Rundschreiben Nr. 1/2008

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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, 20. Februar 2008 Rundschreiben Nr. 1/2008 Sehr geehrte Damen und Herren, auch im Jahr 2008 haben wir für Sie wieder alles Neue und Wissenswerte rund um die Zusatzversorgung in unserem Rundschreiben zusammengestellt. Einen besonderen Schwerpunkt stellt in diesem Rundschreiben die Steuerfreiheit der Umlage dar. Hier erhalten Sie Informationen über: 1. Pflichtversicherung 1.1 Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag ab Grenzwerte Rechengrößen der Sozialversicherung 1.4 Zuflussprinzip bei Jahresmeldung Versicherungspflicht bei Zusatzjobs nach 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II 1.6 Meldeformular zur Pflichtversicherung 1.7 DATÜV-ZVE 2. Freiwillige Versicherung 2.1 Riester-Rente bei der ZVK besonders vorteilhaft 2.2 Riester-Rente: kein Bonus für Berufseinsteiger 3. Beratungsangebote der ZVK 3.1 Personalsachbearbeiterseminare 3.2 Informationsveranstaltungen

2 1. Pflichtversicherung 1.1 Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag ab 2008 Versteuerung der Umlage ab 2008 Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die teilweise Steuerfreiheit der Umlage eingeführt. Gem. 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind ab dem die Umlagen zur Zusatzversorgung in Höhe von bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung-West (derzeit 636 ) grundsätzlich steuerfrei. Auf die steuerfreien Umlagen sind jedoch die steuerfreien Zusatzbeiträge (Arbeitgeberanteil aus dem jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt) und die steuerfreien Beiträge aus einer Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG anzurechnen. Die Steuerfreiheit der Umlage könnte bei der Lohnabrechnung sowohl im Rahmen des sog. Verteilmodells als auch im Rahmen des sog. Aufzehrmodells berücksichtigt werden (siehe Rundschreiben Nr. 5/2007). Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, welches Modell er verwendet. Verteilmodell Der steuerfreie Betrag wird in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt, so dass er sich monatlich auf 53 (636 : 12 Monate) abzüglich des steuerfreien Zusatzbeitrages und des Beitrages aus einer bestehenden Entgeltumwandlung beläuft. Aufzehrmodell Die gesamte anfallende Umlage wird neben dem Zusatzbeitrag und einer eventuell bestehenden Beitragszahlung in eine Entgeltumwandlung in voller Höhe steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag von 636 aufgezehrt ist. Erst nach dem Ausschöpfen des Freibetrages erfolgt die volle Versteuerung der monatlichen Umlage (pauschal und individuell). Da die Bewertung von steuerlichen Fragen nicht zu unseren Aufgaben gehört, können wir keine Empfehlung bezüglich der Behandlung der steuerfreien Umlage geben. Die Zusatzversorgungskommission der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat allerdings die Anwendung des Verteilmodells empfohlen. Auf dieses Modell stützen sich daher auch die nachfolgenden Beispiele. Ist der Steuerfreibetrag der Umlage ausgeschöpft, so ist der den Grenzwert übersteigende Betrag pauschal oder individuell zu versteuern. Hierbei ist zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern zu unterscheiden. Arbeitgeber, die an den ATV-K gebunden (tarifgebunden) sind, müssen die Umlagen bis zu einem Betrag von 89,48 pauschal versteuern ( 16 Abs. 2 ATV-K). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber 2

3 kann demgegenüber den Jahresgrenzbetrag nach 40b EStG neue Fassung in Höhe von 1.752,00 voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrag auf 12 gleiche Monatsanteile in Höhe von 146,00 aufgeteilt wird oder ob die Umlagen solange pauschal versteuert werden, bis der Jahresbeitrag aufgebraucht ist. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird (zweites Arbeitsverhältnis). In diesem Fall sind die Umlagen in voller Höhe individuell zu versteuern. Beispiel 1: mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt: 2.000,00 Umlage (1,5 %): 30,00 Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag (2 %): 40,00 Beiträge Entgeltumwandlung 0,00 Steuerfreiheitsgrenze mtl ,00 abzüglich Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag 40,00 abzüglich Beiträge zur Entgeltumwandlung 0,00 = verbleibender steuerfreier Teil der Umlage (53-40 ) 13,00 noch pauschal zu versteuernde Umlage (30-13 ) 17,00 Beispiel 2: mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt: 2.650,00 Umlage (1,5 %): 39,75 Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag (2 %): 53,00 Beiträge zur Entgeltumwandlung: 0,00 Steuerfreiheitsgrenze mtl ,00 abzüglich Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag 53,00 abzüglich Beiträge zur Entgeltumwandlung 0,00 = verbleibender steuerfreier Teil der Umlage (53-53 ) 0,00 Die Umlage ist insgesamt in Höhe von 39,75 pauschal zu versteuern. 3

