Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

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1 Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

2 Unsere Themen Strafbarkeit von Lohn und Sozialdumping ab Arbeitsvertrag Probezeit und Befristung Das Wichtigste und die Neuerungen zur Arbeitszeit ab Entgeltfragen Jugendliche Arbeitnehmer und Ferialpraktikanten Beendigung des Dienstverhältnisses

3 Lohn- und Sozialdumping gültig: ab geregelt: in 7i Abs. 5 AVRAG f Straftatbestand mit beträchtlichen Strafen zusätzliche Bestimmungen für grenzüberschreitende Arbeiten ausländischer Betriebe, also für Entsendung und Überlassung von Mitarbeitern nach Österreich

4 Lohn- und Sozialdumping Strafbarkeit einer jeden Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts Entgelt: Grundgehalt/-lohn, Sonderzahlungen, entgelthafte Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie Entgeltteile ( 49 Abs. 3 ASVG) Anrechnung von Überzahlungen auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum Sonderzahlungen: Strafbarkeit erst dann, wenn sie nicht oder nicht vollständig bis spätestens des jeweiligen Kalenderjahres geleistet werden

5 Lohn- und Sozialdumping Straffreiheit: wenn der Arbeitgeber vor Erhebung durch Abgabenbehörden, KV- Träger oder BUAK die Differenz zwischen geleistetem und vollem gebührenden Entgelt nachweislich leistet wenn der Arbeitgeber die offene Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet und die Unterschreitung gering ist oder das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt in allen anderen Fällen Nachzahlungen nur strafmildernd Kontrolle: durch GKK im Rahmen der GPLA Parteistellung der GKKs mit der Pflicht, bei Lohndumping- Strafbescheiden der Bezirkshauptmannschaft die vom Lohndumping betroffenen Arbeitnehmer zu informieren.

6 Lohn- und Sozialdumping Strafen bei bis zu 3 betroffenen Mitarbeitern: Erstbestrafung je Arbeitnehmer: bis Wiederholte Bestrafung je Arbeitnehmer: bis Strafen bei mehr als 3 betroffenen Mitarbeitern: Erstbestrafung je Arbeitnehmer: bis Wiederholte Bestrafung je Arbeitnehmer: bis Kumulation pro Mitarbeiter

7 Lohn- und Sozialdumping Unterentlohnung, außer es liegt eine ausreichende anrechenbare Überzahlung vor wegen Anwendung eines unrichtigen Kollektivvertrages wegen Anwendung des richtigen Kollektivvertrages, aber Anwendung der falschen Lohn-/Gehaltstabelle Anwendung einer nicht mehr gültigen Lohn-/Gehaltstabelle wegen zu niedriger Einstufung des Mitarbeiters im Hinblick auf seine Tätigkeit auf seine Vordienstzeiten oder seine Dienstzeiten im Betrieb außer es liegt eine ausreichende anrechenbare Überzahlung vor

8 Lohn- und Sozialdumping Unterentlohnung, außer es liegt eine ausreichende anrechenbare Überzahlung vor wegen unrichtiger Berechnung der Überstunden (z.b.: Zuschläge, Divisoren!) wegen unzulässiger Anrechnung eines Sachbezugs oder von Diäten auf den Grundlohn weil ein Fixum samt Provisionen unter den KV-Entgelten liegt weil kollektivvertragliche entgelthafte Zulagen (z.b.: Vorarbeiterzuschläge, Nachtarbeitszulagen, Schichtzulagen, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen, allenfalls auch beitragspflichtige Schmutzzulagen) falsch angewendet, zu niedrig berechnet oder gar nicht bezahlt werden

9 Lohn- und Sozialdumping Unterentlohnung, außer es liegt eine ausreichende anrechenbare Überzahlung vor wegen unrichtiger Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankenstand, Feiertagsentgelt wegen unrichtiger Berechnung der Sonderzahlungen, sofern die Differenz nicht bis spätestens am nachgezahlt wird, weil ihre Bemessungsgrundlage zu niedrig ist sie unberechtigt gekürzt werden sie unrichtig aliquotiert werden weil Arbeitszeiten nicht als solche erkannt und bezahlt werden, z.b. auf Dienstreisen oder bei Terminen außer Haus weil Überstunden nur 1 : 1 ausgeglichen werden, außer die Zuschläge werden rechtzeitig tatsächlich ausbezahlt

