Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an

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1 BVK Zusatzversorgung München Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Kundencenter Tel. (089) , Fax (089) PPA : (06322) ; Fax (06322) info@bvk-zusatzversorgung.de Sie erreichen uns am besten von 8:00 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr Unser Zeichen G 300 GA 402/1 Ort, Datum München, 30. Oktober 2009 Rundschreiben Nr. 4 / Aktuelle Werte zur Zusatzversorgung Finanzierung 2. Änderungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur PlusPunktRente 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten mit Förderung nach 16d SGB II und 16e SGB II 4. Vorbereitung auf die Jahresabrechnung Rundschreiben per und Verwaltung von Stammdaten 6. Neue Broschüren 7. Seminare zur Zusatzversorgung Termine Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wieder wichtige Neuigkeiten zur Zusatzversorgung. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Mitarbeiter/innen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie finden unsere Rundschreiben auch auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung (089) bei Fragen zur Jahresabrechnung und zum Meldeverfahren (089) für Mitglieder in der Pfalz (06322) BVK Zusatzversorgung Postanschrift: München Adresse: Denninger Straße 37, München Telefon (089) Bayerische Landesbank München, BLZ Konto (Umlage, Rente, Sonstiges) Konto (Zusatzbeitrag) Konto (Pflichtbeitrag) Konto (PlusPunktRente)

2 1. Aktuelle Werte zur Zusatzversorgung Finanzierung Sie finden eine Auflistung aller aktuellen Werte in der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben sowie stets auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder / Aktuelle Werte. 1.1 Umlage und Zusatzbeitrag Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2007 über die weitere Finanzierung der Zusatzversorgung entschieden: Für die Zeit vom bis beträgt die Umlage 4,75 %; der Zusatzbeitrag 4,00 %. Damit bleibt also der derzeit geltende Umlagesatz - ebenso wie die Höhe des Zusatzbeitrages auch im Jahr 2010 unverändert. Mit der grundsätzlichen Entscheidung im Jahr 2002, die Finanzierung von einer durch Umlagen finanzierten in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung umzuwandeln, hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eine Entscheidung getroffen, die auf lange Sicht eine finanzielle Entlastung für die Arbeitgeber beinhaltet. Hätte die Zusatzversorgungskasse im Jahr 2002 nicht den Umstieg in die Kapitaldeckung gewagt, sondern wäre sie bei einer ausschließlichen Finanzierung durch Umlagen geblieben, würde bereits ab dem kommenden Jahr 2010 die finanzielle Belastung durch die Umlagenzahlungen auf Dauer höher sein als bei der gegenwärtigen Finanzierungssituation. Zwischenzeitlich hat sich der Grad der Kapitaldeckung auf 56,1 % (Stand: Ende 2008) erhöht, so dass die Aussicht besteht natürlich abhängig von der Kapitalmarktentwicklung in den nächsten Jahren bis zum Jahr 2012 eine Entscheidung über die künftige Absenkung des Umlagesatzes zu treffen. 1.2 Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II Der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II beträgt weiterhin 4,8 %. Er ist steuer- und sozialabgabenfrei im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG (siehe 1.3.3). 1.3 Grenzbeträge für die Umlagen und Zusatzbeiträge 2010 Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 beschlossen. Sie gelten unter Vorbehalt der derzeit noch ausstehenden Zustimmung durch den Bundesrat - ab dem 1. Januar Damit sind die folgenden Werte noch als vorläufig zu betrachten. Sollte sich durch die Entscheidung des Bundesrates noch eine Änderung ergeben, finden Sie diese ebenso wie die stets aktuellen Werte auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder / Aktuelle Werte Maximaler Betrag des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ( 62 Abs. 2 Satz 3 der Satzung) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der den 2,5-fachen Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2010 voraussichtlich bei monatlich liegen wird, beträgt der monatliche Grenzwert Seite 2

