Frank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht

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1 Frank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht

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3 Gesetzentwurf Kabinett Erster Durchgang Bundesrat 9./ Erste Lesung Bundesrat Anhörung Bundesrat zweite und dritte Lesung Bundestag Zweiter Durchgang Bundesrat Inkrafttreten

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6 Das sog. Sozialpartnermodell tritt neben die bisherige bav (bav II). Jede Branche kann per Tarifvertrag und nur per Tarifvertrag das neue Modell nutzen. + Arbeitgeber Gewerkschaften Sozialpartnermodell Muss: Tarifvertrag

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8 1. Reine Beitragszusage in der Anwartschafts- und Leistungsphase 2. Pflicht: 15 % AG-Zuschuss bei Entgeltumwandlung (Bei Einsparung der SV-Ersparnis durch den AG) 3. Eigener Deckungsstock je Tarifvertrag 4. Eigenes Aufsichtsrecht

9 Arbeitgebersicht Wegfall der Subsidiärhaftung keine Anpassungsprüfungspflicht Pay for forget - Sicherungsbeitrag (Sollbeitrag) bav wird Teil des Lohnverwendungsspielraums

10 Arbeitnehmersicht Vollständige Übernahme der Anlagerisiken/-chancen Keine Anpassungsprüfungspflicht Renten können schwanken bav wird Teil des Lohnverwendungspielraums

11 Sicht der Tarifvertragsparteien? Schlüsselfaktor Tarifvertragsparteien Chance auf Erhöhung der Tarifbindung Verantwortung für die Einrichtung, Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage Reputationsrisiko

12 Option für Tarifvertragsparteien ist ein rechtssicheres Opting-Out* Nur per Tarifvertrag Intention: Opting-Out statt Vertrieb zur kollektiven Umsetzung Das Gesetz setzt de facto Mindeststandards Die Mindeststandards strahlen auf betriebliche Lösungen ab * auch außerhalb des Sozialpartnermodells

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14 + 4 % BBG 4 % BBG + neuer Vervielfältiger + neue Nachholungsregelung pro Jahr Förderbeitrag für Niedrigverdiener Riester wie bisher zusätzlich zu 3 Nr. 63 EStG und zusätzlich zu 100 E- EStG Steuerfreiheit für Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers zum Sozialpartnermodell ( Sollbeitrag ) 3 Nr.63 EStG 100 E-EStG 10a EStG 3 Nr. 63 a EStG

15 + 4 % BBG 4 % BBG + neuer Vervielfältiger max. 10 Jahre 4 % BBG + neue Nachholungsregelung max. 10 Jahre 8 % der BBG pro Jahr Förderbeitrag für Niedrigverdiener Riester wie bisher zusätzlich zu 3 Nr. 63 EStG und zusätzlich zu 100 E- EStG Steuerfreiheit für Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers zum Sozialpartnermodell ( Sollbeitrag ) 3 Nr.63 EStG 100 E-EStG 10a EStG 3 Nr. 63 a EStG

16 Förderbeitrag zusätzlich zur Förderung von 3 Nr. 63 EStG nur ungezillmert Nur AG-finanziert nur zusätzlich arbeitgeberfinanzierte Beiträge auf die schon 2016 vorhandene AGfinanzierten Beiträge (Neubeiträge ab ) ungezillmerte Beiträge Mindestbeitrag 240 p.a Maximalbeitrag 480 p.a Einkommensgrenze (es kommt auf die Einkommensgrenze am Zahltermin an, d.h. auch Teilzeitkräfte sind einbezogen) 30 % Rückerstattung über die Lohnsteuer 1. Dienstverhältnis Arbeitsrechtliche Fragen sind zu klären: Gleichbehandlung Befristung Einbeziehung von Minijobbern

17 Steuerförderung für Niedrigverdiener AG-finanzierte Zusage Zusage am Zusage seit 2016 Erhöhung zum Erhöhung: 60 Maximaler Förderrahmen 100 Abs. 3 EStG-E Förderbeitrag ab 2018 (30% von 360 ) Arbeitgeber bekommt den vollen Förderbeitrag (108 ) über die Lohnsteuer erstattet Arbeitgeber bekommt die 60 erstattet

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19 In der Anwartschaftsphase immer 15% Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung In der Leistungsphase wie bisher volle Verbeitragung. Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds

20 Sozialversicherung für bav I + bav II: Erleichterung in der Auszahlungsphase Freibetrag in der Grundsicherung (zusammen für bav, Riester, Basisrente, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung): 82 Abs. 4 E-SGB XII 100 plus 30 % des übersteigenden Betrags Deckelung auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2017: 204,50 ) Gilt auch für Selbständige Freistellung von bav-riester von der Verbeitragung in der Leistungsphase ( 229 E-SGB V)

21 Neue Anrechnungsregeln auf die Grundsicherung durch das BRSG Beispiel: Rentner, eigener GRV-Anspruch 300, 120 monatliche bav-leistung Angemessene Mietkosten Angemessene Heizkosten Bisherige Anrechnungspraxis Neue Anrechnungspraxis ( 82 E-SGB XII) Regelbedarf (2017)

22 Neue Anrechnungsregeln auf die Grundsicherung durch das BRSG Beispiel: Rentner, eigener GRV-Anspruch 300, 120 monatliche bav-leistung Bisherige Anrechnungspraxis Neue Anrechnungspraxis ( 82 E-SGB XII) Gesamtbedarf Anrechnung der GRV Rente (bereits verbeitragt) Anrechnung der bav Pauschal nicht angerechnet zzgl. 30% des Übersteigenden Beitrags ( =20 x 30%) Summe nicht angerechneten bav-leistung 106 Summe angerechnete bav-leistung Neuer Bedarf 405 ( )=

