Das neue Befristungsrecht in der Wissenschaft

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1 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Stadt- und Kreisverband Aachen Fachgruppe Hchschule und Frschung Das neue Befristungsrecht in der Wissenschaft Infrmatinen der GEW zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

2 GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 2

3 Inhalt Vrwrt 4 I. Die Befristungsregelungen 5 1. Hintergrund 5 2. Was ist neu? 6 a. Drittmittel-Befristung 6 b. Geltungsbereich 6 c. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte 7 d. Vertragsverlängerung wegen Kindererziehung 8 3. Was gilt im Wesentlichen weiter? 9 a. Höchstgrenzen der Befristung hne Sachgrund 9 b. Anrechnung vn Beschäftigungszeiten 10 c. Beispiele 11 d. Nichtanrechnung vn bestimmten Zeiten 12 e. Befristungen nach allgemeinem Arbeitsrecht Fazit Tipps und Hinweise 15 II. Gesetzestext (Art. 1 WissZeitVG) 17 Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB, Stadt- und Kreisverband Aachen, Fachgruppe Hchschule und Frschung, Dennewartstr. 17, Aachen, Telefn: , gew.aachen@t-nline.de; Internet: Redaktin: Andreas Frhberg, Gunnar Ketzler, Detlef Hansen Auflage: Stand GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 3

4 Vrwrt Das neue Befristungsrecht in der Wissenschaft, das seit 2007 in Kraft ist, sllte allgemein Klarheit schaffen und hat dch wieder auch viele neue Fragen aufgewrfen. Aus der Praxis in den Persnalräten wissen wir auch, dass die meisten wissenschaftlich Beschäftigten an den Hchschulen nach der neuen Rechtslage keineswegs besser über den rechtlichen Hintergrund ihres Beschäftigungsverhältnisses infrmiert sind als vrher. Weil wir davn ausgehen, dass dieses Befristungsrecht nach einigen Krrekturen inzwischen knslidiert ist und zumindest einige Jahre lang gültig bleiben wird, sllten spätestens jetzt die Beschäftigten der Hchschulen gründlich infrmiert werden. Ministerium und Hchschulen tun dies unserer Meinung nach nicht in geeigneter Weise - daher diese Brschüre. Warum müssen die Befristungs-Regelungen s kmpliziert sein? Das allgemeine Arbeitsrecht geht grundsätzlich davn aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis ein unbefristetes Verhältnis zwischen Betrieb und Beschäftigten begründet, die Befristung ist die Ausnahme. Manche Hchschulleitungen hängen demgegenüber inzwischen der Idee an, außer den Prfessren sllte überhaupt niemand unbefristet beschäftigt werden. Das Befristungsrecht sll zwischen der Schutzfunktin des allgemeinen Arbeitsrechts und der Realität des starken Persnalwechsels an den Hchschulen vermitteln. Wir haben nicht den Eindruck, dass mit dem neuen Befristungsrecht die Beschäftigten übertrieben geschützt werden. Im Gegenteil: in der Praxis hat der 1-Jahres-Vertrag mancherrts schn Luxus-Charakter. Wichtig erscheint uns: wer seine Rechte kennt, kann sich besser schützen. Der GEW-Landesverband Berlin hat Anfang 2007 eine Dkumentatin des damals nch in der Planung befindlichen Gesetzeswerks zusammen gestellt, die uns als Grundlage für diese Brschüre diente. Wir bedanken uns bei den Berliner Klleginnen und Kllegen und beim GEW-Landesverband NRW Fachgruppe Hchschule und Frschung - für die Unterstützung. GEW-Fachgruppe Hchschule und Frschung Stadt- und Kreisverband Aachen GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 4

