I. Gemeinsame Vorschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Gemeinsame Vorschriften"

Transkript

1

2 I. Gemeinsame Vorschriften 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1. r ä u m l i c h : für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig -Holstein und Berlin (West); 2. p e r s ö n l i c h und f a c h l i c h : für den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie. 2 Anspruchsvoraussetzungen 1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) haben Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von 936,00 DM, wahlweise in Form von vermögenswirksamen Leistungen oder tariflicher Altersvorsorge, sofern der Arbeitgeber gemäß 3 eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung anbietet. Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht auf Entgeltumwandlung Gebrauch, erhöht sich der Anspruch auf die kalenderjährliche Einmalzahlung auf 1.200,00 DM. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2. Der Anspruch auf anteilige Einmalzahlung entsteht erstmals nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Mit Beginn des siebten Kalendermonats erhält der Berechtigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung. War der Berechtigte unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt, entsteht der Anspruch erstmals bereits mit Beginn des vierten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. 3. Der Anspruch mindert sich für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung, in dem der Berechtigte nicht für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat. Hat der Berechtigte mehr erhalten, als ihm nach Absatz 1 zustehen würde, gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird oder von ihm zurückzuzahlen ist. 4. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt worden ist. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf Einmalzahlung nicht mitgerechnet.

3 5. Die Einmalzahlung ist am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig, sofern betrieblich nicht eine andere Fälligkeit vereinbart wird. II. Tarifliche Altersvorsorge 3 Ausübung des Wahlrechts Die Ausübung des Wahlrechts zur Begründung eines Anspruchs auf tarifliche Altersvorsorge setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Berechtigten eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) aufgrund dieses Tarifvertrages anbietet 1 ohne ein solches Angebot beschränkt sich der tarifliche Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Das Wahlrecht auf Entgeltumwandlung ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem vom Berechtigten gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen künftigen Entgeltumwandlung zu stellen. Entscheidet sich der Berechtigte für die Entgeltumwandlung, ist er an diese Entscheidung für weitere sechs Kalenderjahre gebunden. Einzelvertraglich oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine andere Bindungsfrist vereinbart werden. Bereits entstandene oder fällige tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können das Antragsverfahren und die Antragsfristen näher - auch abweichend - geregelt werden. 4 Wahlfreiheit Der Arbeitgeber kann dem Berechtigten alle nach dem Betriebsrentengesetz für die Entgeltumwandlung zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung anbieten. Bietet der Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung mehrere unterschiedliche Formen der betrieblichen Altersversorgung an, kann der Berechtigte zwischen diesen frei wählen. Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) ist die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos und der steuerlichen Rückstellungsmöglichkeiten zu ermitteln. 5 Unverfallbarkeit Für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden von einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung aufgrund dieses Tarifvertrages nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss. 1 Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an, gilt die Regelung des 12 V Ziffer 1 Absatz 4 MTV. 2

4 Endet das Arbeitsverhältnis vor der Unverfallbarkeit der Anwartschaft, erhält der Berechtigte als einmalige Abfindung für jeden Kalendermonat der Entgeltumwandlung ein Zwölftel der ihm nach 2 zustehenden kalenderjährlichen Leistung. Dabei sind die auf ein Kalenderjahr entfallenden Beträge ab Beginn des folgenden Kalenderjahres mit 3,5 Prozent zu verzinsen. Bei Pensionskassen und Direktversicherungen richtet sich die Erstattung stattdessen nach dem jeweiligen Geschäftsplan. Kann ein bestehendes Versicherungsverhältnis fortgeführt werden oder übernimmt ein anderer Arbeitgeber die Anwartschaft, entfällt der Anspruch auf Abfindung. 6 Insolvenzschutz Ist die Anwartschaft des Berechtigten aus der Entgeltumwandlung unverfallbar, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Insolvenzsicherung. 7 Anpassung Für die Anpassung laufender Leistungen aus einer durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 8 Umwandlung sonstiger Ansprüche Hat der Berechtigte bereits über seine vermögenswirksamen Leistungen verfügt und kann er deshalb das Wahlrecht auf Entgeltumwandlung nicht ausüben, kann er in Höhe von 936,00 DM kalenderjährlich das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld umwandeln, sofern der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung anbietet. III. Vermögenswirksame Leistungen 9 Leistungsvoraussetzungen 1. Die vermögenswirksamen Leistungen werden nach den Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung erbracht. 2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung nach Die vermögenswirksame Leistung ist monatlich, spätestens zum 20. des folgenden Monats, zu erbringen. Ein abweichender Auszahlungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Dabei kann differenziert werden nach Anlageformen und dem berechtigten Personenkreis. Die vermögenswirksame Leistung ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen. 4. Die Leistungen werden auch an Berechtigte erbracht, die wegen der Höhe ihres Einkommens von den gesetzlichen Begünstigungen ausgeschlossen sind, solange und soweit sie die Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegen. 3

