Rundschreiben Nr. 3/2005

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Nr. 3/2005"

Transkript

1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, 1. August 2005 Rundschreiben Nr. 3/2005 Inhalt: I. Tarifliche Änderungen ab II. Abmeldungen und Jahresmeldungen ab Juli 2005 III. Allgemeine Hinweise zur Erstellung von Meldungen IV. Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung V. Mitteilungspflichten VI. Hochrechnungen bei Altersteilzeit VII. Handbuch zur Zusatzversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem heutigen Rundschreiben möchten wir Sie insbesondere über die Änderungen im Tarifrecht und die daraus resultierenden Änderungen in der Zusatzversorgung informieren. I. Tarifliche Änderungen ab Im Rahmen der Tarifrunde 2005 haben die Tarifvertragsparteien eine Anhebung des Bemessungssatzes auf 94,0 % der im Tarifbereich West geltenden Bezüge zum vereinbart. Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Zusatzbeitrag erhöht sich ab 1. Juli 2005 von 0,5 % auf 0,8 %; somit vermindert sich der Arbeitgeberanteil von 3,5 % auf 3,2 %. Die Entwicklung der Beitragssätze haben wir für Sie in der Anlage 1 zusammengestellt. Ab beträgt der Grenzbetrag für die Berechnung der zusätzlichen Umlage (Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT) 5.358,27 Euro. Eine zusätzliche Umlage ist 1

2 nur zu entrichten, wenn diese sowohl für Dezember 2001 als auch für Januar 2002 gezahlt wurde. Wechselt der Beschäftigte den Arbeitgeber, ist die zusätzliche Umlage ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu zahlen. Die Umlage beträgt 9 % des den Grenzbetrag übersteigenden monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Die zusätzliche Umlage ist mit dem Buchungsschlüssel in einer gesonderten Zeile zu melden. Übersteigt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nur in einigen Monaten den Grenzbetrag, so ist die zusätzliche Umlage nur für diese Monate zu ermitteln. Eine Verrechnung mit den Monaten, in denen der Grenzbetrag nicht erreicht wird, ist nicht möglich, da es sich um eine monatliche Grenze handelt. Im Monat der Zahlung der Zuwendung kann der Grenzbetrag um die zusatzversorgungspflichtige Weihnachtszuwendung erhöht werden, wenn der Versicherte tatsächlich eine Zuwendung erhält. Der Grenzbetrag im Zuwendungsmonat des Jahres 2005 beträgt 8.658,96 Euro. Hierüber finden Sie eine Aufstellung in der Anlage 2. Die im TVöD vereinbarte Jahressonderzahlung wird ab dem Jahr 2006 nicht mehr in Urlaubsgeld und Zuwendung aufgeteilt, sondern als Einmalzahlung im Monat November gezahlt. Bei dieser Zuwendung handelt es sich in voller Höhe um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Zuwendung ist bei der Jahresmeldung vollständig dem laufenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. II. Abmeldungen und Jahresmeldungen ab Juli 2005 Aufgrund der tariflichen Anpassung ändert sich der Anteil der Arbeitnehmerbeteiligung am Zusatzbeitrag im laufenden Jahr. Entgegen unserem Hinweis im RS 1/2005 müssen Abmeldungen, die einen Zeitraum nach dem betreffen, nicht mehr gesplittet werden. Wir hoffen, mit dieser Regelung eine Arbeitserleichterung für Sie geschaffen zu haben. Die Meldung ist für das gesamte Jahr bzw. den gesamten zu meldenden Zeitraum - wie im Beispiel auf Seite 3 dargestellt - zu erstellen. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der Änderung der Arbeitnehmerbeteiligung im laufenden Jahr den Mitarbeitern der Zusatzversorgungskasse nicht mehr möglich, die von Ihnen gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wir bitten daher um besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Meldungen. Da der Arbeitnehmeranteil am Zusatzbeitrag nach 10a EStG förderfähig ist, müssen die Jahresmeldungen bis spätestens vorliegen. Bei verspäteter Meldung besteht keine Möglichkeit, die Bescheinigungen für die Steuererklärung zur Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs Ihrer Arbeitnehmer termingerecht zu erstellen. Wir bitten deshalb um unbedingte Einhaltung des Termins, da ansonsten Ihre Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Sonderausgabenabzugs benachteiligt werden. 2

