Pflichtversicherung Umlage und Zusatzbeitrag ab 1. Januar 2006 Rechtmäßigkeit der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge

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1 BVK Zusatzversorgungskasse, Postanschrift: Hausanschrift: U-Bahn: Denninger Str. 37, U4 Richard-Strauss-Straße An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Durchwahl: (089) ; 7450 Telefax: (089) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen, G 300 GA 402/1 16. Dezember 2005 Pflichtversicherung Umlage und Zusatzbeitrag ab 1. Januar 2006 Rechtmäßigkeit der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge Rundschreiben Nr. 6 / 2005 Freiwillige Versicherung Informationspflichten und die Haftung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung Letzter Einzahlungstag in freiwillige Versicherung für das Jahr 2005 Anpassung der Beiträge bei Riester-Verträgen zum 1. Januar 2006 Sonstiges Beratungen durch die Zusatzversorgungskasse zur Versorgungssituation Seminare über die Zusatzversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wieder über Themen zur Zusatzversorgung informieren. Sollten Sie Fragen zur Zusatzversorgung haben, sind wir gerne bereit, Ihnen zu helfen. Bitte wenden Sie sich an unser Service-Center für Fragen zur Pflichtversicherung: Tel.: 089 / für Fragen zur freiwilligen Versicherung: Tel.: 089 / Wenn Sie Ihren Sitz in der Pfalz haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen bei der Pfälzischen Pensionsanstalt Tel.: / Bankverbindung: Bayerische Landesbank, (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung)

2 2 I. Pflichtversicherung 1. Umlage und Zusatzbeitrag ab 1. Januar 2006 Ab dem 1. Januar 2006 beträgt - die Umlage weiterhin 4,75 % - der Zusatzbeitrag 3,5 % (bisher 3 %). Dies entspricht dem Beschluss des Verwaltungsrates vom (siehe unser Rundschreiben 1/2002). Im Abrechnungsverband II (voll kapitalgedeckter Abrechnungsverband) beträgt der Beitrag weiterhin 4,8 % (siehe unser Rundschreiben 1/2005). 1.1 Versteuerung der Umlagen Die Umlagen (in Höhe von 4,75 %) sind wie bisher nach 40b EStG neuer Fassung vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern. Dabei müssen Arbeitgeber, die an den Altersvorsorge- TV-Kommunal (ATV-K) gebunden sind, die Umlagen bis zu einem Betrag von 89,48 pauschal versteuern ( 16 Abs. 2 ATV-K). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann demgegenüber den Jahresgrenzbetrag nach 40b EStG in Höhe von voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Jahresbetrag in 12 gleiche Monatsteile à 146 aufgeteilt wird oder ob die Umlagen solange pauschal versteuert werden, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist. Soweit der Betrag für die Pauschalversteuerung vom Arbeitgeber aufgebraucht ist, muss der übersteigende Betrag der Umlage vom Versicherten individuell versteuert werden. Die Pauschalversteuerung der Umlage ist nur in einem ersten Dienstverhältnis möglich, also nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird. In diesem Fall sind die Umlagen in voller Höhe individuell zu versteuern (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 87 ff). 1.2 Versteuerung des Zusatzbeitrags Der Zusatzbeitrag (in Höhe von 3,5 % ab ) ist nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2006: ) steuerfrei und bis zum Jahr 2008 auch sozialversicherungsfrei. Damit können im Jahr 2006 bis zu als Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Somit sind bei Jahresentgelten bis zu die Zusatzbeiträge (in Höhe von 3,5 % im Jahr 2006) in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zusatzbeitrag ist jedoch nur in einem ersten Dienstverhältnis steuer- und sozialabgabenfrei. Wird ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet, ist der Zusatzbeitrag individuell zu versteuern und sozialabgabenpflichtig. Überschreitet der Zusatzbeitrag im ersten Dienstverhältnis die Grenze von 2.520, so ist danach zu unterscheiden, ob der Versicherungsbeginn vor oder ab/nach dem liegt. Der Versicherungsbeginn in diesem Sinne liegt dann vor dem , wenn das bei Ihnen (oder einem Rechtsvorgänger nach 613a BGB) bestehende Arbeitsverhältnis seit einem Zeitpunkt vor dem ununterbrochen in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist.

