Solidarbeitrag für Besserverdienende

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1 News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen Maßnahmen des Sparpaketes. Dieser Newsletter konzentriert sich ausschließlich auf den Solidarbeitrag für Besserverdienende, der im 67 EStG geregelt wird. Zuerst informieren wir über den geplanten Gesetzestext: Dann werden wir anhand von 2 Beispielen aufzeigen, wie hoch die Mehrlohnsteuer aufgrund der Neuregelung konkret sein wird. A) Der geplante Gesetzestext Die Hervorhebungen im Gesetzestext stammen vom Verfasser des Newsletter wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 und 2 lauten: (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge 1. für die ersten 620 Euro. 0%, 2. für die nächsten Euro...6%, 3. für die nächsten Euro..27%, 4. für die nächsten Euro..35,75%. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen. (2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils im zweiten Satz die Wortfolge des Abs. 1 durch die Wortfolge von 6% ersetzt und die Wortfolge nach dieser Bestimmung durch die Wortfolge mit 6%. c) Abs. 5 lautet: (5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes: - Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern. - Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. d) In Abs. 6 tritt im ersten und zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge des Abs. 1 jeweils die Wortfolge von 6%. 2

3 e) In Abs. 7 wird die Wortfolge des Abs. 1 durch die Wortfolge von 6% ersetzt und die Wortfolge zweiter und dritter Satz durch die Wortfolge dritter und vierter Satz ersetzt. f) In Abs. 8 lit. f wird die Wortfolge des Abs. 1 durch die Wortfolge von 6% ersetzt. g) In Abs. 8 lit. g wird die Wortfolge dem festen Steuersatz durch die Wortfolge 6% ersetzt. h) In Abs. 12 wird die Wortfolge einem festen Steuersatz durch die Wortfolge festen Steuersätzen und die Wortfolge des festen Steuersatzes durch die Wortfolge der festen Steuersätze ersetzt. 219: Geltungsdauer: von 2013 bis inkl Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 und letztmalig bei der Veranlagung 2016, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden und letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden. 41 Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, sind wieder anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden. 3

4 220: 67 Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. F und g, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. B) Erläuterungen und Beispiele Bei den Sonderzahlungen (zb 13. und 14. Gehalt) soll die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe). Grenzwert für das Bruttojahreseinkommen (14x) in Euro Steuersatz* bis ca ,00 6 % ab ca ,00 bis ca ,00 27 % ab ca ,00 bis ca ,00 35,75 % ab ca ,00 50 %** * Steuersatz, der geplanterweise auf jenen Teil der Sonderzahlungen entfallen soll, der den Grenzwert übersteigt. ** Versteuerung gemäß 67 Abs 10 EStG zum laufenden Tarif 4

5 Bei diesen Steuersätzen (= 6 %, 27 % bzw 35,75 %) nach 67 Abs. 1 handelt sich um feste Steuersätze. Durch die progressive Gestaltung der Steuer für sonstige Bezüge soll die durchschnittliche Steuerbelastung für höhere Einkommen angehoben werden. Hinweise Die Solidarabgabe soll für 4 Jahre befristet gelten. Die Begünstigung von 6% soll bei allen anderen Bestimmungen des 67 EStG (zb gesetzliche, freiwillige Abfertigung etc) erhalten bleiben. C) Beispiele Beispiel : Monatsbruttobezug beträgt ,00 Urlaubszuschuss (UZ) Weihnachtsremuneration (WR) Bruttobetrag , ,00 Sozialversicherung - 1,444,12 (1) - 0,00 Lohnsteuer (LSt) ,89 (2) ,64 (3) Nettobetrag , ,36 Erläuterungen: (1) 17,07 % von 8.460,00 (= Höchstbeitragsgrundlage) (2) LSt-Bemessungsgrundlage: ,88 (= Bruttobetrag abz SV) LSt-Berechnung: 620,00 x 0 % = 0, ,00 x 6 % = 1.462, ,88 x 27 % = 960, ,89 5

6 (3) LSt-Berechnung: ,12 x 27 % = 5.789, ,88 x 35,75 % = 3.058, ,64 Die Lohnsteuer beträgt nach der Neuregelung für die beiden Sonderzahlungen (UZ und WR) insgesamt ,53. Vor dem Sparpaket betrug die Lohnsteuer lediglich 3.476,15 (= [ ,00 abz SV und abz Freibetrag] x 6 %) Lohnsteuermehrbetrag: 7.795,38 Beispiel : Monatsbruttobezug beträgt ,00 Urlaubszuschuss (UZ) Weihnachtsremuneration (WR) Bruttobetrag , ,00 Sozialversicherung - 1,444,12 (1) - 0,00 Lohnsteuer (LSt) ,89 (2) ,90 (3) Nettobetrag , ,40 Erläuterungen: (1) 17,07 % von 8.460,00 (= Höchstbeitragsgrundlage) (2) LSt-Bemessungsgrundlage: ,88 (= Bruttobetrag abz SV) LSt-Berechnung: 620,00 x 0 % = 0, ,00 x 6 % = 1.462, ,88 x 27 % = 5.010, ,89 (3) LSt-Berechnung: 6.444,12 x 27 % = 1.739, ,00 x 35,75 % = , ,88 x 50 % = 2.611, ,90 6

7 Die Lohnsteuer beträgt nach der Neuregelung für die beiden Sonderzahlungen (UZ und WR) insgesamt ,79. Vor dem Sparpaket betrug die Lohnsteuer lediglich 5.276,15 (= [ ,00 abz SV und abz Freibetrag] x 6 %) Lohnsteuermehrbetrag: ,64 Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer) Tel.: 01/ ernst.patka@steuer-service.at Das HR-Beratungsteam (Leitung: Michaela Haas; Team: Mag. Elisabeth David, Mag. Rainer Kraft, Mag. Lois Kraft, Tina Dangl) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 7

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