3 Beispiele zur Erstellung von Meldungen Beispiel 1 Jahresmeldung für Arbeitnehmer, 2005 durchgehend beschäftigt, monatliches Entgelt Januar bis Juni 2.000,00,ab Juli 2030,00, Zuwendung 1.500,00 im November. Berechnung des Zusatzbeitrages Januar bis Juni: ZV-pflichtiges Entgelt insgesamt: ,00 Zusatzbeitrag insgesamt : 480,00 Arbeitgeberanteil 3,5 %: ,00 Zusatzbeitrag Arbeitgeber: 420,00 Arbeitnehmeranteil 0,5 %: 1.500,00 Zusatzbeitrag Arbeitnehmer: 60,00 Berechnung des Zusatzbeitrages Juli bis Dezember: ZV-pflichtiges Entgelt insgesamt: 13680,00 Zusatzbeitrag insgesamt : 547,20 Arbeitgeberanteil 3,2 %: ,00 Zusatzbeitrag Arbeitgeber: 437,76 Arbeitnehmeranteil 0,8 %: 2.736,00 Zusatzbeitrag Arbeitnehmer: 109,44 Die Jahresmeldung muss folgendermaßen aussehen: Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Umlage/Zusatzbeitrag ,00 385, ,00 857, ,00 169,44 Beispiel 2 Abmeldung für Arbeitnehmer zum , monatliches Entgelt Januar bis Juni 1500,00, Juli und August 1525,00. Die anteilige Zuwendung ist nicht zusatzversorgungspflichtig ( 62 Abs. 2 Buchst. d) ZVK-Satzung) Berechnung des Zusatzbeitrages Januar bis Juni: ZV-pflichtiges Entgelt insgesamt: 9.000,00 Zusatzbeitrag insgesamt : 360,00 Arbeitgeberanteil 3,5 %: 7.875,00 Zusatzbeitrag Arbeitgeber: 315,00 Arbeitnehmeranteil 0,5 %: 1.125,00 Zusatzbeitrag Arbeitnehmer: 45,00 Berechnung des Zusatzbeitrages Juli und August: ZV-pflichtiges Entgelt insgesamt: 3.050,00 Zusatzbeitrag insgesamt : 122,00 Arbeitgeberanteil 3,8 %: 2.440,00 Zusatzbeitrag Arbeitgeber: 97,60 Arbeitnehmeranteil 0,2 %: 610,00 Zusatzbeitrag Arbeitnehmer: 24,40 Die Abmeldung muss folgendermaßen aussehen: Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Umlage/Zusatzbeitrag ,00 180, ,00 412, ,00 69,40 3

