Nr. 16 München, den 23. Dezember Jahrgang

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1 AMTSBLATT des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Nr. 16 München, den 23. Dezember Jahrgang Grußwort von Herrn Staatsminister und Herrn Staatssekretär zum Jahreswechsel im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wir alle blicken auf ein Jahr außergewöhnlicher Herausforderungen zurück. In einem schwierigen Umfeld war und ist Bayern Stabilitätsanker für Deutschland und in Europa. Der Freistaat Bayern verdankt diesen Erfolg auch seinen vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich täglich mit hohem Engagement für das Gemeinwohl und unser Land einsetzen. Hierfür ausdrücklich herzlichen Dank! Der öffentliche Dienst in Bayern ist ein Erfolgsmodell, das es konsequent zu stärken gilt. Getragen von diesem Gedanken hat Bayern im vergan genen Jahr erneut seine bundesweite Vorreiterrolle im Besoldungsrecht unter Beweis gestellt. Wesentlich ist dabei die 1:1 Übertragung des Tarif ergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten, die wir bewusst als erstes Land angekündigt und umgesetzt haben. Der bewährte Gleichklang zwischen den verschiedenen Beschäftigtengruppen des bayerischen öffentlichen Dienstes wird damit fortgeführt. Die Bezüge der Versorgungsempfänger wurden ebenfalls entsprechend den Ergebnissen des Tarifabschlusses erhöht. Im Bund-Länder- Vergleich nimmt die bayerische Besoldung damit weiterhin eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus wurden die Stellen- und Erschwerniszulagen sowie die Ballungsraumzulage dynamisiert. Das am 1. August 2015 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf setzt Maßstäbe in puncto Familienfreundlichkeit durch die Schaffung besserer Beurlaubungsbedingungen bei der Pflege von Angehörigen und einer weiteren Flexibilisierung des Freistellungsjahres und der Altersteilzeit. Nicht nur im öffentlichen Dienstrecht, sondern auch in der Finanzpolitik setzt der Freistaat Bayern starke Signale. So konnten bei den Verhandlungen zur Reform des Länderfinanzausgleichs große Fortschritte erzielt werden. Die Länder unter maßgeblicher Beteiligung Bayerns haben sich auf ein Reformkonzept geeinigt, das den Finanzausgleich vereinfacht, wirksame Anreize für besseres Wirtschaften setzt und auch Bayern finanziell deutlich entlastet.

2 370 FMBl. Nr. 16/2015 Ein wichtiges finanzpolitisches Zeichen ist der Nachtragshaushalt Trotz der enormen gesellschaftlichen, aber auch finanziellen Herausforderungen, vor die Deutschland durch den Flüchtlingszustrom gestellt wird, investiert Bayern nachhaltig in Bildung, Familie, Digitalisierung und die Bewäl tigung des demographischen Wandels. Der Freistaat bewältigt die finanz politischen Herausforderungen aus eigener Kraft ohne neue Schulden und ohne Leistungskürzungen. Für die Unterbringung, Versorgung und Integration von Flüchtlingen werden rund 3,3 Milliarden Euro bereitgestellt. Das ist nicht nur konkrete humanitäre Hilfe, sondern auch eine gute Nachricht für die Konjunktur in Deutschland und Bayern. Mit Nachdruck verfolgen wir auch die Chancengleichheit in Stadt und Land. Aktuell beteiligen sich 93 Prozent der bayerischen Kommunen am Breitband- Förderprogramm. Das Ziel, dass jede Gemeinde bis 2018 eine Auffahrt auf die Datenautobahn erhält, rückt damit bereits jetzt in greifbare Nähe. Der kommunale Finanzausgleich steigt 2016 auf ein Rekordniveau von insgesamt 8,5 Milliarden Euro. Die Reform der Gemeindeschlüsselzuweisungen wird 2016 die Systemgerechtigkeit erhöhen und strukturschwache Gemeinden weiter stärken war der Startschuss für die größte Regionalisierung von staatlichen Behörden und Einrichtungen der letzten Jahrzehnte. Das Konzept Regionalisierung von Verwaltung Behördenverlagerungen 2015 sieht die Verlagerung von über 50 Behörden mit Personen in den ländlichen Raum vor. Unser besonderes Augenmerk liegt auf der sozialverträglichen Gestaltung des Verlagerungsprozesses. Es wird daher keine Zwangsversetzungen an die neuen Zielstandorte geben! Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ihrem überdurchschnittliches Engagement und Ihrer hervorragende Arbeit haben Sie zur Verwirklichung dieser Erfolge entscheidend beigetragen. Wir haben allen Grund, mit Zuversicht in das Jahr 2016 blicken. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! Dr. Markus S ö d e r, MdL Staatsminister Albert F ü r a c k e r, MdL Staatssekretär

