Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

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1 Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember ,8 v. H. und ab dem 1. Januar ,6 v. H. Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat im April 2016 Zugleich Auftrag an die Kasse, nach Alternativen zur Finanzierung der Zusatzversorgung zu suchen Genehmigung der Satzungsänderung durch die Landeskirchen Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 2 1

2 Übernahme der Änderung in kirchliches Arbeitsrecht 24 Abs. 3 S. 1 BAT-KF Die Einzelheiten der Zusatzversorgung ( ) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 25. September Zur Änderung des BAT-KF ist ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission RWL erforderlich Keine Mehrheit in der Sitzung der ARK-RWL am , dass die Satzung vom 7. April 2016 in den BAT-KF übernommen wird Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 3 Auswirkungen der Beitragserhöhung 24 Abs. 4 BAT-KF Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Finanzierung ( ) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse einem Gesamtbeitragssatz ( ) von 4,2 % ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden. Ein darüber hinausgehender Gesamtbeitrag wird zur Hälfte ( ) von den Mitarbeitenden getragen. Erhöhung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von derzeit 0,3 % auf dann 0,7 % durch die Beitragsänderung zum Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 4 2

3 Auswirkungen der Beitragserhöhung am Beispiel: Jahresbruttogehalt: Euro Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von 0,3 %: 105,00 Euro jährl. 8,75 Euro mtl. oder < 4,50 Euro netto (Stkl. I oder IV) Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von 0,7 %: 245,00 Euro jährl. 20,42 Euro mtl. oder < 10,50 Euro netto (Stkl. I oder IV) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 5 Antrag der Dienstnehmer in der ARK am : Entspricht Tarifabschluss im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) Festschreibung der AN-Eigenbeteiligung m ab in Höhe von 0,2 % ab in Höhe von 0,3 % ab in Höhe von 0,4 % Damit zugleich Festlegung, dass es bis 2026 keine Eingriffe in das Leistungsrecht der Zusatzversorgung gibt > Keine Mehrheit für diesen Antrag Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 6 3

4 Sollte die Änderung nicht in den BAT-KF übernommen werden, so gilt folgendes: Die Arbeitgeber sind auf Grund der beschlossenen und genehmigten Satzungsänderung verpflichtet, ab dem einen Beitrag in Höhe von 5,6 % abzuführen Der BAT-KF nimmt Bezug auf die Satzung vom 25. September 2014, wonach sich der AN-Anteil aus einem Beitragssatz von 4,8 % ergibt AG-Beitrag demnach 5,3 %, AN-Beitrag 0,3 % Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 7 AVR-DD: Eigenbeteiligung der AN Eigenbeteiligung m (0,75 % bei damals 4 % Beitrag) Angebot der Dienstgeberseite vom : Beiträge über 4,4 % werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgebern getragen AN-Beteiligung bei der KZVK läge danach bis 2017 bei 0,2 % und ab 2018 bei 0,6 % ARK-DD am nicht beschlussfähig, da die Dienstnehmerseite zum zweiten Mal nicht zur Sitzung erschien Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 8 4

5 Versicherungspflicht von Auszubildenden 18 Abs. 1 S. 3 KZVK-Satzung : Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende ( 22) 22 S.1 KZVK-Satzung Auszubildende ( ), die unter den Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) fallen ( ) Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ab Entbindungspflege ab Krankenpflegehilfe ab Altenpflege ab Umschüler, die mit einem bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, auch dann, wenn das volle Entgelt vom Arbeitsamt erstattet wird Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 9 Versicherungspflicht von Auszubildenden Auszubildende mit einem sog. Bildungsgutschein Agentur für Arbeit stellt Bildungsgutscheine aus und sichert damit zu, die Ausbildungsvergütung für die ersten beiden Jahre oder für die gesamte Ausbildungszeit teilweise oder auch vollständig zu übernehmen Der Bewerber kann sich mit dem Bildungsgutschein bei Arbeitgebern vorstellen und schließt bei erfolgreicher Bewerbung einen Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung Auch diese Auszubildenden sind Auszubildende im Sinne der 18, 22 KZVK-Satzung und damit grundsätzlich versicherungspflichtig Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 10 5