4 III. Allgemeine Hinweise zur Erstellung von Meldungen Das neue Formular zur Erstellung von Meldungen ist auf unserer Homepage unter hinterlegt. Dieses Formular ist um das Feld Berufsbezeichnung erweitert worden. Auch wenn Sie noch alte Formulare benutzen, bitten wir zur Vermeidung zusätzlicher Rückfragen bei jeder Anmeldung um die formlose Angabe der Berufsbezeichnung auf dem Anmeldeformular. Des Weiteren sind in letzter Zeit vermehrt Meldungen eingegangen, in denen die Berichtigung einer Abmeldung nicht als solche gekennzeichnet wurde. Bitte beachten Sie, dass bei diesen Meldungen das Feld Abmeldung und zusätzlich das Feld Berichtigung angekreuzt werden muss. Außerdem möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Saisonarbeitnehmer, die für jede Saison einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, zu Beginn der Saison anzumelden und zum Ende der Saison abzumelden sind. Erfolgt eine Wiedereinstellung im nächsten Jahr, muss auch eine neue Anmeldung vorgenommen werden. Für die Fehlzeit zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen darf keine Meldung mit dem Buchungsschlüssel erfolgen! IV. Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung Nach 13 Abs. 3 Buchst. a unserer Satzung sind Arbeitgeber, die eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse gemäß 11 oder 12 Abs. 5 der ZVK-Satzung erworben haben verpflichtet, sämtliche der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten anzumelden und zu versichern. Diese Verpflichtung ist auch tarifvertraglich geregelt. Die Anwendung des Versorgungstarifrechts oder eines Tarifrechts wesentlich gleichen Inhalts (in Bezug auf die Leistungen) ist eine Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung besteht auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nicht auf der Grundlage eines Tarifvertrages gestaltet ist (z. B. Arbeitsverträge nach BGB). Der Anspruch ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Somit müsste im Arbeitsvertrag eine Regelung über die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erfolgen. Auch wenn diese Regelung nicht getroffen wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Versicherung in der Zusatzversorgung. Sollte die Anmeldung eines Arbeitnehmers, der der Versicherungspflicht unterliegt nicht erfolgen, so wäre der Arbeitgeber bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Rentenbeginn) zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet. Die Rentenzahlung muss dann durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine rückwirkende Anmeldung eines Arbeitnehmers ist nur in Ausnahmefällen möglich, solange kein Versicherungsfall eingetreten ist. Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann noch eine Anmeldung erfolgen, da zu Beginn der Altersrente Ansprüche aus der Zusatzversorgung entstehen können. 4

5 Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen ausschließlich für die in 19 unserer Satzung genannten Beschäftigten. Dazu zählen u. a. Altersrentner und kurzfristig Beschäftigte. Auch Geschäftsführer und Chefärzte unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Für diesen Personenkreis ist es aber möglich, die Zusatzversorgung arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Zusatzversorgungskasse. V. Mitteilungspflichten der Arbeitgeber Die Mitteilungspflichten sind insbesondere im 13 der ZVK-Satzung geregelt. Zu diesen Pflichten gehören sowohl die Auskünfte an die Zusatzversorgungskasse, als auch die Informationspflichten des Mitgliedes gegenüber seinen Arbeitnehmern. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass neu eingestellte Arbeitnehmer über die Grundzüge der Altersversorgung im Rahmen ihrer Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse zu informieren sind. Auch die Möglichkeiten zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung sind zu erläutern. Hierzu können sie als Arbeitgeber den neu angemeldeten Arbeitnehmern die von uns zusammengestellte Informationsmappe überreichen. Ihre Arbeitnehmer haben auch jederzeit die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen zur Zusatzversorgung bzw. zur freiwilligen Versicherung direkt an uns wenden. Als Ansprechpartner stehen Ihnen Frau Keune und Frau Bendlin gern zur Verfügung. Nach wie vor führen wir auch kostenlose Informationsveranstaltungen für interessierte Mitarbeiter unserer Mitglieder durch. Für Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte an die vorgenannten Mitarbeiterinnen. VI. Hochrechnungen bei Altersteilzeit Viele Arbeitgeber raten Ihren Beschäftigten vor Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit noch immer, sich mit der Zusatzversorgungskasse in Verbindung zu setzen, um eine Berechnung der zu erwartenden Betriebsrente mit und ohne Vereinbarung der Altersteilzeit erstellen zu lassen. Wie bereits im RS 1/2005 mitgeteilt, werden diese Hochrechnungen nicht mehr durchgeführt. Sollten dennoch Fragen zu den Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Zusatzversorgung allgemeiner Art bestehen, stehen Ihnen die Mitarbeiter der ZVK jederzeit gern zur Klärung zur Verfügung. 5

