Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv"

Transkript

1 Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge im Einzelhandel* * Anmerkung: Für die verschiedenen Tarifverträge auf Länderebene wurde eine bundeseinheitliche Regelung übernommen. Abweichungen ergeben sich teilweise bei den Abschlussdaten und den Regelungen zum Inkrafttreten. Im Einzelnen haben die Tarifverträge folgende Abschlussdaten: : Hamburg, : Bayern : Rheinland-Pfalz, NRW : Bremen, Saarland, Baden-Württemberg : Hessen : Schleswig-Holstein : Brandenburg : Berlin : Niedersachsen : Sachsen-Anhalt : Mecklenburg-Vorpommern : Thüringen : Sachsen Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv 1 Geltungsbereich Die Arbeitnehmer im Einzelhandel in... (Bundesland) haben Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: A. Arbeitgeberleistung 2 Altersvorsorgebetrag und dessen Voraussetzungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten eine jährliche Einmalzahlung, die ausschließlich für Zwecke der persönlichen tariflichen Altersvorsorge (Altersvorsorgebetrag) verwendet wird. Beschäftigte/Arbeitnehmer (Begriff je nach Tarifvertrag), die weiterbeschäftigt werden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis gemäß dem Manteltarifvertrag wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters bzw. Rentenbezugs geendet hätte, sowie Beschäftigte/Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt begründet haben, werden vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst. 2. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubildende. Danach erhalten: a) anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einmal jährlich 300 EUR; b) anspruchsberechtigte Auszubildende einmal jährlich 150 EUR; c) anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Betrag, dessen Höhe anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bestimmt wird. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei schwankender Beschäftigungszeit/Stundenzahl errechnet sich die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Fälligkeit. 1 von 6

2 3. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entsteht erstmals ggf. anteilig mit Beginn des 7. Kalendermonats der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. 4. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag besteht für jeden Kalendermonat zu einem Zwölftel, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entfällt während - der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes - der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur gesetzlichen Fortzahlung der Entgelte verpflichtet ist - der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit - der Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit Die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach 14 a Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz bleiben unberührt. Der tarifliche Elternurlaub steht der Elternzeit gleich. 5. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag aus dem vorliegenden Tarifvertrag ist in der Höhe ausgeschlossen, in der die Beschäftigten für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber oder von einem anderen Leistungsverpflichteten Altersvorsorgebeträge erhalten haben oder noch erhalten. 6. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung. 7. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag nicht mitgerechnet. 8. Eine unmittelbare Auszahlung des Altersvorsorgebetrages an den Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. Der Anspruch ist unabdingbar. Er kann weder abgetreten noch verpfändet werden. 9. Der Altersvorsorgebetrag ist am 30. November des Kalenderjahres und bei unterjährigem Ausscheiden anteilig mit dem letzten Abrechnungsmonat fällig. Abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit sind durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag möglich. Abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit sind nur zulässig, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb desselben Jahres liegt. 10. Hat der Berechtigte jahresanteilig mehr erhalten, als ihm zustehen würde, gilt der Mehrbeitrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird oder von ihm zurückzuzahlen ist. 11. Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 3 Inanspruchnahme der tariflichen Altersvorsorge 1. Die Inanspruchnahme des Altersvorsorgebetrages setzt einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten voraus. 2. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag wird bei Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen zum 1. des Folgemonats nach Antragstellung wirksam und zwar zu einem Zwölftel des Gesamtvorsorgebetrages für jeden kommenden Monat des laufenden Jahres, sofern das Beschäftigungsverhältnis ungekündigt ist. Der Tarifvertrag verlangt vom Beschäftigten/Arbeitnehmer nicht jährlich erneut einen entsprechenden Antrag. Es sei denn, es soll eine Änderung eintreten. 2 von 6

