018 BESTENS VERSORGT. 2 info Dieses Merkblatt informiert in Grundzügen über die Riester-Förderung im Rahmen einer ZusatzrentePlus

Mehr

Merkblatt zur ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung

Merkblatt zur ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung Merkblatt zur ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung Stand Januar 2018 ZVK des KVS Seite 1 Dieses Merkblatt informiert in Grundzügen über die Entgeltumwandlung im Rahmen einer ZusatzrentePlus bei der ZVK

Mehr

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg. Bezirks Kassel in Kassel vom 6. Dezember 2007 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2007

Rundschreiben Nr. 2/2007 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

Bedingungsheft. Inhaltsverzeichnis. Vertragsinformationen... 2

Bedingungsheft. Inhaltsverzeichnis. Vertragsinformationen... 2 Bedingungsheft Inhaltsverzeichnis Vertragsinformationen... 2 1. Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift... 2 2. Hauptgeschäftstätigkeit... 2 3. Wesentliche Merkmale der Freiwilligen Versicherung...

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 21.02.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2009

Rundschreiben Nr. 1/2009 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Merkblatt zur ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung

Merkblatt zur ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung Merkblatt zur ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung Stand Januar 2018 ZVK des KVS Dieses Merkblatt informiert in Grundzügen über die ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung bei der ZVK des KVS. Grundlage

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 5 /

R U N D S C H R E I B E N 5 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 3. Informationen zur Jahresmeldung

Mehr

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen.

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen. An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 2. Berechnungswerte für das Jahr 2017 3. Änderung der ZVK-Satzung 4. Jahresmeldung

Mehr

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 15. Änderung der KZVK-Satzung 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung

Mehr

An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Inhalt 1. Umlage- und

Mehr

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Beispiel 20 Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Beschäftigte war in den Jahren 2002 und 2003 durchgehend pflichtversichert und hat seit

Mehr

BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U4 Richard-Strauss-Straße

BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U4 Richard-Strauss-Straße BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Personalleitung Ihre Ansprechpartner: finden Sie

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Ihre Zusatzversorgungskasse informiert!

Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Fragen und Antworten zur ZVK PlusPunktRente als Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln - 2018 I. Allgemeines zur Entgeltumwandlung...

Mehr

// Eheversorgungsausgleich

// Eheversorgungsausgleich // Eheversorgungsausgleich Erläuterungen und Hinweise für die Sachbearbeitung im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I (AV I) Stand: Januar 2019 Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit

Mehr

VBLspezial 10. für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen. Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost.

VBLspezial 10. für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen. Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost. VBLspezial für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen Januar 2013 Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Urteil des BFH vom 9. Dezember 2010. 2 Meldebeispiele

Mehr

Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung

Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Tarifrunde 2002/2003 hatten sich die

Mehr

Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE)

Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Anlage 1 (RS 6/2003) Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal 01 Arbeitgeber (Mitglied)

Mehr

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR VERSICHERTE

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR VERSICHERTE // ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR VERSICHERTE wegen Alters Versicherungsnummer wegen Erwerbsminderung PlusPunktRente Tarif 2002 Dieser Vordruck gilt für die PlusPunktRente des Tarifs 2002-M. PlusPunktRenten

Mehr

// Eheversorgungsausgleich

// Eheversorgungsausgleich // Eheversorgungsausgleich Erläuterungen und Hinweise für die Sachbearbeitung im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I (AV I) Stand: August 2017 Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe

Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe für zkw, Postfach 4629, 48026 Münster An die Mitglieder der Kommunalen Zusatzversorgungskasse (zkw) Besuche: Mo-Fr 8.30-12.30 Uhr oder nach Vereinbarung Zumsandestraße 12 Auskunft erteilen: Stefan Plesker

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 5 /

R U N D S C H R E I B E N 5 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 3. Informationen zur Jahresmeldung

Mehr

Rundschreiben Nr. 3/2005

Rundschreiben Nr. 3/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin M Deutsche Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de Rentenversicherung

Mehr

Die ZVK Ihr kompetenter Partner für die Betriebsrente

Die ZVK Ihr kompetenter Partner für die Betriebsrente Die ZVK Ihr kompetenter Partner für die Betriebsrente Stand Januar 2015 ZVK des KVS Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS.

Mehr

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN // ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN PlusPunktRente Tarif 2002 Dieser Vordruck gilt für die PlusPunktRente des Tarifs 2002-M. PlusPunktRenten

Mehr

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis // Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis 1 Was ist das Versicherungskonto? 2 Welchen Zweck hat der Versicherungsnachweis? 3 Wann wird der nächste Versicherungsnachweis erstellt? 4 Wann habe

Mehr

Ausfüllhilfe für den Antrag auf Altersvorsorgezulage 2015

Ausfüllhilfe für den Antrag auf Altersvorsorgezulage 2015 Ausfüllhilfe für den Antrag auf Altersvorsorgezulage 2015 Stand Januar 2016 Seite 1 Diese Anleitung soll Ihnen dabei helfen, die Altersvorsorgezulage (Riester-Förderung) problemlos und richtig zu beantragen.

