Rundschreiben Nr. 5/2009

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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, 21. Dezember 2009 Rundschreiben Nr. 5/2009 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem letzten Rundschreiben diesen Jahres weisen wir Sie besonders auf die Beachtung verschiedener wichtiger Fristen in der Zusatzversorgung hin. An erster Stelle ist hier die Änderung der Abgabefrist für die Jahresmeldungen 2009 zu nennen. Alle Jahresmeldungen für das Jahr 2009 müssen bis zum bei der ZVK eingegangen sein. Um die staatliche Förderung für den Arbeitnehmeranteil und freiwillige Riester-Rentenverträge für das Beitragsjahr 2009 zu erhalten, müssen alle Zahlungen bis zum eingegangen sein. Dieser Stichtag gilt auch für die Abgabe der Anträge auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr Sie erhalten Informationen über: 1. Pflichtversicherung 1.1 Abgabefrist für Jahresmeldungen Änderung der Satzung der ZVK 1.3 Urlaubsabgeltung 1.4 DATÜV-Meldungen 1.5 Auswirkungen der kommunalen Gebietsreform 1.6 Fristablauf zur Beantragung der staatlichen Altersvorsorgezulagen 1.7 Grenzwerte Freiwillige Versicherung 2.1 Einzahlungen für Volle Förderung für 2009 sichern 2.3 Geringfügige Beschäftigung und Entgeltumwandlung 3. Information und Beratung

2 1. Pflichtversicherung 1.1 Abgabefrist für Jahresmeldungen Frist zur Abgabe der Jahresmeldung endet erstmalig bereits am ! Das Jahr 2009 nähert sich dem Ende, so dass mit der Erstellung der Jahresmeldungen an die Zusatzversorgungskasse begonnen werden kann. Wie bereits mit unserem Sonderrundschreiben angekündigt, musste die Frist zur Abgabe der Jahresmeldungen vorverlegt werden, um den neuen Anforderungen des Einkommenssteuerrechts zu entsprechen. Bitte veranlassen Sie, dass uns Ihre Jahresmeldungen spätestens am 31. Januar 2010 zugegangen sind. Unvollständige bzw. fehlerhafte Meldungen gelten als nicht eingegangen. Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass die Regelung zu Forderungen für verspätet eingegangene Jahresmeldungen nach 13 Abs. 6 unserer Satzung zur Anwendung kommt. Demnach wird für jeden Tag, um den die Meldefrist überschritten wird, eine Zahlung in Höhe von 25 in Rechnung gestellt. Der Hintergrund für die Änderung der Abgabefrist liegt in der Neufassung des 10 a Abs. 5 EStG. Hiernach sind wir als Anbieter von Altersvorsorgeprodukten ab dem Beitragsjahr 2010 verpflichtet, die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch elektronische Datenübermittlung an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Diese Übermittlung ist bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Damit wir diese Übermittlung fristgerecht gewährleisten können, war es erforderlich den Abgabetermin für die Jahresmeldungen auf den 31. Januar des Folgejahres vorzuverlegen. Bitte beachten Sie, dass bei Nicht- bzw. verspäteter Übermittlung der Beiträge an die ZfA für den Steuerpflichtigen keine Möglichkeit besteht, den Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Die Einkommenssteuer wird entsprechend höher festgesetzt. Sofern die nicht fristgemäße Übermittlung der Beiträge an die ZfA in Ihrer verspäteten Meldung an uns begründet liegt, können Ihre Beschäftigten Ihnen gegenüber ggf. Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Detaillierte Informationen über die Auswirkungen der Änderungen im EStG können Sie auch unserem Sonderrundschreiben vom August 2009 entnehmen. 2

