Die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
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- Georg Fischer
- vor 6 Jahren
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1 PERSONAL- VERSAMMLUNG Die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom Dr. Luzia Vorspel, Stellv. Personalratsvorsitzende 1
2 WissZeitVg Ausgangssituation: Immer mehr Zeitverträge Angestellte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen Quelle: Statistisches Bundesamt, FS 11, Reihe 4.4; Berechnungen der GEW
3 WissZeitVg mit immer kürzeren Laufzeiten Quelle: Georg Jongmanns: Evaluationsbericht zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (2011) (2011)
4 WissZeitVG- Novelle Begründung des Gesetzes (Drucksache 18/6489) Allerdings hat der Anteil von Befristungen insbesondere über kurze Zeiträume ein Maß erreicht, das Handlungsbedarf entstehen lässt. Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode sieht vor, die zur Verbesserung der Bedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs notwendigen Aktivitäten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch eine Novellierung des WissZeitVG zu flankieren. [Hervorh. L. V.]
5 Das Arbeitsrecht gilt auch im Wissenschaftsbereich. In Deutschland gibt es kein Arbeitsgesetzbuch. Das Arbeitsrecht ist durch sehr viele Gesetze und durch Richterurteile definiert. Auch für den Wissenschaftsbereich gilt: Das Normalarbeitsverhältnis ist das unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis. Neben dem WissZeitVG gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wenn festgestellt wird, dass eine Befristung nicht rechtmäßig ist, ist der Arbeitsvertrag nicht unwirksam, sondern nur die Befristung. Der Vertrag ist dann unbefristet
6 Sonderbefristungsrecht Wissenschaft Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) 6 Jahre vor + 6 Jahre (Medizin: 9) nach der Promotion gilt für wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen an Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungs- Einrichtungen; erlaubt pauschal die Befristung von WissenschaftlerInnen: 6 Jahre vor + 6 Jahre (Medizin: 9) nach der Promotion; erlaubt pauschal die Befristung von Beschäftigten in Dritt- Mittelprojekten; Kurz- und Kettenverträge sind grundsätzlich erlaubt (aber: Grenzen durch EU-Recht); bessere Vereinbarungen durch Tarifverträge verboten
7 Qualifizierungsbefristung (Voraussetzung) Gesetzliche Regelung: Eine Qualifizierungsbefristung in der Promotions- und Postdoc-Phase ist nur noch möglich, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. ( 2 Abs. 1 Satz 1)
8 Qualifizierungsbefristung (Voraussetzung) Anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung heißt das: Eine Beschäftigung erfolgt dann zur Qualifizierung, wenn es ein definiertes Qualifizierungsziel gibt, ein strukturiertes Vorgehen im Sinne dieses Qualifizierungszieles vorliegt und eine Prognose getroffen werden kann, in welcher Zeit das angestrebte Qualifizierungsziel erreichbar ist
9 Qualifizierungsbefristung (Voraussetzung) Gesetzliche Regelung: Die vereinbarte Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. ( 2 Abs. 1 Satz 3) Aber: Konkrete Mindestlaufzeiten fehlen. Was ist angemessen?
