Rundschreiben Nr. 2/2008
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- Daniel Rosenberg
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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, 21. April 2008 Rundschreiben Nr. 2/2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Rundschreiben gehen wir anlässlich der Bürgermeisterwahlen in vielen Kommunen auf die Behandlung neuer und ehemaliger Bürgermeister bei der Zusatzversorgung ein. Ein weiteres Thema ist die bevorstehende Gehaltserhöhung nach dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für die freiwillige Versicherung. Hier erhalten Sie Informationen über: 1. Pflichtversicherung 1.1 Behandlung des Bürgermeisters in der Zusatzversorgung 1.2 Versicherungspflicht bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen 1.3 Versicherungspflichtigkeit der Vollstreckungsdienstvergütung 1.4 Altersvorsorgebeiträge von Ärzten / berufsständisch Versicherten 2. Freiwillige Versicherung 2.1 Spartipp: Gehaltserhöhung für Entgeltumwandlung nutzen 2.2 Entgeltumwandlung kann Auszubildenden das Kindergeld sichern 2.3 Auch vermögenswirksame Leistungen (VL) können umgewandelt werden 3. Beratungsangebote der ZVK 3.1 Individuelle Service- und Angebotsmappen 3.2 Informationsveranstaltungen
2 1. Pflichtversicherung 1.1 Behandlung des Bürgermeisters in der Zusatzversorgung Keine Versicherungspflicht von Bürgermeistern Eine Tätigkeit als Bürgermeister unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da ein Bürgermeister kein Beschäftigter im Sinne unserer Satzung ist. Im Folgenden wird jedoch die Frage behandelt, wie sich die Aufnahme einer Tätigkeit als Bürgermeister auf eine bereits bestehende Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung auswirkt (siehe Handbuch für Personalsachbearbeiter Seite 32-34). Hauptamtlicher Bürgermeister Für einen hauptamtlichen Bürgermeister kann eine bereits bestehende Pflichtversicherung dann fortgeführt werden, wenn die Beschäftigung als Arbeitnehmer und die Bürgermeistertätigkeit nicht bei demselben Dienstherrn bestehen. In aller Regel wird in solchen Fällen ein Sonderurlaub in dem bestehenden Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Während der Beurlaubung bleibt die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestehen, allerdings fallen keine Umlagen bzw. Zusatzbeiträge an, da während der Beurlaubung kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wird. Dementsprechend erhöht sich die Anwartschaft auf Zusatzversorgung nicht. Nach Ablauf von 10 Jahren Amtszeit als hauptberuflicher Bürgermeister endet jedoch die Pflichtversicherung, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Bürgermeistertätigkeit eine unverfallbare Anwartschaft auf Beamtenversorgung (für kommunale Wahlbeamte) besteht (Art. 56 Abs. 2 KWBG i. V.m. 66 Abs. 2 BeamtVG). Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ( 19 Abs. 1 Buchst. b der Satzung). Der Beschäftigte ist also in der Zusatzversorgung abzumelden. Sollte nach Beendigung der Bürgermeistertätigkeit wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufgenommen werden, ist eine erneute Versicherung in der Zusatzversorgung aufgrund der bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung nicht mehr möglich. Mit der Beendigung der Pflichtversicherung bleibt die bis dahin erreichte Anwartschaft auf Zusatzversorgung ungemindert stehen. Wird aus der Bürgermeistertätigkeit keine unverfallbare Anwartschaft auf Beamtenversorgung erlangt (weil 10 Jahre nicht erreicht werden), kann nach Beendigung der Bürgermeistertätigkeit die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wieder aufgenommen werden. Ehrenamtlicher Bürgermeister Ehrenamtliche Bürgermeister sind in ihrer Eigenschaft als Inhaber eines Ehrenamtes keine Arbeitnehmer, so dass eine Versicherung der Bürgermeistertätigkeit in der Zusatzversorgung nicht erfolgen kann. Ist der ehrenamtliche Bürgermeister jedoch gleichzeitig als Arbeitnehmer bei einem Mitglied der Zusatzversorgungskasse beschäftigt, so bleibt die Versicherung in der Zusatzversorgung weiterhin bestehen. 2
