Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

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1 Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab

2 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015

3 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen Elemente der Pensionskassenabrechnung ersichtlich. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Punkten finden Sie ab Seite 4. Beginn der Beitragspflicht (Details Seite 4) Risikobeitrag Sparbeitrag Verwaltungskosten 1. Januar des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird 1. Januar des Jahres, in welchem das 24. Altersjahr erreicht wird gilt generell, ausser für Lehrlinge Ende der Beitragspflicht (Details Seite 4) Austritt aus Betrieb ab Austrittsdatum Unter Mindestlohn Sobald der AHV-Jahreslohn unter die Mindestlohngrenze fällt Ordentliches Pensionsalter Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter (64) erreicht wird Unbezahlter Urlaub ab Beginn der unbezahlten Absenz Grenzbeträge der obligatorischen Personalvorsorge (Details Seite 6) bis ab Mindestlohn pro Jahr Mindestlohn pro Monat Höchstlohn pro Jahr Freibetrag pro Jahr bei 100% BG* Freibetrag pro Monat Freibetrag pro Tag * BG = Beschäftigungsgrad Grenzbeträge der überobligatorischen Personalvorsorge (Details Seite 7) bis ab Mindestlohn pro Jahr 1.00** 1.00** Höchstlohn pro Jahr ** ** Freibetrag pro Jahr 0.00** 0.00** **Die oben genannten Grenzbeträge geben die versicherbare Bandbreite (Lohngrenzen) an. Ihre versicherten Lohngrenzen können Sie dem Anschlussvertrag entnehmen. 3 Sozialfonds, erstellt im November 2015

4 Beginn der Beitragspflicht Ab einem Jahreslohn von ( pro Monat) ist das Gehalt wie folgt beitragspflichtig: Risikobeitrag Sparbeitrag Verwaltungskosten 1. Januar des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird 1. Januar des Jahres, in welchem das 24. Altersjahr erreicht wird gilt generell, ausser für Lehrlinge Ausnahmeregelung Lernende Als Lernende gelten Jugendliche mit einem gültigen Lehrvertrag bis zur Vollendung des 23. Altersjahres, sofern ihr Berufseinkommen weniger als die Mindestlohngrenze ( ) beträgt. Beim Sozialfonds sind Lehrlinge für das Risiko Invalidität versichert. Sie sind von den Beiträgen sowie von den Verwaltungskosten befreit. Ausnahmeregelung Befristete Anstellung Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge bietet die Möglichkeit, Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis maximal drei Monate nur für das Risiko zu versichern, obwohl der Mitarbeitende gemäss Alter (ab 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres) auch sparpflichtig wäre. Bei einer Verlängerung der befristeten Anstellung sind ab diesem Zeitpunkt Sparbeiträge zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass eine wiederholt befristete Anstellung und damit verbundene ausschliessliche Risikoversicherung erst drei Monate nach dem letzten Austritt wieder möglich ist. Ende der Beitragspflicht Die Beitragspflicht endet in folgenden Fällen: Austritt aus Betrieb ab Austrittsdatum Unter Mindestlohn sobald der AHV-Jahreslohn unter die Mindestlohngrenze von fällt und keine Versicherung unter der Mindestlohngrenze abgeschlossen wurde. Ordentliches Pensionsalter Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter (64) erreicht wird Unbezahlter Urlaub ab Beginn der unbezahlten Absenz 4 Sozialfonds, erstellt im November 2015