5 5. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. 10 Anlage und Verfahren 1. Der Berechtigte kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen, sofern er nicht mindestens ein Drittel der ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen in einer Anlageform anlegt, die nach dem Vermögensbildungsgesetz durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann. 2. Der Arbeitgeber hat die Berechtigten spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Unternehmen oder das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, dürfen dem Berechtigten hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Berechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Holt der Berechtigte die Unterrichtung nach, wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den auf die Unterrichtung folgenden Monat erbracht. 11 Anrechnung 1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. 2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. 3. Sofern durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes oder anderer Gesetze es aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der geänderten gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen wird dadurch nicht berührt. 4

6 IV. Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die bisherigen regionalen Tarifverträge über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages treten am 31. Dezember 1998 außer Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bad Wildungen, 22. März 2000 Für den Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. Wiesbaden Für die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Hauptvorstand, Hannover 5

7 Protokollnotizen 1. Die Antragsfrist des 3 Absatz 2 Tarifvertrag wird für Entgeltumwandlungen, die vom Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Januar 1999 bis zum 31. März 1999 wirksam werden sollen, auf einen Monat verkürzt. Die Regelung des 3 Absatz 4 Tarifvertrag bleibt unberührt. Anträge auf Entgeltumwandlung, die bis zum 31. Januar 1999 gestellt werden, führen dazu, dass der Antragsteller ab 1. Januar 1999 keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt, wenn die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber am 1. Januar 1999 wirksam wird. 2. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass Teilzeitbeschäftigte und sonstige Berechtigte, deren Anspruch den tariflichen Jahresbetrag der Einmalzahlung für Vollzeitbeschäftigte unterschreitet, in entsprechender Anwendung des 8 Tarifvertrag das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld in Höhe der Differenz zwischen ihrem tariflichen Anspruch und 936,00 DM [ab 1. Januar ,00 DM] umwandeln können Auszubildende und befristet Beschäftigte können aus dem Kreis der Berechtigten bei Entgeltumwandlung durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder durch Satzung einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse ausgenommen werden. Bietet der Arbeitgeber eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung über eine bereits bestehende betriebliche Pensionskasse oder Unterstützungskasse an, sind für den berechtigten Personenkreis die Satzungsbestimmungen dieser Versorgungseinrichtung maßgebend. 4. Zur Sicherstellung der Anwendbarkeit der am 1. Januar 1999 wirksam werdenden Neuregelung des 16 BetrAVG dürfen bei Entgeltumwandlungen im Wege einer Direktzusage oder durch eine Unterstützungskasse Umwandlungsvereinbarungen nicht vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Januar 1999 abgeschlossen werden. Werden entsprechende Anträge auf Entgeltumwandlung bereits im Jahre 1998 gestellt, gelten sie als am 1. Januar 1999 gestellt. Betriebsvereinbarungen, die Entgeltumwandlungen durch Direktzusagen oder Unterstützungskassen vorsehen, dürfen nicht vor dem 1. Januar 1999 vereinbart und in Kraft gesetzt werden. 5. Erfolgt die Entgeltumwandlung im Laufe eines Kalenderjahres, kann auf Antrag des Arbeitnehmers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber neben dem tariflichen Anspruch nach 2 der Anspruch auf das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld umgewandelt werden. Der gesamte Umwandlungsbetrag darf jedoch 936,00 DM [ab 1. Januar ,00 DM] nicht überschreiten. Bereits entstandene Ansprüche können nicht umgewandelt werden. 1 Berechtigten, die nach Ziffer 3 der Protokollnotizen von der Entgeltumwandlung ausgeschlossen sind, steht der Anspruch auf die 264,00 DM ( 12 V Ziffer 1 Absatz 4 MTV) zu, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des 2 Ziffer 2 erfüllen. 6

