Humboldt-Universität zu Berlin Abteilung für Personal und Personalentwicklung
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- Peter Hummel
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1 Humboldt-Universität zu Berlin Abteilung für Personal und Personalentwicklung Frage-/katalog zu den Regelungen für befristet beschäftigtes wissenschaftliches Personal der Humboldt-Universität (Hochschulbereich) nach dem Gesetz über befristete Verträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG ) in Kraft getreten am Stand: August 2008 A: ALLGEMEINES 1 Welche Fristen für die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter gibt es? Die Sonderregelungen zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich finden sich im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), das am in Kraft getreten ist. Für davor abgeschlossene befristete Arbeitsverträge gelten die (weitgehend identischen) Vorschriften der 57a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom weiter. Die wesentlichen Befristungsregelungen des HRG ( sechs plus sechs Jahre ) wurden ins WissZeitVG übernommen; auf Abweichungen weisen wir im Folgenden besonders hin... a. Das WissZeitVG legt in 2 Abs. 1 als Regelfall eine Beschäftigungshöchstdauer von sechs Jahren bis zur Promotion und weiteren sechs Jahren danach fest (zu den Details vgl. die Abschnitte B bis E). Angerechnet werden Arbeitsverhältnisse in Abhängigkeit von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s Vollbeschäftigten ( 2 Absatz 2 WissZeitVG), die sich dabei nach den an der jeweiligen Hochschule geltenden Regelungen bestimmt, an der HU nach ihrem Anwendungs- TV: 1. Bis 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstbeschäftigungsdauer, 2. Bei mehr als 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine Anrechnung. b. Neu eingefügt wurde eine besondere Drittmittelbefristung (vgl. Tz. A 5 und A 6). c. Ebenfalls neu ist, dass die Befristungsregelung jetzt mit gewissen Einschränkungen auch für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektor(inn)en gilt. Hier sind aber noch Klärungen erforderlich, sodass nähere Aussagen z.z. noch nicht möglich sind. d. Freistellungen mit möglicher Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ( 2 Absatz 5 WissZeitVG): Bei Betreuung/ Pflege minderjähriger Kinder, Mutterschutz/ Elternzeit, Grundwehr-/ Zivildienst, Freistellung für Personalvertretung / Frauenbeauftragte, Beurlaubung für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine im Ausland oder
2 2 1 (Fortsetzung) außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung verlängert sich das Beschäftigungsverhältnis um die Zeit der Nichtbeschäftigung (bei Ermäßigung der Arbeitszeit anteilig), wenn die/der Beschäftigte ihr/sein Einvernehmen erklärt. e. Familienpolitische Komponente Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind ( 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG). Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich daraus nicht. Voraussetzung ist stets die dezentrale Bereitstellung einer Stelle bzw. eine gesicherte Finanzierung. Für die Prüfung der Voraussetzungen wurde ein Erklärungsvordruck entwickelt. Nähere Informationen können Sie den Erläuterungen zum Erklärungsvordruck entnehmen Weitere Informationen zum WissZeitVG hat das BMBF als sog. Handreichung und häufig gestellte Fragen herausgegeben. 2 Werden Tätigkeitszeiten an anderen deutschen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen angerechnet? Ja, anzurechnen sind Beschäftigungsverhältnisse mit deutschen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen i.s. des 5 WissZeitVG (s. Tz. A 4). 3 Welche Hochschulen sind das? Alle deutschen staatlichen, staatlich anerkannten und nicht staatlichen (auch privaten) Hochschulen. 4 Was ist unter Forschungseinrichtungen i.s. des Gesetzes zu verstehen? 5 Welche Besonderheiten sind bei Drittmittelbeschäftigungen zu beachten? Forschungseinrichtungen i.s. des 5 WissZeitVG sind: staatliche Einrichtungen des Bundes / der Länder, ebenso überwiegend staatlich oder kraft Vereinbarung auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes (von Bund und Ländern gemeinsam) geförderte Einrichtungen [insbes. Institute der Max- Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft, Einrichtungen der Hermann von Helmholtz- Gemeinschaft deutscher Forschungszentren und Institute der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz]. Erfasst werden auch Institutionen, deren Grundfinanzierung überwiegend vom Staat stammt, deren Gesamtfinanzierung aber durchaus überwiegend aus privaten Drittmitteln bestehen kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend; in unklaren Fällen ist die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. Im Rahmen der Fristen des 2 Abs. 1 WissZeitVG keine, nach Ablauf dieser Fristen können befristete Verträge abgeschlossen werden, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Beschäftigung überwiegend der Zweckbestimmung der Mittel entsprechend erfolgt ( 2 Abs. 2 WissZeitVG). Eine Beschäftigungshöchstdauer enthält diese Vorschrift nicht.