23 Neue Anrechnungsregeln auf die Grundsicherung durch das BRSG Beispiel: Rentner, eigener GRV-Anspruch 300, 120 monatliche bav-leistung Bisherige Anrechnungspraxis Neue Anrechnungspraxis ( 82 E-SGB XII) bav-leistung GRV-Leistung Bedarfszahlung Fazit: bav bringt keine Verbesserung Fazit: bav bringt rund 13% Verbesserung ggü. alter Regelung

24 Details zur Weitergabe der SV-Ersparnis Neu: 1 a Abs.1a BetrAVG-E 15% Zuschuss Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. : Für Neuzusagen im Sozialpartnermodell ab Für alle Neuzusagen auch außerhalb des Sozialpartnermodells ab * * Ausnahme: tarifvertragliche Regelungen

25 Details zur Weitergabe der SV-Ersparnis Übergangsvorschrift: 26a BetrAVG-E 1a Absatz 1 a gilt für individual-und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar Für alle Neuzusagen auch außerhalb des Sozialpartnermodells ab * Altzusagen spätestens ab * * Ausnahme: tarifvertragliche Regelungen

26 Was heißt Weitergabe der SV-Ersparnis? Zweige der Sozialversicherung Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze Beitragssatz Arbeitgeber Beitragssatz Arbeitnehmer AG 7,3 % (fest) AN 7,3 % (+ ggf. Zusatz, kassenindividuell, durchschnittlich 1,1 %) Pflegeversicherung ,275 % 1,275 % Rentenversicherung ,35 % 9,35 % Arbeitslosenversicherung ,5 % 1,5 % Unfallversicherung./. Maßgebend ist die Lohnsumme, Gefahrentarif je nach Branche Die Lohnsumme bemisst sich nach dem Jahresbruttogehalt. Ersparnis bei jedem Einzelfall.

27 Beispiel: Arbeitnehmer, ledig, Verdienst mtl., Entgeltumwandlung 100 mtl. SV-Beiträge ohne Umwandlung SV-Beiträge mit Umwandlung SV-Ersparnis Rentenversicherung 589,05 579,70 Arbeitslosenversicherung 94,50 93,00 Krankenversicherung 365,40 365,40 - Pflegeversicherung 66,34 66,34 - Summe 1.115, ,44

28 Details zur Weitergabe der SV-Ersparnis Wie muss die SV-Ersparnis weitergegeben werden? Nur in Höhe der tatsächlich eingesparten SV-Beiträge oder als Pauschale? Ansicht 1: Weitergabe nur der tatsächlichen eingesparten SV-Beiträge. Gedeckelt auf 15% Begründung: (1a) Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Nachteil: - Hoher Verwaltungsaufwand - Hohe Fehleranfälligkeit (1 Cent zu wenig führt zu einem Gesetzesverstoß)

29 Details zur Weitergabe der SV-Ersparnis Wie muss die SV-Ersparnis weitergegeben werden? Nur in Höhe der tatsächlich eingesparten SV-Beiträge oder als Pauschale? Ansicht 2: Weitergabe pauschal in Höhe von 15% des Entgeltumwandlungsbetrages, auch wenn die tatsächlich eingesparten SV-Beiträge geringer ausfallen. Gesetzesbegründung Seite 28: Der neue Absatz 1a verpflichtet den Arbeitgeber, bei einer Entgelt-umwandlung den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Vorteil: - Einfachere und damit günstigere Verwaltung - Der gesetzlichen Vorschrift wird in jedem Fall entsprochen

30 Übergangsregelung: Altzusagen bis Was gilt als Arbeitgeberzuschuss bei bestehenden Versorgungen? Übernahme der Pauschalversteuerung bei alten 40b-Verträgen reine arbeitgeberfinanzierte Versorgung ohne Bezug auf eine Entgeltumwandlung, die parallel existiert Matching Contribution: Ist das Matching des Arbeitgebers mit den 15% aufzurechnen?

31 Bestehende Systeme mit Arbeitgeberzuschuss? Fixsysteme 20, wenn z.b. 100 Entgeltumwandlung betrieben wird prozentuale Systeme

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33 Ableitungen Vertrieb 1. Die bisherige bav I-Welt profitiert von den Veränderungen im Steuer- und SV-Recht der Förderbeitrag kann positive Impulse setzen positiver Impuls durch Beitragsfreistellung von Riester in der Leistungsphase positiver Impuls durch Freibetrag in der Grundsicherung 2. Die reine Beitragszusage wird zunächst als Branchenmodell kommen 3. Vertrieb: in der bav II-Welt und in der bav I-Welt müssen AG und AN weiter beraten werden, aber Opting-Out wird als Ersatz für Vertrieb gesehen Margen werden geringer

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35 Erhalt der bav I-Welt für Branchen, bei denen das Sozialpartnermodell nicht greift oder greifen kann

36 Die Rolle des Vertriebs wie bisher Sozialpartner regulieren die Kommunikation des neuen Modells 1. Ohne Beratung 2. Mit Arbeitgeber-Beratung 3. Mit Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Beratung

37 Das Sozialpartnermodell steht in der Umsetzung vor großen Herausforderungen (Neuanfang, Changemanagement). Verbreitung der bav kann optimal durch Koexistenz der beiden bav-welten erfolgen.

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39 Hinweise Die Ihnen überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen und rechtlichen Einschätzungen der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen. Die Unterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nicht begründet. Copyright by Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jedes Veräußern, Verleihen oder sonstiges Verbreiten, auch auszugsweise, bedarf der Zustimmung der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.

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