6 VII. Handbuch zur Zusatzversorgung Mit dem letzen Rundschreiben erhielten Sie die aktuelle Version unseres Handbuchs für Personalsachbearbeiter übersandt. Dieses Handbuch soll Ihnen die tägliche Arbeit in allen Fragen der Zusatzversorgung erleichtern. Die dem Handbuch beiliegende CD-ROM kann bei Bedarf an mehreren Arbeitsplätzen installiert werden. Der bei der Installation erscheinende Hinweis, dass die CD-ROM kostenlos 30 Tage genutzt oder frei geschaltet werden kann, ist zu ignorieren. Die Nutzung und Freischaltung ist, auch bei Installation an mehreren Arbeitsplätzen, auf Dauer kostenlos. Leider haben sich im Handbuch Fehler eingeschlichen. Wir bitten Sie, diese zu korrigieren: auf Seite 139 ist als Versicherungsmerkmal nicht 23 zu melden, sondern 24 bei den dazu gehörenden Zusatzbeiträgen ist anstelle der 20 die 26 zu melden auf Seite 215 ist im Beispiel 12 das Datum durch das Datum zu ersetzen auf Seite 216 ist im Beispiel 13 das Datum durch das Datum zu ersetzen Dieses Handbuch ist nicht im Buchhandel erhältlich. Sollten Sie weitere Bücher benötigen, können Sie diese zum Preis von 10,45 schriftlich oder per Fax direkt in Ihrer Zusatzversorgungskasse bestellen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bärecke Geschäftsführer Anlagen 6

7 Anlage 1 Entwicklung der Aufteilung des Zusatzbeitrages Umlage (Schuldner= Arbeitgeber) 1, 5 v. H. 1,5 v. H. 1,5 v. H. Arbeitnehmeranteil am 0,8 v. H. 1,1 v. H. 2,0 v. H. Zusatzbeitrag Arbeitgeberanteil am 3,2 v. H. 2,9 v. H 2,0 v. H. Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag gesamt (Schuldner= Arbeitgeber) 4,0 v. H. 4,0 v. H. 4,0 v. H. 7

8 Anlage 2 Auflistung der Grenzwerte 1. BAT-I- Grenzen JAHR MONATLICHE GRENZE OST IM ZUWENDUNGS- MONAT MONATLICHE GRENZE WEST IM ZUWENDUNGS- MONAT , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,53 2. Grenzwerte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt JAHR MONATLICH OST IM ZUWENDUNGSMONAT MONATLICH WEST IM ZUWENDUNGSMONAT , , , , , , , , , , , , , , , ,00 8

9 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Versicherungsverhältnisse der Arbeitnehmer: - in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten für Endziffer der unter Telefon-Nr.: Name: der Versicherungsnummer 0391/ Frau Liesenhoff, SGL / Frau Hoffmann, SB / Frau Fabian, SB / Frau Mertin, SB / Herr Uhlitsch, SB / Frau Kohl, SB / Frau Lampe, SGL / Frau Bendlin, SB / Herr Gebhardt, SB / Frau Reinecke, SB / Frau Stegitz, SB 7 - zum Abrechnungsverfahren / Meldewesen 0391/ Frau Breßler, SB 0391/ Frau Schübel, SB 0391/ Frau Lorenz, SB 0391/ Frau Mäder, SB - zur freiwilligen Versicherung 0391/ Frau Keune, SB 0391/ Herr Gebhardt, SB 0391/ Frau Reinecke, SB 0391/ Frau Kohl, SB 0391/ Frau Stegitz, SB 0391/ Frau Hoffmann, SB 0391/ Frau Lorenz, SB Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 0391/ Frau Flögel, Abt.-Ltrn. d.floegel@kvsa.komsanet.de 9

Rundschreiben Nr. 1/2006

Rundschreiben Nr. 1/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2005

Rundschreiben Nr. 4/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Magdeburg, 21. November 2005 An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt

Mehr

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 -- Anlage zur VBLinfo 2/2007 Dezember 2007 Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost VBLinfo 2/2007 Überblick

Mehr

Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II

Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II Einleitung... 2 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen... 2 Meldeverkehr: Erläuterungen zum Buchungsschlüssel... 2 Meldeverkehr: Aufteilung des

Mehr

Rundschreiben

Rundschreiben Rundschreiben 01 2004 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund,

Mehr

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren)

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Anlage 3 Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Beispiel 1: Die/der Beschäftigte ist im Jahr 2002 durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Mehr

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.