4 Aufgrund von Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) oder Beiträgen zur Entgeltumwandlung kann es im Laufe des Jahres zu Rückrechnungen kommen. Bei den in 3 Nr. 56 EStG genannten Höchstbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge, die sich auf das konkrete Arbeitsverhältnis beziehen. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Umlage gezahlt wird, ist demnach keine anteilige Kürzung der Höchstbeträge vorzunehmen. Wechselt ein Beschäftigter im Laufe des Jahres den Arbeitgeber, so steht in beiden Arbeitsverhältnissen der Betrag von 636 für die steuerfreie Umlage zur Verfügung (außer bei einem Aufgabenübergang oder Steuerklasse VI). Sozialversicherungspflicht der Umlage ab Am hat der Bundestag eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beschlossen, die auch die Umlagen zur Zusatzversorgung betrifft. Infolge der Änderung des 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV sowie der Einfügung einer neuen Ziffer 4 a werden nunmehr steuerfreie ( 3 Nr. 56 EStG) und pauschal versteuerte ( 40 b EStG) Umlagezahlungen bis zu einem Schwellenwert von monatlich 100 mit dem bisherigen Hinzurechnungsbetrag und darüber hinaus in vollem Umfang beitragspflichtig. Letzteres ist jedoch für Versicherte unserer Kasse nur in Ausnahmefällen von Relevanz. Bei dem bei unserer Kasse maßgebenden Umlagesatz wird der Schwellenwert von auch unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Umlage - in aller Regel erst bei einem Entgelt überschritten, welches die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. FAZIT: Die steuerfreie Umlage ( 3 Nr. 56 EStG) ist sozialversicherungspflichtig Beispiel 1: Tarifgebundener Arbeitgeber: Grenzbetrag für die Pauschalsteuer mtl. 89,48 mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt: 2.000,00 Steuer: Umlage (1,5 %): 30,00 Steuerfreie AG-Anteil am Zusatzbeitrag: 40,00 Steuerfreie Umlageanteil (siehe Beispiel 1 - Steuerbehandlung): 13,00 pauschal versteuerte Umlage: 17,00 Sozialversicherung: Nach der SvEV 1,5 % aus ,00 vermindert um Freibetrag 13,30 insgesamt: 16,70 pauschal versteuerte Umlage + steuerfreie Umlage = 30 < 100 Dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt sind somit 16,70 hinzuzurechnen. 4

5 Beispiel 2: Nicht tarifgebundener Arbeitgeber: Grenzbetrag für die Pauschalsteuer mtl. 146 mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt: 9.800,00 Steuer: Umlage (1,5 %): 147,00 Steuerfreie AG-Anteil am Zusatzbeitrag: 196,00 Steuerfreie Umlageanteil (53-196,00 ) 0,00 Pauschalversteuerte Umlage (bis 146 ) 146,00 Individuell versteuerte Umlage ( ) 1,00 Sozialversicherung: Summe aus pauschal versteuerter Umlage (146 ) und steuerfreier Umlage (0 ) 146,00 Begrenzung nach 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV auf 100,00 vermindert um den Freibetrag von 13,30 ergibt einen pauschalen Beitrag in Höhe von 86,70 Der Anteil der Umlage, der den Grenzwert von 100,00 übersteigt, ist unabhängig von der Versteuerung in voller Höhe beitragspflichtig: Restbetrag aus der pauschal versteuerten Umlage ( ) 46,00 Individuell versteuerte Umlage 1,00 Das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöht sich insgesamt um 133,70 (86, ,00 + 1,00 ). Versteuerung des Zusatzbeitrages Der Zusatzbeitrag im Jahr 2008 ist grundsätzlich bis zu einem Jahresbetrag von 2.544,00 (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von ,00 ) steuer- und sozialversicherungsfrei ( 3 Nr. 63 EStG). Die Zusatzversorgungskasse Sachsen- Anhalt erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für den Arbeitgeberanteil hieran sind keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, soweit der Freibetrag von 2.544,00 nicht überschritten wird. Für die steuerrechtliche Behandlung eines über den Jahresbetrag von 2.544,00 hinausgehenden Zusatzbeitrages ist der Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht entscheidend. Versicherungsbeginn vor dem Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzbetrag von 2.544,00, so erfolgt grundsätzlich eine individuelle Besteuerung des den Grenzwert übersteigenden Betrages durch den Arbeitnehmer. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann jedoch auch hier eine Pauschalbesteuerung nach 40b EStG alte Fassung vorgenommen werden. 5