3 Änderung der Satzung der ZVK Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse hat auf seiner Sitzung am die 7. Änderung der ZVK-Satzung inklusive der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung beschlossen. Die Satzungsänderungen treten zum in Kraft. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen hiermit kurz zusammengefasst vor. Eine ausführliche Darstellung erhalten Sie dann im nächsten Rundschreiben und selbstverständlich stellen wir die geänderte Satzung auf unserer Homepage zum Download bereit. Auf Ihre Anforderung stellen wir Ihnen auch gern ein Druckexemplar zur Verfügung. Frist zur Abgabe der Jahresmeldung Die Frist zur Abgabe der Jahresmeldungen musste aufgrund gesetzlicher Fristen vom 1. März auf den 31. Januar geändert werden ( 13 Abs. 6 der ZVK-Satzung). Mitgliedsprüfung Da in Folge von Mitgliedsprüfungen Melde- bzw. Zahlungsverpflichtungen entstehen können, musste die Satzung auch die Fristen für die Abgaben regeln. Dies erfolgte im 13 Abs. 3 Buchst. g der Satzung der ZVK. Fortsetzung von Mitgliedschaften Im 12 Abs. 5 der Satzung der ZVK wurde die Möglichkeit zur Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der ZVK erweitert. Ausschlussfristen Für Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gelten bezüglich der Ausschlussfristen die gleichen Regelungen wie für gesetzlich Rentenversicherte. ( 43 Abs. 1 der ZVK- Satzung) Bei rückwirkender Feststellung eines Rentenanspruchs ist für die Berechnung der Ausschlussfrist der Zeitpunkt der Feststellung maßgeblich ( 52 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Ermittlung der Versorgungspunkte In seiner Verantwortung für die sichere Ausgestaltung der freiwilligen Versicherung hat der Kassenausschuss in Hinblick auf die Situation auf den internationalen Kapitalmärkten folgende vorsorgliche Entscheidung getroffen. Das zur Bemessung der Versorgungspunkte maßgebliche Regelentgelt wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 von 480 auf 576 erhöht. Da es sich bei der freiwilligen Versicherung um eine vollständig kapitalgedeckte Versicherung handelt, bedeutet dies grundsätzlich keine Leistungsverschlechterung, denn auch in Zukunft kommen Ihnen die tatsächlich erwirtschafteten Zinserträge in vollem Umfang zugute. Diese Änderung betrifft die Verpunktung der Zulagen in der Pflicht- und freiwilligen Versicherung sowie die Verpunktung der Beiträge in der freiwilligen Versicherung ( 34a Abs. 2 der ZVK-Satzung, IV. 2. Abs. 2 der AVB). Die bis zum erworbenen Versorgungspunkte bleiben unverändert bestehen. Die Ermittlung der Versorgungspunkte für die Beiträge in der Pflichtversicherung bleibt unverändert. Hinterbliebenenrente und Wiederheirat Stirbt ein Versicherter der ZVK, der einen Hinterbliebenenschutz in seinen freiwilligen Vertrag eingeschlossen hat, so erhält der Ehepartner eine Hinterbliebenenrente. Bisher war es für den Anspruch auf die Rentenzahlung aus der freiwilligen Versicherung unerheblich, ob die Witwe /der Witwer erneut eine Ehe einging (IV. 3. Abs. 5 der AVB). Da diese Regelung im Widerspruch zu der in der gesetzlichen Rentenversicherung und der 3

4 Pflichtversicherung der ZVK geltenden Regelung stand, wurde sie an diese angepasst. Eine Wiederheirat des Hinterbliebenen führt nun einheitlich bei allen Rentenarten (gesetzliche Rentenversicherung, Pflichtversicherung der ZVK und freiwillige Versicherung der ZVK) zu einem Erlöschen des Rentenanspruchs. 1.3 Urlaubsabgeltung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt In der Fachzeitschrift apf wurde die Aussage getroffen, dass die Urlaubsabgeltung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist. Diese Aussage ist nicht korrekt. Gem. 62 Abs. 2 Buchst. d unserer Satzung sind einmalige Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Zu diesen einmaligen Zahlungen, die kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen, gehört auch die Urlaubsabgeltung nach 7 Abs. 4 BurlG. Nach dieser Vorschrift ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Damit erfolgt die Zahlung der Urlaubsabgeltung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist somit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes kann ein Urlaubsanspruch nur im Falle einer Beendigung in Geld abgefunden werden, nicht dagegen, wenn er aus sonstigen Gründen nicht genommen werden konnte. Soweit teilweise in der Literatur (apf 9/2009) eine andere Auffassung vertreten wird, widerspricht diese der herrschenden Meinung DATÜV- Meldungen Bei der Übermittlung per DATÜV ist zu beachten, dass immer alle erforderlichen Datenfelder ausgefüllt werden. Bei Abschnittsmeldungen (Satzart 60), für Meldungen und Berichtigungsmeldungen der Vorjahre müssen neben dem Entgeltfeld auch noch weitere Felder ausgefüllt werden. Im Datensatz der Abschnittsmeldungen sind bei Abschnitten mit Entgelten auch die Stellen (Monat und Jahr der Zahlung der Umlage/Beiträge), (Jahr des Zufließens des Entgeltes) und 122 (Grund der nachträglichen Zahlung) grundsätzlich mit den zutreffenden Werten zu befüllen. Bitte leiten Sie diese Information auch an Ihre Rechenzentren weiter bzw. pflegen Sie diese in Ihre Softwareprogramme ein. Für Ihre Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter Herr Uhlitsch gern zur Verfügung (Telefon: ). 4