Mehr

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Der Buchungsschlüssel ist sechsstellig und gliedert sich in je 2 Stellen für die Kennzeichnung des Einzahlers 2 Stellen für das Versicherungsmerkmals

Mehr

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungskasse Verwaltungsgebäude Postanschrift Telefon: 06 81/4 00 03-0 Fritz-Dobisch-Str. 12 Postfach 10 24 32 Telefax: 06 81/4 00 03 20 66111 Saarbrücken 66024 Saarbrücken Internet: www.rzvk-saar.de

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.12.2013 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2008

Rundschreiben Nr. 2/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2005

Rundschreiben Nr. 5/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Magdeburg, 21. Dezember 2005 An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März zum

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Beispiel 20 Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Beschäftigte war in den Jahren 2002 und 2003 durchgehend pflichtversichert und hat seit

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2010

Rundschreiben Nr. 4/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2008

Rundschreiben Nr. 1/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007 ZV Kasse Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgungskasse Postfach 10 41 44 34041 Kassel Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel Kölnische Str. 42-42

Mehr

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg. Bezirks Kassel in Kassel vom 6. Dezember 2007 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2008

Rundschreiben Nr. 5/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 2 August 2016 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Seite

Rundschreiben Nr. 2 August 2016 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Seite August 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, nicht nur die äußere Gestaltung dieses Rundschreibens ist neu, sondern auch die darin enthaltenen Themen. Es gibt weder eine Eigenbeteiligung noch ein Sanierungsgeld

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003 BVK - Zusatzversorgungskasse, 81921 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81921 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Die Themen: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg,

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Die Themen: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt / Personalabteilung

Mehr

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561

Mehr

Entgeltabrechnung nach TVöD. Beschreibung - Abrechnung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Entgeltabrechnung nach TVöD. Beschreibung - Abrechnung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Entgeltabrechnung nach TVöD Beschreibung - Abrechnung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Inhaltsverzeichnis Entgeltabrechnung nach TVöD... 1 1 Der TVöD und die Aufgaben der ZVK... 1 2 Das Verfahren

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)?

1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Angestelltenvergütung Inhalt 1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)? 2. Wie sieht mein BDA aus, wenn ich zum Zeitpunkt

Mehr

ZVK-Glossar. Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Bezüge zentral. Zusatzversorgung

ZVK-Glossar. Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Bezüge zentral. Zusatzversorgung Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral Zusatzversorgung BEARBEITUNG D 2.25 DATUM 15.04.2011 ZVK-Glossar Ablieferung von Beiträgen zur freiwilligen

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis // Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis 1 Was ist das Versicherungskonto? 2 Welchen Zweck hat der Versicherungsnachweis? 3 Wann wird der nächste Versicherungsnachweis erstellt? 4 Wann habe

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 2 / Juli 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, Seite 2 Themenübersicht 1. Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren 2. Abmeldung bei Beginn einer Erwerbminderungsrente Seite 3 3. Rentenantrag und Abmeldung

Mehr

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Vom 01.03.2002 FMBl. 2002 S. 212 StAnz. 2002 Nr. 22 BayVV Gliederungsnummer

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 21.02.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/ BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) 9235-7400 (06322) 936-450 (PPA)

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen:

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen: ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 47 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sehr geehrte Damen und Herren, mit der beiliegenden erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg,

Mehr

KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente

KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente Information für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002

Mehr

Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an

Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an BVK Zusatzversorgung 81920 München Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Kundencenter Tel. (089) 9235-7400, Fax (089) 9235-7408 PPA : (06322) 936-450 ; Fax (06322) 936-399 info@bvk-zusatzversorgung.de

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 Anlage 1 Hinweise zur Anwendung: Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 In jeder Zeile der Tabelle wird jeweils ein Rundschreiben

