I. Gemeinsame Vorschriften
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2 I. Gemeinsame Vorschriften 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1. r ä u m l i c h : für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig -Holstein und Berlin (West); 2. p e r s ö n l i c h und f a c h l i c h : für den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie. 2 Anspruchsvoraussetzungen 1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) haben Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von 936,00 DM, wahlweise in Form von vermögenswirksamen Leistungen oder tariflicher Altersvorsorge, sofern der Arbeitgeber gemäß 3 eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung anbietet. Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht auf Entgeltumwandlung Gebrauch, erhöht sich der Anspruch auf die kalenderjährliche Einmalzahlung auf 1.200,00 DM. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2. Der Anspruch auf anteilige Einmalzahlung entsteht erstmals nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Mit Beginn des siebten Kalendermonats erhält der Berechtigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung. War der Berechtigte unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt, entsteht der Anspruch erstmals bereits mit Beginn des vierten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. 3. Der Anspruch mindert sich für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung, in dem der Berechtigte nicht für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat. Hat der Berechtigte mehr erhalten, als ihm nach Absatz 1 zustehen würde, gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird oder von ihm zurückzuzahlen ist. 4. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt worden ist. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf Einmalzahlung nicht mitgerechnet.
3 5. Die Einmalzahlung ist am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig, sofern betrieblich nicht eine andere Fälligkeit vereinbart wird. II. Tarifliche Altersvorsorge 3 Ausübung des Wahlrechts Die Ausübung des Wahlrechts zur Begründung eines Anspruchs auf tarifliche Altersvorsorge setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Berechtigten eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) aufgrund dieses Tarifvertrages anbietet 1 ohne ein solches Angebot beschränkt sich der tarifliche Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Das Wahlrecht auf Entgeltumwandlung ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem vom Berechtigten gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen künftigen Entgeltumwandlung zu stellen. Entscheidet sich der Berechtigte für die Entgeltumwandlung, ist er an diese Entscheidung für weitere sechs Kalenderjahre gebunden. Einzelvertraglich oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine andere Bindungsfrist vereinbart werden. Bereits entstandene oder fällige tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können das Antragsverfahren und die Antragsfristen näher - auch abweichend - geregelt werden. 4 Wahlfreiheit Der Arbeitgeber kann dem Berechtigten alle nach dem Betriebsrentengesetz für die Entgeltumwandlung zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung anbieten. Bietet der Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung mehrere unterschiedliche Formen der betrieblichen Altersversorgung an, kann der Berechtigte zwischen diesen frei wählen. Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) ist die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos und der steuerlichen Rückstellungsmöglichkeiten zu ermitteln. 5 Unverfallbarkeit Für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden von einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung aufgrund dieses Tarifvertrages nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss. 1 Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an, gilt die Regelung des 12 V Ziffer 1 Absatz 4 MTV. 2
4 Endet das Arbeitsverhältnis vor der Unverfallbarkeit der Anwartschaft, erhält der Berechtigte als einmalige Abfindung für jeden Kalendermonat der Entgeltumwandlung ein Zwölftel der ihm nach 2 zustehenden kalenderjährlichen Leistung. Dabei sind die auf ein Kalenderjahr entfallenden Beträge ab Beginn des folgenden Kalenderjahres mit 3,5 Prozent zu verzinsen. Bei Pensionskassen und Direktversicherungen richtet sich die Erstattung stattdessen nach dem jeweiligen Geschäftsplan. Kann ein bestehendes Versicherungsverhältnis fortgeführt werden oder übernimmt ein anderer Arbeitgeber die Anwartschaft, entfällt der Anspruch auf Abfindung. 6 Insolvenzschutz Ist die Anwartschaft des Berechtigten aus der Entgeltumwandlung unverfallbar, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Insolvenzsicherung. 7 Anpassung Für die Anpassung laufender Leistungen aus einer durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 8 Umwandlung sonstiger Ansprüche Hat der Berechtigte bereits über seine vermögenswirksamen Leistungen verfügt und kann er deshalb das Wahlrecht auf Entgeltumwandlung nicht ausüben, kann er in Höhe von 936,00 DM kalenderjährlich das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld umwandeln, sofern der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung anbietet. III. Vermögenswirksame Leistungen 9 Leistungsvoraussetzungen 1. Die vermögenswirksamen Leistungen werden nach den Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung erbracht. 