10 Arbeitsvertrag schriftlicher Arbeitsvertrag (= Willenserklärung) statt Dienstzettel (= Wissenserklärung) Abschluss (= Unterschrift des Arbeitnehmers) immer vor Arbeitsbeginn! Tipp: Verwenden Sie die von der WKO erstellten Muster! (

11 Probezeit Arbeiter: 14 Tage bei unbefristetem DV - kraft Kollektivvertrages Arbeiter: 14 Tage bei befristetem DV Probezeit ausdrücklich zu vereinbaren Angestellte: maximal 1 Monat bei unbefristetem oder befristetem DV ausdrücklich zu vereinbaren

12 Befristung Arbeiter: Ende der Befristung muss kalendermäßig feststehen konkretes Datum im Arbeitsvertrag! Tipp: Unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses lösbar: unter Einhaltung einer 3-tägigen Kündigungsfrist, wenn die Weiterbeschäftigung nicht länger als 28 Tage dauert! Angestellte: Ende der Befristung muss nur objektiv bestimmbar sein (z.b. Ende der Saison )

13 Arbeitszeit Normalarbeitszeit: 40 Stunden 5-Tage-Woche Verteilung der Normalarbeitszeit auf fünf Tage 6. Wochentag = kollektivvertragliche Überstundenarbeit Ausnahme: Durchrechnung des 6. Wochentages in 13 Wochen 26 freie Tage

14 Arbeitszeit Durchrechnung der Normalarbeitszeit in Jahresbetrieben: durch Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen mit einer Möglichkeit zur Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf maximal 48 Stunden/Woche Vorsicht: Mindest-Normalarbeitszeit bei Angestellten: 30 Stunden/Woche Normalarbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden/Woche Sollarbeitszeit = (Wochen) = 520 Stunden Vorsicht: bei Überschreiten der Sollarbeitszeit Anfall von Überstunden am Ende des Durchrechnungszeitraumes

15 Arbeitszeit Durchrechnung der Normalarbeitszeit in Saisonbetrieben: auf die Dauer der Saison gilt kraft Kollektivvertrages (keine Vereinbarung erforderlich!) Sollarbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Saison (z.b.: Sollarbeitszeit bei Dauer der Saison von 20 Wochen 40 x 20 = 800 Stunden)

16 Arbeitszeit Anfall von Überstunden bei Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden bzw. bei Durchrechnung oder zur Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden, der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden bzw. bei Durchrechnung in einzelnen Wochen von 48 Stunden und der Sollarbeitszeit bei 13-wöchiger Durchrechnung von 520 Stunden (40 Stunden x 13 Wochen) bzw. der entsprechenden Sollarbeitszeit bei Saisondurchrechnung

17 Arbeitszeit Grenzen der Höchstarbeitszeit: bei Arbeitern maximal 15 Überstunden wöchentlich maximal 55 Stunden/Woche bei Angestellten eingeschränkt maximal 20 Überstunden wöchentlich maximal 60 Stunden/Woche

18 Arbeitszeit Arbeit an Feiertagen: Feiertagsentgelt - gebührt für die grundsätzlich ausfallende Arbeit Feiertagsarbeitsentgelt - gebührt zusätzlich für die am Feiertag geleistete Arbeit Fallen gesetzlich anerkannte Feiertage im Jahreszyklus auf einen Sonntag, gelten diese bei Arbeitern als Feiertage, bei Angestellten als Sonntage!

