LOHNSTEUER AKTUELL 2014 / Reg.Rat. Heinz BERNOLD
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1 LOHNSTEUER AKTUELL 2014 / 2015 Reg.Rat. Heinz BERNOLD
2 PENDLERFÖRDERUNG AB 2013, 2014, 2015 (PENDLERVERORDNUNGEN, PENDLERRECHNER) Auszüge aus den LStR Wartungserlässe 2014 ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2014 (Auszug) (BGBl. I 13/2014) (Abzugsverbote bei best. Gehaltszahlungen) BUDGETBEGLEITGESETZ 2014 (Auszug) (BGBl. I 40/2014) Finanzstrafgesetznovelle 2014 (BGBl. I 65/2014) ÄNDERUNG der SACHBEZUGSWERTEVERORDNUNG Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen Salzburger Steuerdialog Lohnsteuer vom , BMF /0057-VI/7/2014 (Auszug Kurzfassung) AKTUELLES (VwGH, BFG, BMF) LOHNSTEUERRICHTLINIEN, 2. Wartungserlass 2014 in Begutachtung bis (Begutachtungsentwurf Auszug) 2. AbgÄG 2014 in Begutachtung bis
3 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, Änderung des EStG 1988 mit dem BGBl. I 53/2013, ausgegeben am , rückwirkend ab in Kraft Pendlerpauschale neu Pendlereuro Jobticket Pendlerzuschlag Pendlerausgleichsbetrag Firmen-PKW ab kein PP
4 PENDLERPAUSCHALE (NEU) ab 2013 ( 16 (1) Z 6 lit. a j EStG 1988) (BGBl. I 53/2013) lit. a) - Ausgaben für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte abgegolten mit dem - Verkehrsabsetzbetrag (291 jährlich) lit. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz für Fahrten auch zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein PP zu. (lit. b tritt gem. 124 b Z 243 mit in Kraft)
5 PENDLERPAUSCHALE (NEU) ab 2013 (BGBl. I 53/2013) ( 16 (1) Z 6 lit. a j EStG 1988) lit. c) - Pendlerpauschale (klein) - Werte wie 2012 (unverändert) (Entfernung mind. 20 km, MBM zumutbar) mindestens km mehr als km mehr als 60 km 696 jährlich/ 58 monatlich jährlich/113 monatlich jährlich/168 monatlich lit. d) - Pendlerpauschale (groß) Werte wie 2012 (unverändert) (MBM für mind. halbe Entfernung WO AS nicht zumutbar) mindestens 2 20 km mehr als km mehr als km mehr als 60 km 372 jährlich/ 31 monatlich jährlich/123 monatlich jährlich/214 monatlich jährlich/306 monatlich
6 PENDLERPAUSCHALE (NEU) ab 2013 (BGBl. I 53/2013) ( 16 (1) Z 6 lit. a j EStG 1988) lit. e) Voraussetzung für das Pendlerpauschale (kleines od. großes PP) sind Fahrten mindestens an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte (=volles PP, 3 / 3 ) bei mindestens 8 10 Fahrten im Kalendermonat steht das jeweilige PP zu 2 / 3 zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein PP für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte zu. bei mindestens 4 7 Fahrten im Kalendermonat steht das jeweilige PP zu 1 / 3 zu. (bei Fahrtkosten als Familienheimfahrten, w.o., kein PP) Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale im vollem Ausmaß zu ( 3 / 3 ).
7 PENDLEREURO ab 2013 ( 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) Der Pendler-Euro ist vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, wenn der AN Anspruch auf ein PP gem. 16 (1) Z. 6 EStG 1988 hat. Er beträgt jährlich 2 Euro pro KM der einfachen Fahrtstrecke Wohnung Arbeitsstätte. Der Pendler-Euro wird zusätzlich zum PP gewährt und kürzt als Absetzbetrag die Steuer. ist ein Jahresabsetzbetrag, der bei der jeweiligen Monatsabrechnung laufend zu berücksichtigen ist. steht neben dem kleinen oder großen PP bzw. Teil-PP aliquot zu. alle Regelungen hinsichtlich Anzahl der Fahrten sowie hinsichtlich eines Firmen-PKW gelten gleicherweise für den Pendler-Euro und das Pendlerpauschale Die Berücksichtigung bei der Lohnverrechnung (PP und PEuro) erfolgt aufgrund des erklärten einfachen Wegstrecke (L34) zw. WG u. AS.