3 FMBl. Nr. 16/ Inhaltsübersicht Datum Seite Auszeichnungen F Änderung der Bekanntmachung über die Verleihung einer Medaille für besondere Verdienste um die bayerischen Schlösser, Gärten und Seen - Az. ÖA-L / Fahrkostenzuschuss F Vierzehnte Änderung der Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung - Az P / Tarifrecht F Dreizehnte Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder - Az. 25-P / F Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Az. 25-P / Organisation der Steuerverwaltung F Änderung der Bekanntmachung der Geschäftsordnung für die Finanzämter und der Ergänzenden Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Geschäftsordnung für die Finanzämter - Az. 35-O / Wichtiger Hinweis zur Datenbank BAYERN-RECHT Nach einer europaweiten Ausschreibung wird ab dem 1. Januar 2016 der Münchner Verlag C. H. Beck ohg den Betrieb der Datenbank BAYERN-RECHT vom bisherigen Dienstleister (juris GmbH) übernehmen und fortführen. Das heißt: Ab dem 1. Januar 2016 wird der Zugang zur juris-datenbank abgeschaltet und der Zugang zur Beck-Datenbank freigeschaltet. Die Datenbankinhalte bleiben im Wesentlichen gleich. Neben dem kompletten bayerischen Landesrecht werden das vollständige relevante Bundes- und EU-Recht sowie wichtige Teile des Rechts der anderen Bundesländer zur Verfügung stehen. Auch die Rechtsprechungsdatenbank des Beck-Verlags mit rund einer Million redaktionell aufbereiteter Entscheidungen aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen wird recherchierbar sein. Ein umfangreiches Schulungskonzept und die anwenderfreundlichen Datenbank- und Recherchestrukturen werden zu einem reibungslosen Übergang beitragen. Dieser Nummer liegt für Abonnenten das Jahresinhaltsverzeichnis 2015 bei.

4 372 FMBl. Nr. 16/2015 Auszeichnungen 1132-F Änderung der Bekanntmachung über die Verleihung einer Medaille für besondere Verdienste um die bayerischen Schlösser, Gärten und Seen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 23. November 2015, Az. ÖA-L /1 Abschnitt I Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verleihung einer Medaille für besondere Verdienste um die bayerischen Schlösser, Gärten und Seen vom 6. August 2002 (FMBl. S. 290) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort Seen die Wörter sowie Heimat und Brauchtum eingefügt. 2. In Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Finanzen die Wörter, für Landesentwicklung und Heimat und nach dem Wort Seen die Wörter sowie Heimat und Brauchtum eingefügt. 3. In Nr. 4 Satz 1 werden nach dem Wort Finanzen die Worte, für Landesentwicklung und Heimat eingefügt. Abschnitt II Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Dr. Markus S ö d e r Staatsminister

5 FMBl. Nr. 16/ Fahrkostenzuschuss F Vierzehnte Änderung der Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 10. November 2015, Az P /3 Abschnitt I Nr. 3.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte (Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung FkzBek ) vom 15. November 2001 (FMBl. S. 471, ber S. 69; StAnz Nr. 27), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. November 2014 (FMBl. S. 180; StAnz. Nr. 47, ber. 49; JMBl S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Zahl 80 wird durch die Zahl 83 ersetzt. Abschnitt II Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. L a z i k Ministerialdirektor