3 Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt kann monatlich maximal bis zu diesem Grenzbetrag versichert werden. Ein Ausgleich zwischen einzelnen Monaten innerhalb eines Jahres ist nicht möglich. Der monatliche Grenzbetrag darf einmal im Jahr verdoppelt werden, wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird. Er beträgt dann Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage ( 76 der Satzung) Ausschließlich für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 schon und im Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde, ist weiterhin eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag übersteigenden Betrag zu zahlen (siehe hierzu auch unser Rundschreiben Nr. 5 / 2007). Seit dem 1. Juli 2007 gilt als Grenzbetrag das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Somit gelten ab dem 1. Januar 2010 folgende Grenzbeträge für die zusätzliche Umlage: Monatlicher Grenzbetrag: 6.100,22 Grenzbetrag einschließlich Jahressonderzahlung: 9.760, Grenzbetrag für den Zusatzbeitrag / Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II Der Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % sowie der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II in Höhe von 4,8 % sind nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: voraussichtlich ) steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit können im Jahr 2010 (voraussichtlich) bis zu als (Zusatz)Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Bei Neuzusagen, also nach dem 31. Dezember 2004 beginnenden Arbeitsverhältnissen, sind zusätzlich weitere steuerfrei, nicht aber sozialabgabenfrei (bezüglich der Abgrenzung von Alt- zu Neuzusagen verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 5 / 2006 unter 3.2). 2. Änderungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur PlusPunktRente Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2009 eine Änderung der Satzung beschlossen. Schwerpunkt der Änderungen ist die Umsetzung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), durch den der Versorgungsausgleich zum 1. September 2009 grundlegend reformiert wurde. 2.1 Regelungen zum Versorgungsausgleich Bisher wurden im Rahmen einer Ehescheidung alle Versorgungsanteile, die während der Ehezeit erworben waren, zusammengezählt und die so entstehenden Anwartschaften neu in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. So wurde also z.b. die Anwartschaft eines Mannes auf Zusatzversorgung gekürzt während der so entstehende Anteil der Frau in die Rentenversicherung übertragen wurde. Hierdurch entstand oftmals ein Ungleichgewicht der jeweiligen Leistungen. Das neue Recht sieht vor, dass die jeweiligen Anwartschaften oder Rentenansprüche in dem System, in dem sie entstanden sind, geteilt werden und auch der zu übertragende Teil wiederum in Seite 3

4 diesem System als - ggf. neue - Anwartschaft dort entsteht. So wird also nunmehr die während der Ehezeit erworbene Anwartschaft innerhalb der Zusatzversorgung geteilt. War einer der Ehepartner bisher nicht in der Zusatzversorgung versichert, erhält er durch die Teilung dort künftig eine eigene (beitragsfreie) Versicherung. Im Rentenfall kann hieraus ein eigenständiger Anspruch geltend gemacht werden. Der Ausgleich wird zwischen dem Familiengericht und der BVK Zusatzversorgung geregelt. Eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers ist in aller Regel nicht gegeben. 2.2 Versicherung von außertariflich Beschäftigten ( 19 Abs. 1 Buchst. k der Satzung) Beschäftigte, die nicht den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes unterliegen also ausdrücklich von diesen ausgenommen sind unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Obwohl somit keine Verpflichtung zur Versicherung dieses Personenkreises besteht, kann aber die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart werden. Betroffen sind hiervon insbesondere - Leitende Angestellte i.s. des 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, - Chefärztinnen / Chefärzte, - Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 TVöD hinausgehendes Entgelt erhalten (siehe hierzu 1 Abs. 2 Buchst. a und b TVöD). Bisher sah unsere Satzung vor, dass eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Teilnahme an der Zusatzversorgung einer schriftlichen Zustimmung der Kasse bedurfte ( 19 Abs. 5). Diese Regelung wurde wie folgt geändert: Das Mitglied informiert die Kasse in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. k sowohl über den Wegfall der Versicherungspflicht von Beschäftigten als auch über den Abschluss einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Teilnahme an der Zusatzversorgung. Damit besteht nunmehr also lediglich eine Informationspflicht des Mitglieds gegenüber der Kasse. Diese Verpflichtung liegt auch im Interesse des Mitglieds, da im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung bzw. bei Verzicht auf eine bisher bestehende Zusatzversorgung eine ganze Reihe von versorgungsrechtlichen Fragen und Problemen zu klären ist. Damit ist eine Beratung durch die BVK Zusatzversorgung sinnvoll, wenn nicht gar erforderlich (siehe hierzu unser Rundschreiben Nr. 2 / 2008). Zu diesem Thema gibt es nunmehr auch eine aktuelle Broschüre, die Sie auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder / Broschüren Infos / Altersvorsorge für außertariflich Beschäftigte herunterladen können. Sie können aber die Broschüre auch gerne kostenlos bei uns anfordern. 2.3 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur PlusPunktRente Versorgungsausgleich Auch im Rahmen der PlusPunktRente waren die neuen gesetzlichen Änderungen zum Versorgungsausgleich zu übernehmen. Auch hier erfolgt eine Teilung der während der Ehezeit entstandenen Anwartschaften (und Renten), wobei der auszugleichende Teil in dieser freiwilligen Versicherung verbleibt und dort eine eigene neue Anwartschaft auf eine PlusPunktRente für den Ausgleichsberechtigten begründet wird Waisenrenten Die Waisenrente ist von der gesetzlichen Rentenversicherung entkoppelt worden. Es muss uns also kein Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers mehr vorgelegt werden. Voraussetzung ist nunmehr allein der Tod des Versicherten. Die Dauer des Anspruchs erfolgt wie bisher Seite 4

