zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.
|
|
- Stefan Brauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A Abfertigungen das sind einmalige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses, sind als sonstige Bezüge zu versteuern. 67 EStG 1988 unterscheidet zwischen verpflichtend aufgrund eines Gesetzes oder Kollektivvertrags und weiterer lohngestaltender Vorschriften (siehe dieses Stichwort) zu leistenden Abfertigungen ( 67 Abs 3 EStG 1988) und freiwilligen Abfertigungen ( 67 Abs 6 EStG 1988). Durch das BMVG wurde ab die sog Abfertigung neu eingeführt. Sie gilt zwingend für alle Arbeitsverhältnisse, die ab beginnen. Siehe unter Betriebliche Vorsorgekassen. Ab wird das BMVG zum BMSVG, das ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz. Dieses Gesetz bringt auch für Selbständige das Modell der Abfertigung neu, und zwar zum Teil verpflichtend, in bestimmten Fällen können sich Selbständige zur Beitragszahlung verpflichten. Bei alten Arbeitsverhältnissen bestehen verschiedene Möglichkeiten des Eintritts in das neue System ( 47 Abs 1 BMSVG). Für Abfertigungsansprüche, die nach dem alten System ausbezahlt werden, gelten die bisherigen (in der Folge näher erläuterten) Regelungen des 67 Abs 3 EStG 1988 weiter (Rz 1079c der LStR). Diese Regelungen finden insoweit Anwendung, als das alte Abfertigungssystem für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt wird oder Anwartschaften für den ganzen oder für einen Teil des Anspruchszeitraumes vor dem Übertritt in das neue System eingefroren werden. Maßgeblich für die Berechnung der Begünstigung nach 67 Abs 3 EStG 1988 für eingefrorene Anwartschaften ist die Höhe der Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei einer Teilübertragung ist für die eingefrorenen Anwartschaften 67 Abs 3 EStG 1988 jedoch nur insoweit anzuwenden, als die Anzahl der Monatsentgelte, die aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ansprüche zustehen, zum Zeitpunkt des Übertritts nicht überschritten werden; siehe dazu das Beispiel in Rz 1079c der LStR. Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK), früher Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausbezahlt werden, sind durch die BVK immer mit 6% zu versteuern (auch wenn höhere als die im 6 BMSVG vorgesehenen 1,53% der Bemessungsgrundlage geleistet wurden). Bei Übertragung des Abfertigungsbetrages von einer Betrieblichen Vorsorgekasse an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse fällt keine Lohnsteuer an; auch die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist steuerfrei (Rz 1079a der LStR). Erfolgte eine derartige Übertragung, kommt es aber in der Folge zu einer Abfindung durch die Pensionskasse, unterliegt der Abfindungsbetrag einer Lohnsteuer von 6%. Siehe diesbezüglich unter Pensionsabfindungen. Für Zeiträume, für die ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem System Abfertigung neu gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, kann kein weiterer gesetzlicher oder an dessen Stelle tretender kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch im Sinne des 67 Abs 3 EStG 1988 (altes System) bestehen. Eine kollektivvertragliche Abfertigungszahlung, die zusätzlich für Zeiträume gezahlt wird, für die ein Anspruch an eine Betriebliche Vor- 21
2 sorgekasse besteht, ist daher nicht gemäß 67 Abs 3 EStG 1988, sondern gemäß 67 Abs 3 letzter Satz EStG 1988 nach 67 Abs 10 EStG 1988 zu versteuern (Behandlung wie ein laufender Bezug, keine Sechstelerhöhung). Siehe auch Rz 1079b der LStR. Die Bestimmungen des 67 Abs 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen gelten nicht mehr für neue Dienstverhältnisse ab Es können daher auch keine Vordienstzeiten mehr berücksichtigt werden (Rz 1087h der LStR). Wird bei Dienstverhältnissen, die vor 2003 begonnen wurden, eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, steht die Begünstigung für 1 /4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate jedenfalls zu (Rz 1087d LStR). Inwieweit die weitere Begünstigung (abhängig von der Beschäftigungsdauer) anzuwenden ist, hängt davon ab, ob, wann und in welchem Ausmaß Altabfertigungsanwartschaften übertragen werden; siehe dazu Rz 1087b bis f LStR. Die gemäß 67 Abs 6 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten enden mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das neue System. Nach 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigt sind auch bei Übertritt in das neue Abfertigungssystem während des Dienstverhältnisses die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bezüge (und nicht die Bezüge zum Übertrittsstichtag; Rz 1087i LStR). Ist für Personen mangels arbeitsrechtlicher Dienstnehmereigenschaft das BMVG nicht anzuwenden (zb Vorstände einer AG usw), steht die Begünstigung des 67 Abs 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu (Rz 1087j der LStR). Zu beachten ist aber, dass ab mit dem BMSVG der begünstigbare Personenkreis erweitert wurde. Siehe auch unter Betriebliche Vorsorgekassen. Erläuterungen zum alten System (gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die vor 2003 begonnen haben, soweit nicht eine Übertragung in das neue System erfolgt ist, siehe zuvor): Liegt im Rahmen einer sog Änderungskündigung nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung vor, kann keine begünstigte Abfertigung ausgezahlt werden. Bei wesentlich verminderter Entlohnung (Reduktion um mindestens 25%) kann eine Abfertigung begünstigt besteuert werden; werden in der Folge (innerhalb von zwölf Monaten) die Bezüge ohne gravierende wirtschaftliche Gründe wieder erhöht, dann ist die Abfertigungszahlung als normaler sonstiger Bezug zu besteuern (LStR Rz 1070). Die begünstigte Behandlung einer Abfertigung bei einer Änderungskündigung ist auch denkbar, wenn eine wesentliche Ausweitung der Verantwortung und damit eine Erhöhung der Bezüge eintritt. Durch den Neubeginn eines Dienstverhältnisses im Rahmen einer steuerlich anerkannten Änderungskündigung entsteht ein neues Dienstverhältnis, für das die Bestimmungen über die MVK anzuwenden sind; die Abfertigungsbegünstigungen stehen für dieses Dienstverhältnis nicht mehr zu. Nach den Bestimmungen über Abfertigungen sind auch die aus Anlass des Übertritts in die Gleitpension gezahlten Abfertigungen zu versteuern (siehe auch unter Gleitpension ; LStR Rz 1070). Bei Vereinbarung einer Altersteilzeit ist die Besteuerung einer Abfertigung isd 67 Abs 3 EStG 1988 erst bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig. Die Bestimmungen betreffend Änderungskündigung können nicht herangezogen werden. Die in einem Insolvenzverfahren geleisteten Abfertigungszahlungen (und Pensionsabfindungen im Rahmen der Freigrenze des Pensionskassengesetzes, siehe unter Pensionsabfindungen ) sind entsprechend den folgenden Ausführungen zu versteuern. Alle 22
3 anderen in einem Insolvenzverfahren geleisteten Zahlungen sind gemäß 67 Abs 8 lit g EStG 1988 vorläufig besonders zu besteuern, werden sodann aber in die Arbeitnehmerveranlagung einbezogen. Siehe Nachträgliche Zahlungen und Nachzahlungen von Arbeitslohn und Insolvenzverfahren. Wird eine gesetzliche Abfertigung zb infolge eines Rechtsstreits später gezahlt, geht die Steuerbegünstigung nicht verloren (LStR Rz 1071). Verzugszinsen, die im Zusammenhang mit einer begünstigten Abfertigungszahlung stehen, sind in derselben Weise wie die Abfertigung zu besteuern (LStR Rz 1079). Wird im Rahmen von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst, dann ist auch bei Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage durch den Rechtsnachfolger eine begünstigte Besteuerung von Abfertigungszahlungen möglich (LStR Rz 1072). Werden Abfertigungsansprüche bei Konzernversetzungen nicht ausbezahlt, sondern vom neuen Konzernunternehmen übernommen, können diese bei späterer Auszahlung insgesamt als gesetzliche Abfertigungen behandelt werden (LStR Rz 1073). Wenn einem in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu einer GmbH stehenden Geschäftsführer infolge Wegfalls der arbeitsrechtlichen Dienstnehmereigenschaft gemäß 23 Angestelltengesetz eine gesetzliche Abfertigung zusteht (zb Erhöhung der Beteiligung auf mindestens 50%), dann ist diese entweder nach 22 Z 2 EStG 1988 als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (wenn er innerhalb von zehn Jahren vor Verlust der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft überwiegend wesentlich isd 22 EStG 1988 beteiligt war) im Wege der Einkommensteuerveranlagung oder nach 67 Abs 3 EStG 1988 als gesetzliche Abfertigung zu versteuern (LStR Rz 1074). Abfertigungszahlungen für Beschäftigungszeiten eines Kommanditisten mit arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerstellung sind steuerlich keine gesetzlichen Abfertigungen. War der Kommanditist zeitweise steuerlicher Arbeitnehmer, dann zählen nur diese Zeiten für das Ausmaß der begünstigten Abfertigung; übersteigende Beträge sind als nachträgliche betriebliche Einkünfte der Einkommensteuer zu unterziehen (LStR Rz 1075). Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer AG sind nach 67 Abs 6 EStG 1988 zu versteuern. War das Vorstandsmitglied aber zuvor bei demselben Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis tätig und wurde dieser Zeitraum nicht abgefertigt, dann ist der Abfertigungsanspruch auf Basis des seinerzeitigen letzten Angestelltengehaltes als Nachzahlung einer Abfertigung nach 67 Abs 3 EStG 1988 zu versteuern. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch kürzt in der Folge jedoch das nach 67 Abs 6 Z 2 EStG 1988 ermittelte steuerlich begünstigte Ausmaß der freiwilligen Abfertigung (LStR Rz 1076). 67 Abs 3 und 6 EStG 1988 regeln die Besteuerung der Abfertigungen gesondert von den normalen sonstigen Bezügen; dementsprechend findet die sog Sechstelbestimmung des 67 Abs 2 EStG 1988 keine Anwendung. Der Freibetrag gemäß 67 Abs 1 EStG 1988 in Höhe von 620 ist bei solchen Bezügen nicht zu berücksichtigen, auch wenn er beim 13./14. Bezug nicht aufgebraucht worden wäre. Aufgrund des 67 Abs 3 EStG 1988 sind die gesetzlichen, kollektivvertraglichen usw Abfertigungen entweder mit dem festen Steuersatz von 6% oder, wenn dies günstiger ist, mit der sog vervielfachten Tariflohnsteuer zu versteuern. Diese verviel- 23
4 fachte Tariflohnsteuer ist nichts anderes als die auf den laufenden Arbeitslohn (also zb auf den Monatsbezug) tarifmäßig entfallende Lohnsteuer mal dem Mehrfachen, das als Abfertigung ausgezahlt wird (also zb bei einer Abfertigung im Ausmaß von vier Monatsbezügen das Vierfache der auf den Monatsbezug bei normaler Lohnbesteuerung entfallenden Lohnsteuer). Bei dieser vervielfachten Tariflohnsteuer wird die Progression, die im Monat der Abfertigungszahlung sonst wirksam werden würde, ausgeschaltet. Ob die vervielfachte Tariflohnsteuer günstiger ist als der Steuersatz von 6%, ist in der Form zu ermitteln, dass man entweder nach beiden Methoden die absolute Höhe der Lohnsteuer ermittelt oder aber den auf den laufenden Arbeitslohn entfallenden Durchschnittssteuersatz ermittelt (Lohnsteuer dividiert durch Bruttolohn, nicht durch Bemessungsgrundlage, mal 100) und dem anzuwendenden festen Steuersatz des von 6% gegenüberstellt. Eine gleichartige Besteuerung gilt nach 67 Abs 4 EStG 1988 auch für bestimmte Abfertigungen von Pensionen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften (siehe unter Witwenpensionsabfertigungen ); für Pensionsabfindungen bei Pensionszusagen durch Unternehmer kommt hingegen idr die Bestimmung des 67 Abs 10 EStG 1988 zum Zuge, dh Einbeziehung in die laufende Lohnbesteuerung und Veranlagung, siehe unter Pensionsabfindungen. So wie die gesetzlichen Abfertigungen sind nach 67 Abs 4 EStG 1988 Abfertigungen von Witwen- oder Witwerpensionen zu besteuern. Bei den gesetzlichen, kollektivvertraglichen usw Abfertigungen ergibt sich die Begrenzung der Begünstigung automatisch aus den entsprechenden Vorschriften. Darüber hinaus können aber auch freiwillige Abfertigungen gezahlt werden. Erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden zusätzlich freiwillige Abfertigungen, dann sind diese bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate (maximal jedoch das Neunfache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) jedenfalls mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die Alternative der vervielfachten Tariflohnsteuer ist für diese freiwilligen Abfertigungen nicht vorgesehen. Hat ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung, weil er innerhalb der ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses ausscheidet, erhält er aber trotzdem eine freiwillige Abfertigung durch den Arbeitgeber, dann steht ihm auch für diese freiwillige Abfertigung bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate der feste Steuersatz von 6% zu. Diese Begünstigung steht ihm auf jeden Fall zu, auch wenn es im Übrigen zu einer Gegenverrechnung mit früheren Abfertigungen oder mit zugleich zustehenden