6 374 FMBl. Nr. 16/2015 Tarifrecht F Dreizehnte Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20. November 2015, Az. 25-P /5 Abschnitt I Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. September 2015 (FMBl. S. 222, StAnz. Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Einleitung wird wie folgt geändert: 1.1 In Abs. 1 Satz 1 wird im neunten Aufzählungsstrich nach dem Klammerzusatz (Anlage 10) ein Komma und folgender Aufzählungsstrich 10 eingefügt: für Vereinbarung nach 41 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch SGB VI (Anlage 11). 1.2 Abs. 2 wird gestrichen. 2. Nr. 2.2 wird wie folgt geändert: 2.1 Der Nr Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Der Arbeitsvertrag muss bei einem befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Beginn schriftlich ausgefertigt sein. 2.2 In Nr Satz 3 wird nach dem Klammerzusatz ( 15 Abs. 2 TzBfG) folgender Text eingefügt: ; das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung 2.3 Nr wird wie folgt geändert: Satz 5 wird wie folgt gefasst: Zulässig ist dagegen eine einvernehmliche Änderung während der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses; die Vertragsdauer muss dabei aber beibehalten werden (vgl. Urteile des BAG vom 19. Oktober AZR 31/05 und 18. Januar AZR 178/05 ) Es werden folgende Absätze angefügt: Grundsätzlich darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinn des 14 Abs. 2 TzBfG zu demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ausbildungs- und Beamtenverhältnisse gelten nicht als derartige Arbeitsverhältnisse. Ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist jedoch unschädlich, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. Urteil des BAG vom 6. April AZR 716/09 ). Soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht, ist gemäß 14 Abs. 3 TzBfG die sachgrundlose kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinn des 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder SGB III teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 2.4 Nr wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Über die Dauer der eigentlichen Vertretung hinaus ist die Befristung für die notwendige Zeit einer Einarbeitung zulässig Der bisherige Satz 2 wird Satz Es wird folgende neue Nr eingefügt: Befristungen nach 2, 3 bzw. 6 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn Beschäftigte zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die Dauer einer kurzzei tigen Arbeitsverhinderung gemäß 2 PflegeZG, einer Freistellung gemäß 3 PflegeZG oder einer teilweisen Freistellung im Rahmen einer Familienpflegezeit gemäß 2 FPfZG in Verbindung mit 6 PflegeZG eingestellt werden. Über die Dauer der eigentlichen Vertretung hinaus ist die Befristung für die notwendige Zeit einer Einarbeitung zulässig. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. 2.6 Die bisherige Nr wird Nr Es wird folgende Nr angefügt: Besonderheiten beim Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis Im Falle der Befristung aufgrund 19 TVA-L BBiG bzw. 18a TVA-L Pflege ist das Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet eingestellt werden (Anlage 6) zu verwenden. Die Laufzeit des befristeten Vertrages muss zwölf Monate betragen. Für die Befristungen außerhalb von 19 TVA-L BBiG bzw. 18a TVA-L Pflege gelten keine Besonderheiten; zu verwenden ist das reguläre Arbeitsvertragsmuster für befristete Beschäftigungen (Anlage 2). 3. Der Nr. 3 wird folgender Absatz angefügt: Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund nach 6 PflegeZG ist folgen-

