DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
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- Axel Beltz
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1 DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1
2 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber gegenüber sind zum Teil im Arbeistgesetz (ArbG) geregelt (Artikel 2 des türk. ArbG). Auch das Schuldgesetzbuch beinhaltet Regelungen und Vorschriften zum Dienstvertrag (Artikel 393 ff des türk. OR). Das türk. HGB enthaelt auch Vorschriften über die Aufgaben und Haftung der GF und Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft bzw. Arbeitgeber. Für leitende Angestellte ist der Dienstvertrag auch eine gute Quelle. 2
3 Der Begriff «leitende Angestelle» Eine gesetzliche Beschreibung, was unter dem Begriff leitender Angestellte zu verstehen ist, existiert nicht. Das türkische ArbG definiert im Artikel 2 nur die Angestellten als Arbeitgebervertreter, die im Namen des Arbeitsgebers handeln, oder Aufgaben in der Verwaltung der Arbeit, der Arbeitsstätte oder des Betriebes übernommen haben. Sicher sind die Mitglieder von Bord of Direktors und des Vorstandes oder voll unterschriftsberechtigtes Geschäftsführer Arbeitgebervertreter im Sinne des Artikels 2 des türk. ArbG. Vor dem waren die Vorstandsmitglieder nach dem türk. HGB Arbeitgeber. Der Vorstandsmitglied musste Anteilsinhaber sein. Das neue türk. HGB hat dies geändert. Die Dritten dürfen auch Vorstandsmitglied werden. Aufgrund der Regelung im Artikel 2 Abs. 5 letzter Satz des türk. ArbG ist nicht eindeutig, ob das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft (Arbeitgeber) und dem GF bzw. Vorstandsmitglied ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstverhältnis gemäß dem Schuldgesetzbuches oder eine Vertretung ist, die besagt, dass die Natur des Arbeitgebers Vertreters die Rechte und Pflichten nicht aufhebt, die den Arbeitnehmern anerkannt wurden. Abschließend können wir sagen, dass das Verhältnis des GF oder Arbeitgebervertreter dem Arbeitgeber gegenüber ein a typischer Vertrag ist. Im Verhältnis zu dem Arbeitgeber hat das Verhältnis ein gemischte Charakter Arbeitsvertrag und Auftrag; den Arbeitnehmer gegenüber Auftrag als Arbeitgebervertreter. 3
4 Besondere Merkmale des Inhaltes eines Dienstvertrages im Vergleich zu dem normalen Arbeitsvertrag Während grundsätzlich kein befristeter Arbeitsvertrag für die «normalen» Arbeitnehmer wirksam ist, kann ein befristeter Vertrag mit den leitenden Angestellten insbesondere für GF abschließen. Während die Kündigungsfristen in der Regel zu Ungunsten der «normalen» Angestellten nicht verlängert werden, kann die Kündigungsfrist eines leitenden Angestellten im Dienstvertrag frei geregelt werden. Während kein nachträgliches Wettbewerbsverbot für einen «normalen» Arbeitnehmer vereinbart werden darf, kann es für leitende Angestellten geregelt werden. Während die Überstunden im Vertrag von einem «normalen» Arbeitnehmer nicht im Gehalt abgegolten sein, ist für die leitende Angestellte üblich und wirksam. Während ein Aufhebungsvertrag im Falle einer Kündigung eines «normalen» Arbeitnehmers nicht immer wirksam ist, kann er für die leitende Angestellten problemlos angewendet werden. Während eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes des Arbeitsvertrages für die «normalen» Arbeitnehmer nicht immer wirksam wird, ist sie für leitende Angestellte wirksam abzuschließen. Während die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und «normalen» Arbeitnehmer gilt, gilt für die leitenden Angestellte auch normale Gerichtsbarkeit. 4
5 Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem leitenden Angestellten Grundsätzlich muss die Kündigung einen gültigen Grund haben (Artikel 18 des türk. ArbG). Die Kündigung ist schriftlich zu erfolgen (Artikel 19 des türk. ArbG) und Arbeitnehmer geniessen Kündigungsschutz, wenn keinen gültigen Grund existiert oder der Schriftform nicht eingehalten wurde (Artikel 20 und 21 des türk. ArbG). Die Bedingungen dafür sind, dass mehr als 30 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein müssen und die Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmer mehr al sechs Monate Beträgen. Bei der Berechnung von 30 Beschäftigten werden alle Mitarbeiter in allen Betrieben des Arbeitsgebers berücksichtigt. Dazu gehören auch die Arbeitnehmer in den im Ausland befindenden Betrieben. Bei der Feststellung von sechs monatigen Betriebszugehörigkeit zählen alle Beschäftigungszeiten bei beliebigen Betrieben des gleichen Arbeitsgebers. Die leitende Angestellten muss man in zwei Kategorien betrachten: leitender Angestellte mit Unterschriftberechtigung und ohne. Die leitende Angestellte ohne Unterschriftberechtigung unterliegen den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechtes. Die leitende Angestellte mit Unterschriftberechtigung gelten entweder als Geschäftsführer oder Arbeitgebervertreter. Diese genießen keinen Kündigungsschutz. Das Verhältnis zwischen GF und Arbeitgebervertreter regelt das türkische HGB. Diese können dann im Bedarf gewechselt werden bzw. gekündigt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Sonderbedingungen im Dienstvertrag sehr gut und genau definiert werden. Insbesondere sollen die Kündigungsbedingungen und Abfindung im Kündigungsfall klar geregelt werden. Auch der Aufhebungsvertrag gilt nur für leitender Angestellte. Das türkische Kassationsgerichtshof liegt einen besonderen Wert für den Schutz des Arbeitsnehmers. Aus diesem Grund werden nicht alle Aufhebungsverträge für «normale» Arbeitnehmer immer angenommen. 5
6 Besonderheiten bezüglich der Gerichtsbarkeit Art. 4 des türk. HGB bestimmt alle Auseinandersetzungen im Rahmen dieses Gesetzes als Handelsklage gleichgültig, ob beide Parteien Geschäftsmänner sind oder nicht. Gemäß dem Art. 5 ist Handelskammer des Landgerichtes sachlich für solche Auseinander zuständig. Da das Verhältnis zwischen der AG und Vorstand/Geschäftsführer Artikel 365 ff des türk. HGB geregelt ist, unterliegen die Klagen aus diesem Verhältnis sachlich der Handelskammer des Landgerichtes. Der türk. Kassationsgerichtshof entschied in einer seiner neuesten Entscheidungen (11. Zivilkammer vom 05/10/2015, 2015/8681 E., 2015/9883 K.), dass die Klagen zwischen einer AG und den Vorstand/Geschäftsführer beim Landgericht Handelskammer und nicht beim Arbeitsgericht zu behandeln seien, auch wenn das Verhältnis als Dienstverhältnis seitens der Parteien bezeichnet wurde. Ähnlich ist die Entscheidung der 7. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofes am 27/05/2014 mit dem Aktenzeichen 2014/6636 E und 2014/11422K., dass die Handelskammer des Landgerichtes für die Klagen zwischen einer AG und einem Vorstand/Geschäftsführer zuständig sind und nicht der Arbeitsgerichtbarkeit unterliegen. Dies ist auch dann der Fall, auch wenn der Vorstand/Geschäftsführer gemeinschaftliche Unterschriftsberechtigung haben, und deren Unterschriftberechtigung begrenzt bzw. beschränkt geregelt ist. Die sachliche Zuständigkeit der Handelskammer gilt auch für die Klagen zwischen einer Limited Gesellschaft und deren Geschäftsführer. 6
7 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT... 7
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