5 nach den Vorschriften des 32 EStG (Freibeträge für Kinder). Pflegekinder können keine Waisenrente erhalten, da sie aufgrund einer Einschränkung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009, Rn. 186) nicht mehr unter den Begriff der Waise fallen. 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten mit Förderung nach 16d SGB II und 16e SGB II Mit unserem Rundschreiben Nr. 1 / 2008 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass Beschäftigte mit Förderung nach 16a SGB II in der Zusatzversorgung zu versichern sind. Etwas Anderes sollte nur dann gelten, wenn der Förderung nach 16a SGB II eine Maßnahme nach 260 ff. SGB III vorangegangen war (dann bestand keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung). Zum 1. Januar 2009 wurde das SGB II neu geordnet. Durch diese Neugestaltung sind Arbeiten nach dem SGB II keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mehr (das sind nur noch Maßnahmen nach dem SGB III). Ab dem 1. Januar 2009 sind Maßnahmen nach 16d SGB II und 16e SGB II nicht mehr in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig, da diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr dem TVöD unterliegen. Damit besteht nach 19 Abs. 1 Buchst. k der Satzung auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Nach 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD sind Beschäftigte, die Eingliederungszuschüsse nach 217 ff. SGB III erhalten, sowie Beschäftigte, die Arbeiten nach 260 SGB II verrichten, vom Geltungsbereich des TVöD nicht umfasst und unterliegen damit auch nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Die neu geregelten Maßnahmen nach 16d Satz 1 SGB II entsprechen in der Art der Tätigkeiten den Maßnahmen in der ABM ( 260 SGB III) und sind daher diesen gleich zu stellen. Das Gleiche gilt für die neu geregelten Maßnahmen nach 16e SGB II. Diese entsprechen in ihren Voraussetzungen und dem betroffenen Personenkreis der Regelung des 217 ff. SGB III und sind damit wie diese nicht vom TVöD erfasst. (Näheres siehe auch im Rundschreiben des KAV Bayern, A 8 / 2009 Seite 7 ff.). Somit besteht für den oben genannten Personenkreis seit dem 1. Januar 2009 keine Versicherungspflicht. Soweit trotzdem Beschäftige zur Zusatzversorgung angemeldet worden sind, ist deren Versicherung zu stornieren. Allerdings ist es auch möglich, die Teilnahme an der Zusatzversorgung zu vereinbaren (bzw. sie bereits als vereinbart anzusehen), da die Ausnahme von der Versicherungspflicht durch 19 Abs. 1 Buchst. k geregelt ist. Hier besteht die grundsätzliche Möglichkeit auch wenn dies tarifrechtlich nicht gewollt ist die Teilnahme an der Zusatzversorgung zu vereinbaren entsprechend Punkt 2.2. dieses Rundschreibens. Für alle Beschäftigten auch wenn sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung im Rahmen unserer PlusPunktRente. Hier ist für den Leistungsbezug keine Erfüllung einer Wartezeit erforderlich, so dass auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen stets eine unverfallbare Anwartschaft entsteht. 4. Vorbereitung auf die Jahresabrechnung 2009 In diesem Jahr wurden durch die BVK viele neue Abrechnungsstellennummern den Mitgliedern zugeteilt. Das lag nicht zuletzt an der Neuregelung, wonach die Versicherungen von neu eingestellten Beschäftigten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege im Abrechnungsverband II begründet werden dürfen (vgl. unser Rundschreiben Nr. 2 / 2009). Hier wurde für die zusätzliche Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II eine eigene Mitgliedsnummer bzw. Abrechnungsnummer erteilt. Seite 5