7 FMBl. Nr. 16/ der Satz aufzunehmen: Auf das Arbeitsverhältnis findet 6 Absatz 1 bis 3 PflegeZG Anwendung. Ein entsprechender Satz ist auch bei einer Anwendung nach 2 Abs. 3 des FPfZG in Verbindung mit 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG aufzunehmen. 4. Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4. Zu 3 des Arbeitsvertrages (Probezeit und Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse) 4.1 Probezeit Nach 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei befristeten Arbeitsverträgen für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund die ersten sechs Wochen als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L), bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L). Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit ( 2 Abs. 4 Satz 2 TV-L). Der Text des 3 im Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis enthält deshalb eine entsprechende Formulierung. Im Falle einer Befristung außerhalb des 19 TVA-L BBiG bzw. 18a TVA-L Pflege sowie bei unbefristeter Einstellung ist diese Formulierung in 3 des entsprechenden Arbeitsvertragsmusters aufzunehmen. 4.2 Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen gemäß 15 Abs. 3 TzBfG nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse nach 30 Abs. 1 Satz 2 ist die ordentliche Kündigung ausdrücklich in 30 Abs. 4 und 5 vereinbart. Für diese Befristungsfälle ist der Satz in 3 Abs. 2 des jeweiligen Arbeitsvertragsmusters daher deklaratorisch. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist dagegen eine ordentliche Kündigung im TV-L nicht ausdrücklich vorgesehen. Deshalb ist in 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Verweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach 34 Abs. 1 TV-L aufzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen sein soll. 5. Der Nr. 6 wird folgender Absatz angefügt: In Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des BAG vom 20. Mai AZR 382/07 ) ist in den Musterarbeitsverträgen nun keine allgemeine Schriftformklausel mehr enthalten. Nicht hiervon betroffen ist hingegen das in 2 Abs. 3 TV-L tarifvertraglich vereinbarte und nun in 5 Abs. 3 der Arbeitsvertragsmuster aufgenommene Schriftformerfordernis für Nebenabreden. 6. Es wird folgende neue Nr. 8 eingefügt: 8. Vereinbarung nach 41 Satz 3 SGB VI Mit Inkrafttreten des RV-Leistungsbesserungsgesetzes zum 1. Juli 2014 wurde u. a. die Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus in 41 Satz 3 SGB VI geschaffen. Das Muster für Vereinbarungen nach 41 Satz 3 SGB VI (Anlage 11) trägt der gesetzlichen Möglichkeit Rechnung. Es gilt nur für Beschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, kann aber auch für außertariflich Beschäftigte herangezogen werden. Eine Vereinbarung nach 41 Satz 3 SGB VI ist stets vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze abzuschließen. Das vorgenannte Vereinbarungsmuster enthält keine Möglichkeit einer Änderung von Arbeitsbedingungen, da 41 Satz 3 SGB VI allein das Hinausschieben des tarifvertraglich/ vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunktes ggf. auch mehrfach über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus, regelt. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob gleichzeitig mit der befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages Arbeitsbedingungen geändert werden können. 14 Abs. 2 TzBfG verbietet dies bei sachgrundlosen Befristungen. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung und damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszuschließen, sind solche Änderungen (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit) aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich getrennt von einer Vereinbarung nach 41 Satz 3 SGB VI, d. h. durch vorhergehenden Abschluss eines gesonderten Änderungsvertrages zu vereinbaren. 7. Die bisherige Nr. 8 wird Nr Die Anlagen 1 bis 10 werden nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlagen 1 bis 10 neu gefasst. 9. Es wird folgende Anlage 11 angefügt: Anlage 11: Vereinbarung nach 41 Satz 3 SGB VI. Abschnitt II Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. L a z i k Ministerialdirektor

8 376 FMBl. Nr. 16/2015 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Anlage 2: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden Anlage 3: Änderungsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt Anlage 4: Arbeitsvertrag für außertariflich Beschäftigte, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Anlage 5: Arbeitsvertrag für außertariflich Beschäftigte, die befristet eingestellt werden Anlage 6: Arbeitsvertrag mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet eingestellt werden Anlage 7: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf) Anlage 8: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf) Anlage 9: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf beschäftigt werden (Arbeit auf Abruf) Anlage 10: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf) Anlage 11: Vereinbarung nach 41 Satz 3 SGB VI

9 FMBl. Nr. 16/ Anlage 1 Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden 1 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch.. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:.. geboren am:.. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau/Herr. wird ab... auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt. 3 als TeiIzeitbeschäftigte/TeiIzeitbeschäftigter 3 mit... Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. 3 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von.. Stunden eingestellt. 3, 4 Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