3 3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Einstellung, durch Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Maßnahmen auf seinen Anspruch hinzuweisen. 4 Durchführungswege 1. Auf Antrag gemäß 3 bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine tarifliche Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) an. Die Entscheidung über die Art der angebotenen Altersversorgung trifft der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat. Der Durchführungsweg der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gewählt werden. 2. Das Angebot des Arbeitgebers muss eine lebenslange Altersrente, den Schutz der Hinterbliebenen und den Schutz bei Erwerbsminderung umfassen. Die Leistung muss insgesamt mindestens dem Wert der eingezahlten Beiträge entsprechen. Die tarifliche Direktversicherungszusage muss dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Versicherungsvertrag einräumen und darf nicht beliehen werden. Bei der Pensionskassenzusage muss dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegenüber der gewählten Pensionskasse eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Altersvorsorgezusagen, die vor dem. (Abschlussdatum des Tarifvertrags) erteilt worden sind. Protokollnotiz: Für den Fall, dass Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente auf gesetzliche Rentenansprüche angerechnet werden, werden die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die anzurechenden Rentenarten nicht zwingender Bestandteil der nach Ziffer 2 angebotenen Altersvorsorge sein müssen. Auch ein Angebot des Arbeitgebers, das lediglich eine lebenslange Altersrente beinhaltet, genügt den Anforderungen des Tarifvertrages. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Absicherung des Schutzes der Hinterbliebenen und des Schutzes bei Erwerbsminderung unter Vorlage der entsprechenden Tarife hinzuweisen. Sofern der Beschäftigte zusätzlich den Schutz der Hinterbliebenen und/oder den Schutz bei Erwerbsminderung beantragt, muss das Arbeitgeberangebot ohne Gesundheitsprüfung entsprechend ergänzt werden. Der Mitarbeiter kann seine Entscheidung im Laufe der Versicherungszeit mit Wirkung zum Beginn des Folgejahres schriftlich ändern. Die Leistung muss insgesamt mindestens der Summe der zugesagten Beiträge entsprechen, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 5 Verbandsregelung Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten 6 Monate nach Abschluss dieses Tarifvertrages bzw. 6 Monate nach Antragstellung keine den Bedingungen dieses Tarifvertrages entsprechende Versorgungszusage anbietet, werden die Tarifvertragsparteien eine Verbandsregelung vereinbaren. Der Arbeitgeber ist in den Jahren 2001 und 2002 bis zum (verlängert auf den , weiter verlängert auf den , dann wieder verkürzt auf den (Ausnahme: Für diejenigen Unternehmen, die bei einem Versicherer abschließen wollen, dem noch eine Genehmigung vom BAFin für ein Produkt oder für ein Unternehmen fehlt, gilt eine verlängerte Frist bis zum Allerdings muss hier ein Nachweis erbracht werden, dass die Verhandlungen schon weit fortgeschritten sind und nur noch durch die fehlende Genehmigung am Abschluss gehindert werden--> trifft für die bereits genehmigte Gothaer Pensionskasse nicht zu)) berechtigt, die Durchführungswege Pensionskasse oder Pensionsfonds anzubieten, ohne sofort einen bestimmten Träger zu benennen. Die Versorgungsaufwendungen sind in diesem Fall bis zur endgültigen Überweisung längstens aber bis zum einem Treuhandkonto zuzuführen. Macht der Arbeitgeber ein solches Angebot, kommt die Verbandsregelung nach 5 nicht zum Tragen. 3 von 6

4 Hat der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten bzw. dem Antragsteller in der Übergangszeit bis zum , danach innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung keine den Bedingungen dieses Tarifvertrages entsprechende Versorgungszusage angeboten, hat der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller die Möglichkeit, aus den von den Tarifvertragsparteien benannten Versorgungseinrichtungen einen Versorgungsträger auszuwählen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, mit dem gewählten Träger der Altersvorsorge eine Vereinbarung zugunsten des Beschäftigten abzuschließen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den aufgeführten Versorgungsträgern vereinbart, dass sie für diesen Fall nur eine Versorgungsleistung anbieten, die den Bedingungen dieses Tarifvertrages entspricht. Die Aufzählung der von den Tarifvertragsparteien ausgesuchten und überprüften Versorgungsträger und deren Vorsorgeprodukte erfolgt in einer gesonderten Anlage. 6 Unverfallbarkeit 1. Versorgungszusagen auf tarifliche Altersversorgung sind vertraglich für den Arbeitnehmer sofort unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes. 2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung in der jeweils geltenden Fassung des Altersvermögensgesetzes (AvmG) in Verbindung mit den jeweiligen Regelungen des Versorgungsträgers. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist für die Insolvenzsicherung bis zum Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ein Insolvenzschutz sicherzustellen. 3. Etwaige bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge werden von dieser tariflichen Altersvorsorge nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss. 7 Steuern, Sozialabgaben Die vom Arbeitgeber gemäß 2 zu entrichtenden Beiträge kommen für eine Inanspruchnahme nach 10a EStG nicht in Betracht. Im übrigen sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit den Altersvorsorgebeträgen beim Arbeitnehmer anfallen, vom Arbeitnehmer zu tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen. 8 Ausschlussfristen Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den jährlichen Altersvorsorgebetrag des Arbeitgebers erlischt, falls er nicht binnen 6 Monaten nach Fälligkeit gemäß 2 Ziffer 9 beim Arbeitgeber oder dem hierfür zuständigen Vertreter schriftlich geltend gemacht wird. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach der Auflösung geltend zu machen. Die Ausschlussfrist des 8 beginnt bei Kenntnisnahmemöglichkeit, längstens 12 Monate nach Fälligkeit der Altersvorsorgeleistung. 9 Anrechnung Bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge können mit den nach diesem Vertrag bestehenden Ansprüchen gemäß 2 Ziffer 1 verrechnet werden. Dies gilt nicht für die 346,94 DM / 177,39 EUR (Vollzeitbeschäftigte) die dem ursprünglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsprechen. Die Tarifvertragsparteien wollten Arbeitgeber, die bereits bisher ohne tarifvertragliche Verpflichtung eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben, wirtschaftlich nicht zusätzlich belasten. Eine bislang bereits bestehende Altersversorgung erfüllt daher den Tarifanspruch, sofern der Arbeitgeber 4 von 6