6 Diese Vorschrift erlaubt eine Besteuerung des Zusatzbeitrages, obwohl dieser in ein kapitalgedecktes System einfließt. Sie findet außerdem neben der neuen Fassung Anwendung, so dass sowohl die Umlage bis zu einem Betrag von 1.752,00 nach 40b EStG neue Fassung pauschal besteuert werden kann als auch der den Grenzwert übersteigende Zusatzbeitrag nach 40b EStG alte Fassung. Versicherungsbeginn nach dem Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzwert von 2.544,00, so sind hier nach 3 Nr. 63 EStG nochmals 1.800,00 steuerfrei (aber nicht sozialversicherungsfrei!). Diese zusätzliche Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn z. B. aufgrund einer Altzusage noch eine Pauschalversteuerung nach 40b EStG alte Fassung vorgenommen wird. Die Pauschalbesteuerung der Umlage nach 40b EStG neue Fassung beeinträchtigt die Anwendung der 1.800,00 dagegen nicht. 1.2 Grenzwerte 2008 Art Betrag Zeitraum Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 S. 3 der Satzung (Höchstgrenze 2,5 fache Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost) , ,00 monatlich im Zuwendungsmonat Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West) Bis zu diesem Betrag können die Aufwendungen des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage nach 3 Nr. 56 EStG Die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage ist in Höhe von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1 a Abs.1 S. 4 BetrAVG ( 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV ) 2.544,00 jährlich 636,00 jährlich 186,38 jährlich 6

7 1.3 Rechengrößen der Sozialversicherung Unveränderte Werte sind kursiv gedruckt. WEST OST Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze (ArV/AV) Beitragsbemessungsgrenze (Knappschaft) Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) Versicherungspflichtgrenze 4.012, , ( Kranken- u. Pflegeversicherung) Beitragsbemessungsgrenze ( Kranken- u. Pflegeversicherung) Bezugsgröße Geringfügigkeitsgrenze 400,00 400, Zuflussprinzip bei Jahresmeldung 2007 Für die bevorstehende Jahresmeldung für das Jahr 2007 bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten: Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist stets für den Zeitraum zu melden, in dem das Entgelt dem Versicherten zugeflossen ist (Zuflussprinzip). Entgelt für 2007, das innerhalb der ersten drei Wochen des Jahres 2008 dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, wird steuerlich noch dem Jahr 2007 zugeordnet. Fließt das Entgelt dem Arbeitnehmer erst nach diesem Zeitpunkt zu, ist dies erst in der Meldung für das Jahr 2008 anzugeben. Bitte veranlassen Sie, dass Ihre Jahresmeldungen spätestens am 1. März 2008 bei uns vorliegen. Unvollständige bzw. fehlerhafte Meldungen gelten als nicht eingegangen. 1.5 Versicherungspflicht für Zusatzjobs nach 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II Erhält ein Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit Förderleistungen zur Schaffung von Zusatzjobs nach 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II, so liegt in der Zusatzversorgung Versicherungspflicht vor. Diese Fördermaßnahmen sind nicht vom Geltungs- bereich des TVöD ausgenommen ( 1 Abs. 2 TVöD). Es handelt sich hier - im Gegensatz zu den sog. Ein-Euro-Jobs ( 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) - um reguläre Arbeitsverhältnisse. Diese Beschäftigsverhältnisse sind auch sozialversicherungspflichtig. 7