10 Qualifizierungsbefristung (Schlussfolgerungen) Qualifizierungsziel in der ersten Phase wird im Allgemeinen die Promotion sein, die Laufzeit sollte hier nicht unterhalb von 3 Jahren liegen (abhängig von Fächerkultur). Denkbar als Qualifikationsziel sind aber auch die mehrjährige Facharztausbildung, die zweijährige Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten oder ein Zweitstudium. Weitere Ziele werden zurzeit lebhaft im WPR und mit dem Personaldezernat diskutiert
11 Qualifizierungsbefristung (Schlussfolgerungen) Das Qualifizierungsziel in der zweiten Phase wird im Allgemeinen die Habilitation, das Erreichen habilitationsäquivalenter Leistungen bzw. das Erlangen der Berufungsfähigkeit sein. Insbesondere in der zweiten Phase sind die Formulierung und Strukturierung von Zielen nicht trivial. Faustregel: Handelt es sich um ein allgemeines oder ein spezifisches Ziel? Erarbeitung einer Lehrhaltung oder Erlernen von Multi-Tasking-Fähigkeiten oder von Teamorientierung sind keine Qualifikationsziele im Sinne des WissZeitVG
12 Qualifizierungsbefristung (Schlussfolgerungen) Die Qualifizierung muss prägenden Charakter für das Arbeitsverhältnis haben. Nicht als Qualifizierungsstellen im Sinne des WissZeitVG sollten gelten: LektorInnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) eine nicht näher konkretisierte Erweiterung der Lehrerfahrung oder der fachlichen Breite eine nicht in eine strukturierte Qualifizierung eingebundene Mitarbeit beim Einwerben von Drittmitteln oder bei der Vorbereitung einer wissenschaftlichen Veranstaltung
13 Anrechnung nichtwissenschaftlicher Tätigkeiten Nach allgemeiner Ansicht sind nur solche Tätigkeitsverhältnisse anzurechnen, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation dienen. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus dem Gesetzeszweck. Kommentar R. Krause, Rn. 88 zu 2 WissZeitVG vgl. auch: Dörner: Der befristete Arbeitsvertrag, Rn. 580 Preis: WissZeitVG, 2 Rn. 94 Achtung: Noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage keine Klärung durch die Novellierung
14 Drittmittelbefristung Vertragslaufzeit bei Drittmittelstellen: Neu: die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. ( 2 Absatz 2 Satz 1) Geltungsbereich: Das wissenschaftsunterstützende Personal ist nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes. ( 2 Absatz 2 Satz 2 gestrichen)
15 Erweiterung der Höchstbefristungsdauer Behindertenpolitische Komponente: Nach dem Vorbild der familienpolitischen Komponente neu ins Gesetz aufgenommen: Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung ( 2 Absatz 2 Satz 6) Familienpolitische Komponente: Klarstellung hinsichtlich des Kindbegriffs (Stief- und Pflegekinder) ( 2 Absatz 2 Satz 6)
16 (Automatische) Vertragsverlängerungen Vertragsverlängerungen bei Beurlaubungen/ Freistellungen/ Arbeitszeitreduzierungen: Erweiterung der Verlängerungsgründe um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht. ( 2 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 6) Klarstellung hinsichtlich der entsprechenden Verlängerung der Höchstbefristungsdauer bei Arbeitgeberwechsel ( 2 Absatz 5 Satz 3)
17 Studentische Beschäftigte Neu: Befristungstatbestand für studentische Beschäftigungsverhältnissen zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit einer Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren ( 6) Keine Anrechnung dieser Beschäftigungsverhältnisse sowie vergleichbare(r) studienbegleitende(r) Beschäftigungen auf Höchstbefristungsdauer vor der Promotion, auch nicht im Masterstudium ( 3 Absatz 3 Satz 3)
18 Kodex gute Arbeit Leitlinie(n) für gute Beschäftigung an der RUB 2008 Erster Entwurf einer Beschäftigungsrichtlinie an der RUB vom WPR, Hintergrund: EU-Charta für Forscher 2012 stark abgespeckte Version einer Beschäftigungsrichtlinie verabschiedet, auf Landesebene Novellierung des Hochschulgesetzes mit Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen 2015 Leitlinie für gute Beschäftigungsbedingungen an der RUB verabschiedet von Rektorat und Personalräten Auf Landesebene wird der Rahmenkodex auf Drängen der LRK in Vertrag umbenannt und von den meisten HS und dem MIWF unterschrieben
19 PERSONAL- VERSAMMLUNG 23. Mai 2016 Weiterhin gelten: Dienstvereinbarung zu Stellenausschreibungen Dienstvereinbarung zur Telearbeit Dienstvereinbarung zu Lehraufträgen Dortmunder Erklärung der Uni-RektorInnen
20 PERSONAL- VERSAMMLUNG 23. Mai 2016 Der WPR wird sich einsetzen für: die Verbesserung der Situation der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) Dauerstellenkonzepte an den Fakultäten kontinuierliche Weiterarbeit an den Beschäftigungsbedingungen auf Hochschul- und Landesebene
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