5 I. Die Befristungsregelungen Am 18. April 2007 ist das neue Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz, WissZeitVG) in Kraft getreten. Damit gelten neue Regelungen zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge in Hchschulen und Frschungseinrichtungen. Sie lösen die bisherigen 57a ff. des Hchschulrahmengesetzes (HRG) ab. 1. Hintergrund Im Jahr 2002 wurden durch die rt-grüne Bundesregierung völlig neue Befristungsregelungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/ innen durchgesetzt. Kern dieser Refrm war, befristete Arbeitsverträge nicht mehr an sachliche Gründe zu kppeln, sndern an der Zeit einer Qualifizierungsphase zu rientieren. Fristverträge hne Sachgrund wurden zulässig für maximal 6 Jahre hne Prmtin und maximal weitere 6 Jahre nach abgeschlssener Prmtin (in der Medizin 9 Jahre). Nach Ausschöpfen dieser Zeit sllte grundsätzlich eine unbefristete Beschäf-tigung stehen. Weitere Fristverträge waren nur auf Basis des allgemeinen Arbeitsrechts, d.h. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich. Erklärtes plitisches Ziel war es damals, die ausufernde Befristungspraxis in der Wissenschaft einzudämmen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen gemäß den eurpäischen Richtlinien vermehrt in Dauerarbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Dieses Ziel wurde nicht erreicht. Die Hchschulen und Frschungseinrichtungen haben weder mehr unbefristete Verträge abge- -schlssen, nch haben sie vn den Befristungsmöglichkeiten des Teilzeitund Befristungsgesetzes in relevantem Umfang Gebrauch gemacht. Sie haben damit bewusst in Kauf genmmen, dass viele hch qualifizierte Wissenschaftler/innen ihre berufliche Perspektive wanders gesucht haben. Die Kritik an den Regelungen vn Seiten der Wissenschaft und ihren Organisatinen swie vn verschiedenen Verbänden richtete sich vn Anfang an gegen die Eindämmung der Befristungsmöglichkeiten. Die zwischenzeitlich vrhandene Chance, im Rahmen der Verhandlungen über das neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD bzw. TVL) sich auch der Befristung vn Arbeitsverhältnissen an Hchschulen und Frschungseinrichtungen anzunehmen, wurde vn den Arbeitgebern blckiert. Die Möglichkeit, wieder zügellser zu befristen, wurde den Einrichtungen schließlich durch die neue schwarz-rte Bundesregierung gebten. Bun- GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 5

6 desbildungsministerin Schavan hat die Wünsche der Arbeitgeber nach Flexibilität im Einsatz vn wissenschaftlichem Persnal nun vll erfüllt und mit der Ausdehnung auf das nichtwissenschaftliche Persnal sgar übererfüllt! Die Befristungsmöglichkeiten werden deutlich ausgeweitet. 2. Was ist neu? a. Drittmittel-Befristung Drittmittelfinanzierung für wissenschaftliches und nicht-wissenschaftliches Persnal als neuer Befristungsgrund ( 2 Abs. 2 WissZeitVG) Die Beschäftigung aus Drittmitteln wird als neuer eigenständiger Befris-tungsgrund aufgenmmen. Auf dieser Basis können erstmals auch Beschäftigte des s genannten nichtwissenschaftlichen ( snstigen ) Persnals wirksam befristet werden. Vraussetzung ist, dass die Stelle überwiegend (als zu mehr als 50%) aus Drittmitteln finanziert ist und die Mitarbeiterin der der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Entscheidend für die Befri-stungsdauer ist nicht zwingend die Prjektlaufzeit, sndern der Bewilli-gungszeitraum der Drittmittel. Der Abschluss vn befristeten Arbeitsverträgen nach dieser Regelung ist unabhängig davn möglich, b die weiter geltende 6-Jahres-Höchstgrenze (vr bzw. nach der Prmtin) bereits ausgeschöpft ist. In der Praxis bedeutet das, dass die Hchschulen und Frschungs-einrichtungen im Drittmittelbereich hne jedes Risik in nch größerem Maße befristete Verträge abschließen können, und zwar je nach Kassen-lage der Drittmittel. Das gesamte Risik wird vll auf die Beschäftigten abgewälzt. Und das gilt jetzt auch für technische Mitarbeiter/innen, Labrant/innen, Biblithekar/innen u. a., die in Drittmittelprjekte einge-bunden sind. b. Geltungsbereich Befristungsregelungen gelten für das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Persnal ( 1 Abs. 1 WissZeitVG) Bisher galten die Snderregelungen zur Befristung der 57a ff. des HRG ausdrücklich nur für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen und Hilfskräfte. 1 Abs. 1 WissZeitVG regelt nunmehr, dass sie für das wissenschaftliche und künstlerische Persnal mit Ausnahme der Hch- GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 6