8 1.6 Meldeformular zur Pflichtversicherung Im Rundschreiben 2/2007 stellten wir unser neues Meldeformular vor. Die Erhebung der zusätzlichen Daten ist aufgrund der Riesterförderfähigkeit des Arbeitnehmereigenbeitrages in der Pflichtversicherung und anderer gesetzlicher Regelungen erforderlich. Daher bitten wir Sie ausschließlich das neue Meldeformular zu verwenden und auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben zu achten. Sie können diese Formulare gern bei uns anfordern, Sie finden sie aber auch auf unserer Homepage: Zusatzversorgungskasse Downloads 1.7 DATÜV-ZVE Wenn Sie Ihre Meldungen per elektronischer Datenübermittlung versenden, bitten wir Sie dringend, die folgenden Punkte zu beachten und ggf. Ihrem Rechenzentrum mitzuteilen: Versicherungsnummern und Mitgliedsnummern sind lt. DATÜV-ZVE alphanumerische Felder. Diese sind linksbündig zu füllen und nicht belegte Stellen sind mit Blanks aufzufüllen. Bei den durch die Zusatzversorgungskasse vergebenen Versicherungs- und Mitgliedsnummern ist es nicht zulässig diese mit führenden Nullen anzugeben, da dies bei der Verarbeitung zu Fehlern führt. Beispiel: vergebene Nummer: Die Angabe im Datensatz ist nicht zulässig und führt zur Nichtverarbeitung der Daten. 2. Freiwillige Versicherung 2.1 Riester-Rente bei der ZVK besonders vorteilhaft Wie Sie bereits wissen, bietet die Zusatzversorgungskasse den Beschäftigten ihrer Mitglieder die Möglichkeit, freiwillig mit einer Riester- Rente für das Alter vorzusorgen und das mit einem besonderen Vorteil: Nur bei der ZVK bekommt der Versicherte die vollen staatlichen Zulagen für die Hälfte dessen, was er bei anderen Anbietern zahlen müsste. Hintergrund ist der bei der ZVK im Rahmen der Pflichtversicherung geleistete Arbeitnehmerbeitrag. Jeder Ihrer Beschäftigten beteiligt sich bereits durch seinen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an seiner Altersvorsorge. Da dieser Eigenbeitrag riesterfähig ist, erhalten die Versicherten wenn sie einen Zulagenantrag gestellt 8

9 haben hierfür bereits etwa die Hälfte der staatlichen Zulagen, die auf ihrem Versicherungskonto bei der ZVK gutgeschrieben werden. Um die staatlichen Zulagen in voller Höhe zu erhalten, für die der Gesetzgeber ab dem Jahr 2008 insgesamt 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen als Eigenanteil fordert, muss der Versicherte in der ZVK lediglich einen zusätzlichen Sparbeitrag von etwa 2 % im Rahmen der freiwilligen Versicherung erbringen. Ein weiterer großer Vorteil, den die ZVK exklusiv Ihren Beschäftigten bietet, ist die Tatsache, dass keine Abschlussprovisionen für Vermittler erhoben werden, die die eingezahlten Sparbeiträge schmälern. Das hat zur Folge, dass sich die späteren Renten wesentlich erhöhen. Fazit: Bevor Ihre Beschäftigten einen Vertrag zur Riester-Rente abschließen, sollten sie sich auf jeden Fall ein Vergleichsangebot von Ihrer ZVK einholen und sich zu diesen exklusiven Vorteilen beraten lassen. Um Ihre Beschäftigten auf diese besonderen Vorzüge aufmerksam zu machen, haben wir diesem Rundschreiben ein Informationsblatt zum Aushang beigefügt. Gern informieren wir Ihre Beschäftigten über die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung in der ZVK auch direkt vor Ort im Rahmen einer Informationsveranstaltung oder durch individuelle Einzelberatungen. Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann setzen Sie sich zwecks einer Terminvereinbarung umgehend mit Herrn Pfohl (Tel.: ) in Verbindung. 2.2 Riester-Rente: kein Bonus für Berufseinsteiger Entgegen unser Ankündigung im Rundschreiben Nr. 6/2007 wird es im Jahr 2008 keinen Startbonus von 100 für den Abschluss einer Riester-Rente für junge Versicherte unter 21 Jahren geben. zahlreichen Absichtserklärungen - nicht geschaffen. Das Ansteigen der Kinderzulage für ab dem neugeborene Kinder auf 300 trat planmäßig in Kraft. Eine gesetzliche Grundlage für den Startbonus wurde - entgegen der 3. Beratungsangebote der ZVK 3.1 Personalsachbearbeiterseminare Die Zusatzversorgungskasse bietet im Jahr 2008 wieder kostenlose Seminare für Neueinsteiger an. Das erste Seminar in diesem Jahr richtet sich insbesondere an die Mitarbeiter der Mitglieder, die noch keine vertieften Kenntnisse in der Zusatzversorgung haben. Themen des Seminars werden sein: - Einführung in die Zusatzversorgung - Versicherungspflicht - Meldeschlüssel - Grundzüge der freiwilligen Versicherung 9