3 Versicherungsbeginn vor dem Über die Grenze von monatlich hinausgehende Zusatzbeiträge sind in der Regel individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann diese Versteuerung zu seinen Lasten jedoch auch pauschal nach 40b EStG a.f. erfolgen. Es steht dabei der gesamte Grenzbetrag von zur Verfügung, da die pauschale Versteuerung der Umlage durch den Arbeitgeber nun nach 40b EStG neue Fassung (siehe oben 1.1) erfolgt. Damit gelten die beiden Regelungen des 40b EStG (alte und neue Fassung) jeweils in voller Höhe nebeneinander Versicherungsbeginn nach dem Der Zusatzbeitrag ist nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (neuer Fassung) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.520 ) steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus können weitere nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei (aber nicht sozialabgabenfrei) gestellt werden. Damit können insgesamt bis zu steuerfrei an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden. Für die über hinausgehenden Zusatzbeiträge sind jedoch Sozialabgaben zu zahlen. Eine pauschale Versteuerung des Zusatzbeitrages nach 40b EStG ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da 40b EStG in seiner neuen Fassung nur noch bei umlagefinanzierten Systemen anwendbar ist (der Zusatzbeitrag fließt aber in ein kapitalgedecktes System). Die zusätzliche Steuerfreiheit in Höhe von gilt jedoch nur dann, wenn keine Beiträge nach 40b EStG a.f. pauschal versteuert werden (z.b. Altzusage einer Direktversicherung vor ). Da die Umlagen zur Zusatzversorgung nach 40b n.f. pauschal versteuert werden, beeinträchtigen sie die Anwendung der nicht. Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres den Arbeitgeber, so können im neuen Arbeitsverhältnis die steuerfreien Höchstbeträge (2.520 bzw ) erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden (Dies gilt jedoch nicht im Fall des Betriebsübergangs nach 613a BGB und wenn ein neuer Arbeitgeber Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Arbeitgebers wird) Abrechnungsverband II Für den Beitrag zum Abrechnungsverband II in Höhe von 4,8 % gelten die Regelungen zum Zusatzbeitrag entsprechend. 1.3 Zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung Bei Beschäftigen, für die sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage zu zahlen war, weil ihre zusatzversorgungspflichtigen Entgelte über BAT I lagen, ist auch in Zukunft eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % aus dem den Grenzwert von BAT I überschreitenden Betrag an die Kasse zu zahlen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ist jedoch der BAT (VKA) und der BAT für den Bereich des Bundes durch den TVöD abgelöst worden. Damit sind die bisherigen Vergütungstabellen durch die neuen Entgelttabellen ersetzt worden. Diese Änderungen müssen noch im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV-K) und in unserer Satzung umgesetzt werden. Vorbehaltlich einer Einigung der Tarifvertragsparteien sind die Beträge der bisherigen Grenzwerte für die Berechnung der zusätzlichen Umlage weiterhin maßgebend. Damit liegt der Grenzwert weiterhin bei 5.700,30.

4 4 2. Rechtmäßigkeit der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat als Berufungsinstanz erstmals am 22. September 2005 eine Entscheidung zu den Startgutschriften für die rentenfernen Jahrgänge (grundsätzlich: nach dem 1. Januar 1947 Geborene) getroffen (Az: 12 U 99/04). Beklagte Partei war die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Das OLG Karlsruhe hat den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Jahr 2001 grundsätzlich gebilligt. Gleichwohl hat es aber in seinem Urteil festgestellt, dass die Übergangsvorschrift zur Berechnung der Anwartschaften (Startgutschrift) für die rentenfernen Jahrgänge aus verfassungsrechtlichen Gründen unwirksam und damit unverbindlich sei. Insbesondere die pauschalierte Ermittlung der anrechenbaren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem sog. Näherungsverfahren wurde vom Gericht als nicht gerechtfertigte Benachteiligung bewertet. Die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes wurden aufgefordert, die Regelungen der Besitzstände für die rentenfernen Versicherten neu auszugestalten. Gegen die Urteile des OLG Karlsruhe wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die zugrunde liegenden Altersvorsorge- Tarifverträge. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist bis zu einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht rechtskräftig. Die Tarifvertragsparteien werden der Aufforderung des Gerichts zur Neugestaltung der Besitzstände der rentenfernen Versicherten daher zunächst nicht nachkommen. Eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung (durch den Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht oder das Bundesverfassungsgericht) wird voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2007 ergehen. Für die Versicherten bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden besteht kein Handlungsbedarf. Sollte aufgrund einer höchstrichterlichen Entscheidung eine Neuregelung der Besitzstände erforderlich werden, besteht die Zusage der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (siehe unser Rundschreiben 4/2003), diese neue Regelung für alle Versicherten umzusetzen, unabhängig davon, ob gegen die ursprüngliche Regelung Einspruch erhoben, geklagt oder nichts unternommen wurde. II. Freiwillige Versicherung 1. Informationspflichten und Haftung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung - Kein Risiko bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart haftet ein Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bei Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitnehmer im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen Stornoabschläge in seiner Altersvorsorgeversicherung erfährt. Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge kann ein Arbeitnehmer, insbesondere wenn er seinen Arbeitgeber verlässt, das z.b. im Rahmen einer Entgeltumwandlung - angesparte Deckungskapital der Versicherung auf sich oder eine andere Versicherung übertragen lassen. Ist das Deckungskapital dabei durch Abschlusskosten und Verwaltungskosten vermindert, so steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe dieses Stornoabschlags zu wenn ihn der Arbeitgeber auf diese Abschlagsmöglichkeiten nicht hingewiesen hat. Werden im Rahmen einer Altersvorsorgeversicherung Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltungskosten fällig, so werden diese in aller Regel bereits zu Beginn von den ersten