2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung nach Die vermögenswirksame Leistung ist monatlich, spätestens zum 20. des folgenden Monats, zu erbringen. Ein abweichender Auszahlungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Dabei kann differenziert werden nach Anlageformen und dem berechtigten Personenkreis. Die vermögenswirksame Leistung ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen. 4. Die Leistungen werden auch an Berechtigte erbracht, die wegen der Höhe ihres Einkommens von den gesetzlichen Begünstigungen ausgeschlossen sind, solange und soweit sie die Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegen. 3
5 5. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. 10 Anlage und Verfahren 1. Der Berechtigte kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen, sofern er nicht mindestens ein Drittel der ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen in einer Anlageform anlegt, die nach dem Vermögensbildungsgesetz durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann. 2. Der Arbeitgeber hat die Berechtigten spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Unternehmen oder das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, dürfen dem Berechtigten hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Berechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Holt der Berechtigte die Unterrichtung nach, wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den auf die Unterrichtung folgenden Monat erbracht. 11 Anrechnung 1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. 2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. 3. Sofern durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes oder anderer Gesetze es aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der geänderten gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen wird dadurch nicht berührt. 4
6 IV. Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die bisherigen regionalen Tarifverträge über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages treten am 31. Dezember 1998 außer Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bad Wildungen, 22. März 2000 Für den Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. Wiesbaden Für die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Hauptvorstand, Hannover 5
7 Protokollnotizen 1. Die Antragsfrist des 3 Absatz 2 Tarifvertrag wird für Entgeltumwandlungen, die vom Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Januar 1999 bis zum 31. März 1999 wirksam werden sollen, auf einen Monat verkürzt. Die Regelung des 3 Absatz 4 Tarifvertrag bleibt unberührt. Anträge auf Entgeltumwandlung, die bis zum 31. Januar 1999 gestellt werden, führen dazu, dass der Antragsteller ab 1. Januar 1999 keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt, wenn die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber am 1. Januar 1999 wirksam wird. 2. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass Teilzeitbeschäftigte und sonstige Berechtigte, deren Anspruch den tariflichen Jahresbetrag der Einmalzahlung für Vollzeitbeschäftigte unterschreitet, in entsprechender Anwendung des 8 Tarifvertrag das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld in Höhe der Differenz zwischen ihrem tariflichen Anspruch und 936,00 DM [ab 1. Januar ,00 DM] umwandeln können Auszubildende und befristet Beschäftigte können aus dem Kreis der Berechtigten bei Entgeltumwandlung durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder durch Satzung einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse ausgenommen werden. Bietet der Arbeitgeber eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung über eine bereits bestehende betriebliche Pensionskasse oder Unterstützungskasse an, sind für den berechtigten Personenkreis die Satzungsbestimmungen dieser Versorgungseinrichtung maßgebend. 4. Zur Sicherstellung der Anwendbarkeit der am 1. Januar 1999 wirksam werdenden Neuregelung des 16 BetrAVG dürfen bei Entgeltumwandlungen im Wege einer Direktzusage oder durch eine Unterstützungskasse Umwandlungsvereinbarungen nicht vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Januar 1999 abgeschlossen werden. Werden entsprechende Anträge auf Entgeltumwandlung bereits im Jahre 1998 gestellt, gelten sie als am 1. Januar 1999 gestellt. Betriebsvereinbarungen, die Entgeltumwandlungen durch Direktzusagen oder Unterstützungskassen vorsehen, dürfen nicht vor dem 1. Januar 1999 vereinbart und in Kraft gesetzt werden. 5. Erfolgt die Entgeltumwandlung im Laufe eines Kalenderjahres, kann auf Antrag des Arbeitnehmers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber neben dem tariflichen Anspruch nach 2 der Anspruch auf das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld umgewandelt werden. Der gesamte Umwandlungsbetrag darf jedoch 936,00 DM [ab 1. Januar ,00 DM] nicht überschreiten. Bereits entstandene Ansprüche können nicht umgewandelt werden. 1 Berechtigten, die nach Ziffer 3 der Protokollnotizen von der Entgeltumwandlung ausgeschlossen sind, steht der Anspruch auf die 264,00 DM ( 12 V Ziffer 1 Absatz 4 MTV) zu, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des 2 Ziffer 2 erfüllen. 6