5 Beitragspflichtige Lohnteile Bei der Festlegung der beitragspflichtigen Lohnteile gilt folgender Grundsatz: AHV-Lohn Ausnahmen Grundsatz AHV-pflichtige Lohnteile sind mit wenigen Ausnahmen auch pensionskassenpflichtige Lohnteile. nur gelegentlich anfallende Entschädigungen sowie bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnteile sind nicht pflichtig. Ausnahmeregelung Die Beitragspflicht beim Sozialfonds richtet sich in den meisten Fällen nach dem erzielten AHV- Lohn. Das Vorsorgereglement der Stiftung Sozialfonds (Art. 2, Abs. 5) sieht aber einige Ausnahmen vor. Folgende Entschädigungen bzw. Lohnteile sind nicht pensionskassenpflichtig: bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnteile vorübergehende Zulagen und Nebenbezüge wie: Kinder- und Familienzulagen Überstunden- und Überzeitentschädigungen Leistungsprämien Gratifikationen (nicht regelmässig) Boni Orts- und Teuerungszulagen Allfällige Sonderzulagen für Spezialarbeit (wie für Sonntags-, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Reiseweg, Wochenende, Gefahren) Berufsauslagen aller Art Höhe der Beitragssätze Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen: Sparbeiträge Risikobeiträge Verwaltungskostenbeitrag 8-18 % des versicherten Lohnes (abhängig vom Vorsorgeplan) - abhängig von Branche und Vorsorgeplan pauschal pro versicherte Person p.a. Der Sparbeitrag der obligatorischen Personalvorsorge beträgt 8 % vom versicherten Lohn. Bei überobligatorischen Vorsorgelösungen kann er von 8 bis 18 % frei festgelegt werden. Die Höhe des Sparbeitrages können Sie dem Anschlussvertrag entnehmen. Die Höhe der Risikobeiträge wird Ihnen jährlich schriftlich mitgeteilt. 5 Sozialfonds, erstellt im November 2015

6 Grenzbeträge der obligatorischen Personalvorsorge bis ab Mindestlohn pro Jahr Mindestlohn pro Monat Höchstlohn pro Jahr Freibetrag pro Jahr bei 100 % BG* Freibetrag pro Monat Freibetrag pro Tag *BG = Beschäftigungsgrad Mindestlohngrenze Alle Personen, die einen Jahreslohn von erreichen, sind dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) unterstellt und müssen versichert werden, sofern Sie das Mindestalter erreicht haben. Die Mindestlohngrenze ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Höchstlohngrenze In der obligatorischen Personalvorsorge wird der massgebende Jahreslohn auf die dreifache maximale AHV-Rente von begrenzt. Die Höchstlohngrenze ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad (siehe Seite 9, Beispiel 1). Freibetrag Um die Koordination mit der 1. Säule (AHV) zu gewährleisten, wird vom massgebenden Jahreslohn ein Freibetrag (minimale AHV-Rente ) in Abzug gebracht. Bei Teilzeitangestellten wird der Freibetrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt (siehe Seite 9, Beispiel 2). 6 Sozialfonds, erstellt im November 2015

7 Grenzbeträge der überobligatorischen Personalvorsorge bis ab Mindestlohn pro Jahr 1.00* 1.00* Höchstlohn pro Jahr * * Freibetrag pro Jahr 0.00* 0.00* *Die oben genannten Grenzbeträge geben die versicherbare Bandbreite (Lohngrenzen) an. Ihre versicherten Lohngrenzen können Sie dem Anschlussvertrag entnehmen. Mindestlohngrenze Die Mindestlohngrenze, ab welcher gemäss Gesetz ein Arbeitnehmer versichert werden muss, beträgt Eine Abänderung der Mindestlohngrenze zu Gunsten des Personals ist möglich. Höchstlohngrenze Die Höchstlohngrenze kann bei überobligatorischen Vorsorgelösungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestvorsorge bis zu frei definiert werden. Freibetrag Bei einer überobligatorischen Vorsorgelösung wird in der Regel kein Freibetrag abgezogen. 7 Sozialfonds, erstellt im November 2015

8 Spezialthema Kranken- und Unfalltaggelder Taggelder (Krankheit, Unfall, Karenz) nicht pensionskassenpflichtig Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig und somit auch nicht pensionskassenpflichtig. Perioden (Krankheit, Unfall, Karenz) kein Einfluss auf den Freibetrag Der Freibetrag wird nicht um die Krankheits-, Unfall- und Karenzperioden gekürzt (siehe Seite 10, Beispiel 3). Mindestlohngrenze - Unterschreitung infolge Bezug von Kranken- und Unfalltaggeldern Im Falle einer Unterschreitung der Mindestlohngrenze infolge Kranken- und Unfalltaggeldbezug besteht nach wie vor die Versicherungs- bzw. die Beitragspflicht für den entsprechenden Mitarbeitenden. Spezialthema unbezahlter Erwerbsunterbruch Erwerbsunterbruch - nicht versichert Vorübergehende weder krankheits- noch unfallbedingte Erwerbsunterbrüche (z.b. unbezahlter Urlaub) sind in der Regel nicht versichert. Periode Erwerbsunterbruch Freibetrag wird gekürzt Der Freibetrag wird um die Periode des unbezahlten Erwerbsunterbruches gekürzt. Freiwillige Versicherung Bei Erwerbsunterbruch (krankheits- oder unfallbedingte Erwerbsunterbrüche sind ausgeschlossen) kann sich die versicherte Person mit Einvernehmen des Arbeitgebers freiwillig versichern. Der Versicherungsschutz kann bis maximal 4 Monate im selben Umfang weitergeführt werden. Die versicherte Person hat neben ihren Beiträgen auch diejenigen der Firma zu entrichten. Die Beiträge müssen durch den Arbeitgeber bis spätestens zum Beginn des Erwerbsunterbruches an den Sozialfonds überwiesen werden. 8 Sozialfonds, erstellt im November 2015

9 1) Beispiel: Überschreitung Höchstlohngrenze Obligatorische Versicherung Sachverhalt Der Mitarbeitende arbeitet das ganze Jahr zu 100 %. Er erzielt einen AHV-Lohn von Der Mitarbeitende ist lediglich obligatorisch versichert. Ermittlung versicherter Lohn AHV Lohn Höchstlohn Freibetrag Versicherter Lohn = Ermittlung Pensionskassenabzüge (Arbeitnehmeranteil) Versicherter Lohn Prämienansätze Risiko und Sparen (z.b. 5.4 %) Prämie Risiko und Sparen Verwaltungskosten à 7.50 mtl. Total Abzüge für Arbeitnehmer x 5.4 % ) Beispiel: Stundenlöhner / Teilzeitbeschäftigung Obligatorische Vers. Sachverhalt Der Mitarbeitende, welcher als Stundenlöhner angestellt ist, hat einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 45 %. Er erzielt einen AHV-Lohn von Ermittlung versicherter Lohn AHV Lohn Freibetrag Versicherter Lohn * = * x 45 % (Beschäftigungsgrad) = (gekürzter Freibetrag) Ermittlung Pensionskassenabzüge (Arbeitnehmeranteil) Versicherter Lohn Prämienansätze Risiko und Sparen (z.b. 5.4 %) Prämie Risiko und Sparen Verwaltungskosten à 7.50 mtl. Total Abzüge für Arbeitnehmer x 5.4 % Sozialfonds, erstellt im November 2015

10 3) Beispiel: Bezug Krankentaggeld Obligatorische Versicherung Sachverhalt Der Mitarbeitende arbeitet bis zu 100 %. Ab bis ist er zu 100 % im Krankenstand und tritt per aus. Er erzielt einen AHV-Lohn von und erhält ein Krankentaggeld von Ermittlung versicherter Lohn AHV Lohn Freibetrag Versicherter Lohn = 0.00 Bemerkungen: Der Freibetrag ist höher als der AHV-Lohn, welches zu einem negativen versicherten Lohn führt. Ermittlung Pensionskassenabzüge (Arbeitnehmeranteil) Versicherter Lohn Prämienansätze Risiko und Sparen (z.b. 5.4 %) Prämie Risiko und Sparen Verwaltungskosten à 7.50 mtl x 5.4 % Total Abzüge für Arbeitnehmer Bemerkungen: Es fallen somit keine Risiko- und Sparbeiträge an, sondern nur noch Verwaltungskostenbeiträge. Der Mitarbeitende ist jedoch weiterhin bis zum Austrittsdatum versichert. 10 Sozialfonds, erstellt im November 2015

11 Übersicht Merkblätter Arbeitnehmer Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die frühzeitige Pensions- / Alterseinkommensplanung Merkblatt über die Vor- und Nachteile des Kapital- oder Rentenbezugs Merkblatt über den Vorsorgeausweis Arbeitgeber Merkblatt über die obligatorische Vorsorgelösung der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über den Jahresabschluss bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt Beitragspflicht Sozialversicherungen Wichtiger Hinweis: Die Stiftung Sozialfonds übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben. Massgebend sind ausschliesslich die geltenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente. 11 Sozialfonds, erstellt im November 2015

12 Sozialfonds Essanestrasse 152 Telefon LI-9492 Eschen Fax Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne. 12 Sozialfonds, erstellt im November 2015

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