19 Arbeitszeit Nachtarbeit: grundsätzlich keine Überstundenarbeit Normalarbeitszeit auch in der Nacht! Nachtarbeitszuschlag bei Nachtbetrieben in der Gastronomie bzw. bei Beherbergungsbetrieben: wenn Arbeitnehmer überwiegend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind pro Nachtdienst, nicht nach geleisteter Arbeitszeit

20 Arbeitszeit Pflicht zu Arbeitszeitaufzeichnungen, aber ab Vereinfachungen: Aufzeichnung von Ruhepausen entfällt aufgrund einer Betriebsoder Einzelvereinbarung, wenn die Ruhepause fix festgelegt ist oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes konsumiert werden kann keine Arbeitszeitaufzeichnungen erforderlich: bei Vorliegen schriftlicher, fixer Dienstpläne laufende schriftliche Aufzeichnung der Abweichungen Bestätigung der Einhaltung des Dienstplanes am Ende eines jeden Monats sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorats

21 Entgelt Einstufung in die Lohn- und Gehaltstafeln: zur Ermittlung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes abhängig von der Ausbildung (Lehrabschlussprüfung ja/nein) und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes prozentuell gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Wechsel von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere Beschäftigungsgruppe alle bisher zurückgelegten Jahre der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen!

22 Entgelt Anspruch auf Lohnerhöhung wegen längerer Betriebszugehörigkeit: ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dienstzeiten in anderen inländischen Betrieben desselben Unternehmens vorangegangene Lehrzeit

23 Entgeltfragen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit: Beispiel Kärnten / Arbeiter Verlauf nach einer Lehre

24 Entgeltfragen Anspruch auf Jahresremuneration: bei Arbeitern Wartezeit zwei Monate, bei Angestellten keine Wartezeit Höhe: 230 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes, maximal 200 % des Ist-Lohnes (Vorsicht: unklare Formulierung im Arbeiter-Kollektivvertrag!) Berechnungsbasis bei unterschiedlicher Teilzeitbeschäftigung bzw. bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit und umgekehrt: Durchschnitt der letzten 12 Monate

25 Entgeltfragen Anspruch auf Jubiläumsgeld: nach10-jähriger, 15-jähriger, 25-jähriger, 35-jähriger, 40- jähriger und 45-jähriger Dienstzeit Dienstzeit umfasst auch Lehrzeit beim selben Jahres- oder Saisonbetrieb frühere Dienstzeiten beim selben Jahres- oder Saisonbetrieb - bei Angestellten geringfügig abweichend geregelt! Basis: kollektivvertraglicher Mindestlohn

26 Entgeltfragen Verfall der Lohnansprüche von Arbeitern: im Kollektivvertrag geregelt schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ansonsten Verfall des Anspruches Vorsicht: Verlängerung der Verfallsfrist um den Zeitraum, um den die letzte Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde! Vorsicht: Kein Verfall bei unrichtigen Lohnabrechnungen! Vorsicht: 3-jährige Frist, bis bei Lohn- und Sozialdumping Verfolgungsverjährung eintritt

27 Entgeltfragen Verfall der Gehaltsansprüche von Angestellten: im Kollektivvertrag geregelt (anders als bei Arbeitern!) schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit des Gehaltes ansonsten Verfall des Anspruches Fälligkeit des Gehaltes = im Regelfall Monatsletzter Vorsicht: Kein Verfall bei unrichtigen Gehaltsabrechnungen! Vorsicht: 3-jährige Frist, bis bei Lohn- und Sozialdumping Verfolgungsverjährung eintritt

28 Entgeltfragen Verfall von Überstundenansprüchen bei Arbeitern und Angestellten: im Kollektivvertrag geregelt schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Lohn-/Gehaltsabrechnung über die Leistung der Überstunden ansonsten Verfall Vorsicht: Hemmung der Verfallsfrist mangels Arbeitszeitaufzeichnungen! Vorsicht: 3-jährige Frist, bis bei Lohn- und Sozialdumping Verfolgungsverjährung eintritt

29 Jugendliche/Praktikanten Normalarbeitszeit: 8 Stunden täglich zum Erreichen einer längeren Wochenfreizeit 9 Stunden täglich Verlängerungsmöglichkeit für Vor- und Abschlussarbeiten ab 16. Geburtstag: bis zu 8 ½ Stunden täglich zum Erreichen einer längeren Wochenfreizeit 9 ½ Stunden täglich Maximale Dauer der Mehrarbeitsleistungen 3 Stunden in der Woche.