7 schullehrer/innen gelten. Diese Neuregelung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwrtet. Klar ist, dass danach wie bisher wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen und Hilfskräfte sachgrundls befristet beschäftigt werden können. Welche Beschäftigten zum wissenschaftlichen und künstlerischen Persnal gehören, bestimmt sich nach den jeweiligen Landeshchschul-gesetzen; maßgeblich ist allerdings, b die Aufgabenbeschreibung im Ar-beitsvertrag tatsächlich eine wissenschaftliche Dienstleistung umfasst. ggf. i.v.m. der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung Teil des wissenschaftlichen Persnals der Hchschulen sind danach auch die Lehrkräfte für besndere Aufgaben, die bisher grundsätzlich unbefristet angestellt wurden. Gleiches gilt für mögliche neue Persnalkategrien in den Ländern, die den dauer-haft erhöhten Lehrbedarf abdecken sllen, wie z. B. Lecturer. Eine sachgrundlse Befristung vn Arbeitsverträgen bei Lehrkräften und neuen Kategrien vn Lehrpersnal würde dem ursprünglichen Anliegen des Gesetzgebers widersprechen, die Snderregelungen zur Befristung hne sachlichen Grund auf eine Qualifizierungsphase vn i.d.r. 6 plus 6 Jahren zu beschränken. Die Arbeitsbedingungen vn Lehrkräften würden sich dadurch deutlich verschlechtern. Die GEW NRW frdert daher die Hchschulen auf, sachgrundls befristete Verträge weiter an die Qualifizierungsphase zu kppeln und Lehrkräfte wie bisher unbefristet zu beschäftigen! c. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte Keine Snderregelungen mehr für wissenschaftliche und studen-tische Hilfskräfte Die bisherigen Regelungen, wnach wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte für maximal vier Jahre befristet beschäftigt werden durften, sind entfallen. Für sie gelten damit dieselben Regelungen wie für alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Persnals. Um- -stritten ist allerdings, b studentische Hilfskräfte (vr Studienabschluss) darunter fallen. Maßgeblich dürfte wiederum sein, b sie nach dem jewei-ligen Landeshchschulgesetz zum (nebenberuflichen) Persnal mit wissenschaftlichen Aufgaben gehören und slche tatsächlich zu erledigen haben. Es gibt eine Besnderheit: Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, die vr Abschluss des Studiums liegen, werden nicht auf die zulässige Befri-stungsdauer vn 6+6 Jahren angerechnet ( 2 Abs. 3 WissZeitVG). Das betrifft swhl Zeiten im Bachelr- als auch im Masterstudium. GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 7

8 d. Vertragsverlängerung wegen Kindererziehung Mögliche Vertragsverlängerung wegen Kindererziehung ( 2 Abs. 1 WissZeitVG) Als grßen familienplitischen Frtschritt preist die Bundesregierung die neuen Verlängerungsregelungen bei Kindererziehung an. Danach kann die weiter geltende Gesamthöchstdauer befristeter Verträge vn i.d.r. 12 Jahren um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren überschritten werden. Kümmern sich beide wissenschaftlich tätigen Elternteile um das Kind, können auch beide jeweils zwei Jahre Verlängerung erhalten. Die Verlängerungsptin gilt für jedes Kind. Bei z. B. zwei Kindern beträgt sie demnach vier Jahre für jedes Elternteil. Für die Verlängerung reicht es aus, wenn die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. Die Inanspruchnahme vn Elternzeit ist nicht erfrderlich. Die Verlängerungsptin bezieht sich auf die insgesamt zulässige Befri-stungsdauer. Deshalb kann sie auch nur ein Mal zum Tragen kmmen, wenn das Kind swhl vr als auch nach der Prmtin betreut wird. Eine Verlängerung wegen Kindererziehung kmmt auch erst in Frage, wenn die insgesamt zulässige Dauer der Befristung hne sachlichen Grund (i. d. R. 12 Jahre) ausgeschöpft ist! In welcher Phase der Qualifizierung die Kindererziehung vrliegt, ist uner-heblich. Berücksichtigt werden als auch Zeiten der Prmtin hne Arbeitsverhältnis (auch schn während des Studiums, was z. B. in der Medizin der Regelfall ist). Eine bestimmte Dauer der Kindererziehung ist ebenfalls nicht vrgeschrieben. Streng genmmen würde es ausreichen, kurz vr Ablauf der 12-Jahresfrist ein Kind zu bekmmen. Schn dann besteht die Möglichkeit der Vertragsverlängerung um zwei Jahre, sfern die insgesamt zulässige Befristungsdauer ausgeschöpft ist. Was sich auf den ersten Blick gut anhört, dürfte sich auf den zweiten als Mgelpackung entpuppen! Denn es gibt wie bisher keinen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der Höchstgrenzen befristeter Verträge und damit auch nicht auf Verlängerung wegen Kindererziehung. Es hängt einzig und allein vm Arbeitgeber ab, b er eine Verlängerung anbietet. GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 8