3 1.2 Versicherungspflicht bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen Die Anzahl der staatlich geförderten Beschäftigungsverhältnisse hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Zusammenhang mit diesen geförderten Beschäftigungsverhältnissen werden regelmäßig Fragen an die Zusatzversorgungskasse herangetragen. Insbesondere die Versicherungspflicht solcher Beschäftigungsverhältnisse ist oft unklar. Die Frage, ob Zusatzversorgungspflicht vorliegt, richtet sich danach, ob der Geltungsbereich des TVöD eröffnet ist. Tarifgebundene Arbeitgeber müssen dies unabhängig von der Zusatzversorgung immer prüfen. Die Versicherungspflicht ist wie folgt zu prüfen: 1. Frage: Handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer? 2. Frage: Ist die Maßnahme nach 1 Abs. 1 TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen? Dies sind derzeit nur Maßnahmen nach 217 ff. und 260 ff. SGB III (siehe 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD). Hier besteht keine Versicherungspflicht. Richtet sich die Maßnahme nicht nach diesen Vorschriften besteht Versicherungspflicht. Im Zweifelsfall bitten wir sie immer mit der ZVK Rücksprache halten. Wenn nein (z. B. 1 Jobs nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) besteht keine Versicherungspflicht. Wenn ja, dann ist mit Frage 2 fortzufahren. 1.3 Versicherungspflichtigkeit der Vollstreckungsdienstvergütung Aktuelles Beispiel: Ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Fördermaßnahme, die ausschließlich auf 16 a SGB II beruht, unterliegt der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Wird eine Vollstreckungsdienstvergütung gezahlt, ist diese nur unter besonderen Voraussetzungen zusatzversorgungspflichtig. Die Vollstreckungsdienstvergütung (Vollstreckungsaußendienst) wird dann zusatzversorgungspflichtig, wenn sie mindestens 10 Jahre lang ununterbrochen bezogen wurde und dann aber auch erst ab dem folgenden Monat (siehe Personalsachbearbeiterhandbuch unter Teil G). 3
4 1.4 Altersvorsorgebeiträge von Ärzten / berufsständisch Versicherte Neue Bescheinigungen über geleistete Altersvorsorgebeiträge für Ärzte und Hinweise zur Versicherungspflicht In diesen Tagen erhalten alle bei uns Versicherten die jährliche Bescheinigung gem. 10a Abs. 5 EStG über die im Rahmen der Pflichtversicherung geleisteten Altersvorsorgebeiträge. Diese ist zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt. Sofern noch kein Dauerzulagenantrag gestellt worden ist, wird auch ein Antrag auf Altersvorsorgezulage übersandt. Eine Ausnahme bilden hierbei Ärzte und andere Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und somit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie gehören nicht zu dem nach 10a EStG unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis. Da der Gesetzgeber die staatliche Förderung dieses Personenkreises im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen hat, werden wir diesem zukünftig auch keine so genannten Riesterdokumente (Bescheinigung nach 10 a Abs. 5 EStG, Bescheinigung nach 92 EStG und Antrag auf Altersvorsorgezulage) mehr zusenden. Stattdessen erhält dieser Personenkreis in den kommenden Wochen äquivalente, formlose Bescheinigungen über die Höhe der im Rahmen der Pflichtversicherung geleisteten Altersvorsorgebeiträge. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch nochmals über die Besonderheiten der Versicherungspflicht von Ärzten informieren Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für Krankenhäuser (TVöD-K) Fällt ein Arzt unter die Regelungen des TVöD-K, unabhängig von der Höhe des Entgeltes, so ist er grundsätzlich in der Zusatzversorgung zu versichern, da der TVöD-K unter 1 ATV-K (der die Zusatzversorgung regelt) fällt Anwendung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV- Ärzte/VKA) Ärzte, auf deren Arbeitsverhältnis der TV- Ärzte/VKA Anwendung findet, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zusatzversorgung, da dies ausdrücklich in 26 TV-Ärzte/VKA geregelt ist. Der TV-Ärzte/VKA gilt für alle Ärzte; ausgenommen sind lediglich Chefärzte. Somit unterliegen die Ärzte grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Soweit für Chefärzte keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung besteht, kann dennoch die Teilnahme an der Zusatzversorgung arbeitsvertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf jedoch der Zustimmung der Zusatzversorgungskasse. 4