8 Manteltarifvertrag 12 V Ziffer 1 Manteltarifvertrag wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an, erhöht sich das zusätzliche Urlaubsgeld jährlich um den Unterschiedsbetrag zwischen 936,00 DM und der Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer nach 2 Ziffer 1 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge bei Entgeltumwandlung zusteht. Im Eintritts- und Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch. 7
9 Erläuterungen zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge Prinzip doppelter Freiwilligkeit Der Tarifvertrag geht weiterhin vom Prinzip der doppelten Freiwilligkeit aus. Das bedeutet, dass weder der Arbeitgeber zum Angebot einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet noch der Arbeitnehmer zur Annahme einer entsprechenden Offerte gezwungen ist. Die Neuregelung des Tarifvertrages wird in der Praxis dazu führen, dass sich nun die Unte r- nehmen stärker dem Tarifvertrag zuwenden, da ansonsten die 264,00 DM zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden müssen. Auf der anderen Seite macht die Diskussion um die Zukunft der Rente deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge mit diesem Tarifvertrag geschaffen haben. Für die betriebliche Gestaltung ist es unerlässlich, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf ein gemeinsames Konzept verständigen. Angebot des Arbeitgebers Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er gemäß 3 Absatz 1 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung seinen Mitarbeitern anbietet. Gerade der Konsortialvertrag, den die Tarifvertragsparteien ergänzend zu diesem Tarifvertrag abgeschlossen haben, bietet den Unternehmen eine sehr einfache Möglichkeit zur Umsetzung dieses Tarifvertrages über eine Direktversicherung bzw. über eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse. Bietet der Arbeitgeber jedoch keine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an, erhöht sich das zusätzliche Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Januar 2001 jährlich um den Unterschiedsbetrag zwischen 936,00 DM und 1.200,00 DM, also um 264,00 DM. Erhöhung des Einmalbetrages bei Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer Bietet der Arbeitgeber auch eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung an, entscheidet der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Wahlfreiheit, ob er die Einmalzahlung in Form vermögenswirksamer Leistungen oder zur betrieblichen Altersversorgung einsetzen will. Macht er von seinem Wahlrecht auf Entgeltumwandlung Gebrauch, erhöht sich mit Wirkung ab 1. Januar 2001 der Anspruch auf die kalenderjährliche Einmalzahlung von 936,00 DM auf 1.200,00 DM, also um 264,00 DM. Durch diese Neuregelung sollen ohne Einschränkung des Grundsatzes der doppelten Freiwilligkeit Arbeitnehmer veranlasst werden, von der tariflichen Entgeltumwandlung Gebrauch zu machen. Wählt der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen, bleibt es bei dem bisherigen Anspruch von 936,00 DM bzw. 78,00 DM monatlich. Der Anspruch auf den erhöhten Einmalbetrag besteht nur, soweit der Arbeitnehmer den Gesamtbetrag von 1.200,00 DM zu Zwecken der Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nutzt. Entgeltumwandlungsvereinbarungen nach dem 31. Dezember 2000 können für Vollzeitbeschäftigte nur in Höhe von 1.200,00 DM abgeschlossen werden. Werden bestehende Entgeltumwandlungen von 936,00 DM auf 1.200,00 DM erhöht, bedarf es einer ergänzenden Entgeltumwandlungsvereinbarung. Der Umwandlungsbetrag erhöht sich nur 8
10 dann automatisch von 936,00 DM auf 1.200,00 DM, wenn dies bereits vorher vertraglich ve r- einbart war (zum Beispiel Jeweiligklausel). Erhöhung des Einmalbetrages bei Umwandlung des Urlaubsgeldes Soweit der Arbeitnehmer bereits durch Abschluss eines Vertrages zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen über seinen tariflichen Anspruch auf Einmalzahlung verfügt hat und er nach 8 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge das zusätzliche Urlaubsgeld umwandelt, steht ihm der Betrag von 264,00 DM als kalenderjährliche Einmalzahlung zur Umwandlung ebenfalls zu. Er kann also neben dem bereits umgewandelten Teilbetrag des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 936,00 DM den weiteren Betrag von 264,00 DM, insgesamt also 1.200,00 DM, umwandeln. Voraussetzung für den Erhalt des zusätzlichen Betrages von 264,00 DM ist auch in diesem Fall, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung auf 1.200,00 DM erhöht wird. Die Fälligkeit des Anspruchs auf zusätzliche 264,00 DM richtet sich nach 2 Ziffer 5 des Tarifvertrages. Hiernach ist die Einmalzahlung am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch eine andere Fälligkeit vereinbart werden, so wurde zum Beispiel im Konsortialvertrag die Fälligkeit auf den 30. November festgelegt. Dieser Teil der Einmalzahlung kann mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes fällig gestellt werden. Erhöhung des Einmalbetrages bei von der Entgeltumwandlung ausgeschlossenen Mitarbeitern Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Höhe