9 Die Verlängerungsptin nach 2 Abs. 1 WissZeitVG gilt außerdem nicht für Arbeitsverträge, die nach dem neuen Befristungsgrund Drittmittel abgeschlssen wurden (siehe Punkt 2a, 2 Abs. 2 WissZeitVG). Derartige Fristverträge können demnach nicht wegen Kindererziehung verlängert werden! Unabhängig davn bleiben die Vrschriften zur Nichtanrechnung vn bestimmten Zeiten, z. B. Mutterschutz, Elternzeit und Beurlaubungen zu wissenschaftlichen Zwecken erhalten siehe Punkt 3d ( 2 Abs. 5 Wiss- ZeitVG). Diese bieten im Unterschied zur familienplitischen Km-pnente einen wirklichen Anspruch auf Vertragsverlängerung. Die Inanspruchnahme vn z. B. Elternzeit und deren Nichtanrechnung auf den befristeten Vertrag nach 2 Abs. 5 WissZeitVG schließt eine spätere Verlängerung wegen Kindererziehung ( familienplitische Kmpnente ) nicht aus. 3. Was gilt im Wesentlichen weiter? a. Höchstgrenzen für Befristung hne sachlichen Grund (6+6 Jahre) Die im Jahr 2002 eingeführten Befristungshöchstgrenzen, die sich an der Zeitdauer vr und nach der Prmtin rientieren, sind im Wesentlichen unverändert in das neue Gesetz übernmmen und auf das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Persnal ausgedehnt wrden (s. Punkt 2). Danach können swhl vr Abschluss der Prmtin als auch danach befristete Verträge für jeweils maximal 6 Jahre hne besnderen Grund ( Sachgrund ) abgeschlssen werden. Im Medizinbereich beträgt die Höchstfrist nach der Prmtin 9 Jahre. Welche Zeiten dabei angerechnet werden s. unter Punkt 3b. (i) hne Prmtin ( 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG): Mit wissenschaftlichem und künstlerischem Persnal, das nicht prmviert ist, dürfen befristete Arbeitsverträge hne sachlichen Grund für höchstens 6 Jahre abgeschlssen werden. Dabei ist es unerheblich, b eine Pr-mtin tatsächlich angestrebt wird. Entscheidend ist nur, dass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nicht prmviert ist. GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 9