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 1 / März 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Erstattungen von Umlagen und Themenübersicht Beiträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen zur Zusatzversorgung

Mehr

haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten:

haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten: ENTWURF haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten: A. Eigenbetrieb APZ / APZ ggmbh I. Präambel 1. Der Beklagte zu 1) ist als

Mehr

Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Von Horst Marburger Oberverwaltungsrat a.d. 4., völlig neu bearbeitete Auflage Die 1. Auflage erschien unter dem Titel: Die

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Rundschreiben Nr. 5 / 2007

Rundschreiben Nr. 5 / 2007 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Rundschreiben Nr. 3/2008

Rundschreiben Nr. 3/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007 BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) 9235-7400 (06322) 936-450 (PPA)

Mehr

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt: Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Reg.- Bezirks Kassel in Kassel vom 25. Februar 2004 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen: Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende

Mehr

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern?

1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern? // Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Stand: Januar 2017 Seit dem

Mehr

Personal- und Organisationsreferat Personalleistungen P SG Sonderaufgaben POR-P4401

Personal- und Organisationsreferat Personalleistungen P SG Sonderaufgaben POR-P4401 Telefon: 0 233-30770 Telefax: 0 233-30509 Personal- und Organisationsreferat Personalleistungen P 4.401 SG Sonderaufgaben POR-P4401 Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte der Landeshauptstadt München;

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?

1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 3 / September 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Versicherungsnachweis für 2011 mit Hinweisen zur Neuberechnung Themenübersicht Ihre Beschäftigten erhalten in den nächsten Wochen von uns

Mehr

Rundschreiben Nr. 6/2007. 1. Pflichtversicherung. 2. Freiwillige Versicherung. 3. Beratungsangebote der ZVK. 4. Aktuelles

Rundschreiben Nr. 6/2007. 1. Pflichtversicherung. 2. Freiwillige Versicherung. 3. Beratungsangebote der ZVK. 4. Aktuelles K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Der Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes

Der Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Der Oberbürgermeister Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Zusatzversorgungskasse der Stadt

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*)

Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Seit 1.10.2005 gilt für die Beschäftigten des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den BAT bzw.

Mehr

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Zusatzversorgung kirchl. Mitarbeiter 463 Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Vom 10. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen

Mehr

R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g

R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in) s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 24.01.2014 R u n d s

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Stand: 16.02.2009 Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Die nachstehenden Hinweise gelten analog auch für solche Aufträge, die keinem förmlichen Vergabeverfahren

Mehr

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.05.2015 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2009

Rundschreiben Nr. 1/2009 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2005

Rundschreiben Nr. 1/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene

Mehr

ZVK-KVBW. Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Mitgliederinfo ZR 26

ZVK-KVBW. Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Mitgliederinfo ZR 26 Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 26 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Karlsruhe, Sehr geehrte Damen

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger. Stand: Seite 1 von 39 Vordr.-Nr.: BTD032

Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger. Stand: Seite 1 von 39 Vordr.-Nr.: BTD032 Fallkonstellationen Zusatzversorgung im Hinblick auf und Elternzeiten innerhalb Pflichtversicherung bei Versorgungsanstalt des Bundes und Län (VBL) Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger Stand: 08.02.2012

Mehr

mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über aktuelle Themen im Bereich der kvw- Zusatzversorgung.

mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über aktuelle Themen im Bereich der kvw- Zusatzversorgung. An alle Mitglieder der kvw-zusatzversorgung SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Daniel Uhlenbrock (0251) 591-6765 d.uhlenbrock@kvw-muenster.de Stefan Plesker

Mehr

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Stand Juli 2014 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkungen... 4 B. Allgemeine Hinweise... 5 1. Rechtliche Grundlagen... 6 2. Berechnungswerte...

Mehr

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen

Mehr

VBLspezial 09. für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner. Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Januar Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 09. für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner. Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Januar Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner Januar 2013 Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Inhalt I Die Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten. II Das Verfahren zur Einbeziehung der

Mehr