10 378 FMBl. Nr. 16/2015 Anlage 1 3 Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate. 5 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... TV-L eingruppiert ( 12 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 TV-L). (2) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:... 3 (3) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum.. 3 schriftlich gekündigt werden.... (Ort, Datum).. (Arbeitgeber)... (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Dieses Muster ist nicht zu verwenden für Ärztinnen/Ärzte und für Lehrkräfte, die unter 44 TV-L fallen; für diese Beschäftigten liegen besondere Vertragsmuster vor. 2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird. 3 Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen! 4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll. 5 Nach 2 Abs. 4 Satz 1 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des 3 wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart.

11 FMBl. Nr. 16/ Anlage 2 Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch.... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:.. geboren am:.. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau/Herr..... wird ab... als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter befristet eingestellt. 3 als TeiIzeitbeschäftigte/TeiIzeitbeschäftigter 3 mit... Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. 3 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von.. Stunden befristet eingestellt. 3, 4 Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kalendermäßig befristet bis zum... 3 zweckbefristet für... längstens bis zum... 3

12 380 FMBl. Nr. 16/2015 Anlage 2 befristet gemäß 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum... 3 befristet gemäß 6 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bis zum... 3 befristet gemäß 2 Abs 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Verbindung mit 6 PflegeZG bis zum... 3 ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum... 3 ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 3 TzBfG befristet bis zum Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet 21 Abs. 1 bis 5 BEEG Anwendung. 3 Auf das Arbeitsverhältnis findet 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG Anwendung. 3 Auf das Arbeitsverhältnis findet 2 Abs. 3 FPfZG in Verbindung mit 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG Anwendung. 3 (1) Die Probezeit beträgt nach 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate. 3, 5 3 Die Probezeit beträgt nach 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L sechs Wo- 3, 5, 6 chen. 3, 5, 6 Die Probezeit nach 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L beträgt sechs Monate. (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L befristeten Arbeitsver hältnisses gilt 34 Abs. 1 TV-L. 3 Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TV-L. 3

13 FMBl. Nr. 16/ Anlage 2 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... TV-L eingruppiert ( 12 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L). (2) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum. 3 schriftlich gekündigt werden.... (Ort, Datum)... (Arbeitgeber)... (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Dieses Muster gilt für befristete Arbeitsverträge mit und ohne sachlichen Grund. Es ist nicht zu verwenden für Ärztinnen/Ärzte, für die der TV-Ärzte gilt, und für Lehrkräfte, die unter 44 TV-L fallen; für diese Beschäftigten liegen besondere Vertragsmuster vor. 2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird. 3 Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen! 4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll. 5 Nach 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des 3 wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart. Für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten - bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund die ersten sechs Wochen als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L), - bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L). 6 Dieses Kästchen ist nur einschlägig bei Beschäftigten im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. In den Fällen der 1 ff. Wissenschaftszeitvertragsgesetz findet diese Kündigungsbestimmung keine Anwendung.

14 382 FMBl. Nr. 16/2015 Anlage 3 Änderungsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt 1, 2 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch.... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:.. geboren am:.. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom.. in der Fassung des Änderungsvertrages vom..... folgender 3 Änderungsvertrag geschlossen: 1 (1) 1 wird wie folgt geändert: Frau/Herr wird ab... als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt. 3 als TeiIzeitbeschäftigte/TeiIzeitbeschäftigter 3 mit... Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt. 3 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von.. Stunden weiterbeschäftigt. 3 Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Die Änderung der Arbeitszeit ist befristet bis zum 3 Nach Ablauf der Frist gilt wieder die Arbeitszeit des Arbeitsvertrages vom... 3 Die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages bleibt durch diesen Änderungsvertrag unberührt. 3