8 Weiters besteht ab 2013 für alle Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein JOBTICKET (neu) (= Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln 26 Z. 5 EStG 1988) für die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Für das steuerfreie Jobticket ab 2013 ist nicht mehr erforderlich, dass für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte das Pendlerpauschale zusteht. Neben dem steuerfreien Jobticket kann aber natürlich nicht zusätzlich ein Pendlerpauschale berücksichtigt werden.
9 PENDLERZUSCHLAG ab 2013 (BGBl. I 53/2013) ( 33 Abs. 9 EStG 1988) Steht ein Pendlerpauschale gem. 16 (1) 6 zu, erhöht sich die Negativsteuer gem. 33 Abs. 8 (= 10% der SV-Beträge, maximal 110 ) beim PENDLERZUSCHLAG auf 18% der SV-Beträge, maximal auf 290, insgesamt höchstens 400. Der PENDLERZUSCHLAG wird nur im Zuge einer AN- Veranlagung beim Finanzamt errechnet und gutgeschrieben und muss nicht gesondert beantragt werden. (s. RZ 812a, LSt- Wartungserlass 2013)
10 PENDLERAUSGLEICHSBETRAG ab 2013 ( 33 Abs. 9a EStG) (9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null. Der PENDLERAUSGLEICHSBETRAG (= Steuergutschrift) wird im Zuge einer AN-Veranlagung beim Finanzamt errechnet und muss nicht gesondert beantragt werden.
11 16 (1) Z. 6 lit. f h EStG 1988 (BGBl. I 53/2013) lit. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des PP entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich (wenn entsprechende Fahrten zw. WG AS tatsächlich anfallen). lit. g) Amtlicher Vordruck (L 34 EDV) - Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen beim AG vorlegen. - Arbeitgeber Lohnkonto - Meldung der Änderungen innerhalb der Monatsfrist lit. h) Pendlerpauschale auch für Feiertage, für Krankenstandszeiten, sowie für Urlaubszeiten unter Beachtung des Vormonates (RZ 250, WE 2012, WE 2013) (Für Tage mit Zeitausgleich und Pflegefreistellung steht kein PP zu.)
12 16 (1) Z. 6 lit. i EStG 1988 (BGBl. I 53/2013) lit. i) Bei Beförderung der AN im Werkverkehr ( 26 Z 5 EStG 1988), und grundsätzlichem Vorliegen der Voraussetzungen fürs Pendlerpauschale, steht das Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Muss der AN für den Werkverkehr Zahlungen an den AG leisten, können Werbungskosten bis zur Höhe der in Frage kommenden PP-Beträge geltend gemacht werden. PendlerEuro steht nicht zu für Wegstrecken, die im Werkverkehr zurückgelegt werden (RZ 748).
13 16 (1) Z. 6 lit. j EStG 1988 (BGBl. I 53/2013) lit. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
14 PENDLERFÖRDERUNG 2014, PENDLERVERORDNUNG BGBl. II 276/2013 veröffentlicht am
15 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 PENDLERRECHNER (1. Version) Online auf der Homepage des BMF am
16 PENDLERFÖRDERUNG 2014, 2015 (2.) Geänderte PENDLERVERORDNUNG, BGBl. II 154/2014, veröffentlicht am (2. Version) PENDLERRECHNER 2.0 Online auf der Homepage des BMF am
17 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 Überblick Inkrafttretensbestimmungen 2012, 2013, 2014, : - Anträge auf Berücksichtigung des PP mit Formular L34 - Berücksichtigung grundsätzlich ab Beginn des Monats der Antragstellung bzw. rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres gem. 77 EStG 1988 durch den AG (der AG kann aufrollen) oder im Zuge einer Veranlagung bzw. Erstattung gem. 240 BAO (5 Jahre)
18 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 Überblick Inkrafttretensbestimmungen 2012, 2013, 2014, : - Änderungen des EStG mit BGBl. I 53/2013, ausgegeben am ; Rückwirkend ab in Kraft. - (Neu)Anträge auf Berücksichtigung des Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte (4-7 Tage etc.), des Pendlereuro, des großen PP (wegen geänderter Unzumutbarkeitsbestimmungen) erforderlich. - Berücksichtigung der Anträge L34 durch den AG rückwirkend ab ; Rollung bis ! - Wenn vom AN kein (Neu)Antrag abgegeben wurde, gelten die alten Anträge (L34) weiter.