5 1.5 Auswirkungen der kommunalen Gebietsreform Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie noch einmal auf die Auswirkungen der kommunalen Gebietsreform 2009 hinweisen, die sowohl auf das bei der ZVK bestehende Mitgliedschaftsverhältnis als auch auf die Meldevorgänge Einfluss hat. Bei Neubildung von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Entstehung von Einheitsgemeinden muss die Mitgliedschaft zur Fortführung der Versicherungsverhältnisse durch Antragstellung neu begründet werden ( 13 Abs. 2 ZVK- Satzung). Den Antrag finden Sie auf unserer Homepage unter Zusatzversorgungskasse/ Downloads/ Formulare/ Mitgliedschaft. Sofern keine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt (KAV) besteht, ist ein Beschluss zur Beantragung der Mitgliedschaft erforderlich. Dieser muss beinhalten, dass der Altersvorsorgetarifvertrag-Kommunal (ATV-K) Anwendung findet. Sofern die Gemeinden Mitglied des KAV sind, ist dem Antrag auf Mitgliedschaft ein Nachweis der KAV- Mitgliedschaft beizufügen. Die Mitgliedschaftsverhältnisse aufgelöster Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften enden automatisch durch Eingemeindung oder Zusammenschluss (vgl. 14 Abs. 1a ZVK-Satzung). Ein separates Beendigungsschreiben wird nicht erstellt. Die Versicherten sind mit den entsprechenden Entgelten unter Angabe des Abmeldegrundes 23 (und der Angabe Beschäftigungsverhältnis besteht weiter ) abzumelden. Unter einer neu vergebenen Mitgliedsnummer sind die Beschäftigten wieder anzumelden. Es besteht auch die Möglichkeit uns die technische Ummeldung von Versicherten im Zuge der Gebietsreform zu überlassen. Mit diesem Prozess kann die Neuzuordnung aller Versicherten von genau einer abgebenden Mitgliedsnummer zu genau einer aufnehmenden Mitgliedsnummer erfolgen. Hierzu benötigen wir lediglich die Angabe der entsprechenden Mitgliedsnummern. Wenn auf Grund der Fusion die Versicherten des bisherigen Mitgliedes zukünftig unterschiedlichen Mitgliedsnummern zuzuordnen sind, benötigen wir eine Einzelaufstellung der Beschäftigten einschl. Versicherungsnummern mit der Angabe, welchem Mitglied diese zugeordnet werden sollen. Versicherte, die zum Stichtag der Fusion ausscheiden, sind uns ebenfalls mitzuteilen und separat von Ihnen bei der ZVK abzumelden. Dies entbindet Sie insgesamt jedoch nicht von der Meldung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Namensänderungen sowie die Änderungen der Anschrift oder Bankverbindungen sind uns schriftlich mitzuteilen. Wird eine selbstständig bleibende Mitgliedsgemeinde im Zuge der Gemeindegebietsreform einer anderen Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet, ergeben sich keine Änderungen für das Mitgliedschaftsverhältnis der Gemeinde bei der ZVK. Die versicherungspflichtigen Beschäftigten sind nicht zwingend bei der ZVK ab- und wieder anzumelden. Sollten diese Meldungen aber auf Grund Ihres Abrechnungssystems notwendig sein, sind die Abmeldungen mit dem Abmeldegrund 20 und der Angabe Beschäftigungsverhältnis besteht fort vorzunehmen. Die neue Abrechnungsstelle (= neue Verwaltungsgemeinschaft) hat diese Beschäftigten unter der gleichen Mitglieds- und Versicherungsnummer wieder anzumelden. 5

