Arbeitsrechtliche Aspekte der Wissenschaftlichen Karriere

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1 Tsnormen zur Arbeitsrechtliche Aspekte der Wissenschaftlichen Karriere

2 Gliederung Geltende Rechtsnormen zur Befristung von Arbeitsverträgen - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitsvertrag - Arbeitsplatzbeschreibung - Lehrverpflichtungsverordnung - Tarifvertrag Juniorprofessur

3 Gliederung Unbefristete Arbeitsverhältnisse im Wissenschaftsbereich Neue Personalkategorie - Akad. Rat /Akad. Rätin auf Zeit

4 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 12. April 2007, Artikel 1 WissZeitVG Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlich und künstlerischem Personal ist in den 1-6 geregelt.

5 WissZeitVG 1 Abs. 1 Regelt den Geltungsbereich Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die 2 und 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.

6 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelt die Befristungsdauer Wichtig: es handelt sich in allen Fällen um eine sachgrundlose Befristung Ohne Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren möglich Nach abgeschlossener Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren (Medizin: neun Jahre) möglich Ergänzung: die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung ohne Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.

7 Wichtige Änderung: WissZeitVG 2 Abs. 1 Die insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

8 Wichtige Änderung: WissZeitVG 2 Abs. 2 Die Befristung von Arbeitsverträgen ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

9 WissZeitVG 2 Abs. 3 Regelt die Anrechnung von Vertragszeiten auf die Höchstgrenzen Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind anzurechnen: alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des 5 abgeschlossen wurden. entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach 3.

10 WissZeitVG 2 Abs. 3 befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften (z.b. Teilzeit- und Befristungsgesetz) abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss eines Studiums liegen, sind nicht anzurechnen.

11 WissZeitVG 2 Abs. 4 Regelt die Form des Arbeitsvertrages im Hinblick auf den Befristungsgrund Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

12 WissZeitVG 2 Abs. 5 Regelt die Tatbestände, die zu einer für die Höchstdauer der Befristung unschädlichen Verlängerung eines Arbeitsvertrages führen können 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,

13 WissZeitVG 2 Abs Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

14 WissZeitVG 2 Abs Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach 3 (Gleichstellung) oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. Eine Verlängerung darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

15 WissZeitVG 3 Regelt den Privatdienstvertrag aus Drittmitteln Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der 1, 2 und 6 entsprechend.

16 WissZeitVG 5 Regelt den befristeten Arbeitsvertrag an außeruniversitären Forschungseinrichtungen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der 1, 3 und 6 entsprechend.

17 WissZeitVG 6, Abs. 2 Regelt die erstmalige Anwendung sowie die Übergangsvorschriften Wichtig: Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von 5 standen, ist auch nach Ablauf der in 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig.

18 WissZeitVG Ist in den Fällen, in denen die befristete Beschäftigung auf der Übergangsregelung (Verlängerungsmöglichkeit bis 29. Februar 2008 auch bei Ausschöpfung des Befristungsrahmens) beruht, eine Anwendung der Regelung des 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG möglich? Die familienpolitische Komponente bezieht sich nur auf die Frist nach 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG. Die Verlängerungsoption kommt daher dann nicht mehr zum Tragen, wenn die zulässige Befristungsdauer nach 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuzüglich der "familienpolitischen" Fristverlängerung nach Satz 3 bereits durch einen Vertrag auf der Basis der Übergangsregelung nach 6 Abs. 2 WissZeitVG ausgeschöpft wird. Sofern jedoch der nach 2 Abs. 1 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsrahmen noch nicht ausgeschöpft worden ist, kann die familienpolitische Komponente auch genutzt werden, wenn der vorherige Vertrag aufgrund der Übergangsregelung abgeschlossen wurde.

19 Teilzeit- und Befristungsgesetz 14 regelt die Zulässigkeit einer Befristung: Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

20 Teilzeit- und Befristungsgesetz 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

21 Der Arbeitsvertrag Die Arbeitsplatzbeschreibung (APB) Punkt 9 der APB: Verzeichnis der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten unter Angabe der Zeitanteile in Prozent. In der Chemie üblich: Mitarbeit am Forschungsprojekt. Auch zur Vorbereitung einer Promotion 60 % Verwaltungsaufgaben 20 % Lehraufgaben 20 %

22 Der Arbeitsvertrag Die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) Regelt die zu erbringende Lehrleistung in Semesterwochenstunden (SWS) 3 Abs. 4: Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist ihre Lehrverpflichtung auf höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Bei einer halben Stelle sind entsprechend 2 SWS zu leisten.

23 Tarifvertrag Der Arbeitsvertrag Der jeweils gültige Tarifvertrag regelt u.a. die Vergütung Bis zum : Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Ab : TV-L (Tarifvertrag Länder) Beispielrechnung für das zweite Vertragsjahr: BAT TV-L 25 Jahre, ledig Jahre, Verh., 1 Kind

24 Der Arbeitsvertrag Tarifvertrag Neue Elemente der Vergütung im TV-L: Vergütung unabhängig vom Familienstand und vom Lebensalter Steigerung der Vergütung nach Erfahrungsstufen Einstieg in die leistungsbezogene Vergütung Die Eingruppierung erfolgt bis auf Weiteres nach dem BAT, eine neue Entgeltverordnung soll bis Ende 2008 vorliegen. Übliche Entgeltgruppe für wiss. Beschäftigte : E 13 Bewährungsaufstieg entfällt!

25 Tarifvertrag Der Arbeitsvertrag 40 TV-L: Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Erg. 3 Abs. 9: Soweit befristet Beschäftigten Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

26 Der Arbeitsvertrag Am ist das Hochschulfreiheitsgesetz in Kraft getreten. Nach Artikel 1 - Hochschulgesetz NRW sind die Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen treten nach 34 dem Arbeitgeberverband des Landes bei und können eigene Tarifverträge abschließen.

27 Juniorprofessur 36 Abs. 1 HG NRW: Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

28 Juniorprofessur Regelung des HRG (Hochschulrahmengesetz): Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. Das HRG soll zum 01. Okt aufgehoben werden. Ein Gesetzentwurf liegt bereits vor.

29 Juniorprofessur 39 HG NRW: Dienstrechtliche Stellung Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden. Möglich ist sowohl ein Beamtenverhältnis auf Zeit sowie eine Beschäftigung im befristeten Angestelltenverhältnis.

30 Juniorprofessur Berufung auf eine ordentliche Professur: Hochschulgesetz NRW 37 Abs. 2 : Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

31 Unbefristete Arbeitsverhältnisse im Wissenschaftsbereich WissZeitVG 1 (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten. Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Bedingungen sind geregelt im HG NRW 44 Abs. 4: 1. Ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern 2. die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung

32 HG NRW 44 Neue Personalkategorie (6) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Voraussetzungen regelt die Laufbahnverordnung für Beamte des Landes NRW

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34 Tsnormen zur Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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