5 für den jeweiligen Mitarbeiter Vorsorgebeträge in Höhe des Tarifvertrages aufwendet. Als Vorsorgeaufwendungen gelten auch individuell zuordnungsfähige Pensionsrückstellungen. Bei geringerer Höhe der betrieblichen Altersvorsorgeaufwendungen hat der Arbeitgeber die Differenz nach dem Tarifvertrag zu erbringen. Sofern aufgrund bisheriger betrieblicher Altersversorgung eine Anrechnung erfolgt, sind die aus den vom Arbeitgeber geleisteten Vorsorgeaufwendungen resultierenden Anwartschaften in Höhe der tariflichen Altersvorsorgeansprüche sofort unverfallbar im Sinne von 6 Ziffer 1. Bezüglich früher ohne tarifliche Verpflichtung geleisteter Altersvorsorgeaufwendungen ändert sich an der Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit der daraus resultierenden Anwartschaften nichts. Im Übrigen ist 4 Ziffer 2 Sätze 3 und 4 auf die vom Arbeitgeber erbrachten Vorsorgeaufwendungen ab dem Wirksamwerden der Anrechnung anzuwenden. B. Entgeltumwandlung 10 Anspruch auf Entgeltumwandlung 1. Arbeitnehmer, die den Altersvorsorgebetrag nach 2 ausgeschöpft haben, sind darüber hinaus berechtigt bis zu einer Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten weitere tarifliche Entgeltansprüche ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung (z. B. Urlaubsgeld, Sonderzahlung) für die betriebliche Altersvorsorge in einem vom Arbeitgeber angebotenen Durchführungsweg zu verwenden. Der Arbeitnehmer ist bis auf Widerruf von Jahr zu Jahr an seine Entscheidung gebunden. Der Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger Entgeltansprüche, soweit er dadurch Beiträge an die Sozialversicherung erspart, mit einer Zusatzleistung in Höhe von 10 % des umgewandelten Betrages. 2. Über die Entgeltumwandlung nach Ziffer 1 hinaus hat der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers die Möglichkeit anzubieten, durch Verwendung von Entgeltbestandteilen zugunsten einer Altersvorsorge die staatliche Förderung gemäß 10 a, 82 Abs. 2 EStG zu nutzen. Der Arbeitgeber zahlt den entsprechenden Betrag an den Versorgungsträger ein. Diese Möglichkeit gilt ab Die Entscheidung über die Art der angebotenen Altersversorgung trifft der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat. Der Durchführungsweg der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gewählt werden. Der Hinweis auf die Verwendung von Tarifentgelt für die staatlich geförderte private Altersvorsorge in 10 Ziffer 2 ist deklaratorisch und setzt die Ausschöpfung der Entgeltumwandlungsmöglichkeit nach Ziffer 1 nicht voraus. C. Schlussbestimmungen 11 Übergangsregelung 1. Für das Jahr 2001/Dezember 2000 beträgt der Altersvorsorgebetrag abweichend von 2 260,00 DM (132,94 EUR) für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Betrag, Auszubildende 130,00 DM (66,47 EUR). Dieser Betrag wird erstmalig fällig mit dem Eine abweichende Vereinbarung ist auch zulässig bezüglich des ersten Fälligkeitstermins vom , sofern der Arbeitgeber eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten will, der derzeit noch nicht existent ist oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme noch nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Altersvorsorgebetrag spätestens am fällig zu stellen. 5 von 6

