Checkliste für Beschäftiger
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- Christa Gehrig
- vor 8 Jahren
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1 [1] Checkliste für Beschäftiger Die folgenden Punkte sind Ihre Pflichten wenn Sie mit ausländischen Personaldienstleistern zusammenarbeiten. Bei nicht Einhaltung drohen hohe Verwaltungsstrafen und/oder rechtliche Konsequenzen. Pflichten des Beschäftigers To Do erledigt 1.) Gewerberechtliche Zulässigkeit der Überlassung ( 373a GewO) Kontrollieren, ob der ausländische Überlasser eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung im Herkunftsstaat besitzt Kontrollieren, ob der ausländische Überlasser entweder eine Niederlassung in Österreich errichtet hat oder ob er eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich ( 373a Abs. 4 GewO) an das BMWFI erstattet hat Handelsregisterauszug des ausländischen Überlassers (samt deutscher Übersetzung) anfordern Kopien der Unterlagen (allenfalls samt Übersetzung) zu Dokumentationszwecken aufbewahren Kontrolle, ob eine Eintragung im Dienstleistungsregister erfolgt ist: 2.) Die Überlassung aus dem Nicht-EWR Ausland ist nur mit einer Überlassungsbewilligung zulässig ( 16 Abs. 3 AÜG) Jährliche Kontrolle, ob die Eintragung im Dienstleistungsregister aufrecht ist Bei Überlassung aus dem Nicht-EWR-Ausland ist eine Überlassungsbewilligung einzuholen (diese erfordert u.a. dass die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte unumgänglich notwendig ist und dass diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind ) EWR-Mitgliedsstaaten sind die EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz ist gleichgestellt ( 1 Abs. 5 AÜG)
2 [2] 3.) Anzeigepflicht bei grenzüberschreitender Überlassung aus dem EWR Ausland ( 17 Abs. 2 und 3 AÜG) Wenn der ausländische Überlasser seinen Sitz im EWR oder in der Schweiz hat, hat er die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle beim BMF zu melden 4.) Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung (Ausl BG) bis EUR 5.) Vollgeltung des AÜG beachten ( 1 Abs. 3 AÜG) Kontrollieren, ob eine solche Anzeige erfolgt ist und Kopie zu Dokumentationszwecken aufbewahren Für Staatsangehörige aus dem EWR-Ausland (hier ist ebenfalls die Schweiz ausgenommen) ist zusätzlich ein Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich Daher Nachweis der Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte sowie allenfalls Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung verlangen und zu Dokumentationszwecken aufbewahren Zu beachten ist, dass die wichtigen Teilausnahmen von den 10 bis 16a bei Überlassung aus dem Ausland nicht gelten Daher bestehen insbesondere keine Erleichterungen bei der vorübergehenden Überlassung an Beschäftiger mit der gleichen Erwerbstätigkeit wie der Überlasser bis maximal 6 Monate pro Kalenderjahr, bei der Überlassung zur Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur oder Einschulung, bei der Überlassung innerhalb einer ARGE oder bei der vorübergehenden Überlassung zwischen Konzernunternehmen Die 10 bis 16a AÜG müssen daher stets vollinhaltlich eingehalten werden (z.b. Entlohnung, ab Einbeziehung in allfällige Betriebspension nach vier Jahren, Anwendung von Betriebsvereinbarungen betreffend Arbeitszeit und Urlaub, Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen, Dienstzettel/Dienstvertrag Überlassungsmitteilung, Aufzeichnungs- und Meldepflichten des Beschäftigers, Haftung des Beschäftigers als Bürge für Entgeltansprüche, Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sowie Lohnzuschläge nach BUAG)