3 3 5 Fortsetzung Bitte beachten Sie auch Abschnitt F. Informationen zur Drittmittelbeschäftigung finden Sie auch über die Homepage der Forschungsabteilung 6 Werden Privatarbeitsverträge auf die Höchstbefristungsdauer des WissZeitVG angerechnet? 7 Werden Tätigkeiten als studentische Hilfskraft auf die Fristen des 2 WissZeitVG angerechnet? 8 Gibt es nach den 12 Jahren andere Möglichkeiten der befristeten (Weiter-)Beschäftigung? 9 Handelt es sich bei der Befristung gem. 2 Abs. 1 Wiss- ZeitVG um einen 12-Jahres- Zeitraum oder zwei 6-Jahres- Zeiträume? 10 Können innerhalb der Fristen des 2 Abs. 1 WissZeitVG auch Verträge nach dem TzBfG abgeschlossen werden? 11 Für welche Dauer werden befristete Verträge innerhalb der beiden Befristungszeiträume des WissZeitVG abgeschlossen? Ja. Bei späterer Beschäftigung aus Haushaltsmitteln immer. Bei späterer Drittmittelbeschäftigung besteht bei ausgeschöpfter Beschäftigungshöchstdauer die Möglichkeit der Befristung nach 2 Abs. 2 Wiss- ZeitVG (s. Tz. A 5). Grundsätzlich nein, (Ausnahme: Zeiten mit mehr als 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss). s. Tz. A 5 bei Drittmittelfinanzierung, aber auch nach TzBfG (z.b. Vertretungseinstellungen auch nach BEEG möglich)- vgl. Abschnitt E. Es handelt sich um zwei Zeiträume, für die unterschiedliche Regelungen gelten. Die zweiten sechs Jahre können nur bei Vorliegen einer Promotion in Anspruch genommen werden. Ja, wenn hierfür ein Sachgrund (vgl. Tz. E 4) oder eine Voraussetzung für eine sachgrundlose Befristung (vgl. Tz. E 3) vorliegt. Diese Zeiten werden a- ber auf die Beschäftigungsdauer angerechnet; daher wird es nur in Ausnahmefällen eine Befristung nach TzBfG geben. Die Höchstgrenze kann ausgeschöpft werden. Befristungen unterhalb der zulässigen Beschäftigungshöchstdauer gem. WissZeitVG werden nach Antragstellung vorgenommen, wenn die kürzere Befristung nicht rechtsmissbräuchlich ist. B: ERSTER 6-JAHRES-ZEITRAUM 1 Kann eine Beschäftigung in den ersten sechs Jahren erfolgen, ohne dass eine Promotion angestrebt wird? 2 Soll bei der Einstellung deutlich gemacht werden, ob eine Promotion angestrebt wird? 3 Sind andere Beschäftigungszeiten im Ausland anzurechnen? 4 Kann der erste 6-Jahres-Zeitraum auch in anderen als in A 1b) genannten Fällen verlängert werden, wenn keine Promotion vorliegt? Ja. Ja, nicht zuletzt im Interesse der zukünftigen Beschäftigten (z.b. für die Einräumung der Gelegenheit zu eigener wiss. Arbeit gem. 110 BerlHG). Nein, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einer ausländischen Einrichtung bestand. Nein; ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis kann nur auf andere Vorschriften (TzBfG, BEEG) gestützt werden (Ausnahme bei Drittmittelfinanzierung vgl. Tz. A 5).