8 Manteltarifvertrag 12 V Ziffer 1 Manteltarifvertrag wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an, erhöht sich das zusätzliche Urlaubsgeld jährlich um den Unterschiedsbetrag zwischen 936,00 DM und der Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer nach 2 Ziffer 1 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge bei Entgeltumwandlung zusteht. Im Eintritts- und Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch. 7

9 Erläuterungen zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge Prinzip doppelter Freiwilligkeit Der Tarifvertrag geht weiterhin vom Prinzip der doppelten Freiwilligkeit aus. Das bedeutet, dass weder der Arbeitgeber zum Angebot einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet noch der Arbeitnehmer zur Annahme einer entsprechenden Offerte gezwungen ist. Die Neuregelung des Tarifvertrages wird in der Praxis dazu führen, dass sich nun die Unte r- nehmen stärker dem Tarifvertrag zuwenden, da ansonsten die 264,00 DM zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden müssen. Auf der anderen Seite macht die Diskussion um die Zukunft der Rente deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge mit diesem Tarifvertrag geschaffen haben. Für die betriebliche Gestaltung ist es unerlässlich, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf ein gemeinsames Konzept verständigen. Angebot des Arbeitgebers Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er gemäß 3 Absatz 1 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung seinen Mitarbeitern anbietet. Gerade der Konsortialvertrag, den die Tarifvertragsparteien ergänzend zu diesem Tarifvertrag abgeschlossen haben, bietet den Unternehmen eine sehr einfache Möglichkeit zur Umsetzung dieses Tarifvertrages über eine Direktversicherung bzw. über eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse. Bietet der Arbeitgeber jedoch keine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an, erhöht sich das zusätzliche Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Januar 2001 jährlich um den Unterschiedsbetrag zwischen 936,00 DM und 1.200,00 DM, also um 264,00 DM. Erhöhung des Einmalbetrages bei Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer Bietet der Arbeitgeber auch eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung an, entscheidet der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Wahlfreiheit, ob er die Einmalzahlung in Form vermögenswirksamer Leistungen oder zur betrieblichen Altersversorgung einsetzen will. Macht er von seinem Wahlrecht auf Entgeltumwandlung Gebrauch, erhöht sich mit Wirkung ab 1. Januar 2001 der Anspruch auf die kalenderjährliche Einmalzahlung von 936,00 DM auf 1.200,00 DM, also um 264,00 DM. Durch diese Neuregelung sollen ohne Einschränkung des Grundsatzes der doppelten Freiwilligkeit Arbeitnehmer veranlasst werden, von der tariflichen Entgeltumwandlung Gebrauch zu machen. Wählt der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen, bleibt es bei dem bisherigen Anspruch von 936,00 DM bzw. 78,00 DM monatlich. Der Anspruch auf den erhöhten Einmalbetrag besteht nur, soweit der Arbeitnehmer den Gesamtbetrag von 1.200,00 DM zu Zwecken der Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nutzt. Entgeltumwandlungsvereinbarungen nach dem 31. Dezember 2000 können für Vollzeitbeschäftigte nur in Höhe von 1.200,00 DM abgeschlossen werden. Werden bestehende Entgeltumwandlungen von 936,00 DM auf 1.200,00 DM erhöht, bedarf es einer ergänzenden Entgeltumwandlungsvereinbarung. Der Umwandlungsbetrag erhöht sich nur 8