gesetzlichen Abfertigungen kommt (LStR Rz 1089). Hat das Dienstverhältnis aber kürzer als zwölf Monate gedauert, dann ist nur ein Viertel des tatsächlich vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitslohns begünstigt; es darf somit weder eine Hochrechnung der Bezüge auf einen Jahresbezug erfolgen noch dürfen die in den letzten zwölf Monaten von einem früheren Arbeitgeber bezahlten Bezüge einbezogen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert, sind aber innerhalb der letzten zwölf Monate geringere oder keine Bezüge ausbezahlt worden (zb infolge Krankheit), sind die Bezüge jenes Zwölfmonatezeitraumes heranzuziehen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind (LStR Rz 1088). Scheidet ein Dienstnehmer mit längerer als dreijähriger Dienstzeit ohne gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch aus dem Unternehmen aus (zb 24
5 bei Entlassung, in den meisten Fällen der Selbstkündigung) und erhält er dennoch eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, können zusätzlich zu dem auf jeden Fall begünstigten Viertel der laufenden Bezüge, abhängig von der Dienstzeit, bei einer Dienstzeit von...bis zu 3 Jahren... 2 /12 5 Jahren... 3 /12 10 Jahren... 4 /12 15 Jahren... 6 /12 20 Jahren... 9 /12 25 Jahren... 12/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate begünstigt mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Maximal begünstigt können daher 15 /12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate sein. Das Ausmaß der nach 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten freiwilligen Abfertigungen vermindert sich jeweils um die dem Arbeitnehmer zustehenden oder bereits früher während der herangezogenen Dienstzeit ausbezahlten gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Abfertigungen ( 67 Abs 3 EStG 1988) und auch um früher während der herangezogenen Dienstzeit ausbezahlte freiwillige Abfertigungen ( 67 Abs 6 EStG 1988). Der Arbeitnehmer muss hier (wenn er entsprechend hohe freiwillige Abfertigungen bei seinem Ausscheiden erhält) nachweisen, welche Dienstzeit für die freiwilligen Abfertigungen heranzuziehen ist und dass ihm in dieser Dienstzeit keine anzurechnenden Abfertigungen zugeflossen sind. Dieser Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Werden höhere als die nach 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten freiwilligen Abfertigungen gezahlt, sind die übersteigenden Beträge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen. Diese nach dem laufenden Tarif zu versteuernden Abfertigungen sind beim Lohnsteuerabzug immer zusammen mit anderen laufenden Bezügen zu versteuern und sodann auch in die (Arbeitnehmer-)Veranlagung einzubeziehen; spätestens bei dieser (falls der Arbeitgeber eine Aufrollung der Lohnversteuerung schon während des Jahres vornimmt, schon früher) erfolgt die Korrektur der zu hohen Progression. Die steuerliche Begünstigung für freiwillige Abfertigung gemäß 67 Abs 6 EStG 1988, die nach dem 28. Februar 2014 ausgezahlt werden, ist einer Deckelung unterworfen, die an die dreifache monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß 108 ASVG anknüpft: ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch das Neunfache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, sowie die dienstzeitabhängige Staffelung ist ebenfalls nur insoweit begünstigt, als der maßgebende Monatsbezug die dreifache monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Zahlungen aufgrund eines Sozialplanes sind noch zusätzlich begünstigt; siehe unter Sozialplan. Die Begünstigung des 67 Abs 6 EStG 1988 kommt auch zum Zuge, wenn vom Arbeitgeber sofort eine Pension gezahlt wird oder wenn Sachbezüge (Weiterbenützung der Dienstwohnung) oder andere Vorteile (Weiterzahlung der Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung) weiter vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewendet werden. Nach 67 Abs 6 EStG 1988 sind nur Bezüge begünstigt, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grunde anfallen. Werden Bezüge an sich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt und ihr Fälligkeitstag 25
Bei einer Teilübertragung ist für die eingefrorenen Anwartschaften 67 Abs 3 EStG 1988 jedoch nur insoweit anzuwenden,
A Abfertigungen das sind einmalige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses, sind als sonstige Bezüge zu versteuern. 67 EStG 1988 unterscheidet zwischen