6 1.6 Fristablauf zur Beantragung der staatlichen Altersvorsorgezulagen Die Frist zur Beantragung der Altersvorsorgezulagen für das Jahr 2007 endet am Damit die Förderung nicht verschenkt wird, empfehlen wir zu überprüfen, ob bereits ein entsprechender Antrag bei der ZVK gestellt wurde. Dies gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil zur Betriebsrente, als auch für freiwillige Riester-Verträge. Besteht Unklarheit darüber, ob bereits ein Zulagenantrag gestellt ist, kann bei der ZVK nachfragt werden. Unsere Mitarbeiter/innen vom Team Altersvorsorgezulage stehen Ihren Beschäftigten für Fragen gern zur Verfügung (Telefon: ). 1.7 Grenzwerte 2010 Die Grenzbeträge für Umlagen und Zusatzbeiträge leiten sich von den Rechengrößen der Sozialversicherung ab und unterliegen daher einer regelmäßigen Veränderung. Nachfolgend haben wir für Sie die aktuellen Grenzwerte für das Jahr 2010 aufgeführt: Art Betrag Zeitraum Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 S. 3 der Satzung (Höchstgrenze 2,5-fache Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost) , ,00 monatlich im Zuwendungsmonat Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West) Bis zu diesem Betrag können die Aufwendungen des Arbeitgebers steuer- und sozial-versicherungsfrei eingezahlt werden. Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage nach 3 Nr. 56 EStG Die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage ist in Höhe von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei ,00 220,00 660,00 55,00 jährlich monatlich jährlich monatlich Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1 a Abs.1 S. 4 BetrAVG (1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV) Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach 76 des Satzung Grundlage für die Berechnung bildet immer der TVöD/VKA im Tarifgebiet Ost auch für die Krankenhäuser, die den TVöD/K anwenden. 191,63 15, , ,97 jährlich monatlich monatlich im Zuwendungsmonat 6

7 2. Freiwillige Versicherung 2.1 Einzahlungen für 2009 Wer noch für das Jahr 2009 Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge investieren möchte, sollte sicherstellen, dass diese Einzahlungen bis zum auf dem Konto der Zusatzversorgungskasse eingehen. Ausnahmsweise können Zahlungen, die bis zum erfolgen, noch dem Jahr 2009 zugerechnet werden. Später eingehende Zahlungen können für das Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden. Da für die Einzahlung ein individueller, von der ZVK vorgegebener Buchungsschlüssel und Angaben zur Bankverbindung benötigt werden, sollten Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen (Telefon: ). 2.2 Sicherung der vollen Riester-Förderung für 2009 Bis zum besteht für die Versicherten die Möglichkeit die komplette Riesterförderung für das Jahr 2009 auszuschöpfen und hiermit auf clevere Weise die Betriebsrente zu erhöhen. Wie hoch ist die staatliche Förderung? Mit folgenden Zulagen unterstützt der Staat die Versicherten bei der Altersvorsorge: 154 Grundzulage (jährlich) 200 Berufseinsteigerbonus für Versicherte unter 25 (einmalig) 185 Kinderzulage pro kindergeldberechtigtem Kind (jährlich) 300 Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder (jährlich) Zusätzlich können die Beiträge (Arbeitnehmeranteil und freiwillige Riester-Rente) bis zu einer Höhe von bei der Steuererklärung geltend gemacht und hierdurch ggf. auch noch Steuern gespart werden. Was ist zu tun? Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss ein Beitrag in Höhe von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich der Zulagen) geleistet werden. Die Versicherten der Zusatzversorgungskasse (ZVK) profitieren hier besonders davon, dass sie sich bereits einen Teil der Zulagen mit dem Arbeitnehmeranteil zur Betriebsrente sichern können. Die ZVK kann den Versicherten eine persönliche Modellberechnung erstellen, um die volle Förderung punktgenau auszuschöpfen. Welche Fristen gilt es zu beachten? Damit der Beitrag für die staatliche Förderung 2009 noch berücksichtigt werden kann, ist es wichtig, dass dieser spätestens bis zum auf dem Konto der ZVK eingeht. Da Überweisungen im Inland bis zu 5 Arbeitstage dauern können und der 24. und 31. Dezember keine Bankarbeitstage sind, empfehlen wir die Überweisungen rechtzeitig vorzunehmen. 7