5 2. Freiwillige Versicherung 2.1 Spartipp: Gehaltserhöhung für Entgeltumwandlung nutzen Durch den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst steigen mit Wirkung zum die Gehälter der Beschäftigten. Mit zunehmendem Einkommen erhöhen sich für die Beschäftigten aufgrund der progressiv steigenden Einkommenssteuertabelle der individuelle Steuersatz und damit auch die Steuerbelastung zum Teil erheblich. Neben den Steuern schmälern auch die Sozialabgaben die Lohnerhöhung. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung besonders interessant. Im Folgenden haben wir Ihnen deshalb einige wichtige Vorteile der Entgeltumwandlung zusammengestellt. Es können im Jahr 2008 bis zu durch eine Entgeltumwandlung steuerund sozialabgabenfrei umgewandelt werden. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 212. Die Beiträge für die Entgeltumwandlung werden aus dem Bruttoeinkommen entrichtet, was dazu führt, dass die Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben reduziert wird. Die Entgeltumwandlung wird deshalb umso attraktiver, je mehr Steuer- und Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Für viele Beschäftige kann es nach der Gehaltserhöhung durch den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst vorteilhaft sein, einen Teil der Lohnerhöhung in eine Entgeltumwandlung zu lenken. Bevor ein erheblicher Anteil der Lohnerhöhung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger abgeführt wird, kann dieses Geld durch eine Entgeltumwandlung auf das eigene Altersvorsorgekonto fließen. Um Ihre Beschäftigten auf diese lukrative Möglichkeit hinzuweisen, haben wir diesem Rundschreiben ein entsprechendes Hinweisblatt beigelegt (Anlage 2). 2.2 Entgeltumwandlung kann Auszubildenden das Kindergeld sichern Bis zu einer Ausbildungsvergütung von netto zahlt der Staat monatlich Kindergeld in Höhe von 154. Wenn die Ausbildungsvergütung über dieser Grenze liegt (nicht zuletzt durch die Tariferhöhung zum ), gibt es die Möglichkeit, durch eine Entgeltumwandlung die Ausbildungsvergütung zu reduzieren, so dass wieder Kindergeld bezogen werden kann. Die Entgeltumwandlung lohnt sich für Auszubildende daher doppelt. Neben dem monatlichen Kindergeld von 154 ist auch noch für später eine zusätzliche Rente gesichert. Da viele Auszubildende diese Möglichkeiten nicht kennen, wovon auch sie als Arbeitgeber provitieren, sollten sie das beigefügte Hinweisblatt (Anlage 3) nutzen um diese Information weiterzuleiten. 5
6 2.3 Auch Vermögenswirksame Leistungen (VL) können umgewandelt werden Nach 4 Satz 2 Buchstabe c des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen (VL) zu den umwandelbaren Entgeltbestandteilen. Wer also vom Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen erhalten möchte, braucht keinen Bauspar- oder Fondsvertrag abschließen, um diese zu erhalten. Die VL können auch per Entgeltumwandlung genutzt werden. Dies hat darüber hinaus den Vorteil, dass auf diesem Weg keine Steuern und Sozialabgaben die vermögenswirksamen Leistungen schmälern und gleichzeitig für das Alter vorgesorgt wird. 3. Beratungsangebote der ZVK 3.1 Individuelle Service- und Angebotsmappen Für sie als Mitglied besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Beratungstages für jeden Ihrer Beschäftigten eine individuelle Serviceund Angebotsmappe kostenlos bei der ZVK anzufordern. Diese Mappen enthalten: - den aktuellen Stand der bisherigen Rentenanwartschaft - eine Mitteilung, ob der Zulagenantrag korrekt gestellt wurde - Informationsmaterial zur Betriebsrente - individuelle Angebote zur Riester-Rente und zur Entgeltumwandlung - Informationsmaterial zur freiwilligen Versicherung - Kontaktdaten für den persönlichen Ansprechpartner bei der ZVK Mit diesen Service- und Angebotsmappen möchten wir sie bei Ihrer Informationspflicht unterstützen und gleichzeitig alle Voraussetzungen schaffen, dass Ihre Beschäftigten die ihnen zustehende staatliche Förderung optimal nutzen und beispielsweise keine Zulagenansprüche verjähren lassen, weil vergessen wurde einen Zulagenantrag zu stellen. Die Mappen werden im Rahmen eines Beratungstages vor Ort an Ihre Beschäftigten verteilt und von Mitarbeitern der ZVK erläutert. Wenn Sie für Ihre Beschäftigten diese Beratungsmappen bestellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der ZVK (Tel.: ) in Verbindung. 6