10 Das Anmeldeformular mit den Terminen liegt diesem Rundschreiben als Anlage 1 bei. Für eine Terminvereinbarung oder Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Frau Paternoga (Tel.: ) in Verbindung. 3.2 Informationsveranstaltungen Wie wichtig eine ausführliche und regelmäßige Information der Mitarbeiter ist, zeigte ein Medienbericht im Januar. Nach einem Bericht in der Sendung Monitor vom über die Riester-Rente stellte sich bei vielen Arbeitnehmern die Frage, ob und für wen sich die Riester-Rente überhaupt lohnt. Um die Mitglieder bei der Beantwortung solcher Fragen zu unterstützen, bietet die Zusatzversorgung verschiedene, kostenlose Informationsveranstaltungen vor Ort an. Zugeschnitten auf die Bedürfnisse vor Ort werden folgende Veranstaltungen angeboten: a) Infostände auf Personalversammlung Zur ersten Information der Arbeitnehmer über die Zusatzversorgungskasse und deren Angebote für die Altersvorsorge, kann für Personalversammlungen ein Infostand angefordert werden. Mitarbeiter der Zusatzversorgungskasse stehen dort mit Informationsmaterial den Versicherten für Fragen zur Verfügung. Für eine ausführliche, individuelle Beratung kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Beratungstag stattfinden. Wenn Sie es wünschen, können wir auch einen kurzen, ca. 10-minütigen Redebeitrag auf Ihrer Personalversammlung halten. b) Präsentationen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung Für Gruppen von Arbeitnehmern werden Power-Point-Präsentationen rund um die Zusatzversorgung durchgeführt. Der Inhalt der Präsentation wird nach Wunsch des Mitglieds zusammengestellt. c) Beratungstage Hier können sich die Arbeitnehmer in Einzelgesprächen individuell über Ihre Vorsorgesituation informieren und Modellberechnungen erhalten. Das Anmeldeformular für diese Veranstaltungen liegt diesem Rundschreiben als Anlage 2 bei. Sie können auch gern telefonisch mit Herrn Pfohl (Tel.: ) einen Termin abstimmen. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin 10

11 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.Nr. Name Durchwahl Versicherungs- und Rentenangelegenheiten: 733 Frau Hackfurth, TL 724 Frau Mertin, SB 735 Frau Kabon, SB 742 Frau Dietrich, SB 725 Frau Fabian, SB 757 Frau Stegitz, SB 791 Frau Reinecke,SB Abrechnungsverfahren / Meldewesen: 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de 770 Frau Krone, SB i.krone@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulageanträgen: 731 Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de 726 Herr Richter, SB h.richter@kvsa.komsanet.de 705 Frau Zschiesche, SB m.zschiesche@kvsa.komsanet.de 734 Frau Meier, SB k.meier@kvsa.komsanet.de Überleitungen/ Eheversorgungsausgleich 718 Frau Dannenberg, SGL a.dannenberg@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch, SB m.pampuch@kvsa.komsanet.de 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 771 Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 11

12 Anlage 1 Antwort Eingang bei der ZVK: Kommunaler Versorgungsverband Ansprechpartner: Sachsen-Anhalt Frau Paternoga Zusatzversorgungskasse Tel.: Carl-Miller-Str. 7 Fax: Magdeburg Personalsachbearbeiterseminare 2008 Anmeldung: Einführungskurs Beginn: 9 Uhr Ende: ca. 14 Uhr Folgende Teilnehmer werden angemeldet: Termin Name, Vorname der Teilnehmer (bitte in Druckbuchstaben) Mitgliedsnummer Stempel, Unterschrift Telefonnummer

13 Anlage 2 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Herr Pfohl Zusatzversorgungskasse Tel.: Carl-Miller-Str. 7 Fax: Magdeburg Frau Paternoga Tel.: Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung speziell für Auszubildende Infostand für die Personalversammlung Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber)

14 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Exklusiv nur für Sie: Günstig RIESTERN bei der ZVK!!! Die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt bietet Ihnen zusätzlich zu Ihrer Betriebsrente die Möglichkeit an, freiwillig für Ihr Alter vorzusorgen. Hierbei profitieren Sie davon, dass Sie bereits die Hälfte der Riester-Förderung für Ihren Anteil zur Betriebsrente erhalten. Ihre Betriebsrente (2 %) + Riester-Rente (2 %) = Eigenbeitrag (4 %) Halbe Förderung + Halbe Förderung = Volle Förderung Nur bei der ZVK erhalten Sie die vollen staatlichen Zulagen für die Hälfte dessen, was Sie bei anderen Anbietern ansparen müssten. Sichern Sie sich: 154 Grundzulage 185 Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind 300 Kinderzulage für ab dem Neugeborene Wenn Sie mehr über die Riester Rente bei der ZVK erfahren möchten, fordern Sie unverbindlich weiteres Informationsmaterial und eine individuelle Modellberechnung bei uns an. Ihre Zusatzversorgungskasse Sachsen Anhalt Telefon:

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