von 1.200,00 DM haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Satzung einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse kann der Kreis der Berechtigten eingeschränkt werden. Dies ist in Ziffer 3 der Protokollnotiz geregelt. Berechtigten, die nach Ziffer 3 der Protokollnotiz zu diesem Tarifvertrag von der Entgeltumwandlung ausgeschlossen sind, steht der Anspruch auf die 264,00 DM zu, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des 2 Ziffer 2 des Tarifvertrages erfüllen. Sie müssen also eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Kalendermonaten aufweisen. Bei Beschäftigten, die unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt waren, erwächst der Anspruch auf die Einmalzahlung mit Beginn des vierten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch auf die Einmalzahlung im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit ( 2 Ziffer 1 Absatz 2 Tarifvertrag Jahresleistung). Wandelt der tellzeitbeschäftigte Arbeitnehmer den seiner Arbeitszeit entsprechenden anteiligen Einmalbetrag in voller Höhe um, steht ihm auch der um 264,00 DM erhöhte Einmalbetrag anteilig zu. Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung an, erwächst dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls ein im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit anteiliger Anspruch auf das erhöhte zusätzliche Urlaubsgeld. Im Übrigen besteht für den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gemäß Ziffer 2 der Protokollnotiz zum Tarifvertrag in entsprechender Anwendung des 8 weiterhin die Möglichkeit, das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Anspruch und 936,00 DM zusätzlich umzuwandeln. 9
11 Auch Altersteilzeitbeschäftigte haben wie alle übrigen Teilzeitbeschäftigten Anspruch auf eine anteilige Einmalzahlung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die bei Durchführung der Entgeltumwandlung erhöhte Einmalzahlung ist auch während der Freistellungsphase zu zahlen und fließt in die Bemessungsgrundlage der nach 9 Altersteilzeittarifvertrag zu leistenden Aufstockungszahlung mit ein. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitmodell II vorzeitig, ist die Einmalzahlung im Rahmen der tariflich gebotenen Differenzbetrachtung zu berücksichtigen. Übersteigen der Grenzen pauschalierter Lohnsteuer Die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse kann nach 40 b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent versteuert werden. Dies gilt jedoch nur, soweit Beiträge und Zuwendungen 3.408,00 DM je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bezüglich der unterschiedlichen Besteuerung in der betrieblichen Altersversorgung ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist und damit zu rechnen ist, dass die steuerliche Behandlung durch den Gesetzgeber neu geregelt werden muss. Soweit bei einer Entgeltumwandlung im Wege der Direktversicherung oder Pensionskasse aufgrund der Erhöhung der Einmalzahlung um 264,00 DM die Höchstgrenze des 40 b EStG bei der Durchschnittsbetrachtung überschritten wird und der Arbeitnehmer deshalb von der Entgeltumwandlung des Erhöhungsbetrages ausgeschlossen wird, hat er einen Ersatzanspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung von 264,00 DM, es sei denn, der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine andere Form der Entgeltumwandlung an. Erhöhung des Einmalbetrages und steuerrechtliche Behandlung von Leistungen aus der Direktversicherung Die mit der Erhöhung der tarifvertraglichen Entgeltumwandlungsbeträge einhergehende Erhöhung der Versicherungsprämie bei Direktversicherungen kann Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Zinsen aus Direktversicherungen bedeuten. Nach 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG bleiben Zinserträge aus Direktversicherungen nur dann steuerfrei, wenn es sich um eine Versicherung nach 10 Absatz 1 Nr. 2 b EStG handelt. Dies sind: ¾ Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann, ¾ Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. Für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung ist somit der 12-Jahres-Zeitraum von Bedeutung. Die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren bei Kapitalversicherungen wird bei Vertragsänderungen (Novationen) betroffen, da jede Vertragsänderung zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer führt. Da aufgrund der Änderungen des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge die Versicherungsprämie geändert wird (von 936,00 DM auf 1.200,00 DM) führt die Tarifvertragsänderung automatisch zu einer Änderung des Versicherungsvertrages und damit zu einer Novation. Das Problem der Novation stellt sich allerdings bei Direktversicherungen aufgrund des Konsortialvertrages nicht, da nach 2 Absatz 3 des Konsortialvertrages der Arbeitgeber bei Änderungen des Tarifvertrages, die eine Erhöhung des ta- 10
12 riflichen Anspruchs bewirken, das Recht hat, den laufenden Beitrag zur jeweiligen Versicherung für die restliche Versicherungsdauer erhöhen zu können. Bei anderen Versicherungsverträgen kann es nach der derzeitigen Regelung des 10 Absatz 2 b EstG zu einer steuerschädlichen Novation kommen. 11
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