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Beachte. Text. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel Einkommensteuergesetz 1988 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016 Typ BG /Artikel/Anlage 67 Inkrafttretensdatum 31.12.2016 Abkürzung EStG 1988 Index
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 2 GZ. RV/1072-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, Stahlstraße 14,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle X Senat 3 GZ. RV/0222-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom 23. März 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
MehrSolidarbeitrag für Besserverdienende
News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012. Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0576-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpentreuhand-GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/3612-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 20. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 3.
MehrÜbertrittsszenario. Wird kein Übertragungsbetrag vereinbart, so besteht die Möglichkeit des Einfrierens der Altansprüche.
Übertrittsszenario Einleitung: Obwohl das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) grundsätzlich nur auf neue Dienstverhältnisse ab dem 1.1.2003 Anwendung findet, kann sowohl auf
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/2387-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
MehrInformation zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG)
Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Sehr geehrte Damen und Herren! Der Nationalrat hat am 28.3.2012 im Rahmen des Sparpaketes 2012 (1. Stabilitätsgesetz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
Mehr2889/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
2889/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2889/AB XXIV. GP Eingelangt am 11.09.2009 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2009
MehrDIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG
FACHINFORMATION BAV DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG INHALTSVERZEICHNIS 1. STEUERN SPAREN BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS...
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
Mehr> ARBEIT. Abfertigung ALT. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!
> ARBEIT Abfertigung ALT Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach altem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis
MehrInhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9 Gemeinsame Einführung Lohnsteuer und Sozialversicherung... 11
Inhaltsverzeichnis LOHNSTEUER Inhalt LOHNSTEUER Abkürzungsverzeichnis.... 9 Gemeinsame Einführung Lohnsteuer und Sozialversicherung.... 11 Wichtige Änderungen für 2017 in der Lohnsteuer und Lohnverrechnung
MehrAbfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland
Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern
MehrSteuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Praktikerseminar Arbeitsrecht und Sozialrecht Steuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern StB Ass.-Prof. Dr. Klaus Rabel Graz, am 31. Mai 2006 Inhalt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,
MehrInhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9
Inhaltsverzeichnis LOHNSTEUER Inhalt LOHNSTEUER Abkürzungsverzeichnis........................................ 9 Einführung: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Dienstgeber und
MehrAbfertigung Alt Abfertigung Neu Übertrittsrecht. Unterschied zwischen Abfertigung-Alt und Abfertigung- Neu
Abfertigung Alt Abfertigung Neu Übertrittsrecht Die Abfertigung unterliegt seit diesem Jahr neuen Regelungen. Die neuen Regelungen gelten zunächst nur für all jene ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis
MehrKlienten-Info. Sonderausgabe zu Ausgabe 3/2002. Inhalt:
Klienten-Info Sonderausgabe zu Ausgabe 3/2002 Inhalt: ABFERTIGUNG NEU ein Überblick über alle wichtigen Änderungen...1 Abfertigung alt so funktioniert die Abfertigung bisher...1 Abfertigung Neu = Abfertigung
MehrLohnpfändung> Lohnpfändung. Wichtige Bestimmungen Bei der Lohnexekution. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution ARBEIT WIR SIND FÜR SIE DA!