10 (ii) mit Prmtin ( 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG): Nach Abschluss der Prmtin sind befristete Arbeitsverträge hne sachlichen Grund wiederum für maximal 6 Jahre zulässig (in der Medizin für maximal 9 Jahre). Dabei ist es unerheblich, b vr Abschluss der Pr-mtin bereits ein Arbeitsverhältnis bestand der nicht. (iii) Bnusregelung, wenn die Prmtin in weniger als 6 Jahren abgeschlssen wurde ( 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG): Wer schneller als in 6 Jahren seine Prmtin abgeschlssen und die Frist nach Nr. (i) nicht ausgeschöpft hat, bekmmt diese nicht verbrauchte Zeit bei der Höchstdauer nach (ii) gutgeschrieben. Die zulässige Höchstdauer nach Abschluss der Prmtin verlängert sich entsprechend. Achtung: Bei der Berechnung der Prmtinszeit werden auch Zeiten hne Arbeits-verhältnis einbezgen (als Prmvieren mit der hne Stipendium der nch im Studium auch im Ausland). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber damit eine schnellere Qualifizierung belhnen will. b. Anrechnung vn Zeiten auf die 6+6 Jahre Höchstfrist ( 2 Abs. 3 WissZeitVG) Auf die Befristungsdauer (6 plus 6 bzw. 9 Jahre hne Sachgrund) werden angerechnet ( 2 Abs. 3 WissZeitVG): alle befristeten Arbeitsverträge vn Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Persnals an einer deutschen Hchschule der an einer staatlichen der überwiegend öffentlich finanzierten Frschungseinrichtung unabhängig davn, auf welcher Rechtsgrundlage diese Verträge befristet wurden, alle Zeiten in Privatdienstverträgen (z. B. mit Prfessr/innen) nach 3 WissZeitVG, alle Dienstzeiten in Beamtenverhältnissen auf Zeit (z. B. wiss. Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Akademische Räte und Oberräte auf Zeit, Hchschuldzenten, Junir-prfessuren), alle Verträge als wissenschaftliche Hilfskraft nach Abschluss des Studiums, alle Arbeitsverträge im Drittmittelbereich nach 2 Abs. 2 Wiss- ZeitVG. Für alle gilt, dass die Anrechnung erflgt, wenn der Zeitumfang mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug! GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 10

11 Nicht angerechnet werden studentische Beschäftigungszeiten vr Abschluss des Studiums (einschließlich der Masterphase!) - 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG. c. Beispiele Beispiel 1: 2 Jahre Prmtin mit Stipendium, anschließend Wechsel in ein Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin für 3 Jahre; Abschluss der Prmtin: Damit sind nach Abschluss der Prmtin befristete Beschäf-tigungen nach 2 Abs. 1 WissZeitVG für 6 Jahre plus 1 Jahr ( Bnus ) hne sachlichen Grund möglich. Beispiel 2: 3 Jahre Prmtin mit halber Stelle im Arbeitsverhältnis als wiss. Mit-arbeiter. Abschluss der Prmtin. Anschließend Assistentenstelle (Beamter auf Zeit) für 2 x 3 Jahre. Smit sind befristete Arbeitsverträge nach 2 Abs. 1 WissZeitVG möglich für 0 Jahre (wegen Anrechnung der 6 Jahre des Beamtenverhältnisses auf Zeit) plus 3 Jahre ( Bnus, weil die Prmtin in nur 3 Jahren abgeschlssen wurde). Beispiel 3: Nach Studienabschluss 2 Jahre Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Drittmittelprjekt, befristet nach 2 Abs. 2 WissZeitVG. Ohne abgeschlssene Prmtin sind weitere Fristverträge hne sachlichen Grund nach 2 Abs. 1 WissZeitVG für maximal 4 Jahre möglich (die Fristverträge im Drittmittelbereich werden auf die Höchstdauer vn 6 Jahren angerechnet). Beispiel 4: 4 Jahre Prmtinsphase hne Arbeitsverhältnis. Während der Prmtin Geburt eines Kindes. Abschluss der Prmtin. Nach abgeschlssener Prmtin sind Fristverträge hne sachlichen Grund nach 2 Abs. 1 WissZeitVG für 6 Jahre plus 2 Jahre ( Bnus, da für Prmtinsphase nur 4 Jahre benötigt) möglich. Nach Ausschöpfen dieser insgesamt zulässigen Befristungsdauer ist eine weitere Verlän-gerung um 2 Jahre (wegen Kinderbetreuung) möglich, aber vn der Einwilligung des Vrgesetzten abhängig. GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 11