15 FMBl. Nr. 16/ Anlage 3 (2) Der Wortlaut zu 2 erhält folgende Fassung: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. (3) In 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte Entgeltgruppe... Vergütungsgruppe Lohngruppe... durch die Worte Entgeltgruppe.. ersetzt. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. (4) In 5 des Arbeitsvertrages wird die Nebenabrede um folgende Nebenabrede ergänzt: 3 durch folgende Nebenabrede ersetzt: 3 1. Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L). 2. Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 schriftlich gekündigt werden. (5) 6 des Arbeitsvertrages wird aufgehoben. 3

16 384 FMBl. Nr. 16/2015 Anlage 3 2 Dieser Änderungsvertrag tritt am / mit Wirkung vom.... in Kraft (Ort, Datum).. (Arbeitgeber).... (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Aufgeführt sind die drei Hauptfälle von Vertragsänderungen, bezogen auf den Mustervertrag für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis unter den TV-L fällt. Das Muster kann aber auch bei anderen Änderungen als Grundlage dienen. 2 Dieses Muster ist nicht zu verwenden für Ärztinnen/Ärzte, für die der TV-Ärzte gilt, und Lehrkräfte, die unter 44 TV-L fallen; für diese Beschäftigten liegen besondere Vertragsmuster vor. 3 Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!

17 FMBl. Nr. 16/ Anlage 4 Arbeitsvertrag für außertariflich Beschäftigte, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch..... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..... (Beschäftigte/Beschäftigter) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau/Herr wird ab.... auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Die Vorschriften der 6 bis 10, 12 bis 20 und 30 bis 32 TV-L finden keine Anwendung. 3 Die Probezeit beträgt nach 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate.

18 386 FMBl. Nr. 16/ (1) Frau/Herr.... erhält ein außertarifliches Entgelt in Höhe von monatlich.. Euro. Dieses Entgelt erhöht sich um den von den Tarifvertragsparteien für Entgeltgruppe 15 TV-L jeweils festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. (2) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach derjenigen Wochenarbeitszeit, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Durch das außertarifliche Entgelt sind Mehrarbeit und Überstunden bis zu der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (derzeit: 48 Stunden) abgegolten. 5 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (Ort, Datum)... (Für den Arbeitgeber)... (Beschäftigte/Beschäftigter)

19 FMBl. Nr. 16/ Anlage 5 Arbeitsvertrag für außertariflich Beschäftigte, die befristet eingestellt werden 1 Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch.... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..... (Beschäftigte/Beschäftigter) wird folgender geschlossen: Arbeitsvertrag 1 Frau/Herr wird ab.... als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum... 2 bis zum Erreichen folgenden Zweckes..... ; längstens bis zum Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Die Vorschriften der 6 bis 10, 12 bis 20 und 31 bis 32 TV-L finden keine Anwendung.

20 388 FMBl. Nr. 16/2015 (1) Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate. 2 3 Die Probezeit beträgt nach 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L sechs Wochen. 2, 3 (2) Für die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TV-L. 4 (1) Frau/Herr.... erhält ein außertarifliches Entgelt in Höhe von monatlich.. Euro. Dieses Entgelt erhöht sich um den von den Tarifvertragsparteien für Entgeltgruppe 15 TV-L jeweils festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. (2) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach derjenigen Wochenarbeitszeit, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Durch das außertarifliche Entgelt sind Mehrarbeit und Überstunden bis zu der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (derzeit: 48 Stunden) abgegolten. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (Ort, Datum)... (Für den Arbeitgeber)... (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Dieses Muster gilt für befristete Arbeitsverhältnisse mit und ohne sachlichen Grund. 2 Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen! 3 Nach 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit ( 30 Abs. 4 TV-L).