5 5 Beiträgen abgezogen (sog. gezillmerte Tarife). Wird daher eine solche Versicherung relativ frühzeitig beendet, sind die bis dahin eingezahlten Beiträge nicht mehr in voller Höhe vorhanden, sondern um die zu Beginn entstandenen Kosten reduziert. Daher muss ein Arbeitgeber vor Abschluss einer Entgeltumwandlung mit gezillmerten Tarifen die Mitarbeiter über die Funktionsweise und ggf. Nachteile dieser Tarife informieren und dies entsprechend protokollieren. Schließt ein Arbeitgeber die Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse (PlusPunktRente) ab, so besteht für den Arbeitgeber kein Risiko hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen der Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gibt es keine gezillmerten Tarife. Bei Abschluss einer PlusPunktRente fallen keine Provisionen oder Abschlussgebühren an. Die Verwaltungskosten für diese Produkte sind bereits in die Tarife mit eingerechnet. Somit würden bei einer frühen Beendigung der Versicherung die gesamten eingezahlten Beiträge an den Versicherten oder eine andere Versicherungsgesellschaft, auf die die Versicherung übertragen wird, ausgezahlt. 2. Letzter Einzahlungstag in freiwillige Versicherung für das Jahr 2005 Beiträge zur freiwilligen Versicherung PlusPunktRente (Entgeltumwandlung/Riester- Rente), die noch dem Jahr 2005 zugeordnet werden sollen, müssen bis spätestens 10. Januar 2006 auf dem Konto der freiwilligen Versicherung (Kto bei der Bayerischen Landesbank, BLZ ) unter Angabe des Verwendungszwecks bei uns eingegangen sein. Danach eingehende Beiträge können in keinem Fall mehr dem Jahr 2005 zugeordnet werden. Bei der Zusatzversorgungskasse erfolgt die Verrentung im Zeitpunkt der Zahlung. Werden Beiträge erst im nachfolgenden Jahr gezahlt, erfolgt die Verpunktung mit dem dann geltenden Altersfaktor, der in der Regel geringer als im Vorjahr ist. Zudem kann für das Jahr 2005, wenn kein oder ein nur geringerer Beitrag zugeflossen ist, ein Nachteil im Hinblick auf die staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente oder bei Entgeltumwandlung entstehen. Dies kann ggf. zu Regressansprüchen der Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber führen. Zahlen Sie daher bitte die Beiträge für das Jahr 2005 noch im laufenden Jahr. Wenn Sie im Januar 2006 Beiträge nicht mehr für das Jahr 2005, sondern bereits für das Jahr 2006 überweisen wollen, bitten wir diese Zahlungen möglichst erst nach dem 10. Januar an uns zu leisten. Da die Buchungen automatisch erfolgen, können eventuelle Vermerke auf den Überweisungsträgern nicht berücksichtigt werden. Im Interesse unserer Versicherten streben wir einen frühen Buchungsschluss an. Aus diesem Grund sind nach diesem Termin (voraussichtlich Ende Februar) auch keine Rückzahlungen mehr aus dem abgelaufenen Jahr möglich. Ein Rückforderungsantrag wegen zuviel gezahlter Beiträge sollte uns daher noch im Januar zugehen. Sollten Sie nicht ganz sicher sein, ob Ihre Zahlung rechtzeitig bei uns eingegangen bzw. für welchen Zeitpunkt sie gebucht ist, fragen Sie bitte umgehend bei uns nach (Telefon: 089 / ). Nach Rechnungsabschluss und Bilanzerstellung durch den Aktuar sind keine Umbuchungen zwischen den einzelnen Jahren mehr möglich. 3. Anpassung der Beiträge bei Riester-Verträgen zum 1. Januar 2006