4 4 5 Wird bei Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes für eine über die nach WissZeitVG zulässige Befristungsdauer hinaus gehende Zeit ein Arbeitsvertrag für die gesamte beantragte Dauer abgeschlossen oder wird zunächst die Höchstbeschäftigungsdauer von 6 Jahren vertraglich ausgeschöpft und danach ein Anschluss- Vertrag nach dem TzBfG abgeschlossen? In diesem Fall wird ein Vertrag nach TzBfG über die gesamte Dauer abgeschlossen (Ausnahme bei Drittmittelbeschäftigung s. Tz. A 5). 6 Wird ein Vertrag über die ersten 6 Jahre hinaus geschlossen, wenn absehbar ist, dass die Promotion vor dem Ende dieser Frist erfolgen wird? Nein. Eine Beschäftigung über 6 Jahre hinaus ist erst möglich, wenn der Abschluss der Promotion nachgewiesen ist. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn ein sachlicher Befristungsgrund für die Beschäftigung vorliegt und das Beschäftigungsverhältnis nicht nach HRG befristet wird. C: BERECHNUNG DER PROMOTIONSZEIT 1 Auf welcher Basis wird der Promotionszeitraum ermittelt? 2 Was gilt als "Beginn der Promotion"? 3 Was gilt als "Abschluss der Promotion"? 4 Spielt für die Berechnung des Promotionszeitraums nach 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Wiss- ZeitVG eine Rolle, ob die Promotion innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erlangt wurde? 5 Wann wird die Dauer der Promotionszeit festgestellt? 6 Werden Unterbrechungszeiten innerhalb der Promotionsphase auf die Beschäftigungshöchstdauer angerechnet, obwohl ü- ber den ganzen Zeitraum eine Immatrikulation als Promotionsstudent bestand? Auf Grund der in der Erklärung über Promotionsund Beschäftigungszeiten ; möglichst sind Belege vorzulegen. Es erfolgt eine Plausibilitätskontrolle. Falsche Angaben können zur Anfechtung des Arbeitsvertrages führen. Das Einschreibedatum als Doktorand/in, ggf. ein anderes durch geeigneten Nachweis belegtes Datum (gilt nicht bei Beschäftigungsverhältnissen zum Zwecke der Promotion). Hilfsweise wird das im Erklärungsvordruck angegebene Datum berücksichtigt siehe Erklärungsvordruck (Tz. C.1). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Promotion jeweils geltende Promotionsordnung. Nein, auch andere Wege zur Promotion (z. B. Stipendienzeiten) werden angerechnet. Nach Abschluss der Promotion, wenn ein Antrag auf (Weiter-)Beschäftigung gestellt wird. Während der Promotionsphase sind befristete Beschäftigungsverhältnisse i.s. des 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG in jedem Fall auf die Beschäftigungshöchstdauer anzurechnen. Unterbrechungen der Arbeit an der Promotion (außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen) können nur berücksichtigt werden, wenn sie zweifelsfrei nachgewiesen werden.