Lohnpfändung> ARBEIT Wichtige Bestimmungen Bei der Lohnexekution Lohnpfändung Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution WIR SIND FÜR SIE DA! DIE LOHNEXEKUTION Durch die in der Exekutionsordnung vorgesehene
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0335-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde X, I-Straße 47, vom 30. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrFragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:
Frau Mag. Karin Goldhahn BMF - VI/7 (VI/7) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Sachbearbeiterin: Mag. Elisabeth Ninaus Telefon +43 1 51433 506163 e-mail Elisabeth.Ninaus@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-010222/0160-VI/7/2011
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrDie Abfertigung Neu. Allianz Vorsorgekasse AG. April 2017
Die Abfertigung Neu April 2017 Wie funktioniert die Abfertigung Neu? Alle Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, befinden sich im System Abfertigung Neu Der Dienstgeber
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1388-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Erwin Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23.
MehrNeuregelung für Sportlerbezüge
Neuregelung für Sportlerbezüge Lohnsteuer Von der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung
MehrPersonalverrechnung in der Praxis
Personalverrechnung in der Praxis Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 480 gelöste Beispiele Bearbeitet von Wilfried Ortner, Hannelore Ortner 24., aktualisierte und erweiterte Auflage 2013. Stand:
MehrABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM BEGONNEN HAT
ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM 1.1.2003 BEGONNEN HAT Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach altem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt
MehrPauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen
Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Neuregelung im 3 Abs. 1 Z 16c EStG sowie im 49 Abs. 2 Z 28 ASVG wurde die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen, wonach Kostenersätze
MehrL o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )
L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien
MehrLohnpfändung. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution. Gerechtigkeit muss sein
Lohnpfändung Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution Gerechtigkeit muss sein DIE LOHNEXEKUTION Durch die in der Exekutionsordnung vorgesehene jährliche Angleichung des Existenzminimums an den Ausgleichszulagenrichtsatz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0068-F/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JH, vertreten durch die Stemmer Bahl Fend Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6830
MehrÜbertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber
Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber Der folgende Leitfaden soll Ihnen Schritt für Schritt darlegen, was bei einer Übertragung aus Arbeitgebersicht zu beachten ist. Wir
MehrSteuer-NEWSLETTER CHECKLISTE "STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2015"... 1
Steuer-NEWSLETTER Ausgabe 8c/2015 CHECKLISTE "STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2015"... 1 STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER... 1 1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer...
Mehr> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!
> ARBEIT Abfertigung NEU Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis
MehrSteuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1402-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vertreten durch Stb., Steuerberater, Adr2, vom 30. September 2010 gegen
Mehr3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins-
3. BESTEUERUNG Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht
MehrDie Abfertigung Neu. Allianz Vorsorgekasse AG. Pia Langer-Weinlich 13. März 2017
Die Abfertigung Neu Pia Langer-Weinlich 13. März 2017 Wie funktioniert die Abfertigung Neu? Alle Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, befinden sich im System Abfertigung
MehrInformationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen
Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und
MehrLOHNSTEUER AKTUELL 2014 / Reg.Rat. Heinz BERNOLD
LOHNSTEUER AKTUELL 2014 / 2015 Reg.Rat. Heinz BERNOLD PENDLERFÖRDERUNG AB 2013, 2014, 2015 (PENDLERVERORDNUNGEN, PENDLERRECHNER) Auszüge aus den LStR Wartungserlässe 2014 ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2014 (Auszug)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2832-W/10, miterledigt RV/2830-W/10, RV/2831-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch Goldsteiner und
Mehr> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!
> ARBEIT Abfertigung NEU Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis
Mehr... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität
Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,
MehrLohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI
TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/1931-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
MehrInhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. ABSCHNITT
1. Persönliche Steuerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT 2. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 3. Steuerbefreiungen 2. ABSCHNITT 3. ABSCHNITT 4. Gewinn 5.
Mehr4833/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
4833/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 7 4833/AB XXIII. GP Eingelangt am 17.09.2008 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Wien, am September
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2135-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vom 26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 (jetzt
MehrNeues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung!
AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! von StB Michael Seifert, Troisdorf Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0205-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stockhammer & Stellnberger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH,
MehrFragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002 idf 2011
Anlage zur Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Entwurf des LStR-Wartungserlasses 2011 Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002
MehrEntgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung
TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies
MehrInhaltsverzeichnis Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 EStG-Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 13 Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 1 Persönliche Steuerpflicht... 25 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1.