Mehr

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Der Buchungsschlüssel ist sechsstellig und gliedert sich in je 2 Stellen für die Kennzeichnung des Einzahlers 2 Stellen für das Versicherungsmerkmals

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 4 / November 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Neuer Umlagesatz ab 01.01.2013 Seite 2 Themenübersicht 2. Rechenwerte 2013 ab dem 01.01.2013 beträgt die Umlage zur Zusatzversorgung nur

Mehr

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungskasse Verwaltungsgebäude Postanschrift Telefon: 06 81/4 00 03-0 Fritz-Dobisch-Str. 12 Postfach 10 24 32 Telefax: 06 81/4 00 03 20 66111 Saarbrücken 66024 Saarbrücken Internet: www.rzvk-saar.de

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 1. Juni 2006

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 1. Juni 2006 BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4

Mehr

TEIL A: Angaben der/des Versicherten. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - Postfach 1209.

TEIL A: Angaben der/des Versicherten. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - Postfach 1209. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - Postfach 1209 Mandanten- Nummer 8 0 Versicherungsnummer PZ 16771 Gransee FESTSTELLUNG DER STARTGUTSCHRIFT ZUM 31.12.2001 für die vor

Mehr

Anerkennung von Mutterschutzzeiten vor 2012 in der Zusatzversorgung. 2. Wie erfolgt die Erhebung der Mutterschutzzeiten vor 2012?

Anerkennung von Mutterschutzzeiten vor 2012 in der Zusatzversorgung. 2. Wie erfolgt die Erhebung der Mutterschutzzeiten vor 2012? Zusatzversorgungskasse Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Informationen 1/2013 Saarbrücken, 19.08.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, wir informieren Sie über Anerkennung von Mutterschutzzeiten

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Die Themen: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg,

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Die Themen: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt / Personalabteilung

Mehr

Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen

Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen erkennen planen handeln Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen I. Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Allgemeine Hinweise Auf die Leistungen besteht

Mehr

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass künftig ein Teil Ihres Bruttolohnes

Mehr

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE WEGEN ALTERS FÜR BEITRAGSFREI VERSICHERTE

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE WEGEN ALTERS FÜR BEITRAGSFREI VERSICHERTE // ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE WEGEN ALTERS FÜR BEITRAGSFREI VERSICHERTE Bitte NUR KOPIEN beifügen. Unterlagen NICHT KLAMMERN oder HEFTEN. Versicherungsnummer der kvw PlusPunktRente Tarif 2002 Teil I von

Mehr

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007 ZV Kasse Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgungskasse Postfach 10 41 44 34041 Kassel Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel Kölnische Str. 42-42

Mehr

Rundschreiben Nr. 1 Februar 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren,

Rundschreiben Nr. 1 Februar 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, es tut sich was beim Thema Altersversorgung: Die Bundesregierung hat das Flexirentengesetz erlassen. Wir informieren Sie, welche Auswirkungen sich dadurch auf die Zusatzversorgung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002

Mehr

I Ende Ein- I Versiche- l Verstaue- Cent Cent

I Ende Ein- I Versiche- l Verstaue- Cent Cent 2.2.4 Zusatzversorgungspflichtige Entgelte und Erwerbsminderungsrente auf Zeit Bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis, sodass Nachzahlungen bzw. Verrechnungen

Mehr

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR VERSICHERTE

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR VERSICHERTE // ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR VERSICHERTE wegen Alters Versicherungsnummer wegen Erwerbsminderung PlusPunktRente Tarif 2002 Dieser Vordruck gilt für die PlusPunktRente des Tarifs 2002-M. PlusPunktRenten

Mehr

// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI)

// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI) // Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI) Stand: Januar 2018 Seit dem 1. Januar 2008 sind nach 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) Umlagen, die der Arbeitgeber

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg! Zusatzversorgungskasse Die Direktorin VersicherungsNr. KVBbg PZ Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Postfach 12 09 16771 Gransee

Mehr

Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II

Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II Einleitung... 2 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen... 2 Meldeverkehr: Erläuterungen zum Buchungsschlüssel... 2 Meldeverkehr: Aufteilung des

Mehr

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert.

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung

Mehr

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft kommunale

Mehr

RUNDSCHREIBEN 5 /2017

RUNDSCHREIBEN 5 /2017 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Berechnungswerte für das Jahr 2018 2. Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 3. Jahresmeldung für das Jahr

Mehr

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Tarifeinigung zur Zusatzversorgung. I. Geltungsbereich ATV

Tarifeinigung zur Zusatzversorgung. I. Geltungsbereich ATV 29.04.2016 16.00 Uhr Anlage 6 Tarifeinigung zur Zusatzversorgung I. Geltungsbereich ATV 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen

Mehr