21 FMBl. Nr. 16/ Anlage 6 Arbeitsvertrag mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet eingestellt werden 1 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:.... geboren am:.... (Beschäftigte/Beschäftigter) wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau/Herr... wird ab... als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter befristet eingestellt. 3 als TeiIzeitbeschäftigte/TeiIzeitbeschäftigter 3 mit... Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. 3 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden befristet eingestellt. 3, 4 Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

22 390 FMBl. Nr. 16/2015 Das Arbeitsverhältnis ist bis zum.. befristet. 3 Die Befristung erfolgt aufgrund von 19 Satz 1 TVA-L BBiG. 3, 5 aufgrund von 18a Satz 1 TVA-L Pflege. 3, 5 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 3 (1) Eine Probezeit ist nicht vereinbart. 6 (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TV-L. 3 3 Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TV-L. 3, 7 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... TV-L eingruppiert ( 12 Abs. 2 TV-L). 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

23 FMBl. Nr. 16/ (1) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L). (2) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (3) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum.. 3 schriftlich gekündigt werden.... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Dieses Muster gilt nur für Beschäftigte, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis von ihrem Ausbildenden (Arbeitgeber) nach den Regelungen des 19 TVA-L BBiG bzw. des 18a TVA-L Pflege befristet übernommen werden. 2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung oder vom Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht wird. 3 Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! 4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll. 5 Im Falle der Übernahme nach 19 TVA-L BBiG/ 18a TVA-L Pflege muss die Laufzeit des befristeten Vertrages zwölf Monate betragen. Die Anschlussbeschäftigung muss unmittelbar erfolgen. 6 Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit ( 2 Abs. 4 TV-L). 7 Gilt für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.

24 392 FMBl. Nr. 16/2015 Anlage 7 Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf) 1 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch.. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:..... geboren am:. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 (1) Frau/Herr.... wird ab... auf unbestimmte Zeit eingestellt und ist verpflichtet, ihre/seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen (Arbeit auf Abruf). Der Arbeitgeber entscheidet darüber, wann und in welchem Umfang der Arbeitsanfall den Einsatz der/des Beschäftigten erforderlich macht. (2) Die wöchentliche Arbeitszeit im Sinn von 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beträgt.. Stunden. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall auf mehrere Wochen ungleichmäßig verteilt werden, jedoch nur so, dass innerhalb eines Kalenderjahres der Ausgleich erreicht wird. Der Arbeitgeber ist berechtigt, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zu 25 Prozent, d. h. bis zu. Stunden pro Woche, zusätzlich abzurufen. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, wird die zusätzliche Arbeitszeit mit der gleichen Vergütung wie die regelmäßige Mindestarbeitszeit bezahlt. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Abruf zusätzlicher Stunden über die Mindestarbeitszeit hinaus besteht nicht.

25 FMBl. Nr. 16/ (3) Die tägliche Arbeitszeit im Sinn von 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beträgt.. Stunden 4. (4) Die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und die Lage der Arbeitszeit sowie ggf. die über diese hinausgehende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber der/dem Beschäftigten jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. 5 (5) Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 3 Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate. 6 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... TV-L eingruppiert ( 12 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

26 394 FMBl. Nr. 16/ (1) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L). (2) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:... 7 (3) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 7 von... zum. 7 schriftlich gekündigt werden.... (Ort, Datum).... (Arbeitgeber)... (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Dieses Muster ist nur zu verwenden, wenn Arbeit auf Abruf im Sinn des 12 TzBfG vorliegt. 2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig ist. 3 Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist wegen 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG erforderlich. 4 Die Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit ist im Hinblick auf 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG erforderlich. 5 Diese Mitteilungspflichten sind wegen 12 Abs. 2 TzBfG erforderlich. 6 Nach 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart. 7 Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen!

27 FMBl. Nr. 16/ Anlage 8 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf) 1.. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:..... geboren am:. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 (1) Frau/Herr.... wird ab... bis zum... befristet eingestellt und ist verpflichtet, ihre/seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen (Arbeit auf Abruf). Der Arbeitgeber entscheidet darüber, wann und in welchem Umfang der Arbeitsanfall den Einsatz der/des Beschäftigten erforderlich macht. (2) Die wöchentliche Arbeitszeit im Sinn von 12 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beträgt.. Stunden. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall auf mehrere Wochen ungleichmäßig verteilt werden, jedoch nur so, dass innerhalb eines Kalenderjahres der Ausgleich erreicht wird. Der Arbeitgeber ist berechtigt, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zu 25 Prozent, d. h. bis zu Stunden pro Woche, zusätzlich abzurufen. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, wird die zusätzliche Arbeitszeit mit der gleichen Vergütung wie die regelmäßige Mindestarbeitszeit bezahlt. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Abruf zusätzlicher Stunden über die Mindestarbeitszeit hinaus besteht nicht.