6 6 Um im Rahmen von Riester-Verträgen einen Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu erlangen, ist es erforderlich, dass die Beiträge jährlich angepasst werden. Der zum Erhalt der vollen Förderung notwendige Jahresbeitrag für das Jahr 2006 beträgt 3 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (also aus 2005) abzüglich zustehender Zulagen. Die Berechnung des für 2006 erforderlichen Beitrages ist von den Versicherten vorzunehmen, die ab Mitte Dezember 2005 von uns vorbereitete Formulare erhalten. Zudem ist eine Arbeitgeber-Mitteilung beigefügt, mit dem der Versicherte Sie als Arbeitgeber über den neuen Beitrag ab Januar 2005 informieren soll. Damit sollte es möglich sein, bereits zum Jahresbeginn die korrekten Beiträge zu überweisen, so dass eine spätere Verrechnung nicht mehr erforderlich ist. Es liegt daher auch in Ihrem Interesse, Ihre Beschäftigten, die einen Riester-Vertrag über Sie abwickeln, auf die rechtzeitige Mitteilung der neuen Beiträge hinzuweisen. III. Sonstiges 1. Beratungen durch die Zusatzversorgungskasse zur Versorgungssituation Aus aktuellen Umfragen geht hervor, dass die meisten Deutschen nicht wissen, wie hoch oder genauer: wie niedrig - ihre Altersversorgung im Rentenfall sein wird. Zwar wissen die meisten, dass sie wohl alleine mit der gesetzlichen Rente nicht mehr auskommen werden und daher eigene Altersvorsorge notwendig ist, jedoch Genaueres weiß kaum jemand. Dabei ist es nicht nur das absinkende Rentenniveau, was die bisherige Versorgungsqualität mindert, sondern vor allem auch die durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 beginnende und anwachsende nachgelagerte Versteuerung der Rente. Wer weiß schon, dass jemand, der in 15 Jahren (also im Jahr 2020) in Rente geht, bereits 80 % der Rentenleistung zu versteuern hat? Hinzu kommen dann noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, die die Rente zusätzlich mindern. Was bleibt also? Und reicht das? Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sieht es als ihre Aufgabe, ihre Versicherten umfassend über ihre individuelle Versorgungssituation zu beraten. Wir würden gerne Ihre Mitarbeiter im Rahmen von Vorträgen informieren und bei Bedarf bei einem späteren Beratungstag individuell beraten. Darüber hinaus können sich Ihre Mitarbeiter/innen unverbindlich über die staatlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen einer Entgeltumwandlung oder Riester-Rente beraten und auch einen Vergleich der Förderquoten durchführen lassen. Wir kommen für diese Beratungen gerne zu Ihnen ins Haus. Die Beratung ist kostenlos, kann sich aber für Ihre Mitarbeiter durchaus bezahlt machen. Denn wer informiert ist, kann auch handeln und seine Versorgungssituation nicht nur besser einschätzen, sondern sie auch tatsächlich verbessern. Wenn Sie Interesse an einer Informationsveranstaltung oder einer Beratung in Ihrem Haus haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam einen solchen Termin vorbereiten können.

7 7 Sie erreichen uns: Per Mail: Per Telefon: Frau Röhrl Tel.: 089 / Frau Loose Tel.: 089 / Per Fax: 089 / Wenn Sie Ihren Sitz in der Pfalz haben, können Sie sich auch direkt an unsere dortigen Mitarbeiter wenden: Frau Urban / Herr Reinhardt Per Mail: zvk@ppa-duew.de Per Telefon: / Per Fax: / Seminare über die Zusatzversorgung Wir bieten Ihnen auch im Jahr 2006 in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule Seminare zum Thema Zusatzversorgung an. Im Rahmen dieser ganztägigen Veranstaltungen (8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) werden die aktuellen Themen zur Zusatzversorgung dargestellt. Die Seminare sind vor allem für Bedienstete aus der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung bestimmt. Themen sind insbesondere: Leistungsrecht Versicherungspflicht Meldeverfahren - freiwillige Versicherung- Entgeltumwandlung Augsburg Nürnberg Regensburg Landshut Würzburg Bamberg Nürnberg Landshut Augsburg Kempten Neustadt a.d. Aisch Landshut Würzburg Bamberg Lauingen Regensburg Nürnberg

8 8 Daneben finden auch Seminare über das aktuelle Leistungsrecht der Betriebsrente und der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung statt Nürnberg Zum Thema Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge bieten wir Halbtagesseminare an, in denen die verschiedenen Möglichkeiten der durch den Arbeitgeber vorzugebenden Durchführungswege für die (freiwillige) betriebliche Altersvorsorge in ihren praktischen und steuerrechtlichen Möglichkeiten dargestellt werden Bitte melden Sie sich für alle Seminare schriftlich direkt an bei der Bayerischen Verwaltungsschule, Abteilung Fortbildung und Pädagogik, Postfach , Internet: Fax: 089 / Mail: Warfolomjeew@bvs.de Telefon: 089 / Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs Dietsch Abteilungsleiter

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