5 5 6 Fortsetzung Promotionszeiten ohne Beschäftigung sind nur bei einer Verlängerung der Post-Doc-Phase gem. 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG anzurechnen (vgl. Abschn. D). D: ZWEITER 6-JAHRES-ZEITRAUM 1 Kann eine befristete Beschäftigung erfolgen, wenn die ersten 6 Jahre ohne Promotion abgeleistet sind? 2 Kann der Zeitraum der zweiten sechs Jahre verlängert werden? 3 Verkürzt eine Überschreitung der ersten 6 Jahre den Zeitraum der zweiten sechs Jahre? 4 Sind Zeiten einer Promotion innerhalb oder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Ausland auf die Beschäftigungsdauer anzurechnen? Gem. WissZeitVG. nur bei Drittmittelbeschäftigten (s. Tz. A 5), außerdem bei Vorliegen eines Sachgrundes oder Wechsel an eine neue Hochschule (anderer Arbeitgeber) kann eine Einstellung nach dem TzBfG erfolgen (vgl. Abschn. E). Ja, in dem Umfang, wie innerhalb der ersten 6 Jahre dieser Zeitraum durch befristete Beschäftigungen und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nicht ausgeschöpft wurde, und bei Vorliegen eines Sachverhalts nach 2 Abs. 5 WissZeitVG (Einzelheiten s. Tz. A 1) Nein. nur bei der Ermittlung des etwaigen Verlängerungszeitraums gem. 2 Abs. 1 S.2 HS 2 WissZeitVG. E: WEITERE BEFRISTUNGSMÖGLICHKEITEN [Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)] 1 Kann nach Ausschöpfung der Fristen des 2 Abs. 1 Wiss- ZeitVG eine befristete Weiterbeschäftigung erfolgen? 2 Sind befristete Drittmittelbeschäftigungen nach Ausschöpfung der Zeiträume des 2 Abs. 1 WissZeitVG möglich? 3 Ist eine sachgrundlose befristete Beschäftigung möglich? 4 Was sind Sachgründe für eine Befristung nach TzBfG? Ja, wenn die Voraussetzungen für eine befristete Beschäftigung nach TzBfG (z.b. Vertretungen) vorliegen oder bei Drittmittelbeschäftigung (vgl. Tz. A 5). Ja (vgl. Tz. A 5) Ja, bei erstmaliger Beschäftigung an der Humboldt- Universität für max. 2 Jahre ( 14 Abs. 2 TzBfG). Die Aufzählung im 14 Abs. 1 TzBfG ist nicht abschließend. Für die HU sind vor allem relevant: - vorübergehender zusätzlicher Bedarf (Nr. 1), - Vertretungseinstellung (Nr. 3), - im Ausnahmefall: in der Person liegende Gründe (Nr. 6), - befristete Haushaltsmittel (Nr. 7), - gerichtlicher Vergleich (Nr. 8). Eine Einzelfallprüfung ist immer erforderlich.
6 6 5 Welche Voraussetzungen müssen für eine befristete Beschäftigung nach dem BEEG vorliegen? Nach 21 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin/eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. F: WEITERE INFORMATIONEN ZU DRITTMITTELBESCHÄFTIGUNG 1 Welche Anforderungen werden an eine befristete Drittmittel- Beschäftigung nach Ausschöpfen der Fristen des 2 Abs. 1 WissZeitVG gestellt? Eine Beschäftigung aus Drittmitteln ist auch nach Ausschöpfen der Fristen des 2 Abs. 1 WissZeitVG möglich (vgl. Tz. A 5). 2 Soll bei Drittmittelbewilligungen die Beschäftigungsdauer an den Förderzeitraum gebunden werden? 3 In welcher Form sollen zusätzliche Drittmittel, die z.b. eine zusätzliche Beschäftigung für 5 Wochenstunden vorsehen, vertraglich umgesetzt werden? 4 An wen können sich Professoren wenden, die einen Privat- Arbeitsvertrag abschließen wollen und nach dem Vordruck fragen? Ja,. das ist insbes. bei Befristungen nach 2 Abs. 2 WissZeitVG erforderlich (vgl. Tz. A 5). Besteht ein sachlicher Zusammenhang i.s. des 4 BAT-O, ist lediglich die Arbeitszeit zu erhöhen. Ist das nicht der Fall, ist auf der Basis der Vorzeiten ein Vertrag nach dem WissZeitVG zu schließen. Auf Grund der Änderungen zum (Einbeziehung der PAV in den Anwendungstarifvertrag HU) wurden für den Hochschulbereich der HU eigene Vertragsmuster für Neueinstellungen und vorhandene Beschäftigte erstellt. Einzelheiten und Vertragsmuster s. Themen A Z/ Privatarbeitsvertrag. Bitte verwenden Sie für Privatarbeitsverträge aus DFG-Sachbeihilfen nicht mehr deren Vertragsmuster. Achtung: Verwendete Abkürzungen: HRG Hochschulrahmengesetz WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz BerlHG Berliner Hochschulgesetz TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz AV Arbeitsvertrag PAV Privatarbeitsvertrag Privatarbeitsverträge auf Grund von Sachbeihilfen der DFG dürfen nur noch abgeschlossen werden, wenn die Mittel vor dem bewilligt wurden (s. hierzu Hinweise unter Privatarbeitsvertrag).
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