12 Unabhängig davn können in allen Beispielen beliebig viele Fristverträge im Drittmittelbereich nach 2 Abs. 2 WissZeitVG abgeschlssen werden. d. Nichtanrechnung vn bestimmten Zeiten ( 2 Abs. 5 WissZeitVG) Wie bisher verlängert sich die jeweilige Dauer eines nach 2 Abs. 1 WissZeitVG sachgrundls befristeten Arbeitsvertrages um flgende Zeiten, sfern die Beschäftigten dazu ihr Einverständnis erklären. Damit sll sichergestellt werden, dass trtz dieser Unterbrechungen die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit zur Verfügung steht: Zeiten einer Beurlaubung der Arbeitszeitreduzierung (um mindestens 1/5) für die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren der eines pflegebedürftigen Angehörigen maximal 2 Jahre! Zeiten einer Beurlaubung für wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeiten und wissenschaftliche/künstlerische der berufliche Aus-, Frt- und Weiterbildung außerhalb der Hchschule der im Ausland maximal 2 Jahre! Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Mutterschutz-Zeiten (Beschäftigungsverbte) in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erflgte, Grundwehr- und Zivildienstzeiten, Zeiten der Freistellung (um mindestens 1/5) für Tätigkeiten im Persnalrat und der Schwerbehindertenvertretung swie als Frauender Gleichstellungsbeauftragte maximal 2 Jahre! Die Zeit einer Verlängerung des Arbeitsvertrages nach den. g. Regelungen wird nicht auf die Höchstdauer (6 + 6 Jahre) nach 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet. Die Verlängerungsregelungen gelten auch für studentische Hilfskräfte (vr Abschluss des Studiums), sfern sie nach Landesrecht zum wissenschaftlichen/künstlerischen Persnal der Hchschule gehören. Im Unterschied zur neuen familienplitischen Kmpnente nach 2 Abs.1 WissZeitVG besteht auf die Nichtanrechnung der. g. Zeiten und damit auf die entsprechende Vertragsverlängerung ein Anspruch! GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 12

13 Wichtig: Diese Verlängerungsregelungen gelten ausdrücklich nicht für Beschäftigte, die mit dem neuen Grund Drittmittelbeschäftigung befristet werden - und zwar weder für wissenschaftliches nch für nichtwissenschaftliches Persnal! Sie haben keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung, z. B. nach Elternzeit! Auch die neue familienplitische Kmpnente (Verlängerungsptin bei Kinderbetreuung) gilt nicht für Drittmittelbeschäftigte, die nach dem neuen 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet beschäftigt werden. e. Befristungen nach allgemeinem Arbeitsrecht Befristete Arbeitsverträge sind im Wissenschaftsbereich auch auf Grundlage des allgemeinen Arbeitsrechts möglich, wenn z. B. die Höchstfristen (Befristung hne Sachgrund) bereits ausgeschöpft sind und auch eine Drittmittelbefristung (nach 2 Abs. 2 WissZeitVG) nicht in Betracht kmmt. Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), 14: Zulässig sind drt u. a.: a. Befristungen hne Sachgrund für längstens 2 Jahre (aber: nur bei neuem Arbeitgeber!), b. Befristungen hne Sachgrund und hne zeitliche Begrenzung ab dem 58. Lebensjahr (aber mit demselben Arbeitgeber nur, wenn mind. 6 Mnate Unterbrechung; diese Regelung ist darüber hinaus nicht knfrm mit der EU-Rechtsprechung!), c. Befristete Verträge sind nach TzBfG insbesndere bei Vrliegen flgender sachlicher Gründe möglich: Vrübergehender Bedarf (z. B. bei zeitlich klar abgegrenzten Frschungsprjekten, auch drittmittelfinanziert), Beschäftigung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (z. B. Snderprgramme), Vertretung anderer Arbeitnehmer/innen (z. B. Elternzeit-Vertretungen). Im Tarifbereich West ist die Befristung außerdem auf Basis des 30 TV- Länder (TV-L) und des TVöD möglich. GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 13