10 dann automatisch von 936,00 DM auf 1.200,00 DM, wenn dies bereits vorher vertraglich ve r- einbart war (zum Beispiel Jeweiligklausel). Erhöhung des Einmalbetrages bei Umwandlung des Urlaubsgeldes Soweit der Arbeitnehmer bereits durch Abschluss eines Vertrages zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen über seinen tariflichen Anspruch auf Einmalzahlung verfügt hat und er nach 8 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge das zusätzliche Urlaubsgeld umwandelt, steht ihm der Betrag von 264,00 DM als kalenderjährliche Einmalzahlung zur Umwandlung ebenfalls zu. Er kann also neben dem bereits umgewandelten Teilbetrag des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 936,00 DM den weiteren Betrag von 264,00 DM, insgesamt also 1.200,00 DM, umwandeln. Voraussetzung für den Erhalt des zusätzlichen Betrages von 264,00 DM ist auch in diesem Fall, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung auf 1.200,00 DM erhöht wird. Die Fälligkeit des Anspruchs auf zusätzliche 264,00 DM richtet sich nach 2 Ziffer 5 des Tarifvertrages. Hiernach ist die Einmalzahlung am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch eine andere Fälligkeit vereinbart werden, so wurde zum Beispiel im Konsortialvertrag die Fälligkeit auf den 30. November festgelegt. Dieser Teil der Einmalzahlung kann mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes fällig gestellt werden. Erhöhung des Einmalbetrages bei von der Entgeltumwandlung ausgeschlossenen Mitarbeitern Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Höhe von 1.200,00 DM haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Satzung einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse kann der Kreis der Berechtigten eingeschränkt werden. Dies ist in Ziffer 3 der Protokollnotiz geregelt. Berechtigten, die nach Ziffer 3 der Protokollnotiz zu diesem Tarifvertrag von der Entgeltumwandlung ausgeschlossen sind, steht der Anspruch auf die 264,00 DM zu, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des 2 Ziffer 2 des Tarifvertrages erfüllen. Sie müssen also eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Kalendermonaten aufweisen. Bei Beschäftigten, die unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt waren, erwächst der Anspruch auf die Einmalzahlung mit Beginn des vierten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch auf die Einmalzahlung im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit ( 2 Ziffer 1 Absatz 2 Tarifvertrag Jahresleistung). Wandelt der tellzeitbeschäftigte Arbeitnehmer den seiner Arbeitszeit entsprechenden anteiligen Einmalbetrag in voller Höhe um, steht ihm auch der um 264,00 DM erhöhte Einmalbetrag anteilig zu. Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung an, erwächst dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls ein im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit anteiliger Anspruch auf das erhöhte zusätzliche Urlaubsgeld. Im Übrigen besteht für den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gemäß Ziffer 2 der Protokollnotiz zum Tarifvertrag in entsprechender Anwendung des 8 weiterhin die Möglichkeit, das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Anspruch und 936,00 DM zusätzlich umzuwandeln. 9