7 3.2 Informationsveranstaltungen Beratungstage / Präsentationen Wie bereits unter Punkt 2.1 geschildert, gewinnt die Entgeltumwandlung durch die Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst eine noch größere Bedeutung bei der Altersvorsorge. Für alle Fragen rund um die Entgeltumwandlung, insbesondere auch über die Auswirkungen auf die Kindergeldberechtigung der Auszubildenden, stehen Ihnen die Mitarbeiter der ZVK jederzeit, auch im Rahmen von kostenlosen Präsentationen und Beratungstagen vor Ort, zur Verfügung. Das Anmeldeformular für Beratungstage und Präsentationen finden Sie als als Anlage 1 zu diesem Rundschreiben. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit telefonisch einen Termin abzustimmen. Hierzu steht Ihnen Herr Pfohl (Tel.: ) gern zur Verfügung. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin 7
8 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.Nr. Name Meldewesen / Abrechnungsverfahren: 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de 770 Frau Krone, SB i.krone@kvsa.komsanet.de Rentenangelegenheiten: 733 Frau Hackfurth, TL m.hackfurth@kvsa.komsanet.de 724 Frau Mertin, SB a.mertin@kvsa.komsanet.de 735 Frau Kabon, SB s.kabon@kvsa.komsanet.de 742 Frau Dietrich, SB l.dietrich@kvsa.komsanet.de 725 Frau Fabian, SB d.fabian@kvsa.komsanet.de 757 Frau Stegitz, SB h.stegitz@kvsa.komsanet.de 791 Frau Reinecke,SB m.reinecke@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulageanträgen: 731 Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de 726 Herr Richter, SB h.richter@kvsa.komsanet.de 705 Frau Zschiesche, SB m.zschiesche@kvsa.komsanet.de 734 Frau Meier, SB k.meier@kvsa.komsanet.de Überleitungen/ Eheversorgungsausgleich 718 Frau Dannenberg, SGL a.dannenberg@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch, SB m.pampuch@kvsa.komsanet.de 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 771 Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 8
9 Anlage 1 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Herr Pfohl Zusatzversorgungskasse Tel.: Carl-Miller-Str. 7 Fax: Magdeburg Frau Paternoga Tel.: Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung speziell für Auszubildende Infostand für die Personalversammlung Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber)
10 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Exklusiv nur für Sie: MEHR aus der Gehaltserhöhung machen!!! Zum steigen die Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Hierdurch erhöhen sich auch die zu zahlenden Steuer- und Sozialabgaben teilweise erheblich. Wenn man einen Teil der Gehaltserhöhung für eine Entgeltumwandlung nutzt, kann man Steuer- und Sozialabgaben sparen und für das Alter vorsorgen. Ihre Steuer- und Sozialabgaben heute: Ihre Steuer- und Sozialabgaben nach der Gehaltserhöhung: Ihre Steuer- und Sozialabgaben nach einer Entgeltumwandlung:. + Später MEHR Rente Mit einer Entgeltumwandlung zahlen Sie heute weniger Steuer- und Sozialabgaben und haben später mehr Rente auf dem Konto. Wenn Sie mehr über die Entgeltumwandlung bei der ZVK erfahren möchten, fordern Sie unverbindlich weiteres Informationsmaterial und eine individuelle Modellberechnung bei uns an. Ihre Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Telefon:
11 Extrageld für den Azubi!!! Bis zu einer Ausbildungsvergütung von jährlich netto zahlt der Staat monatlich Kindergeld in Höhe von 154. Was ist, wenn deine jährliche Ausbildungsvergütung knapp über liegt? Gibt es eine Möglichkeit das Kindergeld dennoch zu erhalten??? Ja, denn durch eine Entgeltumwandlung reduzierst du deine jährliche Ausbildungsvergütung und für dich kann wieder Kindergeld beantragt werden. So sorgst du für deine Zukunft vor, ohne auf das Kindergeld zu verzichten. Mit Entgeltumwandlung Ohne Entgeltumwandlung Vergleiche selbst! Gesamtbezüge pro Jahr:./. Entgeltumwandlung pro Jahr (beliebiger Betrag) ,00.. = Gesamtbezüge: /. Werbungskostenpauschale /. deine Sozialabgaben (ca. 21%): = Kindergeldrelevantes Einkommen < > Kindergeld 154 mtl. 0,00 mtl. Später mehr Rente J A N E I N Entgeltumwandlung lohnt sich doppelt!! Neben monatlich zusätzlichen 154 Kindergeld ist später auch noch eine Rente gesichert. Bei Fragen hilft dir sicher auch gern dein zuständiger Personalsachbearbeiter. Das ZVK-Team freut sich auf deinen Anruf (Anja Lorenz ) (Steffi Breßler )
Rundschreiben Nr. 5/2008
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