ARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017
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1 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder März _Broschuerenshop_Deckblatt_A5_Arbeiten_im_Gastgewerbe.indd :24
2 ARBEITEN IM GASTGEWERBE
3 Dieser Band ist im WKO-Shop der Wirtschaftskammer Oberösterreich erhältlich. T I F E wko-shop@wkooe.at W Kostenbeitrag: EUR 12,50 (inkl. USt) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Rücksprache. Trotz sorgfältiger Prüfung der Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder der Autorinnen ist ausgeschlossen. Bestellnummer: ISBN: IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: BgA WKO-Shop der WKO Oberösterreich Herausgeber: Service-Center der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz Autorinnen: Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder Herstellung: SigMA Werbetechnik GmbH, 4470 Enns Stand: März 2017
4 Inhaltsverzeichnis Vorwort Beginn eines Dienstverhältnisses Abschluss eines Dienstvertrages Dienstvertrag und Dienstzettel Arten der Dienstverhältnisse Das Probedienstverhältnis Das Probedienstverhältnis im Hotel und Gastgewerbe Angestellte Arbeiter Das befristete Dienstverhältnis Das befristete Dienstverhältnis im Hotel- und Gastgewerbe Angestellte Arbeiter Ferialpraktikanten im Gastgewerbe Volontariat Ferialpraktikum Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnungen Normalarbeitszeit Arbeitszeit Tage-Woche im Gastgewerbe Arbeitszeiteinteilung und Dienstplan Durchrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit Konsumation von Zeitausgleich... 11
5 4.6.2 Offene Zeitguthaben aus der Durchrechnung Wöchentliche Ruhezeit Krankheit und andere Dienstverhinderungsgründe Meldung der Krankheit Vorlage der Krankenstandsbestätigung Sonstige Dienstverhinderungen im Hotel- und Gastgewerbe Unentschuldigtes Fernbleiben Verlust des Entgeltanspruches Empfohlene Vorgehensweise am ersten Tag des Fernbleibens Versuch einer Kontaktaufnahme Konfrontation des Dienstnehmers mit seinem Fernbleiben Kontaktaufnahme mit der Gebietskrankenkasse Bedingte Entlassung Beendigung des Dienstverhältnisses Lösung während der Probezeit Die einvernehmliche Lösung Die Kündigung Die Entlassung Vorzeitiger Austritt Musterformulare Arbeitsvertrag für Angestellte in der Gastronomie Arbeitsvertrag für Arbeiter in der Gastronomie Arbeitsvertrag für Pflichtpraktikanten in der Gastronomie (Arbeiter) Arbeitsvertrag für Pflichtpraktikanten in der Gastronomie (Angestellte)... 37
6 Vorwort In der vorliegenden Broschüre werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Problemfelder vom Beginn eines Dienstverhältnisses bis zu dessen Ende dargestellt und erörtert. Ein zentrales Thema ist zunächst der Abschluss eines Dienstvertrages, welcher alle wichtigen gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Punkte enthalten soll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Des Weiteren werden die verschiedenen Arten eines Dienstverhältnisses (Probedienstverhältnis, befristetes Dienstverhältnis) sowie das Thema Krankenstand und andere Dienstverhinderungsgründe dargestellt. Eine Frage, welche in der täglichen Beratungspraxis ebenfalls immer wieder vorkommt, ist das richtige Verhalten eines Dienstgebers bei unentschuldigtem Fernbleiben des Dienstnehmers. In diesem Fall ist zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem Dienstnehmer sowie allenfalls eine Nachfrage bei der Gebietskrankenkasse bezüglich des Vorliegens eines Krankenstandes zu empfehlen. Schließlich werden die Beendigungsarten eines Dienstverhältnisses gegenübergestellt. Konkret wird auf den Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung hingewiesen sowie auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sein Dienstverhältnis bei groben Pflichtverletzungen des Arbeitgebers durch berechtigten vorzeitigen Austritt zu beenden. Fragen der Beendigung sind deshalb von besonders großer Bedeutung, da z.b. aus einer falschen Auflösung eines Dienstverhältnisses teure Konsequenzen für den Arbeitgeber erwachsen können. 1
7 Es wird vor allem auf Fragen eingegangen, die für Gastronomiebetriebe von großer rechtlicher Relevanz sind. Auf diese Weise soll das notwendige juristische Wissen vermittelt werden, um Fehler, die u.u. sehr kostspielig sein können, zu vermeiden. 2
8 1 Beginn eines Dienstverhältnisses 1.1 Abschluss eines Dienstvertrages Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag ist eine zweiseitige Willenserklärung und bietet daher im Falle der Schriftlichkeit erhöhte Beweiskraft. Es ist daher auch bei kürzeren Arbeitsverhältnissen bzw. bei Saisonbeschäftigungen dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom Dienstnehmer unterschreiben zu lassen, der alle firmenintern gewünschten gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Punkte enthält. 1.2 Dienstvertrag und Dienstzettel Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag. Ein Dienstzettel darf nicht mit einem Dienstvertrag verwechselt werden. Dienstzettel geben nur etwas Vereinbartes wieder und können die getroffene Vereinbarung nicht ändern. Selbst dann, wenn der Dienstnehmer den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrags gerichtete Willenserklärung unterstellt werden (OGH , 9 ObA 43/04 w). Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszustellen und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Aus den genannten Gründen ist daher dem Dienstvertrag der Vorzug zu geben. 3
9 2 Arten der Dienstverhältnisse 2.1 Das Probedienstverhältnis Die Probezeit am Beginn eines Arbeitsverhältnisses hat den Zweck, sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer kurzen Zeitspanne das Dienstverhältnis ohne besondere Folgen zu lösen. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe eines Grundes aufgelöst werden. 2.2 Das Probedienstverhältnis im Hotel und Gastgewerbe Angestellte Der Kollektivvertrag (KV) für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe enthält keine Probezeitregelung. Es sind daher die Regelungen des Angestelltengesetzes anzuwenden und kann das Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden Arbeiter Der KV für Arbeiter im Hotel und Gastgewerbe sieht für unbefristete Dienstverhältnisse zwingend 14 Tage Probezeit vor. Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht erforderlich. Das Dienstverhältnis kann daher in den ersten 14 Tagen ohne vorherige Kündigung und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. 4
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