Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH

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1 Entgelttarifvertrag für die Firma SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 21. Juni 2005 gültig ab 1. Juli 2005

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3 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 5 2 Pauschalzahlung Arbeiter, Angestellte und Auszubildende 6 3 Entgelt-Tabelle/Arbeiter, Angestellte und Auszubildende 7 4 Entgelt-Tabelle/PKW-Fahrer 7 5 Entgelt-Tabelle/Feuerschutz 8 6 Sondervereinbarung Auszubildende 8 7 Inkrafttreten und Kündigung 9

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5 Zwischen der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird nachstehender Entgelttarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich/fachlich: für die Standorte Salzgitter, Peine, Ilsenburg und Lutherstadt-Eisleben der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH. 2. persönlich: für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, im Folgenden Arbeitnehmer genannt (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), die Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind. Durch schriftlichen Einzelvertrag können Angestellte als außertarifliche Angestellte anerkannt werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrages erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Entgeltgruppenmerkmale der höchsten Entgeltgruppe liegen und ihr Vertragsentgelt 15 % über dem höchsten tariflichen Grundentgelt liegt. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Angestellte im Sinne von 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. 5

6 Dieser Tarifvertrag findet auf Altersteilzeitarbeitnehmer, für die im Rahmen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung durch Altersteilzeit besondere Regelungen getroffen worden sind, nur insoweit Anwendung, als auf diese ausdrücklich Bezug genommen wird. Dieser Tarifvertrag findet insoweit Anwendung, als nicht durch den Überleitungstarifvertrag vom 24. September 1997 andere Regelungen vereinbart sind. 2 Pauschalzahlung Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 wird für die Arbeitnehmer, die Anspruch auf Entgelt oder auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes oder auf Kurzarbeitergeld oder auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld haben, im Juli 2005 eine Pauschale in Höhe von insgesamt 500,-- brutto gewährt. Arbeitnehmer, die während dieses Zeitraumes eintreten oder austreten, erhalten die Pauschale anteilig. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die in ein ruhendes Arbeitsverhältnis wechseln oder aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis zurückkehren. Für Teilzeitarbeitnehmer wird die Höhe der Pauschalzahlung durch das Verhältnis der vertraglichen zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bestimmt. Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit wird zu der Pauschalzahlung bei abgesenkter Arbeitszeit, eine Aufstockungszahlung gewährt, so dass sie 85 % des um die Pauschalzahlung erhöhten pauschalierten Nettoverdienstes bei voller Arbeitszeit erhalten. Auszubildenden, die bei Abschluss dieser Vereinbarung Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes oder auf Kurzarbeitergeld oder auf Krankengeld haben, wird im Juli 2005 eine Pauschale in Höhe von 100,-- brutto gewährt. In Durchschnittsberechnungen (z. B. 20 MTV) geht die Pauschalzahlung nicht ein. 6

7 3 Entgelt-Tabelle/Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Ab dem 1. Dezember 2005 gilt folgende Tabelle Euro für die regelmäßige, tarifliche Arbeitszeit gemäß 2 Manteltarifvertrag (z. Z. 152 Std./Monat 35 Std./Woche / IL: für 161 Std./Monat 37 Std./Woche) Entgelt- Grundentgelt nach nach nach gruppe Anfangssatz 1 Jahr 2 Jahren 3 Jahren Endsatz E1 644,27 676,49 708,70 740,91 (für Azubi) E , , , ,98 E , , , ,65 E , , , ,69 E , , , ,98 (Eck-Entgelt) E , , , ,18 E , , , ,41 E , , , ,26 E , , , ,49 E , , , ,60 E , , , ,83 E , , , ,43 E , , , ,76 Der Anfangssatz der Entgeltgruppe E1 entspricht 32,85 % des Anfangssatzes der Eckentgeltgruppe E5. 4 Entgelt-Tabelle/PKW-Fahrer Ab dem 1. Dezember 2005 gilt folgende Tabelle Euro für die regelmäßige, tarifliche Arbeitszeit gemäß 2 Manteltarifvertrag (z. Z. 184 Std./Monat) VF 2.747,12 Vorstandsfahrer üf 2.552,06 übrige Kraftfahrer (PKW) 7