3 [3] 6.) Arbeitgeberpflichten ( 5 Abs. AÜG, 9 ASchG) bis EUR * Den Überlasser treffen alle Pflichten eines Arbeitgebers nach den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Als Beschäftigungsort im Sinne von 30 ASVG gilt bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers *Manche dieser Strafen sind pro Mitarbeiter und können somit die Maximalsumme überschreiten! Daher hinterfragen, ob der ausländische Überlasser die österreichischen SV-Bestimmungen einhält: Anforderung der Bescheinigung über das Bestehen einer Sozialversicherung für die überlassenen Arbeitskräfte vom Überlasser im Ausland (Bescheinigung A1) oder über das Bestehen einer Sozialversicherung in Österreich Falls anwendbar: Nachweis der Anmeldung zur BUAK Anforderung von laufenden Nachweisen über die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge und allenfalls der Beiträge an die BUAK Auch für grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte hat der Überlasser Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds zu leisten. Kontrollieren, ob dies ordnungsgemäß erfolgt Kontrollieren und dokumentieren, dass der Überlasser seine Pflichten nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eingehalten hat (Gesundheitsnachweise, Qualifikationsnachweise, etc.) Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz und von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeits-Verordnung zu informieren, damit der Überlasser seine Meldeverpflichtungen erfüllen kann und die Zeitarbeiter von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis setzen kann
4 [4] 7.) Entlohnung der Arbeitskräfte nach AÜG und KV des Beschäftigers ( 10 AÜG) 8.) Urlaub bei Überlassung aus dem Ausland ( 10 a Abs. 1 AÜG) 9.) Entgeltfortzahlung, Kündigung, Kollektivverträge bei Überlassung aus dem Ausland ( 10a Abs. 2 AÜG) Nachweis der ordnungsgemäßen Entlohnung anfordern (Arbeitsvertrag, Zeitaufzeichnungen, Lohnzettel, Überweisungsbelege), samt Übersetzung in die deutsche Sprache, damit diese an der Arbeitsstelle bereitgehalten werden können (siehe unten Punkt 11) Überprüfung der ordnungsgemäßen Entlohnung (Grundlohn nach KV des Beschäftigers, korrekte Einstufung) Aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte haben für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach 2 des Urlaubsgesetzes, sofern der Urlaubsanspruch im Heimatstaat geringer ist (daneben bestehen die Sonderregelungen gemäß BUAG) Zwingender Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall, einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Feiertagen und Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen, persönlichen Gründen in der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Dauer und Höhe Zwingender Anspruch auf Beachtung der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz (z.b. Behinderte, Mütter, Wehrdienst, etc.) Zwingender Anspruch auf Kündigungsentschädigung (bei vorzeitigem Austritt oder ungerechtfertigter Entlassung) Soweit dies günstiger ist als nach dem Recht des Heimatstaates Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich anzuwendenden Kollektivverträge sind auch auf alle aus dem Ausland überlassenen Arbeitskräfte anzuwenden Daher hinterfragen, ob der ausländische Überlasser diese österreichischen Vorschriften beachtet. Insbesondere hinterfragen, ob das kollektivvertragliche Entgelt gewährt wird
5 [5] 10.) Informations-, Meldeund Aufbewahrungspflichten des Beschäftigers bei grenzüberschreitender Überlassung ( 12 Abs. 3 und 13 Abs. 8 AÜG) 11.) Verpflichtung des Beschäftigers zur Bereithaltung von Lohnunterlagen ( 7d AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetzes) bis EUR * Veranlassung der der Mitteilung aller Daten, welche Inhalt einer Überlassungsmitteilung sein müssen, an die betreffenden Zeitarbeiter ( 12 Abs. 1 Ziffer 1 bis 9 AÜG) Ab : Veranlassung der Führung von Aufzeichnungen nach 13 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 (Personendaten, SV-Nummer, Arbeiter oder Angestellter, Beginn und Ende der Überlassung) bei Überlassungen aus dem EWR Raum, sowie Ab : Veranlassung der Aufbewahrung: 5 Jahre ab der letzten Eintragung Ab : Veranlassung von elektronischen Meldungen nach 13 Abs. 4 (jeweils per 1. Juli; zu erstatten bis 31. August) bei Überlassungen aus dem EWR Verpflichtung des Beschäftigers zur Bereithaltung von Lohnunterlagen, die zur Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind am Arbeitsort, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung Verpflichtung zur Auskunftserteilung an Organe des Kompetenzzentrums LSDB *Manche dieser Strafen sind pro Mitarbeiter und können somit die Maximalsumme überschreiten!
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