6 Wie alle Mitglieder sollte Sie - insbesondere wenn Sie eine oder mehrere neue Abrechnungsstellennummern erhalten haben - bereits im Vorfeld der Jahresabrechnung 2009 grundsätzlich prüfen, ob - die getätigten Überweisungen korrekt sind und - alle Arbeitnehmer unter der richtigen Abrechnungsstellennummer angemeldet sind. Anhand der Zahlungsübersicht, die Sie für jede Abrechnungsstelle Ende Januar 2010 von uns automatisch erhalten, sollten Sie die von Ihnen monatlich getätigten Überweisungen darauf hin prüfen, ob sie vollständig, in korrekter Höhe und auf der richtigen Abrechnungsstellennummer verbucht worden sind. Unstimmigkeiten in der Zahlungsübersicht bitten wir uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Eine zweite Prüfung betrifft Ihren Versichertenbestand. Gerade in den Anfangsmonaten 2009 hatten noch viele Mitglieder auf die Zuteilung der Mitgliedsnummer im Abrechnungsverband II gewartet. Während dieser Zeit wurden Versicherte vermutlich des Öfteren auf falsche Mitgliedsnummern im Abrechnungsverband I angemeldet. Bitte fordern Sie deshalb bei uns eine Bestandsliste Ihrer Abrechnungsstellennummer(n) an. Anhand dieser können Sie überprüfen, ob alle Ihre Arbeitnehmer auf der richtigen Abrechnungsstellennummer gemeldet sind. Das ist eine der Voraussetzungen, um Ihre erstellten Jahresmeldungen schnell und korrekt verarbeiten zu können. Unter der Telefonnummer 089/ können Sie alle Fragen zur Jahresabrechnung mit uns abklären oder die Zahlungsübersichten bzw. Bestandslisten Ihrer Abrechnungsstellennummern anfordern. 5. Rundschreiben per und Verwaltung von Stammdaten Seit Jahren erhalten Sie unsere Rundschreiben auf dem Postweg und finden diese dann auch auf unserer Internetseite im Archiv. Ab sofort können Sie noch schneller und sicherer an die in den Rundschreiben enthaltenen Informationen gelangen. Wir informieren Sie direkt über , wenn ein neues Rundschreiben fertig ist und Sie können gleich hineinschauen und es sich downloaden. Das geht nicht nur schneller, sondern spart auch Druckkosten und Porto. Sie können sich auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder / Rundschreiben registrieren und dann die bei uns gespeicherten Stammdaten einsehen und ggf. korrigieren oder ergänzen. Zugleich können Sie Ihre -Adresse eingeben und vermerken, ob Sie von nun an die Rundschreiben nur noch per oder aber zusätzlich auf dem Postweg erhalten wollen wobei Sie bitte sorgfältig prüfen, ob ein weitergehender Postversand tatsächlich erforderlich ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, weitere Mail-Empfänger für die Rundschreiben zu benennen. Eine Anleitung, wie Sie sich einfach registrieren können, finden Sie als Anlage 2 zu diesem Rundschreiben. Mit der Pflege Ihrer Stammdaten erleichtern Sie uns mögliche Kontakte zu Ihnen. Daher bitten wir Sie, darauf zu achten, dass diese stets aktuell gehalten werden. 6. Neue Broschüren Mit der Änderung unseres Designs (siehe unser Rundschreiben Nr. 3 / 2009) haben wir auch sämtliche Broschüren zur Zusatzversorgung (und auch Beamtenversorgung) neu aufgelegt. Sie finden die Broschüren zur Zusatzversorgung in unserem Internet unter Für unsere Mitglieder / Broschüren Infos. Seite 6

7 Sie können gerne die von Ihnen benötigte Anzahl bei uns bestellen. Haben Sie schon mal daran gedacht, diese Informationsbroschüren auch in Ihr Intranet zu stellen? Dann könnten alle Beschäftigten jederzeit darauf zurückgreifen und Sie hätten Ihre Informationsverpflichtung erfüllt. Sie können die jeweiligen Dateien direkt von uns erhalten. Melden Sie sich einfach bei uns am besten direkt per Mail: 7. Seminare zur Zusatzversorgung Termine Auch im Jahr 2010 bieten wir - in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule - wieder Seminare zum Thema Zusatzversorgung an. Die Seminare sind insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Personalverwaltung und der Entgeltabrechnung gedacht, die die Zusatzversorgung in ihrer täglichen Arbeit vollziehen. Neben den Seminaren, in denen alle wesentlichen Themen zur Behandlung der Zusatzversorgung dargestellt werden, gibt es spezielle Workshops zum Meldeverfahren, in denen der Kenntnisstand bezüglich der Meldungen zur Zusatzversorgung vertieft werden kann. Die Termine 2010 entnehmen Sie bitte der Anlage 3 zu diesem Rundschreiben. Für das Jahr 2009 ist noch die Teilnahme an folgenden Terminen möglich: München PS München PS Kempten PS Würzburg PS Nürnberg PS Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte direkt an die Bayerische Verwaltungsschule Ridlerstraße München Kundenservice der BVS Online: kundenservice@bvs.de Telefax: 089 / Telefonische Auskünfte und Anmeldung: 089 / Freundliche Grüße Reinhard Graf Mitglied des Vorstandes Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 7

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