8 Wie können die Versicherten weitere Informationen und/oder eine Modellberechnung erhalten? Ausführliches Informationsmaterial und eine individuelle Modellberechnung können Sie bei der ZVK anfordern. Unsere Mitarbeiter/innen vom Team Riester stehen Ihnen für Ihre Fragen und Wünsche gern zur Verfügung (Telefon: ). 2.3 Geringfügige Beschäftigung und Entgeltumwandlung Wir haben Sie in der Vergangenheit schon öfter über die zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten informiert, die sich mit einer Entgeltumwandlung eröffnen, genannt seien hier die Stichworte vermögenswirksame Leistungen oder die Sicherung des Kindergelds bei Auszubildenden. Aktuell wollen wir Sie auf eine weitere Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen: Mit einer Entgeltumwandlung lässt sich das für eine geringfügige Beschäftigung maßgebliche Einkommen beeinflussen. Sobald die Entgelte bei einer geringfügigen Beschäftigung über 400 steigen, liegt kein Minijob mehr vor. Hier besteht nun die Möglichkeit, den Beitrag, der die 400 übersteigt, in eine Entgeltumwandlung einfließen zu lassen. Das steuer- und sozialabgabenpflichtige Einkommen wird hierdurch reduziert, so dass wieder die Voraussetzungen für einen Minijob vorliegen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte profitieren hiervon. Der Beschäftigte erhält eine zusätzliche Altersvorsorge und der Arbeitgeber spart durch das Fortbestehen des Minijobverhältnisses weiterhin Steuern und Sozialabgaben. Für Ihre Fragen rund um die Entgeltumwandlung stehen Ihnen unsere Kundenberater gern zur Verfügung (Telefon: oder per 3. Information und Beratung Die ZVK hat im Jahr 2009 wieder zahlreiche Beratungstage und Informationsveranstaltungen bei den Mitgliedern vor Ort erfolgreich durchgeführt. Dies wäre ohne Ihre tatkräftige Unterstützung vor Ort nicht möglich gewesen. Darum möchten wir uns an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich für Ihre Mithilfe bei der Organisation und Durchführung unserer Veranstaltungen bedanken und freuen uns darauf, auch im Jahr 2010 wieder bei Ihnen vor Ort zu sein. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin 8

9 Winternacht Dämmerstille Nebelfelder, schneedurchglänzte Einsamkeit, und ein wunderbarer weicher Weihnachtsfriede weit und breit. Nur mitunter, windverloren, zieht ein Rauschen durch die Welt, und ein leises Glockenklingen wandert übers stille Feld. Und dich grüßen alle Wunder, die am lauten Tag geruht, und dein Herz singt Kinderlieder, und dein Sinn wird fromm und gut. Und dein Blick ist voller Leuchten, längst Entschlaf'nes ist erwacht... Und so gehst du durch die stille wunderweiche Winternacht. Wilhelm Lobsien Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen eine besinnliche Weihnacht und einen guten Rutsch ins neue Jahr. 9

10 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.-Nr. Name Meldewesen / Abrechnungsverfahren: 729 Frau Kutzer n.kutzer@kvsa.komsanet.de 737 Frau Swoboda v.swoboda@kvsa.komsanet.de 734 Frau Meier k.meier@kvsa.komsanet.de Rentenangelegenheiten: 724 Frau Mertin a.mertin@kvsa.komsanet.de 742 Frau Dietrich l.dietrich@kvsa.komsanet.de 725 Frau Fabian d.fabian@kvsa.komsanet.de 757 Frau Stegitz h.stegitz@kvsa.komsanet.de 791 Frau Reinecke m.reinecke@kvsa.komsanet.de 772 Frau Tschauder n.tschauder@kvsa.komsanet.de 759 Frau Eins a.eins@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann k.hamann@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 769 Frau Breßler s.bressler@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl d.kohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz a.lorenz@kvsa.komsanet.de 775 Herr Pfohl j.pfohl@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel s.schuebel@kvsa.komsanet.de 708 Frau Rösler t.roesler@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung/Fragen zu Zulageanträgen: 731 Herr Liebold m.liebold@kvsa.komsanet.de 705 Frau Zschiesche m.zschiesche@kvsa.komsanet.de 773 Frau Rochlitz a.rochlitz@kvsa.komsanet.de Überleitungen/Eheversorgungsausgleich: 735 Frau Kabon s.kabon@kvsa.komsanet.de 768 Frau Pfetzing a.pfetzing@kvsa.komsanet.de 701 Frau Mäder a.maeder@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 771 Frau Lindau k.lindau@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 722 Frau Paternoga n.paternoga@kvsa.komsanet.de 775 Herr Pfohl j.pfohl@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel s.schuebel@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch m.pampuch@kvsa.komsanet.de DATÜV: 720 Herr Uhlitsch i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Fax: Internetadresse: 10

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