11 Auch Altersteilzeitbeschäftigte haben wie alle übrigen Teilzeitbeschäftigten Anspruch auf eine anteilige Einmalzahlung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die bei Durchführung der Entgeltumwandlung erhöhte Einmalzahlung ist auch während der Freistellungsphase zu zahlen und fließt in die Bemessungsgrundlage der nach 9 Altersteilzeittarifvertrag zu leistenden Aufstockungszahlung mit ein. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitmodell II vorzeitig, ist die Einmalzahlung im Rahmen der tariflich gebotenen Differenzbetrachtung zu berücksichtigen. Übersteigen der Grenzen pauschalierter Lohnsteuer Die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse kann nach 40 b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent versteuert werden. Dies gilt jedoch nur, soweit Beiträge und Zuwendungen 3.408,00 DM je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bezüglich der unterschiedlichen Besteuerung in der betrieblichen Altersversorgung ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist und damit zu rechnen ist, dass die steuerliche Behandlung durch den Gesetzgeber neu geregelt werden muss. Soweit bei einer Entgeltumwandlung im Wege der Direktversicherung oder Pensionskasse aufgrund der Erhöhung der Einmalzahlung um 264,00 DM die Höchstgrenze des 40 b EStG bei der Durchschnittsbetrachtung überschritten wird und der Arbeitnehmer deshalb von der Entgeltumwandlung des Erhöhungsbetrages ausgeschlossen wird, hat er einen Ersatzanspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung von 264,00 DM, es sei denn, der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine andere Form der Entgeltumwandlung an. Erhöhung des Einmalbetrages und steuerrechtliche Behandlung von Leistungen aus der Direktversicherung Die mit der Erhöhung der tarifvertraglichen Entgeltumwandlungsbeträge einhergehende Erhöhung der Versicherungsprämie bei Direktversicherungen kann Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Zinsen aus Direktversicherungen bedeuten. Nach 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG bleiben Zinserträge aus Direktversicherungen nur dann steuerfrei, wenn es sich um eine Versicherung nach 10 Absatz 1 Nr. 2 b EStG handelt. Dies sind: ¾ Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann, ¾ Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. Für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung ist somit der 12-Jahres-Zeitraum von Bedeutung. Die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren bei Kapitalversicherungen wird bei Vertragsänderungen (Novationen) betroffen, da jede Vertragsänderung zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer führt. Da aufgrund der Änderungen des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge die Versicherungsprämie geändert wird (von 936,00 DM auf 1.200,00 DM) führt die Tarifvertragsänderung automatisch zu einer Änderung des Versicherungsvertrages und damit zu einer Novation. Das Problem der Novation stellt sich allerdings bei Direktversicherungen aufgrund des Konsortialvertrages nicht, da nach 2 Absatz 3 des Konsortialvertrages der Arbeitgeber bei Änderungen des Tarifvertrages, die eine Erhöhung des ta- 10

12 riflichen Anspruchs bewirken, das Recht hat, den laufenden Beitrag zur jeweiligen Versicherung für die restliche Versicherungsdauer erhöhen zu können. Bei anderen Versicherungsverträgen kann es nach der derzeitigen Regelung des 10 Absatz 2 b EstG zu einer steuerschädlichen Novation kommen. 11

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen Zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter der ihm angeschlossenen

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie vom 15.05.2007 *) Präambel Mit dem neuen Tarifvertrag über Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der Papierindustrie den Aufbau einer kapitalgedeckten

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte

Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte Die TierarztRente Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte In-Kraft-Treten: 01.04.2009 Ihr Ansprechpartner: Jürgen Schewe, Davenstedter

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv

Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge im Einzelhandel* * Anmerkung: Für die verschiedenen Tarifverträge auf Länderebene wurde eine bundeseinheitliche Regelung übernommen. Abweichungen ergeben sich

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Bei uns stimmt die Chemie! Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie

Bei uns stimmt die Chemie! Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Investition in die Zukunft: Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Demografiebetrag Mit dem Tarifabschluss in der chemischen Industrie von 2008 haben

Mehr

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Checkliste Direktversicherung

Checkliste Direktversicherung Chemietarifvertrag 1 2 Nutzen Sie Ihre Chance in der chemischen Industrie Die ChemieArbeitgeber BAVC und die Industriegewerkschaft IGBCE haben nun erneut auf den wachsenden Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte

Mehr

Tarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB)

Tarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Tarifvertrag zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 1 Präambel Dieser Tarifvertrag

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband

Mehr

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Tarifvertrag. für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der

Tarifvertrag. für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der Tarifvertrag für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der Sartorius AG, Weender Landstr. 96-108, 37075 Göttingen, 2 Zwischen dem Verband

Mehr

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen

Mehr

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Andreas Buttler Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage vvw T KARLSRUHE Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER

VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial.

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial. 113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen

Mehr

Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life

Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life 24/2012 04.10.2012 PM-PK/Nico Babiak Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Partner-Info informieren wir Sie über wichtige Fragestellungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"?

Kennen Sie schon die Vervielfältigungsregelungen? Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"? Wer aus einem Unternehmen ausscheidet und sich abfinden lässt, bekommt leicht den Eindruck, dass auch das Finanzamt abgefunden sein will. Arbeitnehmer

Mehr

Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick. Ausgangspunkt

Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick. Ausgangspunkt Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick Ausgangspunkt Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr