Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher

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1 Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher Urlaubstage Anzahl der Urlaubswochen bleibt gleich Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, indem er von einer Vollzeitin eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, dann darf der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene und zum Umstellungszeitpunkt noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch nicht gemindert, dh nicht aliquotiert werden. Diese Kernaussage des EuGH , C-486/08 schockte die Arbeitgeber. Nun hatte der OGH erstmals den umgekehrten Fall zu beurteilen, nämlich wie sich das unverbrauchte Urlaubsausmaß verändert, wenn der Arbeitnehmer von der Teilzeitbeschäftigung in die Vollzeitbeschäftigung wechselt. Der Sachverhalt Das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin dauerte insgesamt vom 12. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2011 (= 50 Wochen). Zunächst war sie teilzeitbeschäftigt und zwar bis zum 31. August Sie arbeitete in dieser Zeit an 2 Arbeitstagen je 4 Stunden. Ab 1. September 2010 bis zum Dienstvertragsende war die Arbeitnehmerin vollzeitbeschäftigt. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 12. Juli August Juli 2011 Quick NEWS (29. JÄNNER 2013) Vollzeitbeschäftigt 2 Arbeitstage zu je 4 Stunden Urlaubsverbrauch insgesamt: 16 Arbeitstage Gesamtdauer des Dienstverhältnisses: 50 Wochen Strittig war die Höhe der offenen Urlaubsarbeitstage (kurz: AT) und damit das Ausmaß der Urlaubsersatzleistung am Dienstvertragsende unter Berücksichtigung von 16 verbrauchten Urlaubsarbeitstagen. Arbeitnehmerin fordert 8 Urlaubsarbeitstage Die Arbeitnehmer forderte die Abgeltung für 8 unverbrauchte Urlaubstage. Sie errechnete ihren Anspruch ohne jeden Unterschied zu einer durchgehenden Vollzeitarbeit wie folgt: 2

3 25 AT x 50 Wochen (= Dauer des Dienstverhältnisses) : 52 Wochen = 24 AT abz Verbrauch von 16 AT = 8 AT Arbeitgeber zahlte 5,5 Urlaubsarbeitstage Der Arbeitgeber aliquotierte das Urlaubsausmaß nach den geleisteten Teilzeitarbeitsstunden wie folgt: a) aliquoter Jahresurlaubsanspruch von 25 AT für 7 Wochen Teilzeit im Ausmaß von 20% der Vollarbeitszeit = 25 AT x 20% x 7/52 Wochen (= 0,7 AT) zuzüglich b) aliquoter Jahresurlaubsanspruch von 25 AT für 43 Wochen Vollzeitbeschäftigung = 25 AT x 43/52 Wochen (= 20,7 AT). Der so ermittelte Gesamturlaubsanspruch für die geleisteten 50 Wochen (= gerundet 21,5 AT) wurde um den Urlaubsverbrauch ihv 16 AT gekürzt. So entschied der OGH (Urteil vom , 8 ObA 35/12y) Der OGH gab weder der Arbeitnehmerin, noch dem Arbeitgeber Recht und stellte fest, dass eine 3. Berechnungsversion zutreffend sei. Er entschied nicht über das konkrete Ausmaß der noch abzugeltenen offenen Urlaubstage und zwar deshalb, weil weder aus den Feststellungen des Arbeitsgerichtes (= 1. Instanz), noch aus jenen des Oberlandesgerichtes Graz erkennbar ist, wie sich der Urlaubsverbrauch von 16 Tagen auf die beiden Arbeitszeitphasen (Teil- oder Vollzeit) verteilt. Dennoch lassen sich aus der Urteilsbegründung für die Praxis 4 sehr interessante Grundsätze ableiten: Grundsatz : maßgebliche Recheneinheit = Urlaubswochen Auch wenn das Urlaubsausmaß nach 2 Abs 1 UrlG in Werktagen festgelegt ist, lassen einerseits die Betonung des Anspruchs auf einen ununterbroche- 3

4 nen Urlaub, andererseits die Aufteilungsbeschränkung des 4 Abs 3 UrlG keinen Zweifel, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht auf Tage, sondern auf ganze Urlaubswochen als maßgebliche Recheneinheit ankommt. Grundsatz : auch bei weniger Arbeitstagen pro Woche 5 bzw 6 Urlaubswochen müssen gewährt werden Bei jedem von der Sechstagewoche abweichenden Ausmaß an Arbeitstagen pro Woche ist bei Vereinbarung kürzerer Urlaubsteile bis hin zu tageweisem Urlaubsverbrauch eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf Arbeitstage vorzunehmen, sodass auch diese Arbeitnehmer im Ergebnis auf einen Anspruch von 5 bzw 6 Wochen bezahlten Urlaub kommen. Grundsatz : unmaßgeblich sind die Arbeitsstunden pro Arbeitstag Die Anzahl der an einem Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden spielt bei dieser Berechnung keine Rolle. a) Wird bspw an 5 Tagen je 1 Stunde gearbeitet, ist ein Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen erforderlich, um 1 Woche bezahlter Freistellung zu erreichen. b) Werden hingegen 5 Stunden an 1 Tag pro Woche gearbeitet, ist nur 1 Arbeitstag Urlaub notwendig, um das vom Gesetz gewollte Ergebnis von 1 Woche bezahlter Freistellung zu erreichen. Grundsatz : Umstiegsgrundsätze von Teilzeit auf Vollzeit Diese Berechnung ist aber nur hinsichtlich des Urlaubsanspruchs bei Urlaubsverbrauch bzw Berechnung der Urlaubsersatzleistung während der Teilzeitphase uneingeschränkt anwendbar. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien hingegen bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (zb bisher 2 Arbeitstage, künftig 5 Arbeitstage pro Woche) und besteht zu Beginn der neuen Arbeitstagephase noch ein unverbrauchtes Urlaubsguthaben aus der vorangegangenen Arbeitstagephase, dann ist der Urlaubsanspruch den geänderten Arbeitszeitverhältnissen anzupassen, und zwar ist das bestehende Urlaubsausmaß zwingend so umzurechnen, dass das Ausmaß des dem Arbeitnehmer zustehenden Naturalurlaubs von insgesamt 5 (bzw 6) Wochen im laufenden Arbeitsjahr nicht verringert wird. 4

5 Die Berechnungslogik des OGH Aus den obigen Grundsätzen lässt sich die folgende Berechnungslogik des OGH zur Berechnung der offenen Urlaubstage im konkreten Streitfall bei Wechsel von Teilzeit (2 Arbeitstage pro Woche) auf Vollzeit (5 Arbeitstage pro Woche) ableiten: Annahme 1: die Arbeitnehmerin hat in der 7 wöchigen Teilzeitphase keinen Urlaub verbraucht Angenommen die Arbeitnehmerin hat in der 7 wöchigen Teilzeitphase keinen Urlaub verbraucht, dann stehen ihr zum Umstellungszeitpunkt (= Beginn der Vollzeitbeschäftigung) noch die 5 Wochen Urlaub zu. Die Arbeitnehmerin ist daher so zu stellen, dass Sie ihren Freistellungsanspruch von 5 Wochen konsumieren kann. Da das Arbeitsjahr nur 50 Wochen dauerte, errechnet sich in diesem Fall die Anzahl der abzugeltenden offenen Urlaubstage wie folgt: 25 AT x 50/52 Wochen = 24 AT abz Verbrauch (= 16 AT) = 8 AT Annahme 2: die Arbeitnehmerin hat in der 7 wöchigen Teilzeitphase 1 Urlaubsarbeitstag verbraucht Angenommen die Arbeitnehmerin hat in der 7 wöchigen Teilzeitphase 1 Urlaubsarbeitstag verbraucht. Da ein einziger konsumierter Urlaubsarbeitstag in einer 2-Tage-Woche dem Verbrauch einer halben Urlaubswoche entspricht, steht der Arbeitnehmer zum Umstellungszeitpunkt noch ein Freistellungsausmaß von 4,5 Wochen zur Verfügung. Mit anderen Worten: der 1 konsumierte Urlaubsarbeitstag während der Teilzeit (= ½ Urlaubswoche) entspricht 2,5 konsumierten Urlaubstagen in der Vollzeit (= ebenfalls ½ Urlaubswoche). 5

6 Da das Arbeitsjahr nur 50 Wochen dauerte, errechnet sich in diesem Fall die Anzahl der abzugeltenden offenen Urlaubstage wie folgt: 25 AT x 50/52 Wochen = 24 AT abz Verbrauch (= 17,5* AT) = 6,5 AT * Entspricht 15 verbrauchter Urlaubstage während der Vollzeit + 1 verbrauchter Urlaubstag während der Teilzeit, der umgerechnet auf die Vollzeit 2,5 Urlaubstagen entspricht. Annahme 3: die Arbeitnehmerin hat in der 7 wöchigen Teilzeitphase 2 Urlaubsarbeitstage verbraucht Angenommen die Arbeitnehmerin hat in der 7 wöchigen Teilzeitphase 2 Urlaubsarbeitstage verbraucht. Da 2 konsumierte Urlaubsarbeitstage in einer 2-Tage-Woche dem Verbrauch einer vollen Urlaubswoche entspricht, steht der Arbeitnehmer zum Umstellungszeitpunkt noch ein Freistellungsausmaß von 4 Wochen zur Verfügung. Mit anderen Worten: die 2 konsumierten Urlaubsarbeitstage während der Teilzeit (= 1 Urlaubswoche) entsprechen 5 konsumierte Urlaubstage in der Vollzeit (= ebenfalls 1Urlaubswoche). Da das Arbeitsjahr nur 50 Wochen dauerte, errechnet sich in diesem Fall die Anzahl der abzugeltenden offenen Urlaubstage wie folgt: 25 AT x 50/52 Wochen = 24 AT abz Verbrauch (= 19* AT) = 5 AT * Entspricht 14 verbrauchter Urlaubstage während der Vollzeit + 2 verbrauchte Urlaubstage während der Teilzeit, die umgerechnet auf die Vollzeit 5 Urlaubstagen entspricht Finden Sie nicht auch, dass dieser Newsletter ein Beweis für die folgende Garantie ist? Mein Team und ich GARANTIEREN: Klare Sprache + in der Praxis umsetzbare Lösungen, WEIL wir nach der PATKA Formel arbeiten ( Ihre Meinung ist mir wichtig, schreiben Sie mir: ernst.patka@steuerservice.at 6

7 Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer) Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam: Leitung: Michaela Haas Team: Mag. Elisabeth David, Dr. Christina Bruckner-Zajic, Mag. Karin Winkler, Tina Dangl, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 7

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