14 4. Fazit Mit dem neuen Gesetz erhalten die Hchschulen und Frschungseinrichtungen s weitgehende Freiheiten, befristete Verträge abzuschließen, wie das selbst vr der 5. HRG-Nvelle 2002 nicht der Fall war und keinem anderen öffentlichen der privaten Arbeitgeber möglich ist! Das mag im Einzelfall Erleichterungen mit sich bringen, wenn nach den bisherigen Regelungen kein weiterer befristeter Vertrag mehr abgeschlssen werden knnte. Insgesamt werden aber nch weniger Anreize als bisher geschaffen, wissenschaftliches und künstlerisches Persnal unbefristet zu beschäftigen. Das Risik tragen allein die Beschäftigten. Sie müssen sich auch künftig selbst um ihre berufliche Perspektive kümmern. Es ist längst überfällig, das Befristungsrecht in der Wissenschaft in die Km-petenz der Tarifvertragsparteien zu geben. Darüber hinaus sind die Hchschulen und Frschungseinrichtungen aufgefrdert, die Persnal-entwicklung im wissenschaftlichen Bereich endlich strategisch auszurichten und zu systematisieren, um den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beruflich attraktive Perspektiven zu eröffnen. 5. Tipps und Hinweise Dieses Inf kann nur die wichtigsten Regelungen zum Befristungsrecht zusammenfassen, keineswegs aber auf alle Fallknstellatinen eingehen. Hier einige Tipps: Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass die Gelegenheit zur Prmtin ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten wird (innerhalb der Arbeitszeit). Denn Nicht-Prmvierte können maximal 6 Jahre befristet hne sachlichen Grund beschäftigt werden; ist die Prmtin dann nicht erreicht, erlischt diese Beschäftigungsmöglichkeit. Wenn Ihr Fristvertrag ausläuft, sind mehrere Varianten denkbar: - Ist die jeweilige 6-Jahresfrist (vr bzw. nach der Prmtin) nch nicht ausgeschöpft, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung Ihres befristeten Vertrages. Prüfen Sie dabei auch, b bestimmte Zeiten nicht anzurechnen sind (siehe Punkt 3d). - Ist die 6-Jahresfrist nach Abschluss der Prmtin ausgeschöpft, prüfen Sie, b eine Verlängerung in Betracht kmmt GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 14

15 * wegen Prmtinszeit vn weniger als 6 Jahren (siehe Punkt 3a) und/der * wegen Nichtanrechnung vn bestimmten Zeiten (siehe Punkt 3d) und/der * wegen Kinderbetreuung (siehe Punkt 2d). Beantragen Sie rechtzeitig eine mögliche Verlängerung. Nach Ausschöpfen der Höchstfristen (hne sachlichen Grund) kann ein weiterer Fristvertrag auch nach Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich sein (siehe Punkt 3e). Unabhängig vm Ausschöpfen der Höchstfristen können Sie im Drittmittelbereich befristet beschäftigt werden (siehe Punkt 2a). Um eine Beantragung müssen Sie sich frühzeitig bemühen! Und, nicht zuletzt, ist es selbstverständlich rechtlich möglich, dass mit Ihnen ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlssen wird. Lassen Sie sich vr Vertragsabschluss swie rechtzeitig vr Aus-laufen eines Fristvertrages rechtlich beraten! GEW-Mitglieder haben Anspruch auf kstenlse Rechtsberatung und Rechtsvertretung in arbeits-rechtlichen Angelegenheiten. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin. Nutzen Sie auch die Beratung im Persnal- der Betriebsrat Ihrer Hchschule der Frschungseinrichtung. Setzen Sie sich in Ihrer Einrichtung, u. a. in den Gremien der Hchschule dafür ein, dass zur Anwendung des Befristungsrechts geeignete Verwal-tungsvrschriften erarbeitet werden. Sinnvll sind z. B. Regelungen, die Mindestlaufzeiten für befristete Verträge, das Ausschöpfen der Befristungsdauer, den grundsätzlichen Verzicht auf Befristungen bei Lehrkräften und beim nichtwissenschaftlichen Persnal vrsehen. Weitere Infs zum neuen Befristungsrecht swie der Gesetzestext des WissZeitVG im Internet: - bei der GEW (Bund): - beim Bundesministerium für Bildung und Frschung: GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 15