8 5 Entgelt-Tabelle/Feuerschutz Ab dem 1. Dezember 2005 gilt folgende Tabelle Euro für die regelmäßige, tarifliche Arbeitszeit gemäß 2 Manteltarifvertrag (z. Z. 248 Std./Monat / für IL: 262 Std./Monat) Fa 2.011,01 Werkfeuerwehrmann in der Ausbildung Fb 2.186,28 Werkfeuerwehrmann Fc 2.328,17 Werkoberfeuerwehrmann 2.405,06 Werkoberfeuerwehrmann nach 3 Jahren 2.483,08 Werkoberfeuerwehrmann nach 5 Jahren Fd 2.574,11 Werkhauptfeuerwehrmann Fe 2.964,77 Werkbrandmeister Ff 3.180,75 Werkoberbrandmeister Fg 3.567,46 Werkhauptbrandmeister 3.685,18 Werkhauptbrandmeister nach 2 Jahren 3.802,91 Werkhauptbrandmeister nach 3 Jahren 6 Sondervereinbarung Auszubildende Die SZST verpflichtet sich, im Ausbildungsjahr 2006 und 2007 jeweils 2 Ausbildungsverhältnisse mehr abzuschließen. Zwischen den Betriebsparteien kann eine andere Verteilung der zusätzlichen Ausbildungsverhältnisse auf die Ausbildungsjahre 2006 und 2007 vereinbart werden. Die Ausbildungsvergütungen nehmen an der nächsten Tariferhöhung, die nach dem 1. Dezember 2006 vereinbart wird, nicht teil. 8

9 7 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, erstmals zum 30. November Salzgitter/Hannover, den 23. September 2005 SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Engelbert Baresch IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Meine Schwitzer 9

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11 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Firma PPS Personal-, Produktions- und Servicegesellschaft mbh (heute SZST Salzgitter Service und Technik GmbH) gültig ab 1. Januar

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13 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 15 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung 16 3 Anspruch der Arbeitnehmer 16 4 Höhe der Entgeltumwandlung 16 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile 16 6 Verfahren und Fälligkeit 17 7 Durchführungsweg 17 8 Versorgungsleistungen 17 9 Fortführung der Versorgungsanwartschaft Insolvenzsicherung Informationspflichten Inkrafttreten und Laufzeit 18 13

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15 Zwischen der PPS Personal-, Produktions- und Servicegesellschaft mbh und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hannover wird nachstehender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich/fachlich: für die Standorte Salzgitter, Peine und Ilsenburg der PPS Personal-, Produktions- und Servicegesellschaft mbh. 2. persönlich: für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im folgenden Arbeitnehmer genannt (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), die Mitglied der IG Metall sind. Durch schriftlichen Einzelvertrag können Angestellte als außertarifliche Angestellte anerkannt werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrages erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Entgeltgruppenmerkmale der höchsten Entgeltgruppe liegen und ihr Vertragsentgelt 15 % über dem höchsten tariflichen Grundentgelt liegt. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Angestellte im Sinne von 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. 15

16 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung. 3 Anspruch der Arbeitnehmer Arbeitnehmer haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln. 4 Höhe der Entgeltumwandlung 4.1 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart. 4.2 Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden. 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile 5.1 Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden. 5.2 Umgewandelt werden können auf Verlangen des Arbeitnehmers künftige Ansprüche auf a) die betriebliche Sonderzahlung; b) die vermögenswirksamen Leistungen; c) sonstige Entgeltbestandteile. 16

17 6 Verfahren und Fälligkeit 6.1 Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden. 6.2 Weitere Einzelheiten zum Verfahren und zur Fälligkeit der Umwandlungsansprüche werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt. 6.3 Für Erhöhungen des Arbeitsentgeltes und die Bemessung entgeltabhängiger Leistungen des Arbeitgebers sind die Bezüge maßgebend, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. 7 Durchführungsweg 7.1 Der Arbeitgeber bietet den Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung,,Arbeitnehmerfinanzierte Zusatzversorgung fallen an, die Umwandlung in der bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen. 7.2 Zusätzlich bietet der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern einen förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an, der in Kosten und Leistungen dem Standard der von dem,,versorgungswerk Metallrente angebotenen Durchführungsweg entspricht. 7.3 Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er in dem/den angebotenen Durchführungsweg(en) die Förderung nach 10a, 82 ff. EStG in Anspruch nehmen will. 8 Versorgungsleistungen 8.1 Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen 17

18 (Witwen/Witwer/Waisen) im Sinne des Einkommensteuergesetzes des/der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter. 8.2 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen. 9 Fortführung der Versorgungsanwartschaft Bei Einstellung von Arbeitnehmern, die über Versorgungsanwartschaften verfügen, kann der Arbeitnehmer eine Überprüfung verlangen, ob die Anwartschaften des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes übernommen werden können. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers im Jahr des Arbeitgeberwechsels keine Änderung der Art der Förderung erfährt. 10 Insolvenzsicherung Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber eine lnsolvenzsicherung vor. 11 lnformationspflichten Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersversorgung insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Mindestleistungen werden an den Arbeitnehmer weitergegeben. 12 Inkrafttreten und Laufzeit 12.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals 18

19 zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder lndividualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen, bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter. Als bestehende Vereinbarungen gelten auch solche Vereinbarungen, die auf Basis dieses Tarifvertrages abgeschlossen werden. Salzgitter, den 1. Januar 2002 Personal-, Produktions- und Servicegesellschaft mbh Wiese Weisser Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Hannover Meine Schwitzer 19

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