19 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 Überblick Inkrafttretensbestimmungen 2012, 2013, 2014, : (1.) PENDLERVERORDNUNG (BGBl. II 276/2013, veröffentlicht ) Die neuen Bestimmungen der VO Festlegungen hinsichtlich Entfernungen WO Arbeitsstätte, Zumutbarkeitsbestimmungen eines MBM etc. wurden ab 2014 gültig festgeschrieben, aber erst anwendbar ab der Online-Stellung des PENDLERRECHNERS! Online Ab Neuanträge mit Anwendung des PENDLERRECHNERS zwingend vorgeschrieben in Form des Pendlerrechnerausdruckes (L34 EDV)
20 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 Überblick Inkrafttretensbestimmungen 2012, 2013, 2014, : L34 EDV Ausdrucke sind bis spätestens beim AG abzugeben. Der AG muß bis spätestens die Aufrollung ab durchführen, wenn der Pendlerrechner ein steuerlich günstigeres Ergebnis gegenüber dem bisher gewährten PP ergibt. Bei steuerlichen Nachteilen aufgrund des L34 EDV (gegenüber dem bisherigen L34 (Papier)) ist nicht rückwirkend aufzurollen; sondern ein schlechteres Ergebnis des Pendlerrechnerausdruckes ist erst ab dem Folgemonat der Antragstellung zu berücksichtigen! Wird vom AN bis kein L34 EDV (Pendlerrechnerausdruck) abgegeben, darf der AG ab kein PP und keinen Pendlereuro berücksichtigen.
21 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 Überblick Inkrafttretensbestimmungen 2012, 2013, 2014, /2015 (2.) PENDLERVERORDNUNG (BGBl. II 154/2014, veröffentlicht ) (2.) PENDLERRECHNER 2.0 (Online ) Bisherige L34 EDV (Version 1) (Abfragedatum vor dem 26. Juni 2014) gelten bis weiter. (Neue) L34 EDV (Version 2.0) (Abfragedatum nach 25. Juni 2014) sollten bis beim AG abgegeben werden Aufrollung beim AG bis spätestens Ergibt der Pendlerrechnerausdruck 2.0 (L34 EDV) ein höheres PP oder einen höheren Pendlereuro gegenüber dem bisherigen L34 EDV, gelten die höheren Werte ab rückwirkend.
22 PENDLERFÖRDERUNG 2013, 2014, 2015 Überblick Inkrafttretensbestimmungen 2012, 2013, 2014, /2015 Ergibt der Pendlerrechnerausdruck 2.0 (L34 EDV) ein niedrigeres PP oder einen geringeren Pendlereuro, sind diese Werte erstmalig ab 2015 zu berücksichtigen. Legt der AN keinen PR-Ausdruck 2.0 bis vor, darf der AG ab 1. Oktober 2014 kein PP und keinen Pendlereuro berücksichtigen. Ab 2015 sind ausschließlich Pendlerpauschalausdrucke 2.0 (mit Abfragedatum nach 25. Juni 2014) zu berücksichtigen; PR- Ausdrucke (Version 1) des Pendlerrechners (Ausdrucke vor dem 25. Juni 2014) können nur mehr bis Berücksichtigung finden!
23 Auszug aus den LStR 2002 WARTUNGSERLASS 2014 (BMF /0006-VI/7/2014 v ) BMF-AV Nr. 10/2014
24 ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2014 BGBl. I 13/2014 (Auszug)
25 20 Abs. 1 Z 7 u. 8 EStG 1988 Abzugsverbot (als Betriebsausgabe) für bestimmte Gehaltsaufwendungen für alle Auszahlungen, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, ausgenommen Sozialpläne, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden.