28 396 FMBl. Nr. 16/2015 (3) Die tägliche Arbeitszeit im Sinn von 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beträgt.. Stunden 4. (4) Die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und die Lage der Arbeitszeit sowie ggf. die über diese hinausgehende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber der/dem Beschäftigten jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. 5 (5) Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 3 (1) Die Probezeit beträgt nach 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate. 6, 7 Die Probezeit beträgt nach 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L sechs Wochen. 6, 7 Die Probezeit nach 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L beträgt sechs Monate. 6, 7 (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TV-L. 7 Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TV-L. 7, 8 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... TV-L eingruppiert ( 12 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

29 FMBl. Nr. 16/ (1) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L). (2) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (3) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 7 von... zum. 7 schriftlich gekündigt werden.... (Ort, Datum).... (Arbeitgeber)... (Beschäftigte/Beschäftigter) 1 Dieses Muster ist nur zu verwenden, wenn Arbeit auf Abruf im Sinn des 12 TzBfG vorliegt. 2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig ist. 3 Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist wegen 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG erforderlich 4 Die Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit ist im Hinblick auf 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG erforderlich. 5 Diese Mitteilungspflichten sind wegen 12 Abs. 2 TzBfG erforderlich. 6 Nach 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des 3 wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart. Für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund die ersten sechs Wochen als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L), - bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L). 7 Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 8 Dieses Kästchen ist nur einschlägig bei Beschäftigten im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. In den Fällen der 1 ff. Wissenschaftszeitvertragsgesetz findet diese Kündigungsbestimmung keine Anwendung.

30 398 FMBl. Nr. 16/2015 Anlage 9 Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf beschäftigt werden (Arbeit auf Abruf) 1 Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch.. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift:..... geboren am:. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 (1) Frau/Herr.... wird ab... auf unbestimmte Zeit eingestellt und ist verpflichtet, ihre/seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen (Arbeit auf Abruf). Der Arbeitgeber entscheidet darüber, wann und in welchem Umfang der Arbeitsanfall den Einsatz der/des Beschäftigten erforderlich macht. (2) Die wöchentliche Arbeitszeit im Sinn von 12 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beträgt.. Stunden. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall auf mehrere Wochen ungleichmäßig verteilt werden, jedoch nur so, dass innerhalb eines Kalenderjahres der Ausgleich erreicht wird. Der Arbeitgeber ist berechtigt, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zu 25 Prozent, d. h. bis zu.. Stunden pro Woche, zusätzlich abzurufen. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, wird die zusätzliche Arbeitszeit mit der gleichen Vergütung wie die regelmäßige Mindestarbeitszeit bezahlt. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Abruf zusätzlicher Stunden über die Mindestarbeitszeit hinaus besteht nicht. (3) Die tägliche Arbeitszeit im Sinn von 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beträgt.. Stunden 4.

31 FMBl. Nr. 16/ (4) Die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und die Lage der Arbeitszeit sowie ggf. die über diese hinausgehende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber der/dem Beschäftigten jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. 5 2 (1) Der/dem Beschäftigten obliegen folgende Tätigkeiten: (2) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen andere gleichwertige Tätigkeiten in derselben oder einer anderen Dienststelle zu übernehmen. (3) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, dienstlichen Anordnungen nachzukommen. 3 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde Euro 6 monatlich Euro 6. (2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. (3) Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union gezahlt. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 3 (1) Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ( 626 BGB) bleibt unberührt. (3) Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

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