MehrInformationen über den Übertritt in die Abfertigung NEU
Informationen über den Übertritt in die Abfertigung NEU BONUS Vorsorgekasse AG 2012 1 Einleitung Im System der Abfertigung ALT erwerben Arbeitnehmer nur dann eine Abfertigungsanwartschaft, wenn sie zumindest
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrAktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015
Aktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015 Newsletter Dezember 2014 Inhalt VORSICHT BEI PRÄMIENZAHLUNGEN FÜR AUSLANDSTÄTIGKEIT 2 GESCHENKE AN ARBEITNEHMER WANN SIND DIESE STEUERFREI? 3 TAG-
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1855-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vertreten durch A., betreffend Einkommensteuer
Mehr1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer
MehrLeseprobe aus "All-In-Verträge" 2. Auflage März 2017
1.2.2 Mehrarbeit Mehrarbeit kann in 2 Erscheinungsformen auftreten: Zum einen bezeichnet man als Mehrarbeit die Differenz einer kollektivvertraglich kürzeren Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit
Mehr10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung?
10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung? 207 10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung? (Zeilen 4 10) Der Arbeitgeber hat die Lohndaten bereits mit der etin einzutragen in der
MehrSteuerrechtliche Neuerungen
17. ELDA Softwarehersteller Meeting 2017 19. Oktober 2017 Steuerrechtliche Neuerungen Mag. Klemens Nenning Legistische Neuerungen im EStG Neue Steuerbefreiungen Lohnzettel Mitarbeiterbeteiligungsstiftung
MehrÜbertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber
Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber Der folgende Leitfaden soll Ihnen Schritt für Schritt darlegen, was bei einer Übertragung aus Arbeitgebersicht zu beachten ist. Wir
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
Mehr1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0193-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 28. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
MehrNeuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz
Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
MehrTextgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL
1 von 10 Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL TARIF TARIF Steuersätze und Steuerabsetzbeträge 33. (1) 33. (1) (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1046-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
Mehr"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)
Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3668-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
MehrFremdgeschäftsführer
Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
MehrSteuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen
Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrVollübertritt in die Mitarbeitervorsorge ANLEITUNG ZUM VOLLÜBERTRITT
Vollübertritt in die Mitarbeitervorsorge ANLEITUNG ZUM VOLLÜBERTRITT Folgende Schritte sind erforderlich, um für Ihren Mitarbeiter einen Vollübertritt vom alten Abfertigungsrecht in die Mitarbeitervorsorge
MehrBerufungsentscheidung
S Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0104-K/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am 22. Juni 2005 über die Berufung des Bw., vertreten durch I K, vom 08. Juli 2003
Mehr5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze
TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsveranstaltung 5 Prüfung der 110--Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen wurde die steuerfreie Obergrenze
Mehr> ARBEIT. Lohnpfändung. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution. Wir sind für Sie da
> ARBEIT Lohnpfändung Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution Wir sind für Sie da DIE LOHNEXEKUTION Durch die in der Exekutionsordnung vorgesehene jährliche Angleichung des Existenzminimums an den
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
MehrR 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG)
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 3b EStG R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) HI7376482 HI7376483 Allgemeines (1) 1 Die Steuerfreiheit
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0454-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 18. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
MehrAnlage N. Arbeitgeber vermietet gewerblich Fahrräder und überlässt dem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad
296 10. Anlage N Abb. 10.7: Pauschalierungserlass für überlassene Fahrräder E-Fahrräder vom 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224 und OFD Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2016 Leasingerlass Elektrofahrzeuge 6 Abs.
MehrGesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen
MehrELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
Mehr1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern?
// Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Stand: Januar 2017 Seit dem
MehrENTSCHLIESSUNGSANTRAG
1026/A(E) XX. GP - Entschließungsantrag 1 von 5 1026/AE XX.GP ENTSCHLIESSUNGSANTRAG der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Gottfried Feurstein, Georg Schwarzenberger, Ingrid Tichy - Schreder an die Bundesministerin
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0290-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vom 2. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 31. Mai 2010
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2651-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1 (früher Adresse2), vom 18. Mai 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
Mehr