6 2. Für Arbeitnehmer, die den Altersvorsorgebeitrag nach 2 in Anspruch nehmen, entfallen die Ansprüche aus dem Rahmentarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom sowie aus dem Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen vom mit Wirkung zum Für Arbeitnehmer, die einen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bestehenden Vertrag zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen fortführen möchten, gelten die Bestimmungen der Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen vom fort. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Altersvorsorgebetrag ermäßigt sich in diesem Falle auf 240 DM (122,71 EUR) für Vollzeitbeschäftigte anteilig für Teilzeitbeschäftigte bzw. auf DM 120 (61,36 EUR) für Auszubildende. 4. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte anteilig -, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages das 50. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag den Altersvorsorgebetrag alternativ in Höhe von monatlich 46 DM (23,52 EUR) einschließlich der bisherigen vermögenswirksamen Leistungen (26 DM) in Form von vermögenswirksamen Leistungen gemäß den Vorschriften der Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen vom verwenden. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die bei Betriebseintritt das 50. Lebensjahr vollendet und noch keine tariflichen Altersvorsorgeansprüche erworben haben. 5. Abweichend von 3 Ziffern 1 und 2 besteht für Arbeitnehmer, die am die übrigen Anspruchvoraussetzungen erfüllt haben, der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag (ggf. anteilig) ab dem , wenn bis spätestens 3 Monate nach Abschluss dieses Tarifvertrages ein Antrag im Sinne von 3 Ziffer 1 gestellt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Antragsfristen im Betrieb zu informieren. 6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von 11 Ziffer 5, die bis zum ausscheiden, erhalten ihren Anspruch mit der letzten Entgeltzahlung ausgezahlt. 12 Inkrafttreten und Kündigung 1. Der Tarifvertrag tritt am in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum , gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 3. Bei wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kann der Tarifvertrag abweichend von Ziffer 2 mit einer Frist von 3 Monaten zu Monatsende auch teilweise gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen aufzunehmen. 6 von 6

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

I. Gemeinsame Vorschriften

I. Gemeinsame Vorschriften I. Gemeinsame Vorschriften 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1. r ä u m l i c h : für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Fürs Alter vorsorgen und jetzt Steuern sparen. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber.

Fürs Alter vorsorgen und jetzt Steuern sparen. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber. BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Information für Arbeitnehmer Fürs Alter vorsorgen und jetzt Steuern sparen. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber. Eine zusätzliche

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse

2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse 2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse Pensionskassen sind rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die den Arbeitnehmern gegen Beitragszahlung einen Rechtsanspruch

Mehr

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen

Mehr

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte

Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte Die TierarztRente Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte In-Kraft-Treten: 01.04.2009 Ihr Ansprechpartner: Jürgen Schewe, Davenstedter

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

Das rechnet sich für Arbeitnehmer. Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen

Das rechnet sich für Arbeitnehmer. Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen Das rechnet sich für Arbeitnehmer Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen So sparen Sie Steuern und Abgaben zugunsten Ihrer Altersvorsorge VL belasten Ihr Nettogehalt Für Vermögenswirksame Leistungen

Mehr

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie vom 15.05.2007 *) Präambel Mit dem neuen Tarifvertrag über Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der Papierindustrie den Aufbau einer kapitalgedeckten

Mehr

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird

Mehr

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Bei uns stimmt die Chemie! Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie

Bei uns stimmt die Chemie! Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Investition in die Zukunft: Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Demografiebetrag Mit dem Tarifabschluss in der chemischen Industrie von 2008 haben

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern /. Bearbeiter - und Personalnummer. bitte im Schriftverkehr stets angeben Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Postfach 12 25, 17222 Neustrelitz An alle

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht

Mehr

Zeit für mehr Rente. Informationsbroschüre für Arbeitnehmer

Zeit für mehr Rente. Informationsbroschüre für Arbeitnehmer Zeit für mehr Rente. Informationsbroschüre für Arbeitnehmer informationenzur minijobrente. Die Lösung. Geringfügig Beschäftigte haben in der Regel aufgrund ihres geringen Einkommens wenig Möglichkeiten,

Mehr

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und

Mehr

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Prüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte Prüfungstag

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 2 Agenda 1. Das Rentenplus durch

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses unterscheiden Sie, ob der neue Arbeitnehmer bereits eine betriebliche Altersversorgung hat oder nicht. 1.1 Neuer Arbeitnehmer ohne Betriebsrentenzusage Wird

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016 zum Antrag der Fraktion DIE LINKE Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Direktversicherungen und Versorgungsbezüge Doppelverbeitragung vermeiden

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Apotheker Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:

Mehr