30 Jugendliche/Praktikanten Überstunden bei Überschreiten der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Abgeltung: Grundstundenlohn aus Lehrlingsentschädigung + 50 % Zuschlag Vorsicht: Lehrlinge ab 18. Geburtstag Überstundengrenzen für Erwachsene aber Abgeltung: Grundstundenlohn aus niedrigstem Facharbeiterlohn + 50 % Zuschlag

31 Jugendliche/Praktikanten Wochenruhe: Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen keine zwei zusammenhängenden Kalendertage erforderlich, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche zusätzlich zur Wochenfreizeit von 43 Stunden nicht beschäftigt wird

32 Jugendliche/Praktikanten Arbeit an Sonntagen: abwechselnd jeden zweiten Sonntag oder an aufeinander folgenden Sonntagen, wenn die Jugendlichen innerhalb eines Kalenderjahres maximal an 23 Sonntagen arbeiten in einem durchgehenden Zeitraum an 23 Sonntagen hintereinander oder in zwei nicht zusammenhängenden Zeiträumen, von denen der erste Teil 12 und der zweite Teil 11 aufeinander folgende Sonntage nicht überschreiten darf Vorsicht! Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat

33 Jugendliche/Praktikanten Ferialpraktikanten aufgrund schulrechtlicher Vorschriften, als Arbeiter eingesetzt: Vorliegen eines Dienstverhältnisses: Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem jeweiligen Schuljahr korrespondierende Lehrjahr Ferialpraktika zwischen zwei Schuljahren dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen auf die Zeit der Schulferien beschränkt nur für Schüler aus mittleren und höheren Schulen, Fachschulen, Hauswirtschaftsschulen, Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Fachmittelschulen

34 Jugendliche/Praktikanten Ferialpraktikanten aufgrund schulrechtlicher Vorschriften, als Angestellte eingesetzt: Vorliegen eines Dienstverhältnisses: Entgelt in Höhe des Gehaltes für die ausgeübte Tätigkeit, im Regelfall als angestellte Hilfskraft nicht auf die Zeit der Schulferien beschränkt Vorsicht! Kein Dienstverhältnis ausnahmsweise dann, wenn Lernen und nicht Arbeitsleistung im Vordergrund für Schüler aus allen Schulen

35 Jugendliche/Praktikanten Vorsicht! Schüler oder Studenten, die kein vorgeschriebenes Betriebspraktikum ableisten müssen und ausschließlich aus privatem Interesse zu Lernzwecken typische Arbeitertätigkeiten im Service oder in der Küche verrichten als Hilfskräfte bzw. ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprechend einzustufen und zu entlohnen

36 Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung Arbeiter: Kündigungsfrist 14 Tage kein Kündigungstermin Arbeitgeberkündigung Angestellte: Kündigungsfristen lt. Angestelltengesetz (6 Wochen, nach 2 Jahren 2 Monate, nach 5 Jahren 3 Monate, etc.) Kündigungstermine lt. Kollektivvertrag jeder 15. und Monatsletzte Arbeitnehmerkündigung Angestellte: Kündigungsfrist lt. Angestelltengesetz 1 Monat Kündigungstermine lt. Angestelltengesetz jeder Monatsletzte

37 Ende des Arbeitsverhältnisses sofortige Auflösung aus wichtigem Grund: Entlassung durch den Arbeitgeber Vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer Grundlagen: Angestellte: Auflösungsgründe im Angestelltengesetz Arbeiter: Auflösungsgründe in der GewO 1859 Auflösungsgründe: für eine Entlassung: z.b. Diebstahl, Ehrenbeleidigung, Vertrauensunwürdigkeit bei Angestellten für einen vorzeitigen Austritt: z.b. Nichtbezahlung des Entgelts, Gesundheitsgefährdung

38 Ende des Arbeitsverhältnisses Risiken einer Entlassung für den Arbeitgeber: Dienstverhältnis endet mit sofortiger Wirkung Auflösungsgrund nicht ausreichend oder nicht beweisbar Nachforderungsansprüche des Arbeitnehmers für den Zeitraum einer ordnungsgemäßen Kündigung: Kündigungsentschädigung (Lohn/Gehalt + Jahresremuneration für die Zeit der KE Urlaubsersatzleistung für die Zeit der KE bei Arbeitern: aliquote Jahresremuneration

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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