16 II. Gesetzestext (Art. 1 WissZeitVG) Auszug aus dem WissZeitVG, Quelle: Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vrschriften in der Wissenschaft Vm 12. April 2007 Der Bundestag hat das flgende Gesetz beschlssen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) 1 Befristung vn Arbeitsverträgen (1) Für den Abschluss vn Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Persnal mit Ausnahme der Hchschullehrerinnen und Hchschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hch-schulen sind, gelten die 2 und 3. Vn diesen Vrschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für be-stimmte Fachrichtungen und Frschungsbereiche vn den in 2 Abs. 1 vrgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlän-gerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines slchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-lichen Vrschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, sweit sie den Vrschriften der 2 bis 6 nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hchschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Persnal auch in unbefristeten der nach Maßgabe des Teilzeitund Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (1) Die Befristung vn Arbeitsverträgen des in 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Persnals, das nicht prmviert ist, ist bis zu einer Dauer vn sechs Jahren GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 16

17 zulässig. Nach abgeschlssener Prmtin ist eine Befristung bis zu einer Dauer vn sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer vn neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Prmtinszeiten hne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines der mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. (2) Die Befristung vn Arbeitsverträgen des in 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Persnals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mit- -teln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin der der Mitarbeiter über- -wiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Unter den Vraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung vn Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen und nicht-künstlerischen Persnals zulässig. (3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hchschule der einer Frschungs-einrichtung im Sinne des 5 abgeschlssen wurden, swie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvrschriften abgeschlssen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vr dem Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen. (4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, b die Befristung auf den Vrschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vrschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt der bestimmbar sein. (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin der dem Mitarbeiter 1. um Zeiten einer Beurlaubung der einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung der Pflege eines der GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 17

18 mehrerer Kinder unter 18 Jahren der pflegebedürftiger snstiger Angehöriger gewährt wrden sind, 2. um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche der künstlerische Tätigkeit der eine außerhalb des Hchschulbereichs der im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische der berufliche Aus-, Frt- der Weiterbildung, 3. um Zeiten einer Inanspruchnahme vn Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbts nach den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erflgt ist, 4. um Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und 5. um Zeiten einer Freistellung im Umfang vn mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung vn Aufgaben in einer Persnal- der Schwerbehindertenvertretung, vn Aufgaben eines der einer Frauender Gleichstellungsbeauftragten der zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie sll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer vn jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 3 Privatdienstvertrag Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hchschule, das Aufgaben seiner Hchschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergüte-tem Persnal im Sinne vn 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vrschriften der 1, 2 und 6 entsprechend. Für nicht-wissenschaftliches und nichtkünstlerisches Persnal gilt 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 4 Wissenschaftliches Persnal an staatlich anerkannten Hchschulen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Persnal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hch- GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 18

19 schulen gelten die Vrschriften der 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nicht-wissenschaftliches und nicht-künstlerisches Persnal gilt 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 5 Wissenschaftliches Persnal an Frschungseinrichtungen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Persnal an staatlichen Frschungseinrichtungen swie an überwiegend staatlich, an institutinell überwiegend staatlich der auf der Grundlage vn Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Frschungseinrichtungen gelten die Vrschriften der 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nicht-wissenschaftliches Persnal gilt 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 ent-sprechend. 6 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlssene Verträge; Übergangsregelung (1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum [einsetzen: Datum des Tages vr dem Inkrafttreten nach Artikel 5] an staatlichen und staatlich anerkannten Hchschulen swie an Frschungseinrichtungen im Sinne des 5 abgeschlssenen Arbeitsverträge gelten die 57a bis 57f des Hchschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung frt. Für vr dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hchschulen swie an Frschungseinrichtungen im Sinne des 5 abgeschlssene Arbeitsverträge gelten die 57a bis 57e des Hchschulrahmengesetzes in der vr dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung frt. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgeschlssen wurden. (2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Persnen, die bereits vr dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hchschule, einem Hchschulmitglied im Sinne vn 3 der einer Frschungseinrichtung im Sinne vn 5 standen, ist auch nach Ablauf der in 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Persnen, die vr dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher der künstlerischer Assistent standen. 2 Abs. 5 gilt entsprechend GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 19

20 GEW-Brschüre Das neue Befristungsrecht 4/2008 S. 20

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