6 Versicherungspflicht von Auszubildenden Auszubildende mit einem sog. Bildungsgutschein Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist die jeweils tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung, nicht nur die von der Einrichtung gezahlte Vergütung bei teilweiser Übernahme durch die Agentur für Arbeit Problem bei vollständiger Übernahme der Ausbildungsvergütung durch die Agentur für Arbeit: Der Auszubildende ist gar nicht von der Gehaltsabrechnung erfasst > hier ist in den Abrechnungsprogrammen eine eigene Bezugsart mit dem ZVK-Entgelt anzulegen, so dass die Beiträge abgeführt werden Weiteres Problem: AN-Eigenbeteiligung Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 11 BAT-KF: Bezuschussungsgrenze bei der Entgeltumwandlung 3 Abs. 1 u. 2 EGU-ARR Der prozentuale Zuschuss (19,6 % bzw. 10 %) wird nur auf Beiträge gezahlt, die sozialversicherungsfrei umgewandelt werden 4 %-Grenze der BBG-GRV, wobei das Erreichen der Grenze monatlich festzustellen und den Pflichtbeiträgen Vorrang zu gewähren ist (Protokollnotiz der zu 3 EGU-ARR) Neuzusage ab Individualversteuerung steuerfrei 1.800,-- aber sv-pflichtig 2.976,-- steuer- und sv-frei (2016) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 12 6

7 BAT-KF: Bezuschussungsgrenze bei der Entgeltumwandlung 3 Abs. 3 Satz 2 EGU-ARR Bei einer Altzusage werden nach 40 b EStG pauschal versteuerte Beiträge nur dann bezuschusst, wenn die Beitragsabführung im Rahmen einer Einmalzahlung aus der Jahressonderzahlung erfolgt 4 %-Grenze der BBG-GRV + weitere 1752 Euro, in 2016 also 4728 Euro auch hier ist das Erreichen der Grenze aus PV und FV monatlich festzustellen Altzusage bis Individualversteuerung 2.976,-- steuer- und sv-frei (2016) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 13 BAT-KF: Bezuschussungsgrenze bei der Entgeltumwandlung 3 Abs. 4 EGU-ARR Der VL-gleiche Zuschuss in Höhe von 5 Euro folgt nicht den vorgenannten Grenzen und wird grundsätzlich durchgängig im Beitragsjahr gewährt Er wird für jeden Monat gezahlt, in dem kein AG-Zuschuss für Vermögenwirksame Leistungen geltend gemacht wird Bei jährlicher Zahlweise wird der Zuschuss im Monat der Beitragsleistung für jeden Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr gewährt Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 14 7

8 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten 62 Abs. 2 Satz 8 KZVK-Satzung Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn Einzige Ausnahme von dem Grundsatz: Was nicht lohnsteuerpflichtig ist, ist niemals beitragspflichtig in der ZVK Frage: Handelt es bei der steuerfreien Einzahlung in ein Zeitwertkonto um eine Entgeltumwandlung im Sinne der Vorschrift? Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 15 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten VBL-Satzung, Ausführungsbestimmung zu 64 Abs. 4 Satz 1, in Abs.10 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des 7b SGB IV) eingebracht, können die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In diesem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte Arbeitgeber im Gegenzug aus 1.752,-- diesem Zeitwertkonto an 1.752,-- die/den Beschäftigten auszahlt oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 16 8

9 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten Diese Regelung bedingt zwingend die Vorlage einer Dienstvereinbarung. Einzelvertragliche Regelungen hingegen führen zur Absenkung des zvk-pflichtigen Entgelts in der Ansparphase. Folglich wird das umgewandelte Entgelt erst in der Auszahlungsphase pflichtig. Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 17 Vorläufige Rechengrößen 2017 Vorläufige Rechengrößen 2017 in Euro Alte Bundesländer Neue Bundesländer Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung p.a mtl p.a mtl Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und SV-Freiheit (4 v.h. der BBG der alten Bundesländer) p.a Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bei Neuzusagen zusätzlich p.a Max. Betrag des ZVK-pflichtigen Entgelts p.a. ( 62 Abs. 2 Satz 3 der KZVK-Satzung Monatliche BBG ZVK (2,5-fache mtl. BBG in der GRV) im Zuwendungsmonat Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 18 9

10 Vorläufige Rechengrößen 2017 Vorläufige Rechengrößen 2017 in Euro Alte Bundesländer Neue Bundesländer BezugsgrößeiSv 18 SGB IV p.a mtl / 160 der Bezugsgröße, gem. 67 Abs. 2 Satz 2 der KZVK-Satzung Mindestbeitrag Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG) p.a. 223,13 mtl. 18,59 1/ 20 der Bezugsgröße, Freigrenze für Betriebsrenten in der Krankenversicherung mtl. 148,75 Max. abfindbarer Betrag nach 3 Abs. 2 BetrAVG (Kleinstrenten nach 41 Abs. 1 der KZVK-Satzung) mtl. 29,75 Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, 6 Abs. 6 SGB V (AG-Zuschuss nach EGU-ARR) p.a mtl Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 19 Vielen Dank! Christoph Blase Öffentlichkeitsarbeit christoph.blase@kzvk dortmund.de Tel

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