26 Beispiel zu 67 Abs. 6 Z 1 EStG Beispiel A: (Zahlungen, die nach dem erfolgen!) Freiw. Abfertigung (System ALT) ,-- Monatsbezug brutto 4.000,-- ¼ der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate ,-- Der Steuersatz von 6 % ist auf ein Viertel der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate, höchstens aber auf einen Betrag in Höhe des Neunfachen der HBG ( 108 ASVG) anzuwenden. (= 9 x 4.530,-- = ,-- für 2014) Berechnung: a) x 6 % = 720,-- LSt fester Satz b) Viertelüberschreitung 8.000,-- nach Tarif zu versteuern ( 67 (10)) c) Gem. 20 (1) Z 8 EStG sind 8.000,-- nicht als BA abzugsfähig.
27 Beispiel zu 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG Beispiel B: (Zahlungen, die nach dem erfolgen!) Freiwillige Abfertigung (System ALT) ,-- lfd. Bezüge der letzten 12 Monate x 12 = ,-- Nachgewiesene Vordienstzeiten (20 Jahre) gem. 67 (6) Z 2 Berechnung: a) Viertelregelung ,-- ( x 3) Begünstigung max ,-- (= x 9) x 6 % = 2.446,20 LSt (bis zur 9fachen HBG) Differenz und 7.230,-- nach Tarif zu versteuern 7.230,-- gem. 20 (1) 8 nicht als BA abzugsfähig b) Vordienstzeiten 20 Jahre, daher 9/12 zusätzlich begünstigt, begrenzt monatlich mit der 3-fachen HBG 3fache HBG = x Faktor 9 = x 6 % = 7.338,60 LSt
28 Beispiel zu 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG Fortsetzung Beispiel B: c) Gesamtabfertigung: , , ,-- Differenz ,-- Tarifbesteuerung ( 67 (10)) und ,-- nicht als BA abzugsfähig gem. 20 (1) Z 8 EStG
29 Beispiel zu 67 Abs. 8 lit. a EStG Beispiel C: (Zahlungen, die nach dem erfolgen!) (Gerichtl.) Vergleich ,-- (für 7 Monate Entgelt) Monatliches brutto ,-- SV gesamt (angenommen) 4.900,-- Anwartschaft BV-Kassa (mit 6 %); SV von 4.900,-- ist verhältnismäßig aufzuteilen = 7,5 % von Gesamt SV 4.900,--, davon 7,5 % = 367, , ,50 SV 7.132,50 x 6 % = 427,95 LSt fester Satz
30 Beispiel zu 67 Abs. 8 lit. a EStG Fortsetzung Beispiel C: , , , ,50 SV ( ,50) ,50 1/5 d. HBG x ,-- steuerfrei ,50 nach Tarif ( 67(10)) zu versteuern
31 Beispiel D: (Zahlungen, die nach dem erfolgen!) Golden Handshake (vorzeitige Auflösung des DV als Abschlagszahlung bei Beendigung des DV) Besteuerung gem. 67 Abs. 10 EStG Berechnung: 1, ,-- Abschlagszahlung Beitragsfrei gem. 49 (3) 7 ASVG Tarifbesteuerung 1, ,-- gem. 67 (10) LSt ,50 Abzugsfähig als BA gem. 20 (1) Z 7 = ,-- Nichtabzugsfähig als BA gem. 20 (1) Z 7 = ,--
32 BUDGETBEGLEITGESETZ 2014 Art. 14 (BGBl. I 40/2014)
33 Finanzstrafgesetznovelle 2014 BGBl. I 65/2014
34 Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II 29/2014) NEU AB 1. März 2014 sind als monatlicher Sachbezug für die Privatnutzung firmeneigener PKW 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) maximal 720 (bis maximal 600 ) anzusetzen. Das entspricht Anschaffungskosten des Kfz in Höhe von (bisher ). Der halbe Sachbezugswert bei monatlichen Fahrtstrecken von nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt ab 1. März 2014 maximal 360.
35 Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen BMF /0362-VI/8/2014, vom 12. Juni 2014
36 SALZBURGER STEUERDIALOG 2014 (Erlass des BMF v , BMF /0057-VI/7/2014, Gültig ab ) (Auszug Kurzfassung)
37 LStR 2. Wartungserlass 2014 (dzt. in Begutachtung)
38 AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
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